Rechtsprechung
   EuGH, 28.04.2016 - C-384/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,9319
EuGH, 28.04.2016 - C-384/14 (https://dejure.org/2016,9319)
EuGH, Entscheidung vom 28.04.2016 - C-384/14 (https://dejure.org/2016,9319)
EuGH, Entscheidung vom 28. April 2016 - C-384/14 (https://dejure.org/2016,9319)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,9319) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Alta Realitat

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke - Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 - Art. 8 - Fehlen einer Übersetzung des Schriftstücks - Verweigerung der Annahme des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Alta Realitat

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke - Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 - Art. 8 - Fehlen einer Übersetzung des Schriftstücks - Verweigerung der Annahme des ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Alta Realitat

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke - Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 - Art. 8 - Fehlen einer Übersetzung des Schriftstücks - Verweigerung der Annahme des ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • BeckRS 2016, 80963
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)

  • EuGH, 02.03.2017 - C-354/15

    Henderson - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil-

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Möglichkeit, die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks zu verweigern, ein Recht des Empfängers dieses Schriftstücks darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 49, und Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 61).

    Wie der Gerichtshof auch bereits unterstrichen hat, ergibt sich das Recht auf Verweigerung der Annahme eines zuzustellenden Schriftstücks aus der Notwendigkeit, die Verteidigungsrechte des Empfängers dieses Schriftstücks entsprechend den Anforderungen an ein faires Verfahren zu schützen, wie es in Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 73).

    Auch wenn nämlich die Verordnung Nr. 1393/2007 in erster Linie darauf abzielt, die Wirksamkeit und die Schnelligkeit der gerichtlichen Verfahren zu verbessern und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Ziele nicht dadurch erreicht werden dürfen, dass in irgendeiner Weise Abstriche bei der effektiven Wahrung der Verteidigungsrechte der Empfänger der betreffenden Schriftstücke gemacht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 30 und 31, sowie Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 48 und 49).

    Daher ist nicht nur dafür Sorge zu tragen, dass der bestimmungsgemäße Empfänger eines Schriftstücks dieses tatsächlich erhält, sondern auch dafür, dass er in die Lage versetzt wird, die Bedeutung und den Umfang der im Ausland gegen ihn erhobenen Klage tatsächlich und vollständig in einer Weise zu erfahren und zu verstehen, die es ihm ermöglicht, seine Verteidigung sachgerecht vorzubereiten und seine Rechte im Übermittlungsmitgliedstaat wirksam geltend zu machen (Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 50).

    Damit aber das Annahmeverweigerungsrecht nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 seine praktische Wirksamkeit entfalten kann, muss der Empfänger des Schriftstücks im Voraus und schriftlich ordnungsgemäß über das Bestehen dieses Rechts belehrt worden sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 50 und 54, sowie Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 62 und 66).

    In dem mit der Verordnung Nr. 1393/2007 errichteten System wird ihm diese Belehrung unter Verwendung des Formblatts in Anhang II dieser Verordnung erteilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 50, und Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 62).

    Zur Bedeutung, die diesem Formblatt beizumessen ist, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Verordnung Nr. 1393/2007 keine Ausnahme von dessen Verwendung vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 45, und Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 59).

    Aus dieser Erwägung und aus der Zweckbestimmung des Formblatts in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007, wie sie vorstehend in den Rn. 53 und 54 beschrieben worden ist, hat der Gerichtshof abgeleitet, dass die Empfangsstelle unter allen Umständen und ohne insoweit über einen Wertungsspielraum zu verfügen, verpflichtet ist, den Empfänger eines Schriftstücks über sein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren, indem sie zu diesem Zweck systematisch das besagte Formblatt verwendet (Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 58, und Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 68).

    Sie muss somit den Empfänger des Schriftstücks unverzüglich von seinem Annahmeverweigerungsrecht in Kenntnis setzen, indem sie ihm gemäß Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung ebendieses Formblatt übermittelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 67, 70, 72 und 74, sowie Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 71).

    Zwar ging es in den Rechtssachen, in denen das Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus (C-519/13, EU:C:2015:603), und der Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat (C-384/14, EU:C:2016:316), ergangen sind, um Verfahren zur Zustellung eines Schriftstücks nach Abschnitt 1 des Kapitels II der Verordnung Nr. 1393/2007, der die Übermittlung von Schriftstücken durch von den Mitgliedstaaten benannte Übermittlungs- und Empfangsstellen betrifft.

    Ein solcher, insbesondere mit Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 bezweckter Schutz der Rechte des Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, entspricht im Übrigen auch dem Ziel, das mit den Vorschriften anderer Unionsrechtsakte betreffend die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen verfolgt wird, wie der Verordnung Nr. 44/2001, deren Art. 34 Nr. 2 ebenfalls voraussetzt, dass das betreffende Schriftstück einem solchen Beklagten zuvor zugestellt wurde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 7. Juli 2016, Lebek, C-70/15, EU:C:2016:524, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2019 - 7 W 66/19

    Zustellung einer einstweiligen Verfügung an einen ausländischen

    Insofern hat eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände zu erfolgen (vgl. EuGH, Beschluss vom 28.04.2016, C-384/14 Rn 77 ff., juris; OLG Köln, NJW-RR 2019, 1213 m.w. Nachw.; LG Offenburg, Urteil vom 26.09.2018 - 2 O 310/18-, juris; LG Stuttgart, Urteil vom 29.08.2019 - 11 O 291/18 - BeckRS 2019, 21036).
  • BGH, 25.02.2021 - IX ZR 156/19

    Zustellung der Klage in einem anderen EU-Mitgliedstaat als "demnächst";

    Das nationale Gericht müsse in jedem Einzelfall für einen ausgewogenen Schutz der jeweiligen Rechte der betroffenen Parteien Sorge tragen, indem es das Ziel der Wirksamkeit und Schnelligkeit der Zustellung im Interesse des Antragstellers und das Ziel eines effektiven Schutzes der Verteidigungsrechte des Empfängers gegeneinander abwäge (EuGH, Urteil vom 8. November 2005 - C-443/03, Leffler, Slg. 2005, I-09611 Rn. 68; Beschluss vom 28. April 2016 - C-384/14, Alta Realitat S.L, juris Rn. 58).
  • OLG Köln, 09.05.2019 - 15 W 70/18

    Eilbedürfnis für eine einstweilige Verfügung gegen die Sperrung eines Teilnehmers

    Denn die Annahmeverweigerung der unter Verwendung der Formblätter (dazu EuGH v. 28.04.2016, C-384/14, Celex-Nr. 62014CO0384, juris Rn. 59 ff. m.w.N.) ordnungsgemäß durchgeführten Zustellung erfolgte ersichtlich zu Unrecht, so dass bei der Prüfung vom Amts wegen nachArt.

    Europarechtlich ist eine solche Zustellungsfiktion nicht zu beanstanden (EuGH v. 28.04.2016, C-384/14, Celex-Nr. 62014CO0384, juris Rn. 81 ff.).

    Das nationale Gericht hat alle in den Akten enthalten Informationen gebührend zu berücksichtigen, um zum einen die Sprachkenntnisse des Empfängers des Schriftstücks festzustellen und zum anderen zu entscheiden, ob in Anbetracht der Art des betreffenden Schriftstücks seine Übersetzung erforderlich ist, wobei in jedem Einzelfall für einen ausgewogenen Schutz der jeweiligen Rechte der betroffenen Parteien Sorge tragen ist, indem es das Ziel der Wirksamkeit und Schnelligkeit der Zustellung im Interesse des Antragstellers und das Ziel eines effektiven Schutzes der Verteidigungsrechte des Empfängers gegeneinander abwägt (EuGH v. 28.04.2016, C-384/14, Celex-Nr. 62014CO0384, juris Rn. 57 f., 78 ff. m.w.N.).

  • OLG München, 14.10.2019 - 14 W 1170/19

    Zustellung einer einstweiligen Verfügung im Ausland - Verpflichtung zur

    Nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (C-384/14) obliege dem angerufenen Gericht die Prüfung, ob eine Zustellung nach Art. 8 EuZustVO zu Recht verweigert worden sei.

    a) Die Prüfung inhaltlicher Fragen wie der Fragen, welche Sprache bzw. welche Sprachen der Empfänger eines Schriftstückes versteht, ob dem Schriftstück eine Übersetzung in eine der in Art. 8 Abs. 1 EuZustVO genannten Sprachen beizufügen ist und ob die Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks nach dieser Vorschrift gerechtfertigt ist, fällt in die Zuständigkeit des im Übermittlungsstaat angerufenen, mit der Sache befassten Gerichts (EuGH, BeckRS 2016, 80963 [Alta Realitat SL], Rdnr. 55 f.; Müko ZPO/Rauscher, Art. 8 EuZustVO, Rdnr. 17).

    Auf diese Ziele wird auch in den Erwägungsgründen Nrn. 6 bis 8 der Verordnung hingewiesen (EuGH, BeckRS 2015, 81151 [Alpha Bank Cyprus Ltd], Rdnr. 30; BeckRS 2016, 80963 [Alta Realitat SL], Rdnr. 48).

    Diese Ziele dürfen allerdings nicht dadurch erreicht werden, dass in irgendeiner Weise die Verteidigungsrechte beeinträchtigt werden, die den Empfängern der Schriftstücke aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 47 Abs. 2 EU-Grundrechte-Charta, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) erwachsen (EuGH, BeckRS 2015, 81151 [Alpha Bank Cyprus Ltd], Rdnr. 31; BeckRS 2016, 80963 [Alta Realitat SL], Rdnr. 49; BGH, NJW 2007, 775, Rdnr. 16, 27).

    Insoweit ist nicht nur dafür Sorge zu tragen, dass der Empfänger eines Schriftstücks das betreffende Schriftstück tatsächlich erhält, sondern auch dafür, dass er in die Lage versetzt wird, die Bedeutung und den Umfang der im Ausland gegen ihn erhobenen Klage tatsächlich und vollständig in einer Weise zu erfahren und zu verstehen, die es ihm ermöglicht, seine Rechte vor dem Gericht des Übermittlungsmitgliedsstaats wirksam geltend zu machen (EuGH, BeckRS 2015, 81151 [Alpha Bank Cyprus Ltd], Rdnr. 32; BeckRS 2016, 80963 [Alta Realitat SL], Rdnr. 50).

    Unter diesem Blickwinkel ist die EuZustVO daher in der Weise auszulegen, dass in jedem Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der Parteien gewährleistet ist, indem die Ziele der Wirksamkeit und der Schnelligkeit der Übermittlung von Verfahrensschriftstücken mit dem Erfordernis der Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Verteidigungsrechte des Empfängers der Schriftstücke in Einklang gebracht werden (EuGH, BeckRS 2015, 81151 [Alpha Bank Cyprus Ltd], Rdnr. 33 m.w.N.; BeckRS 2016, 80963 [Alta Realitat SL], Rdnr. 51).

    e) Die Folgen einer unberechtigten Annahmeverweigerung bestimmen sich unter Berücksichtigung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität nach der lex fori (vgl. EuGH, BeckRS 2016, 80963 [Alta Realitat SL], Rdnr. 83 ff. Nach § 179 Satz 3 ZPO gilt die einstweilige Verfügung damit als zugestellt (vgl. LG Heidelberg, BeckRS 2018, 41758, Rdnr. 8; a.a.O., Geimer/Schütze/ Okonska, Art. 8 EuZustVO, Rdnr. 94; MüKo ZPO/Rauscher, Art. 8 EuZustVO, Rdnr. 18).

  • LG Offenburg, 26.09.2018 - 2 O 310/18

    Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Facebook: Zustellung einer Antragsschrift

    Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände (vgl. EuGH, Beschluss vom 28. April 2016 - C-384/14 -, Rn. 79, juris).

    Folglich erweist sich die Verweigerung der Annahme der nicht übersetzten Schriftstücke als rechtsmissbräuchlich (vgl. EuGH, Beschl. v. 28.04.2016, C-384/14, Rn. 78 m.w.N., juris und insgesamt zum Vorstehenden AG Berlin-Mitte, Urt. v. 08.03.2017 - 15 C 364/16 -, Rn. 9 ff., juris).

  • OLG Düsseldorf, 16.07.2019 - 20 W 59/19

    Kosten im einstweiligen Verfügungsverfahren bei Abgabe einer

    Dies ist zwingend, und zwar unabhängig davon, ob nach Ansicht des übermittelnden Gerichts die Voraussetzungen eines Verweigerungsrechts des Zustellungsempfängers aus sprachlichen Gründen bestehen oder nicht (EuGH EuZW 2015, 832; BeckRS 2016, 80963; EuZW 2017, 344).

    Dies führte zwar nicht zu einer endgültigen Unwirksamkeit (EuGH EuZW 2015, 832; BeckRS 2016, 80963; EuZW 2017, 344), sondern konnte geheilt werden (s. dazu näher unter b)bb)).

    Sollte das Landgericht auf die Überschreitung der Zurückweisungsfrist abstellen, ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin weder über ein Zurückweisungsrecht noch die dabei auszuübende Frist belehrt worden ist; im Übrigen hätte das Formblatt nachgereicht werden müssen (EuGH EuZW 2015, 832; BeckRS 2016, 80963; EuZW 2017, 344).

    Ähnliches gilt nach der Rechtsprechung des EuGH (EuZW 2015, 832; BeckRS 2016, 80963; EuZW 2017, 344) auch für die Nachreichung des Formblatts gemäß Anlage II zur EuZVO.

  • OLG Köln, 29.11.2017 - 7 VA 16/17

    Rechtsfolgen der unterbliebenen Beifügung des Formblatts gem. Anh. II zu VO (EG)

    EuGH, Urt. v. 16.09.2015 - C-519/13 ["Alpha Bank Cyprus"], juris Rn. 33; EuGH, Beschl. v. 28.04.2016 - C-384/14 ["Alta Realitat"], juris Rn. 51; EuGH, Urt. v. 02.03.2017 - C-354/15 ["Henderson"], juris Rn. 72.

    EuGH, Urt. v. 16.09.2015 - C-519/13 ["Alpha Bank Cyprus"], juris Rn. 58; EuGH, Beschl. v. 28.04.2016 - C-384/14 ["Alta Realitat"], juris Rn. 68; EuGH, Urt. v. 02.03.2017 - C-354/15 ["Henderson"], juris Rn. 56.

    EuGH, Urt. v. 16.09.2015 - C-519/13 "Alpha Bank Cyprus", juris Rn. 59 ff.; EuGH, Beschl. v. 28.04.2016 - C-384/14 "Alta Realitat", juris Rn. 71; EuGH, Urt. v. 02.03.2017 - C-354/15 "Henderson", juris Rn. 57 f.

  • OLG München, 06.07.2022 - 7 U 3126/20

    Unwirksame öffentliche Zustellung nach fehlgeschlagener EU-Zustellung, Heilung

    Die Belehrung ist nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs stets und ohne Ausnahme zu erteilen; auf eine Kenntnis des Verweigerungsrechts kommt es nicht an (EuGH, Urteil vom 16.09.2015 - C-519/13, juris-Rn. 58; Beschluss vom 28.04.2016 - C-384/14, juris-Rn. 59, 66, 70; Urteil vom 02.03.2017 - C-354/15, juris-Rn. 55, 57, 65).

    Erst die Nachholung kann die fehlerhafte Zustellung heilen (EuGH, Urteil vom 16.09.2015 - C-519/13, juris-Rn. 72f.; Beschluss vom 28.04.2016 - C-384/14, juris-Rn. 71, 87, 89; Urteil vom 02.03.2017 - C-354/15, juris-Rn. 65; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., Art. 8 EuZustVO Rn. 2; Rauscher in MüKo ZPO, 5. Aufl., Art. 8 EG-ZustellVO Rn. 5; Okonska in Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr, Art. 8 VO (EG) 1393/2007 Rn. 59, 61; gegen ein Laufen der Einspruchsfrist beim Europäischen Zahlungsbefehl: EuGH, Urteil vom 06.09.2018 - C-21/17juris-Rn. 57).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-21/17

    Catlin Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Vgl. auch meine Schlussanträge in jener Rechtssache (EU:C:2015:33), in denen ich diese Frage besonders behandelt habe, und Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat (C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 61).

    Vgl. ebenfalls in diesem Sinne Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat (C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 73).

    Vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus (C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 30 und 31), und Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat (C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 48 und 49).

    15 Vgl. Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat (C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 62 und 89).

  • EuGH, 02.06.2022 - C-196/21

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

  • EuGH, 06.09.2018 - C-21/17

    Catlin Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-354/15

    Henderson - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung

  • KG, 15.09.2020 - 19 W 40/20

    Annahmeverweigerung bei einer Auslandszustellung wegen fehlender Übersetzung und

  • LG Heidelberg, 04.10.2018 - 1 O 71/18

    EuZVO: Zustellung eines Urteils in fremder Sprache

  • OLG Köln, 17.07.2020 - 6 U 212/19

    Fulfillment-Unternehmer

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-645/20

    V A und Z A (Compétences subsidiaires en matière de successions) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2018 - C-34/17

    Donnellan - Richtlinie 2010/24/EU des Rates - Amtshilfe bei der Beitreibung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-338/20

    Prokuratura Rejonowa Lódź-Baluty - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

  • LG Dresden, 21.06.2019 - 1a O 1056/19
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht