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   OLG Brandenburg, 15.02.2016 - 10 UF 216/14   

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OLG Brandenburg, 15.02.2016 - 10 UF 216/14 (https://dejure.org/2016,2050)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.02.2016 - 10 UF 216/14 (https://dejure.org/2016,2050)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15. Februar 2016 - 10 UF 216/14 (https://dejure.org/2016,2050)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil allein

  • rechtsportal.de

    Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil allein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    "Funkstille" zwischen Eltern: Kein gemeinsames Sorgerecht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kontinuitätsgrundsatz und die Übertragung der elterlichen Sorge

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kontinuitätsgrundsatz und die Übertragung der elterlichen Sorge

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Elterliche Sorge bei Getrenntleben der Eltern

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wann ist ein gemeinsames Sorgerecht möglich?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine gemeinsame elterliche Sorge bei fehlender Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der getrennt lebenden Eltern - Alleinübertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil bei Kindeswohlgefährdung aufgrund Streitigkeiten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2016, 3544
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 12.12.2007 - XII ZB 158/05

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei völliger Zerrüttung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.02.2016 - 10 UF 216/14
    Der Fortbestand bzw. die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt voraus, dass zwischen den Eltern eine tragfähige soziale Beziehung und in den wesentlichen Sorgerechtsbereichen ein Mindestmaß an Übereinstimmung besteht (BVerfGE 107, 150; BVerfG, FamRZ 2004, 354; BGH, FamRZ 2008, 592; FamRZ 2011, 796).

    Denn aufgrund des hohen sozialpolitischen Werts, der einer auch nach Trennung der Eltern verantwortungsbewusst im Kindesinteresse ausgeübten gemeinschaftlichen elterlichen Sorge innewohnt (vgl. Senat, FamRZ 1998, 1047; KG, FamRZ 2000, 504), ist eine Verpflichtung der Eltern zum Konsens nicht zu bestreiten (BGH, FamRZ 2008, 592), zumal es grundsätzlich dem Kindeswohl entspricht, wenn ein Kind in dem Bewusstsein lebt, dass beide Eltern für es Verantwortung tragen, und wenn es seine Eltern in wichtigen Entscheidungen für sein Leben als gleichberechtigt erlebt.

    Wenn angesichts der Entwicklungen in der Vergangenheit die begründete Besorgnis besteht, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, ist die erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich (vgl. BVerfGE 127, 132; BGH, FamRZ 2008, 592; OLG Saarbrücken, FamRZ 2010, 385, FF 2011, 326).

    Dies gilt unabhängig davon, welcher Elternteil für die fehlende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit (überwiegend) verantwortlich ist (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, 1403; BGH, FamRZ 2008, 994; FamRZ 2008, 592; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8.9.2014 - 6 UF 70/14 -, Rn 22, juris).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09

    Elternrecht des Vaters

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.02.2016 - 10 UF 216/14
    Tragen die Eltern ihre Uneinigkeit und ihren Zwist auf dem Rücken des Kindes aus, kann das Kind in seiner Beziehungsfähigkeit beeinträchtigt und unter Umständen sogar in seiner Entwicklung gefährdet werden (vgl. BVerfGE 127, 132).

    Wenn angesichts der Entwicklungen in der Vergangenheit die begründete Besorgnis besteht, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, ist die erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich (vgl. BVerfGE 127, 132; BGH, FamRZ 2008, 592; OLG Saarbrücken, FamRZ 2010, 385, FF 2011, 326).

    Dies gilt unabhängig davon, welcher Elternteil für die fehlende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit (überwiegend) verantwortlich ist (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, 1403; BGH, FamRZ 2008, 994; FamRZ 2008, 592; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8.9.2014 - 6 UF 70/14 -, Rn 22, juris).

  • OLG Saarbrücken, 08.09.2014 - 6 UF 70/14

    Sorgerechtsentscheidung: Vorzug der Alleinsorge eines Elternteils vor der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.02.2016 - 10 UF 216/14
    Dies gilt unabhängig davon, welcher Elternteil für die fehlende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit (überwiegend) verantwortlich ist (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, 1403; BGH, FamRZ 2008, 994; FamRZ 2008, 592; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8.9.2014 - 6 UF 70/14 -, Rn 22, juris).

    Im Rahmen der Erstellung eines psychologischen Gutachtens in einem familiengerichtlichen Verfahren bleibt es grundsätzlich dem Sachverständigen überlassen, auf welchem Weg und auf welchen Grundlagen er sein Gutachten erstellt (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8.9.2014, a.a.O., Rn 41).

  • OLG Brandenburg, 15.02.2016 - 10 UF 213/14
    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.02.2016 - 10 UF 216/14
    Die Ermittlungsakte wegen sexuellen Missbrauchs gegen den Vater sowie die Verfahrensakte betreffend das Umgangsverfahren (10 UF 213/14), sind beigezogen worden.

    Der Senat geht davon aus, dass mit den hier angeordneten, im weiteren näher begründeten Maßnahmen sowie den Anordnungen in der gleichzeitig ergehenden, das Umgangsverfahren (10 UF 213/14) abschließenden Entscheidung das Risiko des Kontaktabbruchs und die Gefahr einer weiteren Vereinnahmung und Parentifizierung abgewendet werden können.

  • OLG Saarbrücken, 26.08.2009 - 6 UF 68/09

    Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei versuchtem Tötungsdelikt

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.02.2016 - 10 UF 216/14
    Wenn angesichts der Entwicklungen in der Vergangenheit die begründete Besorgnis besteht, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, ist die erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich (vgl. BVerfGE 127, 132; BGH, FamRZ 2008, 592; OLG Saarbrücken, FamRZ 2010, 385, FF 2011, 326).
  • BGH, 21.11.2012 - XII ZB 270/12

    Betreuungsverfahren: Unterlassene Mitteilung der Qualifikation des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.02.2016 - 10 UF 216/14
    Er hat es hinsichtlich seiner wissenschaftlichen Begründung, inneren Logik und Schlüssigkeit geprüft (vgl. BGH, FamRZ 2013, 288) und zu durchgreifenden Bedenken keinen Anlass.
  • BGH, 29.09.1999 - XII ZB 3/99

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung des alleinigen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.02.2016 - 10 UF 216/14
    Letztlich kommt es entscheidend darauf an, ob die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge voraussichtlich nachteiligere Folgen für das Kind hat als ihre Aufhebung (BVerfG, FF 2009, 416; BGH, FamRZ 1999, 1646; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.5.2015 - 6 UF 18/15 -, Rn 15, juris).
  • KG, 07.02.2011 - 16 UF 86/10

    Gemeinsame Sorge nichtehelicher Eltern

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.02.2016 - 10 UF 216/14
    Zudem werden in Diskussionen regelmäßig mehr Argumente erwogen als bei Alleinentscheidungen (KG, FamRZ 2011, 1659; BT-Drucks. 17/11048, S. 14 und 17).
  • BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03

    Zur elterlichen Sorge für Kinder aus geschiedener Ehe

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.02.2016 - 10 UF 216/14
    Der Fortbestand bzw. die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt voraus, dass zwischen den Eltern eine tragfähige soziale Beziehung und in den wesentlichen Sorgerechtsbereichen ein Mindestmaß an Übereinstimmung besteht (BVerfGE 107, 150; BVerfG, FamRZ 2004, 354; BGH, FamRZ 2008, 592; FamRZ 2011, 796).
  • BGH, 16.03.2011 - XII ZB 407/10

    Sorgerecht - Voraussetzungen für einen Aufenthaltswechsel des Kindes (hier von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.02.2016 - 10 UF 216/14
    Der Fortbestand bzw. die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt voraus, dass zwischen den Eltern eine tragfähige soziale Beziehung und in den wesentlichen Sorgerechtsbereichen ein Mindestmaß an Übereinstimmung besteht (BVerfGE 107, 150; BVerfG, FamRZ 2004, 354; BGH, FamRZ 2008, 592; FamRZ 2011, 796).
  • OLG Saarbrücken, 01.04.2011 - 6 UF 6/11

    Elterliche Sorge: Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil wegen

  • BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99

    Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder

  • OLG Brandenburg, 02.03.1998 - 10 UF 159/97

    Gerichtliche Sorgerechtsentscheidung bei Scheidung der Eltern; Heranziehung des

  • OLG Saarbrücken, 11.05.2015 - 6 UF 18/15

    Sorgerechtsverfahren: Voraussetzungen der Aufhebung der gemeinsamen Sorge und

  • BVerfG, 30.06.2009 - 1 BvR 1868/08
  • BGH, 15.06.2016 - XII ZB 419/15

    Sorgerechtsverfahren: Kindeswohlprüfung im Rahmen der Entscheidung über die

    Die Alleinsorge ist daher anzuordnen, wenn die gemeinsame elterliche Sorge aus Kindeswohlgründen ausscheidet (KG FamRZ 1999, 616; Palandt/Götz BGB 75. Aufl. § 1671 Rn. 12; vgl. OLG Brandenburg [2. FamS] Beschluss vom 15. Februar 2016 - 10 UF 216/14 - juris Rn. 37), also dem Kindeswohl widerspricht.
  • OLG Brandenburg, 15.02.2016 - 10 UF 213/14

    Elterliche Sorge: Voraussetzungen der gerichtlichen Anordnung des sog.

    Der Senat hat das Verfahren im Hinblick auf die im Sorgerechtsverfahren (10 UF 216/14) angeordnete Einholung eines Sachverständigengutachtens ausgesetzt.

    M... ihr im Sorgerechtsverfahren (10 UF 216/14) eingeholtes Gutachten erläutert und ergänzt.

    Die Ermittlungsakte wegen sexuellen Missbrauchs gegen den Vater sowie die Verfahrensakte betreffend das Verfahren um die elterliche Sorge (10 UF 216/14), sind beigezogen worden.

    Dem Senat ist unter Berücksichtigung des im Verfahren um die elterlichen Sorge (10 UF 216/14) eingeholten Gutachtens der psychologischen Sachverständigen M... nicht erkennbar, dass den Kindern durch den Umgang mit dem Vater körperliche oder seelische Gefahren drohen.

    Der Verwertbarkeit des Gutachtens entgegenstehende Gründe liegen nicht vor; insoweit wird auf den gleichzeitig ergehenden Senatsbeschluss in dem Verfahren 10 UF 216/14 Bezug genommen.

    Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Beschluss von heute im Verfahren betreffend die elterliche Sorge (10 UF 216/14) Bezug genommen.

    Auf der Grundlage ihres noch wenige Monate zuvor bei der Begutachtung vorhandenen Wunsches nach umfangreichem Umgangskontakt zum Vater (vgl. Seite 75, 79, 87, 88 des im Verfahren 10 UF 216/14 eingeholten Gutachtens der Sachverständigen M... vom 19.8.2015) und des Umstandes, dass kein kindeswohlrelevantes Verhalten des Vaters feststellbar ist, das den seitdem eingetretenen Stimmungswandel der Kinder verursacht haben könnte, ist der Senat überzeugt, dass es dem Kindeswohl - entgegen dem geäußerten Kindeswillen - am besten entspricht, den Umgang nun behutsam, aber zügig aufzunehmen.

    Zur Abwendung einer weiteren Belastung der Kinder durch den elterlichen Konflikt hält der Senat diese Maßnahme mit der Empfehlung der Sachverständigen im Sorgerechtsverfahren (Seite 149 des im Verfahren 10 UF 216/14 eingeholten Gutachtens der Sachverständigen M... vom 19.8.2015) für erforderlich.

  • OLG Stuttgart, 24.08.2016 - 17 UF 40/16

    Sorgerechtsregelung bei Getrenntleben der Eltern: Aufrechterhaltung der

    Das OLG Brandenburg (Beschluss vom 15. Februar 2016 - 10 UF 216/14 -, juris), dessen Einschätzung und rechtlicher Bewertung sich der Senat anschließt, hat hierzu folgendes ausgeführt:.
  • OLG Brandenburg, 22.06.2018 - 10 UF 109/15

    Umgangsrechtsregelung: Befristeter Ausschluss eines Vaters vom Umgang mit seinem

    Eine dem Kindeswohl nicht zuträgliche gemeinsame elterliche Sorge kann grundsätzlich unabhängig davon, welcher Elternteil für die fehlende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit (überwiegend) verantwortlich ist, nicht angeordnet werden (Senat, Beschluss vom 15.2.2016 - 10 UF 216/14, BeckRS 2016, 03544).
  • OLG Karlsruhe, 16.10.2017 - 18 UF 154/17

    Inobhutnahme und Fremdunterbringung eines minderjährigen Kindes:

    Dem Senat ist die Problematik der Parentifizierung, das heißt des Rollentauschs zwischen Eltern und Kind, bei dem das Kind in nicht altersgerechter Weise Sorge und Verantwortung für einen Elternteil übernimmt und eigene Wünsche zurückstellt, um Eltern zufriedenzustellen, aus zahlreichen eigenen Verfahren sowie aus der aktuellen Rechtsprechung vertraut (vgl. nur EGMR vom 12.02.2008 - 34499/04, juris Rn. 35; Brandenburgisches OLG vom 15.02.2016 - 10 UF 216/14, juris Rn. 81 ff.; OLG Hamm vom 27.06.2011 - II-8 UF 63/11, juris Rn. 20; Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstags e. V., FamRZ 2014, 1157, 1159).
  • OLG Brandenburg, 23.12.2016 - 10 UF 23/16

    Elterliche Sorge: Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts; Ausdehnung einer

    Eine dem Kindeswohl nicht zuträgliche gemeinsame elterliche Sorge kann grundsätzlich unabhängig davon, welcher Elternteil für die fehlende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit (überwiegend) verantwortlich ist, nicht angeordnet werden (Senat, Beschluss vom 15.2.2016 - 10 UF 216/14, BeckRS 2016, 03544).
  • OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 4 UF 45/20

    Voraussetzungen für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei

    Ob dieser Zustand seine Ursache ausschließlich - wie der Kindesvater meint - in dem Verhalten der Kindesmutter findet, kann dabei dahinstehen, maßgeblich ist zunächst nur, dass das erforderliche Einvernehmen fehlt (vgl. BGH 2008, 592; OLG Brandenburg NZFam 2016, 380).
  • OLG Brandenburg, 08.03.2022 - 10 UF 25/21

    Beschwerde gegen die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen

    Eine dem Kindeswohl nicht zuträgliche gemeinsame elterliche Sorge kann grundsätzlich unabhängig davon, welcher Elternteil für die fehlende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit (überwiegend) verantwortlich ist, nicht angeordnet werden (Senat, Beschluss vom 15.2.2016 - 10 UF 216/14, BeckRS 2016, 03544).
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