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   OLG Stuttgart, 25.02.2015 - 1 ARs 1/15   

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https://dejure.org/2015,4152
OLG Stuttgart, 25.02.2015 - 1 ARs 1/15 (https://dejure.org/2015,4152)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.02.2015 - 1 ARs 1/15 (https://dejure.org/2015,4152)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25. Februar 2015 - 1 ARs 1/15 (https://dejure.org/2015,4152)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    (Un-) Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung eines Strafverteidigers; Annahme einer schlüssigen Bestellung des Strafverteidigers im Falle des Übergehens eines Beiordnungsantrags durch das Gericht

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 51 RVG, § 141 Abs 2 StPO
    Pflichtverteidigung: Rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers; nachträgliche Feststellung einer stillschweigenden Pflichtverteidigerbestellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 54 Abs. 6
    (Un-) Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung eines Strafverteidigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2015, 5292
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.07.2009 - 1 StR 344/08

    Antrag auf nachträgliche Bestellung eines Verteidigers für die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.02.2015 - 1 ARs 1/15
    Die rückwirkende Bestellung eines Strafverteidigers ist unzulässig (Anschluss an BGH, NStZ-RR 2009, 348).

    Dabei steht der Bewilligung einer Pauschgebühr nicht entgegen, dass eine rückwirkende Bestellung zum Verteidiger nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, nicht möglich ist (vgl. nur BGH, NStZ-RR 2009, 348; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 57. Aufl., § 141 Rn. 8 mwN).

  • OLG Stuttgart, 28.06.2010 - 4 Ss 313/10

    Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.02.2015 - 1 ARs 1/15
    Der Ansatzpunkt der Gegenmeinung, dass die Umsetzung der EMRK jedenfalls in Fällen versehentlich unterbliebener Bestellung eine rückwirkende Bestellung gebiete (so etwa OLG Stuttgart, StraFo 2010, 465; LG Stuttgart, Die Justiz 2009, 15 mwN), überzeugt nicht.
  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 51/07

    Berufsfreiheit (verhältnismäßige Eingriffe; Sonderopfer und Erfordernis der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.02.2015 - 1 ARs 1/15
    Eine weitere Erhöhung der Pauschvergütung ist nicht geboten, um einen angemessenen Ausgleich für die entfaltete Tätigkeit vorzunehmen, zumal die Vergütung des Pflichtverteidigers keinen vollen, sondern nur einen billigen Ausgleich schaffen soll und dabei auch das Interesse des Gemeinwohls an einer Einschränkung des Kostenrisikos zu berücksichtigen ist (BVerfG, NStZ-RR 2007, 359).
  • LG Hamburg, 05.04.2022 - 612 Qs 6/22

    Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung eines Pflichtverteidigers

    Der Ausschluss rückwirkender Bestellung soll nach bislang überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung dabei auch dann gelten, wenn ein Antrag rechtzeitig gestellt, über ihn aber (versehentlich) nicht entschieden wurde (OLG Braunschweig, Beschl. v. 18.12.2014 - 1 Ws 343/14, BeckRS 2015, 2332; OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.02.2015 - 1 AR 1/15, BeckRS 2015, 5292; OLG Hamm, Beschl. v. 17.05.2011 - 2 Ws 155/11, BeckRS 2011, 17170).
  • LG Saarbrücken, 12.10.2023 - 5 Qs 69/23

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit

    Der Ausschluss rückwirkender Bestellung gilt nach überwiegend obergerichtlicher Rechtsprechung auch, wenn ein Antrag, rechtzeitig gestellt, über ihn aber (versehentlich) nicht entschieden wurde (OLG Braunschweig BeckRS 2015, 02332; OLG Stuttgart BeckRS 2015, 05292; OLG Hamm BeckRS 2011, 17170; OLG Köln NStZ-RR 2011, 325; KG StraFo 2006, 200; LG Schwerin BeckRS 2021, 20593; s. aber aA OLG Koblenz StV 1995, 537).
  • LG Hechingen, 20.05.2020 - 3 Qs 35/20

    Anspruch auf rückwirkende Verteidigerbestellung

    a) Wie das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung im Ausgangspunkt zu Recht ausführt, ist eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung nach Verfahrensabschluss grundsätzlich unzulässig beziehungsweise (wenn der Abschluss des Verfahrens erst nach Einlegung der Beschwerde eintritt) erledigt, da die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht dem Kosteninteresse des Beschuldigten oder seines Verteidigers dient, sondern allein dem Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Beschuldigter in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (vgl. BGH, NStZ-RR 2009, 348; BGH, Beschluss vom 27. April 1989 - 1 StR 627/88; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 1 ARs 1/15, jeweils zitiert nach Juris; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1996, 171).
  • LG Regensburg, 30.12.2020 - 5 Qs 188/20

    Rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers

    Zwar gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung nach Verfahrensabschluss grundsätzlich unzulässig ist, da die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht dem Kosteninteresse des Beschuldigten oder seines Verteidigers dient, sondern allein dem Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Beschuldigter in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält (BGH NStZ-RR 2009, 348; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.02.2015 - 1 Ars 1/15).
  • LG Erfurt, 16.06.2021 - 7 Qs 120/21

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, unverzügliche Bestellung

    verteidigt ist (vgl. BGH, Beschluss vorn 20.07.2009 - 1 StR 344/08 - juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 15.10.2007 - 1 Ws 675/07 - juris; OLG Köln, Beschluss vorn 28.01.2011 111-2 Ws 74/11, 2 Ws 74/11 -juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.02.2015 - 1 ARs 1/15 -, juris).
  • LG Stuttgart, 14.07.2022 - 18 Qs 36/22

    Strafverfahren: Zulässigkeit einer rückwirkenden Pflichtverteidigerbestellung für

    Die Staatsanwaltschaft geht zwar zutreffend davon aus, dass eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers grundsätzlich unzulässig ist, da die Beiordnung eines Pflichtverteidigers allein der ordnungsgemäßen Verteidigung eines Beschuldigten sowie der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs in schwerwiegenden Fällen dient (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 1 ARs 1/15, juris).
  • LG Kiel, 31.03.2022 - 10 Qs 19/22

    Pflichtverteiidger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit

    Diese Auffassung haben bislang auch der Bundesgerichtshof und sämtliche Oberlandesgerichte einschließlich des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vertreten (vgl. dazu und zum folgenden nur BGH, Beschluss vom 20. Juli 2009, Az. 1 StR 344/08, Rn. 4; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Februar 2015, Az. 1 Ars 1/15, Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 24. Oktober 2012, Az. 111-3 Ws 215/12, 3 Ws 215/12, Rn. 17; OLG Celle, Beschluss vom 24. Juli 2012, Az. 2 Ws 196/12, Rn. 3; OLG Schleswig, Beschluss vom 24. Januar 2008, Az. 2 Ws 8/08 (9/08); OLG Bamberg, Beschluss vom 15. Oktober 2007, Az. 1 Ws 675/07; KG, Beschluss vom 9. März 2006, Az. 1 AR 1407/05 - 5 Ws 563/05, 1 AR 1407/05, 5 Ws 563/05, Rn. 11ff. (alles zitiert nach juris)).
  • LG Magdeburg, 03.06.2022 - 21 Qs 41/22

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung

    Dies gilt nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, auch für den - hier vorliegenden - Fall eines rechtzeitig gestellten, aber vor Verfahrensabschluss nicht rechtskräftig verbeschiedenen Antrags (vgl. OLG Naumburg. Beschluss vom 24.06.2005 - 1 Ws 342/05 juris Rn. 4; vgt. auch OLG Stuttgart. Beschluss vom 25.02.2015 - 1 ARs 1/15 juris Rn. 8; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.12.2014 - 1 Ws 343/14 juris Rn. 10: OLG Köln NStZ-RR 2011.325: KG. Beschluss vom 09.03-2006 - 1 AR 1407/05 - 5 Ws 563/05 -, juris Rn. 11 ff. rn.w.N.).
  • AG Mönchengladbach, 15.07.2022 - 57 Gs 621/22

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit

    Pflichtverteidigers nicht dem Kosteninteresse des Beschuldigten oder seines Verteidigers dient, sondern allein dem Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Beschuldigter in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (vgl. BGH, NStZ-RR 2009, 348; BGH, Beschluss vom 27. April 1989 - 1 StR 627/88; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 1 ARs 1/15, jeweils zitiert nach Juris; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1996, 171).
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