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   BSG, 24.03.2016 - B 12 KR 5/14 R   

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https://dejure.org/2016,5266
BSG, 24.03.2016 - B 12 KR 5/14 R (https://dejure.org/2016,5266)
BSG, Entscheidung vom 24.03.2016 - B 12 KR 5/14 R (https://dejure.org/2016,5266)
BSG, Entscheidung vom 24. März 2016 - B 12 KR 5/14 R (https://dejure.org/2016,5266)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5, § 5 Abs 8a S 3 SGB 5, § 264 Abs 1 SGB 5, § 264 Abs 2 S 1 SGB 5, § 264 Abs 7 S 1 SGB 5
    Sozialgerichtliches Verfahren - keine Rechtsmittelbefugnis des beigeladenen Sozialhilfeträgers als zuständiger Träger für die Gewährung von Krankenhilfe im Rechtsstreit zwischen Bürger und Krankenkasse über die Feststellung der Auffang-Versicherungspflicht - keine ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittelbefugnis eines beigeladenen Sozialhilfeträgers im sozialgerichtlichen Verfahren in einem Rechtsstreit zwischen Bürger und Krankenkasse über die Feststellung der Auffang-Versicherungspflicht; Keine notwendige Beiladung des Sozialhilfeträgers

  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - keine Rechtsmittelbefugnis des beigeladenen Sozialhilfeträgers als zuständiger Träger für die Gewährung von Krankenhilfe im Rechtsstreit zwischen Bürger und Krankenkasse über die Feststellung der Auffang-Versicherungspflicht - keine ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittelbefugnis eines beigeladenen Sozialhilfeträgers im sozialgerichtlichen Verfahren in einem Rechtsstreit zwischen Bürger und Krankenkasse über die Feststellung der Auffang-Versicherungspflicht; Keine notwendige Beiladung des Sozialhilfeträgers

  • rechtsportal.de

    Rechtsmittelbefugnis eines beigeladenen Sozialhilfeträgers im sozialgerichtlichen Verfahren in einem Rechtsstreit zwischen Bürger und Krankenkasse über die Feststellung der Auffang-Versicherungspflicht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Versicherungs- und beitragsrechtliche Fragen der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2016, 72155
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 27.05.2014 - B 8 SO 26/12 R

    Sozialhilfe - Hilfe bei Krankheit - Leistungsbewilligung durch den

    Auszug aus BSG, 24.03.2016 - B 12 KR 5/14 R
    Dieser Senat bezeichnet die Übernahme der Krankenbehandlung nicht (kranken-)versicherter Empfänger von Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII durch die Krankenkassen nach § 264 Abs. 2 bis 7 SGB V zwar als "Quasiversicherung" zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Sozialhilfeempfänger (vgl BSGE 116, 71 = SozR 4-2500 § 264 Nr. 5) bzw als "Status", der "einer Versicherungspflicht bei Bezug sonstiger Sozialleistungen gleicht" (vgl BSGE 116, 71 = SozR 4-2500 § 264 Nr. 5, RdNr 21) ; der 8. Senat ermöglicht es in Konsequenz dessen die Klärung des Vorliegens einer solchen sozialhilferechtlichen Rechtsbeziehung prozessual im Wege der Feststellungsklage des Bedürftigen gegenüber dem Sozialhilfeträger herbeizuführen (vgl BSGE 116, 71 = SozR 4-2500 § 264 Nr. 5, RdNr 13) .

    Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob man in den Fällen des § 264 Abs. 2 S 1 SGB V das Rechtsverhältnis zwischen (kostentragendem) Sozialhilfeträger und (die Behandlung faktisch übernehmender) Krankenkasse - wie der 1. Senat des BSG - als Auftragsverhältnis (vgl BSGE 101, 42 = SozR 4-2500 § 264 Nr. 1, RdNr 10 ff; BSG SozR 4-2500 § 264 Nr. 3 RdNr 12 ff; BSG SozR 4-2500 § 264 Nr. 4 RdNr 10 und 14) bezeichnet oder ob man es - wie der 8. Senat - als auftragsähnliches Verhältnis (vgl BSGE 116, 71 = SozR 4-2500 § 264 Nr. 5, RdNr 24) qua lege betrachtet.

    Auch nach Auffassung des 8. Senats können nämlich Gegenstand des Rechtsverhältnisses zwischen Sozialhilfeträger und Sozialhilfeempfänger allenfalls Fragen der "Zusicherung" des Sozialhilfeträgers sein, "im Rahmen der gesetzlichen Konstruktion des § 264 Abs. 2 bis 7 SGB V" vorzugehen (vgl BSGE 116, 71 = SozR 4-2500 § 264 Nr. 5, RdNr 22) .

    Die Anerkennung von wesentlichen wechselseitigen Rechten und Pflichten aufgrund der Beziehungen zwischen Sozialhilfeträger und Sozialhilfeempfänger, die inhaltlich der Art eines sozialversicherungsrechtlichen "Versicherungsverhältnisses" oder gar der Art einer damit unmittelbar korrespondierenden leistungsrechtlichen Beziehung zwischen Hilfeempfänger und Sozialhilfeträger vergleichbar sein könnten, ist damit indessen nicht verbunden; denn Sozialhilfeempfänger müssen ihre Ansprüche auf Hilfe bei Krankheit gegenüber den von ihnen gewählten Krankenkassen geltend machen, nicht aber gegenüber dem Sozialhilfeträger (vgl BSGE 101, 42 = SozR 4-2500 § 264 Nr. 1, RdNr 18; BSGE 116, 71 = SozR 4-2500 § 264 Nr. 5, RdNr 24) .

    Auch die Kostenerstattung durch den Sozialhilfeträger ist im Verhältnis zum Sozialhilfeempfänger mangels dessen individueller Begünstigung keine Sozialleistung aus der "Quasiversicherung" (vgl BSGE 116, 71 = SozR 4-2500 § 264 Nr. 5, RdNr 21) .

  • BVerwG, 31.01.1969 - IV C 83.66

    Beschwer durch die Stellung als Beigeladener - Rechtsmittel der Hauptbeteiligten

    Auszug aus BSG, 24.03.2016 - B 12 KR 5/14 R
    a) Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt regelmäßig das Vorliegen einer materiellen Beschwer des Rechtsmittelführers voraus (vgl grundlegend BVerwGE 31, 233, 234) .

    Mit der sich aus dieser Beteiligtenstellung ergebenden allgemeinen Legitimation zur Einlegung eines Rechtsmittels ("Rechtsmittelberechtigung", vgl Leitherer, aaO, vor § 143 RdNr 4; Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, Vorb § 124 RdNr 37) ist - für den Beigeladenen ebenso wie für die Hauptbeteiligten eines Rechtsstreits - noch nichts darüber gesagt, ob eine bestimmte Berufungsentscheidung den Revisionsführer belasten kann und ihn deshalb zur Anfechtung in einem Revisionsverfahren berechtigt (vgl BVerwGE 31, 233, 234).

    Die Rechtsmittelbefugnis des Beigeladenen bzw die Annahme seines Rechtsschutzbedürfnisses für die Rechtsmittelinstanz wirkt nämlich spiegelbildlich als Belastung des obsiegenden Hauptbeteiligten - hier der beklagten Krankenkasse; diese Belastung des zuvor obsiegenden Rechtsmittelgegners ist nur dann gerechtfertigt, wenn aufgrund der Bindungswirkung des vorinstanzlichen Urteils zugleich eigene (subjektive) Rechtspositionen des Beigeladenen auf dem Spiel stehen (vgl BVerwGE 31, 233, 234; BVerwGE 37, 43, 44).

  • BSG, 10.12.2014 - B 6 KA 45/13 R

    Vertrags(zahn)arzt - Honoraransprüche gegen die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung

    Auszug aus BSG, 24.03.2016 - B 12 KR 5/14 R
    Das ist allgemein anerkannt und gilt für Rechtsmittel von zum Rechtsstreit notwendig und einfach Beigeladenen gleichermaßen (vgl zuletzt BSG Urteil vom 13.5.2015 - B 6 KA 18/14 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 51 RdNr 19, unter Hinweis auf BSGE 118, 30 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 81, RdNr 14, und BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 12 S 63; ferner zB Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, vor § 143 RdNr 4a mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    Das bedeutet zugleich, dass allein die Stellung des Beigeladenen als Beteiligter am Verfahren (§ 69 Nr. 3 SGG) für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels - hier einer Revision - nicht ausreicht (vgl BSGE 118, 30 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 81, RdNr 14 mwN).

    b) Eine materielle Beschwer kann gleichermaßen nicht schon aus der im SGG angeordneten Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile (§ 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG) auch für den zum Rechtsstreit Beigeladenen (vgl BSGE 118, 30 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 81, RdNr 14 mwN) hergeleitet werden.

  • BSG, 17.06.2008 - B 1 KR 30/07 R

    Krankenversicherung - Übernahme der Krankenbehandlung für nicht versicherte

    Auszug aus BSG, 24.03.2016 - B 12 KR 5/14 R
    Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob man in den Fällen des § 264 Abs. 2 S 1 SGB V das Rechtsverhältnis zwischen (kostentragendem) Sozialhilfeträger und (die Behandlung faktisch übernehmender) Krankenkasse - wie der 1. Senat des BSG - als Auftragsverhältnis (vgl BSGE 101, 42 = SozR 4-2500 § 264 Nr. 1, RdNr 10 ff; BSG SozR 4-2500 § 264 Nr. 3 RdNr 12 ff; BSG SozR 4-2500 § 264 Nr. 4 RdNr 10 und 14) bezeichnet oder ob man es - wie der 8. Senat - als auftragsähnliches Verhältnis (vgl BSGE 116, 71 = SozR 4-2500 § 264 Nr. 5, RdNr 24) qua lege betrachtet.

    Die Anerkennung von wesentlichen wechselseitigen Rechten und Pflichten aufgrund der Beziehungen zwischen Sozialhilfeträger und Sozialhilfeempfänger, die inhaltlich der Art eines sozialversicherungsrechtlichen "Versicherungsverhältnisses" oder gar der Art einer damit unmittelbar korrespondierenden leistungsrechtlichen Beziehung zwischen Hilfeempfänger und Sozialhilfeträger vergleichbar sein könnten, ist damit indessen nicht verbunden; denn Sozialhilfeempfänger müssen ihre Ansprüche auf Hilfe bei Krankheit gegenüber den von ihnen gewählten Krankenkassen geltend machen, nicht aber gegenüber dem Sozialhilfeträger (vgl BSGE 101, 42 = SozR 4-2500 § 264 Nr. 1, RdNr 18; BSGE 116, 71 = SozR 4-2500 § 264 Nr. 5, RdNr 24) .

  • BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 1.81

    Verpflichtung der Gemeinde zur Rückzahlung von Vorausleistungen auf

    Auszug aus BSG, 24.03.2016 - B 12 KR 5/14 R
    In seinem Urteil vom 16.9.1981 - 8 C 1/81, 8 C 2/81 - (BVerwGE 64, 67) hat sich das BVerwG zur Frage der "Beeinträchtigung subjektiver Rechte" eines Beigeladenen auf die (mögliche) Einschränkung von Verteidigungsmöglichkeiten in einem späteren zivilrechtlichen Erstattungsstreit deshalb gestützt, weil der Beigeladene dort mit bestimmtem Vorbringen ausgeschlossen sei.

    Es hat diese Einschränkung von Verteidigungsmöglichkeiten als Folge der gerichtsverfahrensrechtlichen Bindungswirkung (mit dem Ziel der Rechtskrafterstreckung) angesehen (BVerwGE 64, 67, 69 f).

  • BVerwG, 10.12.1970 - VIII C 84.69
    Auszug aus BSG, 24.03.2016 - B 12 KR 5/14 R
    Die Rechtsmittelbefugnis des Beigeladenen bzw die Annahme seines Rechtsschutzbedürfnisses für die Rechtsmittelinstanz wirkt nämlich spiegelbildlich als Belastung des obsiegenden Hauptbeteiligten - hier der beklagten Krankenkasse; diese Belastung des zuvor obsiegenden Rechtsmittelgegners ist nur dann gerechtfertigt, wenn aufgrund der Bindungswirkung des vorinstanzlichen Urteils zugleich eigene (subjektive) Rechtspositionen des Beigeladenen auf dem Spiel stehen (vgl BVerwGE 31, 233, 234; BVerwGE 37, 43, 44).
  • BSG, 12.11.2015 - B 14 AS 6/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei Unterbringung in

    Auszug aus BSG, 24.03.2016 - B 12 KR 5/14 R
    Wie unter 1. ausgeführt, greift die sozialgerichtlich angefochtene Statusentscheidung einer Krankenkasse im Kontext des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht "gleichzeitig, unmittelbar und zwangsläufig" (vgl hierzu allgemein BSG Urteil vom 12.11.2015 - B 14 AS 6/15 R - Juris RdNr 11, zur Veröffentlichung in SozR 4-4200 § 7 Nr. 45 vorgesehen) in die Rechtssphäre des Sozialhilfeträgers ein; diese Entscheidung gestaltet nämlich - anders als erforderlich - nicht zugleich dessen eigene Rechte mit, weil im Verhältnis des Sozialhilfeberechtigten zu einem Sozialhilfeträger keine "Feststellung von Versicherungspflicht" im Raum steht, sondern sich insoweit lediglich finanzielle Folgewirkungen ergeben können (vgl aber zu dem für eine notwendige Beiladung grundsätzlich bestehenden Erfordernis der Identität des Streitgegenstandes im Verhältnis beider Hauptbeteiligter zu dem Dritten BSGE 71, 237, 238 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 12 S 44 f mwN; ferner Leitherer, aaO, § 75 RdNr 10 mwN).
  • BSG, 23.11.1992 - 12 RK 29/92

    Krankenversicherung - Beiträge - Satzungsregelung - Bemessung - Freiwillig

    Auszug aus BSG, 24.03.2016 - B 12 KR 5/14 R
    Wie unter 1. ausgeführt, greift die sozialgerichtlich angefochtene Statusentscheidung einer Krankenkasse im Kontext des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht "gleichzeitig, unmittelbar und zwangsläufig" (vgl hierzu allgemein BSG Urteil vom 12.11.2015 - B 14 AS 6/15 R - Juris RdNr 11, zur Veröffentlichung in SozR 4-4200 § 7 Nr. 45 vorgesehen) in die Rechtssphäre des Sozialhilfeträgers ein; diese Entscheidung gestaltet nämlich - anders als erforderlich - nicht zugleich dessen eigene Rechte mit, weil im Verhältnis des Sozialhilfeberechtigten zu einem Sozialhilfeträger keine "Feststellung von Versicherungspflicht" im Raum steht, sondern sich insoweit lediglich finanzielle Folgewirkungen ergeben können (vgl aber zu dem für eine notwendige Beiladung grundsätzlich bestehenden Erfordernis der Identität des Streitgegenstandes im Verhältnis beider Hauptbeteiligter zu dem Dritten BSGE 71, 237, 238 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 12 S 44 f mwN; ferner Leitherer, aaO, § 75 RdNr 10 mwN).
  • BSG, 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - stationär in Pflegeeinrichtung

    Auszug aus BSG, 24.03.2016 - B 12 KR 5/14 R
    Denn wie in anderen sozialhilferechtlichen Konstellationen mit Bezug zu einem (möglicherweise vorrangig zuständigen) anderen Sozialversicherungsträger auch kann der Sozialhilfeempfänger hier entsprechende Fragen aus eigenem Recht in einem Gerichtsverfahren zur Überprüfung stellen (stRspr, vgl zB zuletzt BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 16; BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 17 ) .
  • BSG, 22.03.2001 - B 12 P 3/00 R

    Feststellung der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung, Unterbrechung

    Auszug aus BSG, 24.03.2016 - B 12 KR 5/14 R
    Der über die (gerichtliche) Feststellung der Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V geführte Rechtsstreit ist kein Streit über die "Leistungspflicht", sondern ein Status-Streit (vgl aber zur Anwendung der Regelungen über die Beiladung bei Status-Streitigkeiten zwischen mehreren Trägern zB BSG SozR 3-2600 § 3 Nr. 5 S 8; BSG SozR 4-2600 § 3 Nr. 1 RdNr 13) .
  • BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 18/14 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung -

  • BSG, 23.09.2003 - B 12 P 2/02 R

    Private Pflegeversicherung - Rentenversicherungspflicht - nicht erwerbsmäßig

  • BSG, 15.11.1979 - 11 RA 9/79

    Rentenversicherungsträger und Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation

  • BSG, 05.08.1992 - 14a/6 RKa 17/90

    Zuständigkeit - Gremium - Parodontopathie - Wirtschaftlichkeit - Honorarkürzung -

  • BSG, 21.12.2011 - B 12 KR 22/09 R

    Krankenversicherung - freiwillig versicherter Sozialhilfeempfänger -

  • BSG, 24.05.1984 - 7 RAr 15/82

    Verurteilung des beigeladenen Versicherungsträgers - Kostenübernahme nach den

  • SG Aachen, 15.12.2020 - S 14 KR 219/20
    Adressat des und Verpflichteter aus dem belastenden Beitragsbescheid bleibt zudem der Hilfeempfänger (BSG, Urteil vom 24. März 2016 - B 12 KR 5/14 R, BeckRS 2016, 72155, beck-online; Peters, in: KassKomm/Peters, 111. EL September 2020, SGB V § 5 Rn. 187 m.w.N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.05.2020 - L 16/4 KR 586/18

    Erstattung von vorläufig erbrachten Leistungen zur Krankenbehandlung;

    Er könne vielmehr aus eigenem Recht vorgehen und Kostenerstattung fordern (Urteil vom 24. März 2016 - B 12 KR 5/14 R).

    Streitgegenstand des Verfahrens S 8 KR 127/10 ist allein der versicherungsrechtliche Status der Frau K. nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Über die sich daran mittelbar anschließende Frage der Tragung der für die Krankenbehandlung aufgewandten Kosten bzw einer möglichen Kostenerstattungspflicht eines anderen Leistungsträgers ist in einem solchen Rechtsstreit dagegen nicht zu entscheiden (so auch BSG Urteil vom 24. März 2016 - B 12 KR 5/14 R, juris RdNr 21).

  • LSG Baden-Württemberg, 23.09.2022 - L 4 KR 3763/20

    Rücknahme einer Befreiungsentscheidung nach § 8 Abs 1 SGB 5 betrifft nur

    Bloße aus der Statusentscheidung resultierende, mit Kosten verbundene Folgewirkungen reichen in derartigen Fällen für die Annahme einer materiellen Beschwer nicht aus (BSG, Urteil vom 24. März 2016 - B 12 KR 5/14 R - juris, Rn 21; BSG, Urteil vom 24. März 2016 - B 12 KR 6/14 R - juris, Rn 20).

    All diese Fragen betreffen bloße aus der streitbefangenen persönlichen Statusentscheidung des Beigeladenen zu 2 resultierende finanzielle Folgewirkungen, welche nach der neueren Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24. März 2016 - a.a.O.; BSG, Urteil vom 24. März 2016 - a.a.O.) für die Annahme einer materiellen Beschwer nicht ausreichen.

  • LSG Baden-Württemberg, 02.02.2021 - L 11 KR 2192/19

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Hörgerät - Notwendigkeit zur

    Allein die Stellung als Beigeladene genügt nicht für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, denn hieraus ergibt sich noch nichts darüber, ob die Entscheidung die Beigeladene belasten kann und sie deshalb zur Anfechtung berechtigt (BSG 24.03.2016, B 12 KR 5/14 R, juris Rn 18).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2023 - 12 A 2118/21

    Vornahme der Abmeldung durch einen Leistungsträger bei Wegfall der Bedürftigkeit

    vgl. BSG, Urteil vom 27. Mai 2014 - B 8 SO 26/12 R -, juris Rn. 20; Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 48 Rn. 24 ff. (Stand: 28.06.2018); offen lassend BSG, Urteile vom 29. Juni 2021 - B 12 KR 35/19 R -, juris Rn. 23, und vom 24. März 2016 - B 12 KR 5/14 R -, juris Rn. 29, sowie - B 12 KR 6/14 R -, juris Rn. 28.

    Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Begriff der Sozialleistung und auch mit gegenläufiger Rechtsprechung anderer Senate des Bundessozialgerichts, vgl. insbesondere BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 23/07 R -, juris Rn. 20, vgl. ferner Urteile vom 24. März 2016 - B 12 KR 5/14 R -, juris Rn. 29, und vom 27. Mai 2014 - B 8 SO 26/12 -, juris Rn. 21, findet jedenfalls ebenso wenig statt wie eine Differenzierung zwischen Aufgabenverantwortung und Leistungserbringung.

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