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   OLG Frankfurt, 06.05.2014 - 3 Ws 388/14   

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OLG Frankfurt, 06.05.2014 - 3 Ws 388/14 (https://dejure.org/2014,21404)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.05.2014 - 3 Ws 388/14 (https://dejure.org/2014,21404)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06. Mai 2014 - 3 Ws 388/14 (https://dejure.org/2014,21404)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Hessen

    § 44 StPO, § 45 StPO, § 329 StPO
    Voraussetzungen für Wiedereinsetzung bei Ausbleiben zur Hauptverhandlung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für Wiedereinsetzung bei Ausbleiben zur Hauptverhandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 473 Abs. 1; StPO § 329 Abs. 3
    Gleichstellung eines zum Termin nicht ordnungsgemäß geladenen Angeklagten mit einem Säumigen

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2015, 7902
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Frankfurt, 14.01.2010 - 3 Ws 21/10

    Ersatzzustellung durch Einwurf der Ladung in einen Gemeinschaftsbriefkasten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.05.2014 - 3 Ws 388/14
    Danach ist auch dem Nichtsäumigen - ohne Rücksicht auf sein etwaiges Verschulden bei der Versäumung der Berufungshauptverhandlung - in entsprechender Anwendung der §§ 329 III, 44, 45 StPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ein Ladungsmangel vorliegt, dieser kausal für sein Nichterscheinen ist und er fristgerecht einen Wiedereinsetzungsantrag mit den nach §§ 44, 45 II StPO erforderlichen Tatsachenangaben stellt (Senat, NStZ-RR 2010, 349; Beschl. v. 11.04.2007 - 3 Ws 372/07 mzwN; vgl. ferner Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 329, Rn 41 mwN.; OLG Köln, NStZ-RR 2002, 142; OLG Hamm, NStZ 1982, 521 f).

    Die Wiedereinsetzung setzt jedoch voraus, dass ein Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht werden muss, aus dem sich das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ladung ebenso wie deren Ursächlichkeit für das Ausbleiben in der Hauptverhandlung ohne weiteres entnehmen lässt (Senat, NStZ-RR 2010, 349; Beschl. v. 11.04.2007 - 3 Ws 372/07; OLG Hamm, Beschl. v. 06.10.2009 - 3 Ss 425/09 - juris).

  • OLG Köln, 14.03.2000 - Ss 10/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.05.2014 - 3 Ws 388/14
    Danach ist auch dem Nichtsäumigen - ohne Rücksicht auf sein etwaiges Verschulden bei der Versäumung der Berufungshauptverhandlung - in entsprechender Anwendung der §§ 329 III, 44, 45 StPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ein Ladungsmangel vorliegt, dieser kausal für sein Nichterscheinen ist und er fristgerecht einen Wiedereinsetzungsantrag mit den nach §§ 44, 45 II StPO erforderlichen Tatsachenangaben stellt (Senat, NStZ-RR 2010, 349; Beschl. v. 11.04.2007 - 3 Ws 372/07 mzwN; vgl. ferner Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 329, Rn 41 mwN.; OLG Köln, NStZ-RR 2002, 142; OLG Hamm, NStZ 1982, 521 f).
  • OLG Hamm, 06.10.2009 - 3 Ss 425/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.05.2014 - 3 Ws 388/14
    Die Wiedereinsetzung setzt jedoch voraus, dass ein Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht werden muss, aus dem sich das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ladung ebenso wie deren Ursächlichkeit für das Ausbleiben in der Hauptverhandlung ohne weiteres entnehmen lässt (Senat, NStZ-RR 2010, 349; Beschl. v. 11.04.2007 - 3 Ws 372/07; OLG Hamm, Beschl. v. 06.10.2009 - 3 Ss 425/09 - juris).
  • OLG Hamm, 23.08.1982 - 1 Ws 102/82
    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.05.2014 - 3 Ws 388/14
    Danach ist auch dem Nichtsäumigen - ohne Rücksicht auf sein etwaiges Verschulden bei der Versäumung der Berufungshauptverhandlung - in entsprechender Anwendung der §§ 329 III, 44, 45 StPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ein Ladungsmangel vorliegt, dieser kausal für sein Nichterscheinen ist und er fristgerecht einen Wiedereinsetzungsantrag mit den nach §§ 44, 45 II StPO erforderlichen Tatsachenangaben stellt (Senat, NStZ-RR 2010, 349; Beschl. v. 11.04.2007 - 3 Ws 372/07 mzwN; vgl. ferner Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 329, Rn 41 mwN.; OLG Köln, NStZ-RR 2002, 142; OLG Hamm, NStZ 1982, 521 f).
  • OLG Düsseldorf, 23.02.2021 - 2 RVs 5/21

    Wiedereinsetzung, Begründung, Ladungsmangel, öffentliche Zustellung, Anordnung

    Erforderlich ist darüber hinaus, dass der Ladungsmangel kausal für das Nichterscheinen des Angeklagten war (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2002, 142; OLG Hamm NStZ-RR 2008, 380; NStZ-RR 2009, 314; OLG Brandenburg BeckRS 2011, 8101; OLG Frankfurt BeckRS 2015, 7902; KG BeckRS 2017, 134409).
  • OLG Hamburg, 28.08.2019 - 5 Ws 26/19
    (vgl. OLG Brandenburg, NStZ 2018, 117 m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 06.05.2014 - 3 Ws 388/14 - zitiert nach juris; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2003, 174; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.08.2008 - 2 Ws 193/08 - zitiert nach juris; OLG Köln, NStZ-RR 2002, 142; HansOLG Hamburg, NStZ-RR 2001, 302 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 329 Rn. 41, m.w.N).

    Dahinstehen kann im vorliegenden Fall, ob einem nicht wirksam zur Berufungshauptverhandlung geladenen Angeklagten bereits von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (so HansOLG a.a.O; OLG Brandenburg a.a.O.; im Ansatz auch: OLG OLG Karlsruhe a.a.O.) oder vielmehr auch in diesem Fall ein form- und fristgerecht erhobener Wiedereinsetzungsantrag erforderlich ist (OLG Köln a.a.O; OLG Frankfurt, Beschl. v. 06.04.2014 - 3 Ws 388/14).

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