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   OLG Koblenz, 02.04.2015 - 14 W 215/15   

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https://dejure.org/2015,38507
OLG Koblenz, 02.04.2015 - 14 W 215/15 (https://dejure.org/2015,38507)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 02.04.2015 - 14 W 215/15 (https://dejure.org/2015,38507)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 02. April 2015 - 14 W 215/15 (https://dejure.org/2015,38507)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten eines Unterbevollmächtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten eines Unterbevollmächtigten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann sind die Mehrkosten eines Unterbevollmächtigten zu erstatten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2015, 20537
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Koblenz, 25.07.2012 - 14 W 400/12

    Mehrkosten des Unterbevollmächtigten: Wer bestellt, der bezahlt!

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.04.2015 - 14 W 215/15
    Der Rechtspfleger hat schon deshalb richtig entschieden, weil nach gefestigter Senatsrechtsprechung eine Erstattung der Mehrkosten eines Unterbevollmächtigten nur dann in Betracht kommt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Partei selbst den Terminvertreter beauftragt hat (Senatsbeschluss vom 25. Juli 2012 - 14 W 400/12 - in MDR 2013, 124 = JurBüro 2013, 143 = AGS 2013, 150 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 13.07.2011 - IV ZB 8/11

    Kostenfestsetzungsverfahren: Glaubhaftmachung von Terminsvertreterkosten

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.04.2015 - 14 W 215/15
    Dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG für einen Terminvertreter nur anfallen, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminsvertretung erteilt (vgl. BGH, 13. Juli 2011, IV ZB 8/11), lässt sich nicht dadurch aushebeln, dass der Prozessbevollmächtigte behauptet, der Terminvertreter habe lediglich als sein Erfüllungsgehilfe und damit wie der Hauptbevollmächtigte selbst den Termin wahrgenommen.
  • OLG Hamm, 15.10.2019 - 25 W 242/19

    Pauschalvergütung eines Terminvertreters

    Die Gegner der Erstattungspflicht meinen, der Prozessbevollmächtigte kaufe durch die Beauftragung eines Terminsvertreters die Terminsgebühr gewissermaßen für sich ein mit der Folge, dass es sich bei der Vergütung für den Terminsvertreter nicht um gegenüber der Partei abrechenbare Auslagen i.S. von Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses und damit auch nicht um festsetzungsfähige Kosten handele; die Kosten könnten auch nicht mit dem Hinweis auf fiktive, durch die Beauftragung des Terminsvertreters ersparte Reisekosten geltend gemacht werden, weil diese nur anstelle von tatsächlich angefallenen Kosten zu erstatten seien, die der Partei aber im Zusammenhang mit der Terminswahrnehmung gerade nicht entstanden seien (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.07.2017, 8 W 321/15, AGS 2017, 540 = BeckRS 2017, 122235 Rn. 9 f., ebenso LG Flensburg, Beschluss vom 12.03.2018, 6 HKO 69/16, BeckRS 2018, 10065 Rn. 4 ff., im Fall einer angemeldeten Vergütung nach RVG, ihm zustimmend Hansens RVGreport 2018, 388 f., ebenso bereits ders. in RVGreport 2012, 122 f., 131 sowie 248 f.; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.04.2019, 26 Ta (Kost) 6009/19, NZA-RR 2019, 384, Rn. 14 ff.; im Ergebnis ebenso Jaspersen, in: BeckOK-ZPO, 33. Ed., Stand: 01.07.2019, § 91 Rn. 185 a. E.; Gierl, in: Saenger, ZPO, 8. Aufl. 109, § 91 Rn. 56; OLG Koblenz, Beschluss vom 25.07.2012, 14 W 400/12, BeckRS 2012, 24557, sowie Beschluss vom 02.04.2015, 14 W 215/15, BeckRS 2015, 20537, für eine Vergütung nach dem RVG, zustimmend Jungbauer, in: Bischof/Jungbauer, RVG, 8. Aufl. 2018, Nr. 3401 VV RVG Rn. 63 ff.).
  • AG Schweinfurt, 02.10.2023 - 1 C 507/22

    Rechtsanwaltsvergütung - Umfang der erstattungsfähigen Kosten bei

    Ebenso wird auf folgende Rechtsprechung Bezug genommen: OLG Köln, Beschluss vom 5.8.2021, Az..: 17 W 201/19, bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 15.10.2019, Az.: 25 W 242/19, bei juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.11.2017, Az.: Az.: 13 WF 999/17, bei juris; Beschluss vom 2.4.2015, Az.: 14 W 215/15, bei juris; Beschluss vom 25.7.2012, Az.: 14 W 400/12, bei juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.09.2001, Az.: 5 W 2971/01, bei juris; LG Flensburg, Beschluss vom 6.7.2018, Az.: 3 O 291/16, bei juris; Beschluss vom 12.3.2018, Az.: 6 HK O 69/16, bei juris.
  • OLG Braunschweig, 06.05.2021 - 2 W 37/21
    Der Senat schließt sich der herrschenden Meinung der obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach der beantragten Festsetzung der Kosten des Unterbevollmächtigten entgegensteht, dass dieser nicht durch den Kläger, sondern durch dessen Hauptbevollmächtigten beauftragt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2011 - IV ZB 8/11 -, Rn. 8, juris, m.w.N.; OLG Koblenz, Beschlüsse vom 29. November 2017-13 WF 999/17 -, Rn. 2, juris; vom 25. Juli 2012 - 14 W 400/12 -, juris, Rn. 2; vom 2. April 2015 - 14 W 215/15 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Oktober 2019- 25 W 242/19-, Rn. 15, 21, juris, m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Juli 2017 - 8 W 321/15-, Rn. 3, juris; LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. April 2019 - 26 Ta (Kost) 6009/19 -, Rn. 15, juris).
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