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   BGH, 01.02.2017 - 4 StR 635/16   

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https://dejure.org/2017,4405
BGH, 01.02.2017 - 4 StR 635/16 (https://dejure.org/2017,4405)
BGH, Entscheidung vom 01.02.2017 - 4 StR 635/16 (https://dejure.org/2017,4405)
BGH, Entscheidung vom 01. Februar 2017 - 4 StR 635/16 (https://dejure.org/2017,4405)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 32 Abs. 2 StGB; § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB
    Notwehr (Begriff des gegenwärtigen Angriffs: Voraussetzungen, objektive Bestimmung nach den Absichten des Angreifers; Erlaubnistatbestandsirrtum)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 StGB, § 23 StGB, § 32 Abs 2 StGB, § 212 StGB, § 224 StGB
    Rechtfertigung einer Schussabgabe durch Notwehr: Vorliegen eines gegenwärtigen Angriffs

  • IWW

    § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB, § 32 Abs. 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Mageblichkeit der Absichten des Angreifers und der von ihm ausgehende Gefahr einer Rechtsgutsverletzung für die Rechtfertigung einer Notwehrhandlung

  • rewis.io

    Rechtfertigung einer Schussabgabe durch Notwehr: Vorliegen eines gegenwärtigen Angriffs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 32 Abs. 2
    Mageblichkeit der Absichten des Angreifers und der von ihm ausgehende Gefahr einer Rechtsgutsverletzung für die Rechtfertigung einer Notwehrhandlung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2018, 730
  • BeckRS 2017, 102724
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 02.11.2011 - 2 StR 375/11

    Irrtümliche Notwehr bei Tötung eines Polizeibeamten

    Auszug aus BGH, 01.02.2017 - 4 StR 635/16
    Ergibt die neue Hauptverhandlung, dass von dem Nebenkläger im Zeitpunkt des Schusses kein gegenwärtiger Angriff ausging oder die Schussabgabe zur Abwehr nicht erforderlich war (vgl. dazu BGH, Urteil vom 2. November 2011 - 2 StR 375/11, NStZ 2012, 272, 273), wird sich der neue Tatrichter gegebenenfalls mit der Frage befassen müssen, ob der Angeklagte irrig von Umständen ausgegangen ist, die - lägen sie vor - sein Verhalten gerechtfertigt hätten (Putativnotwehr).
  • BGH, 14.11.2007 - 2 StR 458/07

    Rücktritt vom Versuch (Freiwilligkeit); fehlgeschlagener Versuch (Fehlschlag

    Auszug aus BGH, 01.02.2017 - 4 StR 635/16
    Auch die an sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe war mit aufzuheben, weil das Landgericht dieses Delikt ebenfalls in Tateinheit abgeurteilt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2007 - 2 StR 458/07, NStZ 2008, 275, 276; zu den Konkurrenzverhältnissen vgl. BGH, Beschluss vom 27. Dezember 2011 - 2 StR 380/11, BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 9).
  • BGH, 11.12.1991 - 2 StR 535/91

    Unterlassene Feststellungen des Schwurgerichts hinsichtlich einer möglichen

    Auszug aus BGH, 01.02.2017 - 4 StR 635/16
    Entscheidend sind daher nicht die Befürchtungen des Angegriffenen, sondern die Absichten des Angreifers und die von ihm ausgehende Gefahr einer Rechtsgutsverletzung (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2002 - 3 StR 503/01, NStZ-RR 2002, 203, 204; Urteil vom 9. August 2005 - 1 StR 99/05, NStZ 2006, 152, 153; Beschluss vom 11. Dezember 1991 - 2 StR 535/91, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 5; siehe auch Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 5 StR 397/15, bei Hecker, JuS 2016, 562, 563).
  • BGH, 18.04.2002 - 3 StR 503/01

    Freispruch wegen Tötung eines gewalttätigen Ehemannes aufgehoben

    Auszug aus BGH, 01.02.2017 - 4 StR 635/16
    Entscheidend sind daher nicht die Befürchtungen des Angegriffenen, sondern die Absichten des Angreifers und die von ihm ausgehende Gefahr einer Rechtsgutsverletzung (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2002 - 3 StR 503/01, NStZ-RR 2002, 203, 204; Urteil vom 9. August 2005 - 1 StR 99/05, NStZ 2006, 152, 153; Beschluss vom 11. Dezember 1991 - 2 StR 535/91, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 5; siehe auch Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 5 StR 397/15, bei Hecker, JuS 2016, 562, 563).
  • BGH, 27.12.2011 - 2 StR 380/11

    Gefährliche Körperverletzung; Notwehr (Waffeneinsatz); Tat im prozessualen Sinne

    Auszug aus BGH, 01.02.2017 - 4 StR 635/16
    Auch die an sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe war mit aufzuheben, weil das Landgericht dieses Delikt ebenfalls in Tateinheit abgeurteilt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2007 - 2 StR 458/07, NStZ 2008, 275, 276; zu den Konkurrenzverhältnissen vgl. BGH, Beschluss vom 27. Dezember 2011 - 2 StR 380/11, BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 9).
  • BGH, 24.11.2016 - 4 StR 235/16

    Notwehr (Gegenwärtigkeit des Angriffs: objektiver Maßstab); Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 01.02.2017 - 4 StR 635/16
    Ein gegenwärtiger Angriff im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB ist auch ein Verhalten, das zwar noch kein Recht verletzt, aber unmittelbar in eine Verletzung umschlagen kann und deshalb ein Hinausschieben der Abwehrhandlung unter den gegebenen Umständen entweder deren Erfolg gefährden oder den Verteidiger zusätzlicher nicht mehr hinnehmbarer Risiken aussetzen würde (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2016 - 4 StR 235/16, NStZ-RR 2017, 38, 39; Urteil vom 7. November 1972 - 1 StR 489/72, NJW 1973, 255 mwN).
  • BGH, 07.11.1972 - 1 StR 489/72
    Auszug aus BGH, 01.02.2017 - 4 StR 635/16
    Ein gegenwärtiger Angriff im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB ist auch ein Verhalten, das zwar noch kein Recht verletzt, aber unmittelbar in eine Verletzung umschlagen kann und deshalb ein Hinausschieben der Abwehrhandlung unter den gegebenen Umständen entweder deren Erfolg gefährden oder den Verteidiger zusätzlicher nicht mehr hinnehmbarer Risiken aussetzen würde (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2016 - 4 StR 235/16, NStZ-RR 2017, 38, 39; Urteil vom 7. November 1972 - 1 StR 489/72, NJW 1973, 255 mwN).
  • BGH, 09.08.2005 - 1 StR 99/05

    Fortdauern eines Angriffs bei befürchteter Wiederholung; Erforderlichkeit bei

    Auszug aus BGH, 01.02.2017 - 4 StR 635/16
    Entscheidend sind daher nicht die Befürchtungen des Angegriffenen, sondern die Absichten des Angreifers und die von ihm ausgehende Gefahr einer Rechtsgutsverletzung (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2002 - 3 StR 503/01, NStZ-RR 2002, 203, 204; Urteil vom 9. August 2005 - 1 StR 99/05, NStZ 2006, 152, 153; Beschluss vom 11. Dezember 1991 - 2 StR 535/91, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 5; siehe auch Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 5 StR 397/15, bei Hecker, JuS 2016, 562, 563).
  • BGH, 13.01.2010 - 3 StR 508/09

    Nötigung; Notwehr (Durchsetzung des Hausrechts; Abgabe von Warnschüssen;

    Auszug aus BGH, 01.02.2017 - 4 StR 635/16
    Der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe (zu einer möglichen Rechtfertigung auch dieses Delikts vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 3 StR 508/09, NStZ-RR 2010, 140 mwN) hat daher auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen keinen Bestand.
  • BGH, 11.08.2010 - 1 StR 351/10

    Widersprüchliche Feststellungen zur Notwehrlage (Putativnotwehrlage;

    Auszug aus BGH, 01.02.2017 - 4 StR 635/16
    Ein Irrtum über das Vorliegen eines Angriffs oder die Erforderlichkeit der Verteidigung ist ein Erlaubnistatbestandsirrtum, der eine Bestrafung wegen einer vorsätzlichen Tat ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2010 - 1 StR 351/10, NStZ-RR 2011, 238, 239 mwN).
  • BGH, 28.10.2015 - 5 StR 397/15

    Notwehr (Erforderlichkeit; fehlende Feststellungen zu Art und Ausmaß der

  • BGH, 16.03.2023 - 4 StR 252/22

    Erfolglose Revision gegen Freispruch vom Vorwurf des Totschlags

    Maßgeblich ist insoweit bereits der Zeitpunkt der durch den bevorstehenden Angriff geschaffenen bedrohlichen Lage; als Angriff in diesem Sinne ist daher auch ein Verhalten zu werten, das zwar noch kein Recht verletzt, aber unmittelbar in eine Verletzung umschlagen kann und deshalb ein Hinausschieben der Abwehrhandlung unter den gegebenen Umständen entweder deren Erfolg gefährden oder den Verteidiger zusätzlichen nicht hinnehmbaren Risiken aussetzen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2017 ? 4 StR 197/17, NStZ-RR 2017, 270; Beschluss vom 13. April 2017 ? 4 StR 35/17, NStZ-RR 2017, 271; Urteil vom 21. März 2017 ? 1 StR 486/16, StV 2018, 727; Beschluss vom 1. Februar 2017 ? 4 StR 635/16, StV 2018, 730; Urteil vom 24. November 2016 ? 4 StR 235/16, NStZ-RR 2017, 38, 39).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2019 - 6 A 2997/17

    Berufung einer ehemaligen Kommissaranwärterin gerichtet auf die erneute Bewertung

    Auch der BGH führe im Beschluss vom 1. Februar 2017 - 4 StR 635/16 -, Rn. 7, aus, ein gegenwärtiger Angriff könne auch ein Verhalten sein, dass zwar noch kein Recht verletze, aber unmittelbar in eine Verletzung umschlagen könne und deshalb ein Hinausschieben der Abwehrhandlung unter den gegebenen Umständen entweder deren Erfolg gefährden oder den Verteidiger zusätzlicher nicht mehr hinnehmbarer Risiken aussetzen würde.

    Nichts anderes ergebe sich aus der Entscheidung des BGH vom 1. Februar 2017 (- 4 StR 635/16 -, Rn. 7).

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