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   OLG Saarbrücken, 25.05.2016 - Ss 29/16 (22/16), Ss 29/2016 (22/16)   

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https://dejure.org/2016,26570
OLG Saarbrücken, 25.05.2016 - Ss 29/16 (22/16), Ss 29/2016 (22/16) (https://dejure.org/2016,26570)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 25.05.2016 - Ss 29/16 (22/16), Ss 29/2016 (22/16) (https://dejure.org/2016,26570)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 25. Mai 2016 - Ss 29/16 (22/16), Ss 29/2016 (22/16) (https://dejure.org/2016,26570)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Pflicht des Gerichts zur Mitteilung verständigungsbezogener Erörterungen zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidiger im Ermittlungsverfahren; Umfang der Mitteilungspflicht im Berufungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflicht des Gerichts zur Mitteilung verständigungsbezogener Erörterungen zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidiger im Ermittlungsverfahren; Umfang der Mitteilungspflicht im Berufungsverfahren

  • rechtsportal.de

    StPO § 243 Abs. 4
    Pflicht des Gerichts zur Mitteilung verständigungsbezogener Erörterungen zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidiger im Ermittlungsverfahren

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2016, 12266
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 23.07.2015 - 3 StR 470/14

    Mitteilungspflicht bei verständigungsbezogenen Gesprächen (keine Abhängigkeit von

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 25.05.2016 - Ss 29/16
    a) Nach der ausdrücklichen und eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO unterliegen lediglich verständigungsbezogene "Erörterungen nach den §§ 202a, 212" StPO, das heißt solche im Zwischenverfahren nach Anklageerhebung oder im Hauptverfahren, der Mitteilungspflicht des Vorsitzenden; die von der Revision angeführten, der Regelung des § 160b StPO unterfallenden Erörterungen im Ermittlungsverfahren (also vor Anklageerhebung) zwischen der mit dem Verfahren befassten Staatsanwältin und dem Verteidiger des Angeklagten werden vom Anwendungsbereich des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO gerade nicht umfasst (vgl. BGH NStZ 2014, 600 f. - juris Rn. 9 f.; NStZ-RR 2015, 118 - juris Rn. 5; NStZ 2015, 232 f. - juris Rn. 3; NJW 2016, 513 ff. - juris Rn. 15).

    aa) Ungeachtet der Frage, ob das erstinstanzlich geführte Gespräch, in dem die zuständige Richterin des Amtsgerichts - wie bereits zuvor im Strafbefehlsverfahren - die von dem Verteidiger angeregte Verwarnung mit Strafvorbehalt von vornherein abgelehnt hatte, überhaupt einen verständigungsbezogenen Inhalt hatte, der eine Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO hätte auslösen können (vgl. hierzu BGH NStZ 2015, 232 f. - juris Rn. 6; NJW 2016, 513 ff. - juris Rn. 12), bestand eine Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO jedenfalls deshalb nicht, weil dieses Gespräch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. Dezember 2014 stattfand.

    Gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO ist über Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO zu berichten, die außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden haben und deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist (vgl. BGH NJW 2016, 513 ff. - juris Rn. 12; vgl. auch BGHSt 59, 252 ff. - juris Rn. 10).

    Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von dem Verteidiger für seine gegenteilige Auffassung bemühten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2014 (4 StR 126/14, NJW 2014, 3385 f. - juris Rn. 11), wonach sich an der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO auch durch eine zwischen dem im Zwischenverfahren erfolgten Verständigungsgespräch und der Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgte vollständige Neubesetzung der Strafkammer nichts ändert (ebenso BGH NJW 2016, 513 ff. - juris Rn. 14).

  • BGH, 08.10.2014 - 1 StR 352/14

    Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche (nur Gespräche außerhalb der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 25.05.2016 - Ss 29/16
    § 243 Abs. 4 StPO sieht eine Mitteilungspflicht des Vorsitzenden also lediglich für außerhalb der Hauptverhandlung, nicht hingegen für in der Hauptverhandlung erfolgte verständigungsbezogene Erörterungen vor (vgl. BGH, Beschl. v. 08.10.2014 - 1 StR 352/14, juris; Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 243 Rn. 18a).

    Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die dazu dient, außerhalb der Hauptverhandlung erfolgte Verständigungsgespräche in der Hauptverhandlung zur Sprache zu bringen, so dass die Möglichkeit eines informellen und unkontrollierbaren Verfahrens ausgeschlossen wird; dieser Schutzzweck ist nicht tangiert, wenn die Verständigungsgespräche in öffentlicher Hauptverhandlung, mithin für alle Verfahrensbeteiligten und für die Öffentlichkeit transparent, geführt worden sind (vgl. BGH, Beschl. v. 08.10.2014 - 1 StR 352/14, juris).

  • OLG Hamburg, 27.11.2015 - 1 Rev 32/15

    Erörterungen vor Beginn der Hauptverhandlung über Möglichkeiten einer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 25.05.2016 - Ss 29/16
    bb) Im Übrigen hätte der Vorsitzende der Berufungskammer den Inhalt - im vorliegenden Fall ergebnislos verlaufener - verständigungsbezogener erstinstanzlicher Erörterungen selbst dann nicht mitteilen müssen, wenn diese außerhalb der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgt wären (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg NStZ-RR 2016, 86 f. - juris Rn. 9 ff., 15).

    Dies trifft für die nach Aufhebung des ersten Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung durch das Revisionsgericht zuständige Berufungskammer hinsichtlich verständigungsbezogener Erörterungen, an denen lediglich die vor der Aufhebung und Zurückverweisung berufene Strafkammer beteiligt war, ebenso wenig zu (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg NStZ-RR 2016, 86 f. - juris Rn. 9 ff.) wie für die - wie im vorliegenden Fall - im ersten Berufungsrechtzug zuständige Strafkammer hinsichtlich verständigungsbezogener Erörterungen vor dem erstinstanzlich zuständigen Amtsgericht (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg NStZ-RR 2016, 86 f. - juris Rn. 15).

  • BGH, 29.07.2014 - 4 StR 126/14

    Mitteilungspflichten über außerhalb der Hauptverhandlung stattfindende

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 25.05.2016 - Ss 29/16
    Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von dem Verteidiger für seine gegenteilige Auffassung bemühten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2014 (4 StR 126/14, NJW 2014, 3385 f. - juris Rn. 11), wonach sich an der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO auch durch eine zwischen dem im Zwischenverfahren erfolgten Verständigungsgespräch und der Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgte vollständige Neubesetzung der Strafkammer nichts ändert (ebenso BGH NJW 2016, 513 ff. - juris Rn. 14).
  • BGH, 19.09.1995 - 1 StR 541/95

    Sexueller Mißbrauch durch Exhibitionismus - Strafaussetzungsentscheidung -

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 25.05.2016 - Ss 29/16
    Hiernach ist die Strafaussetzung zur Bewährung gerade auch dann möglich, wenn die nach § 56 Abs. 1 StGB vorausgesetzte günstige Prognose noch nicht vorliegt (vgl. BGH NStZ 1991, 485 - juris Rn. 4; NStZ-RR 1996, 57 f. - juris Rn. 10), sondern diese erst nach einer längeren Heilbehandlung gestellt werden kann (vgl. BGH NStZ 2008, 92 f. - juris Rn. 5).
  • BGH, 29.09.2015 - 3 StR 310/15

    Mitteilungspflicht bei verständigungsbezogenen Gesprächen (Anregung des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 25.05.2016 - Ss 29/16
    Danach unterliegen ausschließlich solche außerhalb der Hauptverhandlung erfolgten verständigungsbezogenen Erörterungen der Mitteilungspflicht des Vorsitzenden (sowie der damit korrespondierenden Protokollierungspflicht nach § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO), an denen das betreffende Gericht - wie in §§ 202a, 212 StPO vorgesehen - beteiligt war (vgl. BGH NStZ 2015, 232 - juris Rn. 4; NStZ-RR 2015, 379 f. - juris; Beschl. v. 29.09.2015 - 3 StR 310/15, juris Rn. 10).
  • BGH, 11.06.2015 - 1 StR 590/14

    Mitteilung von Verständigungsgesprächen (Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 25.05.2016 - Ss 29/16
    Danach unterliegen ausschließlich solche außerhalb der Hauptverhandlung erfolgten verständigungsbezogenen Erörterungen der Mitteilungspflicht des Vorsitzenden (sowie der damit korrespondierenden Protokollierungspflicht nach § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO), an denen das betreffende Gericht - wie in §§ 202a, 212 StPO vorgesehen - beteiligt war (vgl. BGH NStZ 2015, 232 - juris Rn. 4; NStZ-RR 2015, 379 f. - juris; Beschl. v. 29.09.2015 - 3 StR 310/15, juris Rn. 10).
  • BGH, 22.08.2007 - 2 StR 263/07

    Exhibitionistische Handlungen (erhebliche, für die Allgemeinheit gefährliche

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 25.05.2016 - Ss 29/16
    Hiernach ist die Strafaussetzung zur Bewährung gerade auch dann möglich, wenn die nach § 56 Abs. 1 StGB vorausgesetzte günstige Prognose noch nicht vorliegt (vgl. BGH NStZ 1991, 485 - juris Rn. 4; NStZ-RR 1996, 57 f. - juris Rn. 10), sondern diese erst nach einer längeren Heilbehandlung gestellt werden kann (vgl. BGH NStZ 2008, 92 f. - juris Rn. 5).
  • OLG Karlsruhe, 07.03.2014 - 3 (6) Ss 642/13
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 25.05.2016 - Ss 29/16
    Soweit das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Beschluss vom 07.03.2014 (NStZ 2014, 294 ff. - juris Rn. 15) angenommen hat, das Berufungsgericht habe, wenn es von seiner fehlenden Bindung an eine erstinstanzlich erzielte Verständigung Gebrauch machen möchte, den Angeklagten im Berufungsverfahren entsprechend § 257c Abs. 4 Satz 4 StPO qualifiziert über die Unverwertbarkeit seines erstinstanzlich abgegebenen Geständnisses zu belehren, lässt sich hieraus entgegen der Auffassung des Verteidigers für eine Belehrungspflicht im vorliegenden Fall nichts herleiten.
  • BGH, 20.02.2014 - 3 StR 289/13

    Verfahrenshindernis fehlender Anklage (Feststellung eines in der Anklage nicht

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 25.05.2016 - Ss 29/16
    a) Nach der ausdrücklichen und eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO unterliegen lediglich verständigungsbezogene "Erörterungen nach den §§ 202a, 212" StPO, das heißt solche im Zwischenverfahren nach Anklageerhebung oder im Hauptverfahren, der Mitteilungspflicht des Vorsitzenden; die von der Revision angeführten, der Regelung des § 160b StPO unterfallenden Erörterungen im Ermittlungsverfahren (also vor Anklageerhebung) zwischen der mit dem Verfahren befassten Staatsanwältin und dem Verteidiger des Angeklagten werden vom Anwendungsbereich des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO gerade nicht umfasst (vgl. BGH NStZ 2014, 600 f. - juris Rn. 9 f.; NStZ-RR 2015, 118 - juris Rn. 5; NStZ 2015, 232 f. - juris Rn. 3; NJW 2016, 513 ff. - juris Rn. 15).
  • BGH, 05.06.2014 - 2 StR 381/13

    Mitteilungs- und Dokumentationspflichten bei Gesprächen, die auf eine

  • KG, 25.04.2019 - 3 Ss 27/19

    Hauptverhandlung in Strafsachen: Mitteilungspflicht für von einem anderen

    In ähnlicher Weise entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken, dass Erörterungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht der Mitteilungspflicht des Berufungsgerichts unterliegen (vgl. OLG Saarbrücken BeckRS 2016, 12266).
  • KG, 14.04.2020 - 161 Ss 25/20

    Anforderungen an die Darstellung eines DNA-Gutachtens im Urteil

    a) Will der Tatrichter bei der Abfassung der Urteilsgründe im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf eine bei den Akten befindliche Abbildung verweisen, so hat er dies deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen (ständ. Rspr., z. B. BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - 3 StR 425/15 -, juris Rdnr. 15, und Beschluss vom 19. Dezember 1915 - 4 StR 170/95 -, juris Rdnr. 22; OLG Hamm, Beschluss vom 23. März 2017 - III-4 RVs 30/17 -, juris Rdnr. 4; KG, Beschluss vom 13. April 2016 - [4] 121 Ss 29/16 [51/16] - Senat, Beschluss vom 17. August 2018 - [5] 121 Ss 143/18 [63/18] - m. w. Nachw.).
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