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   LG Köln, 14.04.2016 - 117 KLs 19/15   

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LG Köln, 14.04.2016 - 117 KLs 19/15 (https://dejure.org/2016,6921)
LG Köln, Entscheidung vom 14.04.2016 - 117 KLs 19/15 (https://dejure.org/2016,6921)
LG Köln, Entscheidung vom 14. April 2016 - 117 KLs 19/15 (https://dejure.org/2016,6921)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • verkehrslexikon.de

    Verurteilung wegen Teilnahme an einem verbotenen Straßenrennen mit Todesfolge

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Qualifizierung einer Autofahr zum Rennen hinsichtlich Pflichtverletzung des Fahrers; Fahrlässige Tötung aufgrund eines Verkehrsunfalls; Rennen als Wettbewerb zum Erzielen einer Höchstgeschwindigkeit; Verbot von sog. wilden und spontanen Rennen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • faz.net (Pressebericht, 14.04.2016)

    Keine Haft für Raser nach tödlichem Unfall

  • faz.net (Pressebericht, 19.06.2016)

    Illegale Autorennen: Mit hundert durch die Stadt

  • spiegel.de (Pressemeldung, 14.04.2016)

    Raser-Prozess in Köln: Bewährungsstrafen nach tödlichem Unfall

  • spiegel.de (Pressebericht, 14.04.2017)

    Raser-Prozess in Köln: "Aus der Perspektive meines Mandanten hat es kein Rennen gegeben"

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 17.02.2016)

    Raserprozess in Köln: Tödliches Spiel mit dem Gaspedal

Besprechungen u.ä. (2)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Fahrlässige Tötung infolge eines illegalen Kraftfahrzeugrennens (Tamina Preuß; HRRS 2017, 23-30)

  • ksta.de (Pressekommentar, 14.04.2016)

    Raser-Prozess: Ein Verhalten, das den Schmerz unerträglich macht

Sonstiges

  • spiegel.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 15.04.2016)

    Getötete Radfahrerin: Staatsanwaltschaft ficht Urteil gegen Raser an

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2016, 17841
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Karlsruhe, 18.02.2003 - 1 Ss 82/02

    Fahrlässige Tötung: Versagung der Strafaussetzung bei Verkehrsunfall

    Auszug aus LG Köln, 14.04.2016 - 117 KLs 19/15
    Dabei dürfen die hierin zum Ausdruck kommenden generalpräventiven Erwägungen nicht dazu führen, bestimmte Tatbestände oder Tatbestandsgruppen von der Möglichkeit der Aussetzung der Strafe zur Bewährung generell auszuschließen; vielmehr bedarf es stets einer dem Einzelfall gerecht werdenden Abwägung, bei welcher Tat und Täter umfassend zu würdigen sind (OLG Karlsruhe, NZV 2004, 156).

    Dabei spielt der Gesichtspunkt der Sühne oder der Tatvergeltung für das begangene Unrecht keine Rolle (OLG Karlsruhe, NZV 2004, 156).

  • OLG Karlsruhe, 28.03.2008 - 1 Ss 127/07

    Strafaussetzung zur Bewährung - Merkmal der Verteidigung der Rechtsordnung

    Auszug aus LG Köln, 14.04.2016 - 117 KLs 19/15
    Auch bei Fahrlässigkeitsdelikten kann bei Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten das Kriterium der Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gebieten, wenn sowohl das Erfolgs- als auch das Handlungsunrecht schwer wiegen und es trotz der vorrangig zu gewichtenden spezialpräventiven Gesichtspunkte unabweislich ist, durch eine stringente Anwendung des Strafrechts das Vertrauen der Bevölkerung in die Wirksamkeit des Rechtsgüterschutzes zu sichern (OLG Karlsruhe, NZV 2008, 467).

    Auch Fälle der "verantwortungslosen Raserei" können hierzu zählen, denn gerade besonders aggressive Fahrweisen oder zu hohe Geschwindigkeiten führen häufig zu schwersten Verkehrsunfällen (OLG Karlsruhe, NZV 2008, 467).

  • BGH, 20.11.2008 - 4 StR 328/08

    Verurteilung wegen tödlich verlaufenem Autorennen auf einer Bundesstraße im

    Auszug aus LG Köln, 14.04.2016 - 117 KLs 19/15
    Die Einzelheiten des durch das pflichtwidrige Verhalten in Lauf gesetzten Kausalverlaufs brauchen nicht vorhersehbar zu sein (BGHSt 53, 55).

    Subjektive Vorhersehbarkeit erfordert dabei nicht, dass er die Folgen seines Handelns in allen Einzelheiten voraussehen konnte; vielmehr genügt, dass sie in ihrem Gewicht im Wesentlichen voraussehbar waren (OLG Celle, NZV 2012, 345; BGHSt 53, 55).

  • BGH, 03.06.1997 - 1 StR 183/97

    Gebotene Beweiserhebung bei strafschärfender Einbeziehung einer früheren

    Auszug aus LG Köln, 14.04.2016 - 117 KLs 19/15
    Strafschärfend wirkt sich insoweit aber gleichwohl aus, dass der Bußgeldbescheid samt der für den Angeklagten J damit einhergehenden Rechtsfolgen (u.a. einem einmonatigen Fahrverbot) jedenfalls eine deutliche Warnwirkung entfaltet hat, die der Angeklagte bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat missachtet hat (vgl. BGHSt 43, 106).
  • BGH, 14.05.1997 - 3 StR 560/96

    Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit hinsichtlich ihres Ausdrucks in der Tat

    Auszug aus LG Köln, 14.04.2016 - 117 KLs 19/15
    Es bedarf jedoch insoweit einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit, soweit sie in der Tat zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 43).
  • LG Duisburg, 22.10.2004 - 7 S 129/04

    Haftung für Verletzungen bei einem Kfz-Rennen im Straßenverkehr

    Auszug aus LG Köln, 14.04.2016 - 117 KLs 19/15
    Wörtlich vorher abgesprochen zu sein braucht dies nicht (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage 2014, § 29 StVO, Rz. 29; OLG Bamberg, NZV 2011, 208; LG Duisburg, NJW-RR 2005, 105).
  • BGH, 26.08.2005 - 3 StR 259/05

    Tötungsvorsatz (Beweiswürdigung)

    Auszug aus LG Köln, 14.04.2016 - 117 KLs 19/15
    Da diese beiden Schuldformen im Grenzbereich eng beieinander liegen, müssen bei der Annahme bedingten Vorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissenselement als auch das Willenselement, in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (BGH, NStZ-RR 2006, 9).
  • OLG Dresden, 15.02.2000 - 2 Ss 485/99

    Voraussetzungen der Entziehung der Fahrerlaubnis; Berücksichtigung des Verlustes

    Auszug aus LG Köln, 14.04.2016 - 117 KLs 19/15
    Da die Anordnung von Fahrerlaubnisentziehung und Sperre verschuldensunabhängig erfolgen und vorliegend keine besonderen Folgen (Berufsverlust o.ä.) erkennbar sind, die die Angeklagten über die ohnehin mit der Anordnung der Entziehung und Bemessung der Sperre verbundenen Unannehmlichkeiten hinaus besonders hart treffen (vgl. OLG Dresden, NZV 2001, 439), war für eine darüber hinausgehende, gesonderte Berücksichtigung der Maßregelanordnung als Strafzumessungsgrund kein Raum.
  • OLG Bamberg, 29.11.2010 - 3 Ss OWi 1756/10

    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Teilnahme an "wilden"

    Auszug aus LG Köln, 14.04.2016 - 117 KLs 19/15
    Wörtlich vorher abgesprochen zu sein braucht dies nicht (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage 2014, § 29 StVO, Rz. 29; OLG Bamberg, NZV 2011, 208; LG Duisburg, NJW-RR 2005, 105).
  • OLG Stuttgart, 19.04.2011 - 2 Ss 14/11

    Fahrlässige Tötung: Zurechnung eines Unfallerfolges

    Auszug aus LG Köln, 14.04.2016 - 117 KLs 19/15
    Danach hat zwar jeder sein Verhalten grundsätzlich nur darauf auszurichten, dass er selbst Rechtsgüter nicht gefährdet, nicht aber darauf, dass andere dies nicht tun - dies fällt in deren eigene "Zuständigkeit" (OLG Stuttgart, StV 2012, 23).
  • OLG Celle, 25.04.2012 - 31 Ss 7/12

    Zurechnung der Unfallfolgen bei spontaner Veranstalltung eines durch einen

  • LG Deggendorf, 22.11.2019 - 1 Ks 6 Js 5538/18

    Kein Erfordernis eines Siegers zur Einordnung eines Geschehensablaufs als

    aa) Bereits vor Inkrafttreten des § 315d StGB - und damit vor der strafrechtlichen Sanktionierung von unerlaubten Kfz-Rennen - wurde in Literatur (Mitsch, JuS 2013, 20; Rengier, StV 2013, 27) und Rechtsprechung (Landgericht Köln, Urteil vom 14.04.2016, Az. 117 KLs 19/15) die Gefährlichkeit von Kfz-Rennen darin erblickt, dass sich die am Rennen teilnehmenden Verkehrsteilnehmer fortwährend zu übertrumpfen versuchen.

    In diesem Zusammenhang dürfen grundsätzlich nur solche Umstände herangezogen werden, die außerhalb der bei Festlegung eines bestimmten Strafrahmens vom Gesetzgeber bereits berücksichtigten allgemeinen Abschreckung liegen, beispielsweise wenn sich eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, feststellen lässt (zu Aspekt der Generalprävention für die Rechtslage vor Einführung des § 315d StGB: Landgericht Köln, Urteil vom 14.04.2016, Az. 117 KLs 19/15, nachfolgend BGH, Urteil vom 06.07.2017, Az. 4 StR 415/16).

    Da die Anordnung von Fahrerlaubnisentziehung und Sperrfrist für die Neuerteilung verschuldensunabhängig erfolgen und in Bezug auf keinen der beiden Angeklagten besondere Folgen erkennbar sind, welche die Angeklagten über die ohnehin mit der Anordnung der Maßregel verbundenen Unannehmlichkeiten hinaus besonders hart treffen würden, war für eine darüber hinausgehende, gesonderte Berücksichtigung der Maßregelanordnung als Strafzumessungsgrund kein Raum (zur Bedeutung der Maßregelanordnung im Rahmen der Strafzumessung zuletzt Landgericht Köln, Urteil vom 14.04.2016, Az. 117 KLs 19/15; nachfolgend BGH, Urteil vom 06.07.2017, Az. 4 StR 415/16).

    bb) Wenngleich dem Angeklagten S. sämtliche Taterfolge - Gesundheitsschädigung des Zeugen F.1 und der Zeugin H., Gefährdung und Beschädigung der Fahrzeuge Jeep und Pkw O., Tod des A.1 und schwere Gesundheitsschädigung des A.2 - zuzurechnen sind, ist zu seinen Gunsten in besonderer Weise strafmildernd zu berücksichtigen, dass er weder die Kollision mit dem Fahrzeug des Zeugen F.1 (Pkw D.) noch die nachfolgende Kollision mit dem Fahrzeug des Verstorbenen A.1 (Pkw O.) unmittelbar verursacht hat (zur strafmildernden Berücksichtigung des Aspekt der mittelbaren Verursachung: Landgericht Köln, Urteil vom 14.04.2016, Az. 117 KLs 19/15; nachfolgend BGH, Urteil vom 06.07.2017, Az. 4 StR 415/16).

  • LG Köln, 22.03.2018 - 103 KLs 13/17

    Keine Strafaussetzung zur Bewährung: Kölner Raser müssen doch ins Gefängnis

    Das Urteil der 17. großen Strafkammer des Landesgerichts Köln vom 14.04.2016 - 117 KLs 19/15 - wird dahin geändert, dass die hinsichtlich beider Angeklagter bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung entfällt.

    Die 17. große Strafkammer des Landgerichts Köln hat die beiden Angeklagten durch Urteil vom 14.04.2016 (Az. 117 KLs 19/15) wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB verurteilt.

    Die in der Sache getroffenen Feststellungen der 17. großen Strafkammer im verfahrensgegenständlichen Urteil vom 14.04.2016 (117 KLs 19/15) sind von der in Ziffer I. dargestellten Teilaufhebung durch das Revisionsgericht nicht erfasst und bindend.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die Ausführungen ab Seite 10, erster Absatz, Zeile 1 bis Seite 23, erster Absatz, letzte Zeile im landgerichtlichen Urteil vom 14.04.2016 (117 KLs 19/15) Bezug genommen.

    Die nach den bindenden Feststellungen des landgerichtlichen Urteils vom 14.04.2016 (117 KLs 19/15) auf Seite 23, dritter Absatz, Zeile 1-8 unter Ziffer II. 3. c) aufgenommene psychotherapeutische Behandlung wegen einer Anpassungsstörung hat der Angeklagte G bis Mitte des Jahres 2016 in Form einer Gesprächstherapie fortgesetzt.

    Zusätzlich zu den bindenden Feststellungen des landgerichtlichen Urteils vom 14.04.2016 (117 KLs 19/15) auf Seite 22, vierter Absatz, Zeile 1-13 unter Ziffer II. 3. d) hinsichtlich der Folgen des Unfallgeschehens für den Angeklagten N hat die erneute Hauptverhandlung ergeben, dass bei ihm infolge der Tat zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung psychisch eine mittelgradige depressive Episode (ICD 10: F 32.1) vorliegt, die eine ambulante Behandlung erforderlich macht.

    Der Angeklagte G hat gleich zu Beginn der Hauptverhandlung seine Verantwortlichkeit für den Tod von T eingeräumt und ausdrücklich bestätigt, dass sich die Tat so wie von der 17. großen Strafkammer des Landesgerichts Köln im Urteil vom 14.04.2016 (117 KLs 19/15) bindend festgestellt, zugetragen hat.

    Sowohl der Schuldspruch als auch die Ausführungen zur Strafzumessung im engeren Sinne bezogen auf die jeweils ausgesprochene Strafhöhe im verfahrensgegenständlichen Urteil der 17. großen Strafkammer vom 14.04.2016 (117 KLs 19/15) sind von der in Ziffer I. dargestellten Teilaufhebung durch das Revisionsgericht nicht erfasst und für die hiesige Kammer bindend.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die Ausführungen unter Ziffer IV. ab Seite 51, erster Absatz, Zeile 1 bis Seite 63, 1etzter Absatz, letzte Zeile im landgerichtlichen Urteil vom 14.04.2016 (117 KLs 19/15) Bezug genommen.

  • LG Arnsberg, 20.01.2020 - 2 Ks 15/19

    Raser von Sundern zu Gefängnis verurteilt

    Da die Anordnung von Fahrerlaubnisentziehung und Sperre verschuldensunabhängig erfolgen und vorliegend keine besonderen Folgen (Berufsverlust o.ä.) erkennbar sind, die den Angeklagten über die ohnehin mit der Anordnung der Entziehung und Bemessung der Sperre verbundenen Unannehmlichkeiten hinaus besonders hart treffen, war für eine darüber hinausgehende, gesonderte Berücksichtigung der Maßregelanordnung als Strafzumessungsgrund kein Raum (vgl. LG Köln, Urteil vom 14.04.2016, Az.: 117 KLs 19/15, nachfolgend BGH, Urteil vom 06.07.2017, Az.: 4 StR 415/16).

    Da die Anordnung von Fahrerlaubnisentziehung und Sperre verschuldensunabhängig erfolgen und vorliegend keine besonderen Folgen (Berufsverlust o.ä.) erkennbar sind, die den Angeklagten über die ohnehin mit der Anordnung der Entziehung und Bemessung der Sperre verbundenen Unannehmlichkeiten hinaus besonders hart treffen, war für eine darüber hinausgehende, gesonderte Berücksichtigung der Maßregelanordnung als Strafzumessungsgrund kein Raum (vgl. LG Köln, Urteil vom 14.04.2016, Az.: 117 KLs 19/15, nachfolgend BGH, Urteil vom 06.07.2017, Az.: 4 StR 415/16).

  • LG Frankfurt/Main, 13.07.2022 - 21 Ks 11/21
    Seit Einführung der Vorschrift des § 315d StGB steht gerade ein Tatbestand zur Verfügung, welcher die Teilnahme an einem Rennen und infolgedessen die fahrlässige Verursachung des Todes, einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen unter Strafe stellt (vgl. LG Deggendorf Urt. v. 22.11.2019 - 1 Ks 6 Js 5538/19, BeckRS 2019, 35102 Rn. 296; hierzu vor Einführung des § 315d StGB: LG Köln Urt. v. 14.04.2016 - 117 KLs 19/15, BeckRS 2016, 17841; nachfolgend BGH Urt. v. 06.07.2017 - 4 StR 415/16, NStZ 2018, 29 [30]).

    Da die Anordnung von Fahrerlaubnisentziehung und Sperre verschuldensunabhängig erfolgen und keine besonderen Folgen erkennbar sind, die den Angeklagten über die ohnehin mit der Anordnung der Entziehung und Bemessung der Sperre verbundenen Unannehmlichkeiten hinaus besonders hart treffen, ist vorliegend für eine darüberhinausgehende, gesonderte Berücksichtigung der Maßregelanordnung als Strafzumessungsgrund kein Raum (vgl. LG Köln Urt. v. 14.04.2016 - 117 KLs 19/15, BeckRS 2016, 17841; LG Deggendorf Urt. v. 22.11.2019 - 1 Ks 6 Js 5538/19, BeckRS 2019, 35102 Rn. 298; LG Arnsberg Urt. v. 20.01.2020 - 2 Ks 15/19, BeckRS 2020, 11984 Rn. 324).

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