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   LG Düsseldorf, 29.04.2013 - 15 O 125/12   

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LG Düsseldorf, 29.04.2013 - 15 O 125/12 (https://dejure.org/2013,56074)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.04.2013 - 15 O 125/12 (https://dejure.org/2013,56074)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. April 2013 - 15 O 125/12 (https://dejure.org/2013,56074)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beseitigungbegehren bzgl. eines Eintrags in dem Schuldenregister der Schufa Holding AG (Schufa); Widerruf der an die Schufa erfolgten Meldung hinsichtlich der die Beendigung eines Girokontoverhältnisses betreffenden Daten; Wiederherstellung des vor der Einmeldung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2015, 6033
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Frankfurt, 16.03.2011 - 19 U 291/10

    Zulässigkeit einer Datenübermittlung an die Schufa: Abwägung mit den

    Auszug aus LG Düsseldorf, 29.04.2013 - 15 O 125/12
    Der Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes ist eröffnet, da es sich bei den streitgegenständlichen, seitens der Beklagten an die Schufa übermittelten Einzelangaben um Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Klägerin als einer bestimmten Person (Betroffene) und damit um personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG handelt (vgl. dazu OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10, Juris, Rn. 34).

    Dieses folgt regelmäßig schon aus einem berechtigten Interesse der Kreditinstitute an der Funktionsfähigkeit eines übergeordneten Kreditsicherungssystems, wie es die Schufa darstellt, und der Beteiligung - hier der Beklagten - an einem solchen System (Saarländisches OLG, Urteil vom 02.11.2011 - 5 U 187/11-36, Juris, Rn. 25; KG Berlin, Beschluss vom 23.08.2011 - 4 W 43/11, Juris, Rn. 4; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10, Juris, Rn. 43; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2005 - I-15 U 196/04, Juris, Rn. 40; Gola/Schomerus, a.a.O., § 28a Rn. 7; vgl. auch BGH, Urteil vom 22.02.2011 - VI ZR 120/10, Juris, Rn. 23).

    Denn dessen schutzwürdigen Belangen wird bereits dadurch Genüge getan, dass die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit anhand der in Ziff. 1 bis 5 Absatz 1 enthaltenen Kriterien "gesichert" festgestellt wird (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10, Juris, Rn. 44; KG, Beschluss vom 23.08.2011 - 4 W 43/11, Juris, Rn. 4; Gola/Schomerus, a.a.O., § 28a Rn. 6; vgl. auch Saarländisches OLG, Urteil vom 02.11.2011 - 5 U 187/11-36, Juris, Rn. 30).

    Das Erfordernis einer - unabhängig von den Voraussetzungen des Bundesdatenschutzgesetzes - zusätzlich und in jedem Fall vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung kann dieser Klausel jedenfalls auch unter Berücksichtigung von § 305c Abs. 2 BGB, wonach etwaige Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen, nicht entnommen werden (vgl. dazu auch Saarländisches OLG, Beschluss vom 06.10.2005 - 8 UH 323/05-99, Juris Rn. 26; ferner OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10, Juris, Rn. 46).

    Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Interessenabwägung kann auch nicht aus anderen Vorschriften bzw. Erlaubnistatbeständen des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere § 28 BDSG, hergeleitet werden, weil die Rechtmäßigkeit der im Streitfall in Rede stehenden Übermittlung forderungsbezogener Daten an Auskunfteien ausschließlich nach Maßgabe des § 28a Abs. 1 BDSG als spezialgesetzlicher Erlaubnisnorm zu beurteilen ist (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10, Juris, Rn. 47).

    Losgelöst von der Frage, welche Rechtsfolge ein begründeter Widerspruch durch den Betroffenen gemäß § 35 Abs. 5 Satz 1 BDSG überhaupt auslöst (vgl. dazu OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10, Juris, Rn. 49), setzt diese Norm das Bestehen einer "besonderen persönlichen Situation" des Betroffenen voraus, die das Interesse der verantwortlichen Stelle an der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten überwiegt.

    Aus der Zulässigkeit der Übermittlung der streitbefangenen Daten an die Schufa folgt, dass auch ein Anspruch der Klägerin auf Anpassung des sog. Score-Wertes (§ 28b BDSG) auf denjenigen Wert, der sich ohne Berücksichtigung der beanstandeten Daten ergeben hätte, nicht gegeben ist (vgl. dazu OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10, Juris, Rn. 56).

  • OLG Saarbrücken, 02.11.2011 - 5 U 187/11

    Zulässigkeit der Mitteilung eines über mehrere Jahre nicht vollstreckten Titels

    Auszug aus LG Düsseldorf, 29.04.2013 - 15 O 125/12
    Überdies hat die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin (vgl. dazu Saarländisches OLG, Urteil vom 02.11.2011 - 5 U 187/11-36, Juris, Rn. 27) zu keiner Zeit die Richtigkeit der im Datenbestand der Schufa aufgenommenen Daten gerügt.

    Dieses folgt regelmäßig schon aus einem berechtigten Interesse der Kreditinstitute an der Funktionsfähigkeit eines übergeordneten Kreditsicherungssystems, wie es die Schufa darstellt, und der Beteiligung - hier der Beklagten - an einem solchen System (Saarländisches OLG, Urteil vom 02.11.2011 - 5 U 187/11-36, Juris, Rn. 25; KG Berlin, Beschluss vom 23.08.2011 - 4 W 43/11, Juris, Rn. 4; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10, Juris, Rn. 43; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2005 - I-15 U 196/04, Juris, Rn. 40; Gola/Schomerus, a.a.O., § 28a Rn. 7; vgl. auch BGH, Urteil vom 22.02.2011 - VI ZR 120/10, Juris, Rn. 23).

    Maßgeblich für die Beurteilung des berechtigten Interesses im Einzelfall ist, welche Bedeutung die mitgeteilten Daten für das Kreditsicherungssystem haben (Saarländisches OLG, Urteil vom 02.11.2011 - 5 U 187/11-36, Juris, Rn. 25).

    Denn dessen schutzwürdigen Belangen wird bereits dadurch Genüge getan, dass die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit anhand der in Ziff. 1 bis 5 Absatz 1 enthaltenen Kriterien "gesichert" festgestellt wird (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10, Juris, Rn. 44; KG, Beschluss vom 23.08.2011 - 4 W 43/11, Juris, Rn. 4; Gola/Schomerus, a.a.O., § 28a Rn. 6; vgl. auch Saarländisches OLG, Urteil vom 02.11.2011 - 5 U 187/11-36, Juris, Rn. 30).

    Ohne den Nachweis einer Rechtsverletzung in der Vergangenheit besteht keine Wiederholungsgefahr (vgl. dazu auch Saarländisches OLG, Urteil vom 02.11.2011 - 5 U 187/11-36, Juris, Rn. 31).

  • OLG Brandenburg, 22.01.1998 - 12 U 112/97
    Auszug aus LG Düsseldorf, 29.04.2013 - 15 O 125/12
    Eine vorherige Abmahnung war vor diesem Hintergrund gemäß Nr. 19 Abs. 3 AGB (letzter Abschnitt) bzw. §§ 314 Abs. 2 Satz 2, 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht (mehr) erforderlich, zumal die Beklagte die Klägerin angesichts deren fortgesetzten Überschreitens des Dispositionskreditrahmens mit Schreiben vom 27.05.2011 (Anlage B 4) und 26.08.2011 (Anlage B 6) für den Fall weiter anhaltender Überziehung auf die Möglichkeit einer Kündigung sogar des - kompletten - Girovertrags und nicht nur des Überziehungskredits hingewiesen hatte, ohne dass es der Klägerin daraufhin mit Blick auf ihre finanzielle Situation gelungen ist, das Konto nachhaltig auszugleichen oder auch nur die Kreditlinie einzuhalten (vgl. zum Ganzen auch OLG Brandenburg, Urteil vom 22.01.1998 - 12 U 112/97, Juris, Rn. 4; BGH, Beschluss vom 26.09.1985 - III ZR 229/84, Juris, Rn. 5 ff., 9 ff.).

    Nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung darf (auch) eine ordentliche Kündigung eines Darlehens durch ein Kreditinstitut nicht zur Unzeit und ohne Vorwarnung erfolgen, vielmehr ist dieses gehalten, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch die berechtigten Belange des Kunden zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.02.1984 - III ZR 159/83, Juris, Rn. 4; OLG Hamm, Urteil vom 12.09.1990 - 31 U 102/90, Juris, Rn. 8 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 22.01.1998 - 12 U 112/97, Juris, Rn. 4).

    § 498 BGB findet keine Anwendung, weil es sich bei dem in Rede stehenden Überziehungskredit um kein Teilzahlungsdarlehen handelt (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 22.01.1998 - 12 U 112/97, Juris, Rn. 5).

  • OLG Düsseldorf, 11.05.2005 - 15 U 196/04

    Zum Richtigstellungsanspruch eines Bankkunden für den Fall, dass von der Bank

    Auszug aus LG Düsseldorf, 29.04.2013 - 15 O 125/12
    Auch ein Anspruch auf Richtigstellung (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2005 - I-15 U 196/04, Juris, Rn. 52 ff.) besteht nicht, weil die an die Schufa übermittelten und von dieser in ihren Datenbestand eingepflegten Daten prinzipiell richtig sind, jedenfalls aber den Verlauf der Vertragsbeziehung mit der Beklagten nicht unzutreffend wiedergeben und zum Nachteil der Klägerin ein falsches Bild erzeugen.

    Dieses folgt regelmäßig schon aus einem berechtigten Interesse der Kreditinstitute an der Funktionsfähigkeit eines übergeordneten Kreditsicherungssystems, wie es die Schufa darstellt, und der Beteiligung - hier der Beklagten - an einem solchen System (Saarländisches OLG, Urteil vom 02.11.2011 - 5 U 187/11-36, Juris, Rn. 25; KG Berlin, Beschluss vom 23.08.2011 - 4 W 43/11, Juris, Rn. 4; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10, Juris, Rn. 43; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2005 - I-15 U 196/04, Juris, Rn. 40; Gola/Schomerus, a.a.O., § 28a Rn. 7; vgl. auch BGH, Urteil vom 22.02.2011 - VI ZR 120/10, Juris, Rn. 23).

    Der Streitwert wird auf insgesamt EUR 10.000,00 festgesetzt (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2005 - I-15 U 196/04, Juris, Rn. 68).

  • OLG Hamm, 12.09.1990 - 31 U 102/90

    Fristlose Kündigung; Langfristige Überschreitung eines eingeräumten

    Auszug aus LG Düsseldorf, 29.04.2013 - 15 O 125/12
    Nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung darf (auch) eine ordentliche Kündigung eines Darlehens durch ein Kreditinstitut nicht zur Unzeit und ohne Vorwarnung erfolgen, vielmehr ist dieses gehalten, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch die berechtigten Belange des Kunden zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.02.1984 - III ZR 159/83, Juris, Rn. 4; OLG Hamm, Urteil vom 12.09.1990 - 31 U 102/90, Juris, Rn. 8 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 22.01.1998 - 12 U 112/97, Juris, Rn. 4).

    Die Beklagte war aus den soeben unter I. 3 a) bb) (1) dargelegten Gründen gemäß § 19 Abs. 3 AGB bzw. § 675f i.V.m. § 314 BGB (vgl. dazu Palandt/Sprau, a.a.O., § 675f Rn. 11; § 675h Rn. 1) auch zur fristlosen Kündigung des Girovertrags samt Überziehungskredit berechtigt (vgl. dazu auch OLG Hamm, Urteil vom 12.09.1990 - 31 U 102/90, Juris, Rn. 12).

  • BGH, 22.02.2011 - VI ZR 120/10

    Kreditgefährdung und Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten

    Auszug aus LG Düsseldorf, 29.04.2013 - 15 O 125/12
    Dieses folgt regelmäßig schon aus einem berechtigten Interesse der Kreditinstitute an der Funktionsfähigkeit eines übergeordneten Kreditsicherungssystems, wie es die Schufa darstellt, und der Beteiligung - hier der Beklagten - an einem solchen System (Saarländisches OLG, Urteil vom 02.11.2011 - 5 U 187/11-36, Juris, Rn. 25; KG Berlin, Beschluss vom 23.08.2011 - 4 W 43/11, Juris, Rn. 4; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10, Juris, Rn. 43; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2005 - I-15 U 196/04, Juris, Rn. 40; Gola/Schomerus, a.a.O., § 28a Rn. 7; vgl. auch BGH, Urteil vom 22.02.2011 - VI ZR 120/10, Juris, Rn. 23).

    Eine Forderung von EUR 1.095,41 ist zudem nicht lediglich als Bagatellforderung zu bezeichnen, zumal gerade dann, wenn schon vergleichsweise geringe Forderungen nicht beglichen werden können, ein (besonderes) Informationsinteresse des Geschäftsverkehrs besteht (Plath/Kamlah, a.a.O., § 28a Rn. 18 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 22.02.2011 - VI ZR 120/10, Juris, Rn. 23).

  • KG, 23.08.2011 - 4 W 43/11

    Datenübermittlung des Kreditinstituts an die SCHUFA ohne Einwilligung des

    Auszug aus LG Düsseldorf, 29.04.2013 - 15 O 125/12
    Dieses folgt regelmäßig schon aus einem berechtigten Interesse der Kreditinstitute an der Funktionsfähigkeit eines übergeordneten Kreditsicherungssystems, wie es die Schufa darstellt, und der Beteiligung - hier der Beklagten - an einem solchen System (Saarländisches OLG, Urteil vom 02.11.2011 - 5 U 187/11-36, Juris, Rn. 25; KG Berlin, Beschluss vom 23.08.2011 - 4 W 43/11, Juris, Rn. 4; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10, Juris, Rn. 43; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2005 - I-15 U 196/04, Juris, Rn. 40; Gola/Schomerus, a.a.O., § 28a Rn. 7; vgl. auch BGH, Urteil vom 22.02.2011 - VI ZR 120/10, Juris, Rn. 23).

    Denn dessen schutzwürdigen Belangen wird bereits dadurch Genüge getan, dass die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit anhand der in Ziff. 1 bis 5 Absatz 1 enthaltenen Kriterien "gesichert" festgestellt wird (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10, Juris, Rn. 44; KG, Beschluss vom 23.08.2011 - 4 W 43/11, Juris, Rn. 4; Gola/Schomerus, a.a.O., § 28a Rn. 6; vgl. auch Saarländisches OLG, Urteil vom 02.11.2011 - 5 U 187/11-36, Juris, Rn. 30).

  • OLG Saarbrücken, 06.10.2005 - 8 UH 323/05

    Datenschutz: Übermittlung von Daten an die Schufa; hier: Mahnbescheid

    Auszug aus LG Düsseldorf, 29.04.2013 - 15 O 125/12
    Das Schufa-Informationssystem hat gerade die Aufgabe, ihren Vertragspartnern Informationen über zahlungsunfähige bzw. -unwillige Kunden zu übermitteln, um sie vor Verlusten im Kreditgeschäft mit diesen Kunden zu schützen und ihnen gleichzeitig die Möglichkeit zu geben, sie durch Beratung vor einer übermäßigen Verschuldung zu bewahren (Saarländisches OLG, Beschluss vom 06.10.2005 - 8 UH 323/05-99, Juris Rn. 31 m.w.N.).

    Das Erfordernis einer - unabhängig von den Voraussetzungen des Bundesdatenschutzgesetzes - zusätzlich und in jedem Fall vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung kann dieser Klausel jedenfalls auch unter Berücksichtigung von § 305c Abs. 2 BGB, wonach etwaige Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen, nicht entnommen werden (vgl. dazu auch Saarländisches OLG, Beschluss vom 06.10.2005 - 8 UH 323/05-99, Juris Rn. 26; ferner OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10, Juris, Rn. 46).

  • BGH, 26.09.1985 - III ZR 229/84

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung -

    Auszug aus LG Düsseldorf, 29.04.2013 - 15 O 125/12
    Berücksichtigt man all dies, ergibt die vorzunehmende Interessenabwägung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26.09.1985 - III ZR 229/84, Juris, Rn. 9), dass die Beklagte trotz des verhältnismäßig geringen Überschreitens der der Klägerin eingeräumten Kreditlinie ein weiteres Festhalten an dem Darlehensvertrag (Überziehungskredit) auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Klägerin nicht zumutbar war, nicht zuletzt, weil die Klägerin - wie die "Kontohistorie" zeigt - jedenfalls seit März 2011 wirtschaftlich außerstande war und ist, den Kredit zurückzuführen oder das Konto auch nur aus dem beklagtenseits geduldeten Überziehungsbereich herauszuführen.

    Eine vorherige Abmahnung war vor diesem Hintergrund gemäß Nr. 19 Abs. 3 AGB (letzter Abschnitt) bzw. §§ 314 Abs. 2 Satz 2, 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht (mehr) erforderlich, zumal die Beklagte die Klägerin angesichts deren fortgesetzten Überschreitens des Dispositionskreditrahmens mit Schreiben vom 27.05.2011 (Anlage B 4) und 26.08.2011 (Anlage B 6) für den Fall weiter anhaltender Überziehung auf die Möglichkeit einer Kündigung sogar des - kompletten - Girovertrags und nicht nur des Überziehungskredits hingewiesen hatte, ohne dass es der Klägerin daraufhin mit Blick auf ihre finanzielle Situation gelungen ist, das Konto nachhaltig auszugleichen oder auch nur die Kreditlinie einzuhalten (vgl. zum Ganzen auch OLG Brandenburg, Urteil vom 22.01.1998 - 12 U 112/97, Juris, Rn. 4; BGH, Beschluss vom 26.09.1985 - III ZR 229/84, Juris, Rn. 5 ff., 9 ff.).

  • BGH, 23.02.1984 - III ZR 159/83

    Nichtannahme der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verwirkung des

    Auszug aus LG Düsseldorf, 29.04.2013 - 15 O 125/12
    Nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung darf (auch) eine ordentliche Kündigung eines Darlehens durch ein Kreditinstitut nicht zur Unzeit und ohne Vorwarnung erfolgen, vielmehr ist dieses gehalten, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch die berechtigten Belange des Kunden zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.02.1984 - III ZR 159/83, Juris, Rn. 4; OLG Hamm, Urteil vom 12.09.1990 - 31 U 102/90, Juris, Rn. 8 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 22.01.1998 - 12 U 112/97, Juris, Rn. 4).
  • BGH, 21.10.2003 - X ZR 218/01

    Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt der Fälligkeit

  • BGH, 26.11.1964 - VII ZR 75/63

    Rechtsstellung des Veräußerers eines Handelsgeschäfts; Sinn und Zweck der

  • OLG Düsseldorf, 14.12.2006 - 10 U 69/06

    Zur Zulässigkeit der Datenübermittlung an die Schufa

  • BGH, 10.12.1964 - VII ZR 76/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 25.03.1965 - III ZR 227/64

    Anspruch auf Untersagung der Vollstreckung aus einer Urkunde - Fälligkeit des

  • OLG Düsseldorf, 12.09.2014 - 16 U 7/14

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Übermittlung

    Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.04.2013 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Az.: 15 O 125/12 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.
  • OLG München, 25.10.2023 - 19 U 1861/23

    Anspruch einer Bank auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung

    Eine in der Erklärung zugleich enthaltene Aufforderung, geeignete Vorschläge für die Rückzahlung zu unterbreiten, lässt nicht ohne weiteres auf den Mangel des Kündigungswillens schließen (OLG Saarbrücken, Urteil v. 14.06.2018, Az. 4 U 126/17, juris Rz. 28; LG Düsseldorf, Urteil v. 29.04.2013, Az. 15 O 125/12, juris Rz. 71).
  • LG Bonn, 23.08.2019 - 1 O 80/19

    Erfüllungsgehilfe, Schufa, Vertragsdaten

    Berücksichtigt man ferner den zuletzt gemeldeten Forderungsbetrag, so ergibt sich insoweit ein Streitwert von bis zu 10.000,00 EUR (vgl. LG Lübeck, Urteil vom 04.07.2017 - 3 O 325/15 = BeckRS 2017, 133781 Rd.47; LG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2013 - 15 U 125/12 = BeckRS 2015, 6033; vgl. ferner KG, Beschluss vom 02.11.2016 - 26 U 9/16 = juris: 2.000,00 EUR für einen Eintrag von 170, 00 EUR).
  • OLG Frankfurt, 17.09.2020 - 11 SV 38/20

    Sachliche Zuständigkeit bei Löschung eines negativen SCHUFA-Eintrags

    So werden teilweise - wie von der Klägerin angegeben - 10.000 EUR zugrunde gelegt (LG Düsseldorf, 29.04.2013, BeckRS 2015, 6033; LG Lübeck, BeckRS 2017, 133781; OLG Köln, BeckRS 2015, 19075).
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