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   BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 3.16   

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https://dejure.org/2017,6505
BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 3.16 (https://dejure.org/2017,6505)
BVerwG, Entscheidung vom 15.03.2017 - 10 C 3.16 (https://dejure.org/2017,6505)
BVerwG, Entscheidung vom 15. März 2017 - 10 C 3.16 (https://dejure.org/2017,6505)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BGB §§ 133, 157, 158 Abs. 2, § 195 Abs. 1, § 203 Satz 1, §§ 242, 812
    Auflösende Bedingung; Auslegung von Nebenbestimmungen; Bereicherungsrecht; Bewilligungsbescheid; Einschlafenlassen von Verhandlungen; Erstattungsanspruch; Nebenbestimmungen; Rechssicherheit; Regelverjährung; Revisibilität von Verjährungsbestimmungen; Rückforderung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 194 BGB vom 01.01.1964, § 194 BGB vom 01.01.2002, § 133 BGB, § 157 BGB, § 158 Abs 2 BGB
    Kurze Verjährung öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche

  • Wolters Kluwer

    Anwendung der kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist i.R.e. öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs; Hemmen der Verjährung durch Verhandlungen zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner; Rückzahlung einer Zuwendung

  • doev.de PDF

    Kurze Verjährung öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche

  • rewis.io

    Kurze Verjährung öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung der kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist i.R.e. öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs; Hemmen der Verjährung durch Verhandlungen zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner; Rückzahlung einer Zuwendung

  • datenbank.nwb.de

    Kurze Verjährung öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Kurze Verjährung bei subventionsrechtlichen Erstattungsansprüchen

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Kurze Verjährung bei subventionsrechtlichen Erstattungsansprüchen

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Drei statt dreißig Jahren: Kurze Verjährung subventionsrechtlicher Erstattungsansprüche

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Subventionsrechtliche Erstattungsansprüche - und die Verjährung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Subventionsrechtlichen Erstattungsansprüche - und ihre Verjährung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kurze Verjährung bei subventionsrechtlichen Erstattungsansprüchen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kurze Verjährung bei subventionsrechtlichen Erstattungsansprüchen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Für Erstattungsanspruch gilt kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Für Erstattungsanspruch gilt kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Verjährungsfrist bei Erstattungsansprüchen: Selbst für Behörden zu lang

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verjährung öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 158, 199
  • ZIP 2017, 25
  • NVwZ 2017, 969
  • DVBl 2017, 844
  • DÖV 2017, 687
  • BeckRS 2017, 109132
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 37.07

    Vermögenszuordnung; Herausgabeanspruch; Erlösherausgabe; Erlösauskehr;

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 3.16
    Fehlen einschlägige öffentlich-rechtliche Spezialregelungen, ist weiterhin im Wege der Analogie nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die "sachnächste" heranzuziehen ist (BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2006 - 2 C 10.05 - Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 45 = juris Rn. 19, vom 15. Mai 2008 - 5 C 25.07 - BVerwGE 131, 153 Rn. 26 und vom 11. Dezember 2008 - 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324 Rn. 8).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht für beamtenrechtliche Erstattungsansprüche - etwa aus § 12 BBesG -, für Erstattungsansprüche aus dem Bereich des Wohngeldrechtes und für einen Ersatzanspruch nach Art. 104a Abs. 2 GG die kurze dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. angewendet hat (Urteile 15. Juni 2006 - 2 C 10.05 - Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 45 = juris Rn. 19, vom 15. Mai 2008 - 5 C 25.07 - BVerwGE 131, 153 Rn. 27 und vom 15. Juli 2016 - 9 A 16.15 - NVwZ 2017, 56 und juris Rn. 34 ff.), steht dies deshalb nicht in Widerspruch dazu, etwa Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vermögenszuordnungsgesetz einer dreißigjährigen Verjährungsfrist zu unterwerfen (BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324 Rn. 13 und vom 22. März 2012 - 3 C 21.11 - BVerwGE 142, 219 Rn. 38).

    Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in der Vergangenheit auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche in Ermangelung spezieller Verjährungsregeln die für bürgerlich-rechtliche Bereicherungsansprüche geltenden Verjährungsvorschriften, insbesondere die früher geltende dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. angewendet (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324 Rn. 10 m.w.N.).

  • BVerwG, 15.07.2016 - 9 A 16.15

    Klageänderung; Klagebegehren; Auslegung; nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 3.16
    Soweit das Bundesverwaltungsgericht für beamtenrechtliche Erstattungsansprüche - etwa aus § 12 BBesG -, für Erstattungsansprüche aus dem Bereich des Wohngeldrechtes und für einen Ersatzanspruch nach Art. 104a Abs. 2 GG die kurze dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. angewendet hat (Urteile 15. Juni 2006 - 2 C 10.05 - Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 45 = juris Rn. 19, vom 15. Mai 2008 - 5 C 25.07 - BVerwGE 131, 153 Rn. 27 und vom 15. Juli 2016 - 9 A 16.15 - NVwZ 2017, 56 und juris Rn. 34 ff.), steht dies deshalb nicht in Widerspruch dazu, etwa Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vermögenszuordnungsgesetz einer dreißigjährigen Verjährungsfrist zu unterwerfen (BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324 Rn. 13 und vom 22. März 2012 - 3 C 21.11 - BVerwGE 142, 219 Rn. 38).

    Nach dieser im Öffentlichen Recht ebenfalls entsprechend anwendbaren Vorschrift (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2016 - 9 A 16.15 - NVwZ 2017, 56 und juris Rn. 40 und Beschluss vom 20. Januar 2014 - 2 B 2.14 - juris Rn. 8) ist die Verjährung für die Dauer von Verhandlungen zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner gehemmt.

  • BGH, 05.06.2014 - VII ZR 285/12

    Vergütungsanspruch des Bauunternehmers nach Bestellerkündigung:

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 3.16
    Verhandlungen zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner hemmen die Verjährung grundsätzlich hinsichtlich sämtlicher Ansprüche, die der Gläubiger aus dem betreffenden Lebenssachverhalt herleiten kann (Anschluss an BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - VII ZR 285/12 - NJW-RR 2014, 981).

    Da der Lebenssachverhalt von den Parteien regelmäßig in seiner Gesamtheit verhandelt wird, werden grundsätzlich sämtliche Ansprüche, die der Gläubiger aus dem Sachverhalt herleiten kann, von der Hemmung der Verjährung erfasst (BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - VII ZR 285/12 - NJW-RR 2014, 981 Rn. 12).

  • BVerwG, 15.05.2008 - 5 C 25.07

    Abrechnungsfehler im öffentlich-rechtlichen Abrechnungsverhältnis;

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 3.16
    Fehlen einschlägige öffentlich-rechtliche Spezialregelungen, ist weiterhin im Wege der Analogie nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die "sachnächste" heranzuziehen ist (BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2006 - 2 C 10.05 - Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 45 = juris Rn. 19, vom 15. Mai 2008 - 5 C 25.07 - BVerwGE 131, 153 Rn. 26 und vom 11. Dezember 2008 - 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324 Rn. 8).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht für beamtenrechtliche Erstattungsansprüche - etwa aus § 12 BBesG -, für Erstattungsansprüche aus dem Bereich des Wohngeldrechtes und für einen Ersatzanspruch nach Art. 104a Abs. 2 GG die kurze dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. angewendet hat (Urteile 15. Juni 2006 - 2 C 10.05 - Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 45 = juris Rn. 19, vom 15. Mai 2008 - 5 C 25.07 - BVerwGE 131, 153 Rn. 27 und vom 15. Juli 2016 - 9 A 16.15 - NVwZ 2017, 56 und juris Rn. 34 ff.), steht dies deshalb nicht in Widerspruch dazu, etwa Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vermögenszuordnungsgesetz einer dreißigjährigen Verjährungsfrist zu unterwerfen (BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324 Rn. 13 und vom 22. März 2012 - 3 C 21.11 - BVerwGE 142, 219 Rn. 38).

  • BVerwG, 15.06.2006 - 2 C 10.05

    Schadensersatzanspruch des Dienstherrn wegen Dienstpflichtverletzung des Beamten,

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 3.16
    Fehlen einschlägige öffentlich-rechtliche Spezialregelungen, ist weiterhin im Wege der Analogie nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die "sachnächste" heranzuziehen ist (BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2006 - 2 C 10.05 - Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 45 = juris Rn. 19, vom 15. Mai 2008 - 5 C 25.07 - BVerwGE 131, 153 Rn. 26 und vom 11. Dezember 2008 - 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324 Rn. 8).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht für beamtenrechtliche Erstattungsansprüche - etwa aus § 12 BBesG -, für Erstattungsansprüche aus dem Bereich des Wohngeldrechtes und für einen Ersatzanspruch nach Art. 104a Abs. 2 GG die kurze dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. angewendet hat (Urteile 15. Juni 2006 - 2 C 10.05 - Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 45 = juris Rn. 19, vom 15. Mai 2008 - 5 C 25.07 - BVerwGE 131, 153 Rn. 27 und vom 15. Juli 2016 - 9 A 16.15 - NVwZ 2017, 56 und juris Rn. 34 ff.), steht dies deshalb nicht in Widerspruch dazu, etwa Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vermögenszuordnungsgesetz einer dreißigjährigen Verjährungsfrist zu unterwerfen (BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324 Rn. 13 und vom 22. März 2012 - 3 C 21.11 - BVerwGE 142, 219 Rn. 38).

  • BVerwG, 20.01.2014 - 2 B 2.14

    Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zum finanziellen Ausgleich

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 3.16
    Nach dieser im Öffentlichen Recht ebenfalls entsprechend anwendbaren Vorschrift (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2016 - 9 A 16.15 - NVwZ 2017, 56 und juris Rn. 40 und Beschluss vom 20. Januar 2014 - 2 B 2.14 - juris Rn. 8) ist die Verjährung für die Dauer von Verhandlungen zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner gehemmt.
  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 136/09

    Flughafen Frankfurt-Hahn

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 3.16
    Missachtet er diese Obliegenheit, kann ihm nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Berufung auf die Verjährungseinrede verwehrt sein (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 136/09 - EuZW 2011, 440 Rn. 43 ff.).
  • BGH, 09.03.2000 - III ZR 198/99

    Verjährungsbeginn bei Regreß einer Berufsgenossenschaft

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 3.16
    Auch hat die Rechtsprechung der Zivilgerichte Antworten auf die Frage gefunden, auf wessen subjektive Kenntnis es innerhalb einer Behörde ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 198/99 - NJW 2000, 1411 ff.; Schmidt-Räntsch, in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 199 Rn. 14 ff. m.w.N.).
  • BGH, 08.11.2016 - VI ZR 594/15

    Arzt- und Krankenhaushaftung wegen Geburtsschäden: Verjährung von Ansprüchen aus

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 3.16
    Dem Abbruch der Verhandlungen durch eindeutige Erklärung steht das Einschlafenlassen der Verhandlungen gleich, bei dem die Verjährungshemmung zu dem Zeitpunkt endet, zu dem unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben mit dem nächsten Verhandlungsschritt zu rechnen gewesen wäre (BT-Drs. 14/6040 S. 112; BGH, Urteil vom 8. November 2016 - VI ZR 594/15 - MDR 2017, 86 Rn. 16).
  • BVerwG, 27.06.2012 - 9 C 7.11

    Abwasserbeitrag; kommunaler Abgabenbescheid; rechtsstaatliches

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 3.16
    Dafür spricht jedoch aus der nach den §§ 133, 157 BGB maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. September 1999 - 2 C 22.98 - BVerwGE 109, 283 und vom 27. Juni 2012 - 9 C 7.11 - BVerwGE 143, 222 Rn. 18), dass der Bescheid in Ziffer III. 1 auf die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)" des Landes Rheinland-Pfalz (MBl. 1995 S. 121) verweist und Ziffer 9.2.3 ANBest-P für den Fall der Zweckverfehlung eine rückwirkende Rücknahme bzw. einen rückwirkenden Widerruf vorsieht, wenn nicht bereits eine auflösende Bedingung eingetreten ist.
  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 21.11

    Revisionsbegründungsfrist; Verspätung; Säumnis; Fristversäumnis; Wiedereinsetzung

  • BVerwG, 02.09.1999 - 2 C 22.98

    Nebentätigkeit eines Hochschullehrers, Vorteil bei Inanspruchnahme von Personal

  • BVerwG, 18.04.1997 - 3 C 3.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Beschwer eines Beigeladenen

  • BVerwG, 11.05.2016 - 10 C 8.15

    Zuwendung; Vorbehaltsbescheid; Schlussbescheid; Erstattungsforderung; Verzinsung;

  • BSG, 04.03.2021 - B 11 AL 5/20 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung zu Unrecht erbrachter

    Diese Folge greift auch dann, wenn der materielle Anspruch selbst an sich einer kürzeren (bereits laufenden) Verjährung unterliegt (vgl Becker in Hauck/Noftz, SGB X, K § 52 RdNr 49, Stand Mai 2015; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl 2021, § 53 RdNr 39; zum "Übergang" von einer zunächst dreijährigen Regelverjährungsfrist bei öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG in eine dreißigjährige Frist bei Erlass eines Verwaltungsakts nach § 53 Abs. 1 VwVfG vgl BVerwG vom 15.3.2017 - 10 C 3/16 - BVerwGE 158, 199, 205).
  • BVerwG, 06.09.2018 - 9 C 5.17

    Erhebung von Erschließungsbeiträgen ohne klare zeitliche Grenze verfassungswidrig

    Vielmehr ist nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch geltenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelungen als die "sachnächsten" entsprechend heranzuziehen sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Juli 2016 - 9 A 16.15 - Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 28 Rn. 35 und vom 15. März 2017 - 10 C 3.16 - BVerwGE 158, 199 Rn. 18).
  • OVG Sachsen, 27.03.2018 - 1 A 279/17

    öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Erschließungsvertrag; Verjährung;

    Das Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 3.16 - sei zu einem Anspruch nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG ergangen, bei dem die Erstattungspflicht durch Verwaltungsakt begründet worden sei.

    Für den im November 1997 zwischen den Beteiligten geschlossene Erschließungsvertrag, der sich im Wesentlichen nach den seinerzeit geltenden bundesrechtlichen Vorgaben in § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BauGB 1990 i. V. m. § 55 BauZVO richtete, scheidet bei Anwendung der zitierten Rechtsprechung ein landesrechtlicher Erstattungsanspruch mit der weiteren Folge aus, dass auch die zwischen den Beteiligten im Berufungsverfahren streitig gebliebenen Verjährungsfragen nach dem insoweit lückenhaften Bundesrecht (so BVerwG, Urt. v. 15. März 2017 - 10 C 3.16 -, juris Rn. 17 f. mit Anm. Held-Daab, jurisPR-BVerwG 15/17) zu beurteilen sind, also nicht nach sächsischem Landesrecht (zur Abgrenzung SächsOVG, Urt. v. 18. Oktober 2012, JbSächsOVG 20, 258, 66;; Urt. v. 28. Februar 2013 - 1 A 346/09 -, juris Rn. 31 ff.), das für den Anwendungsbereich des Sächsischen Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungszustellungsgesetzes mit seiner dynamischen Verweisung auf die "Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung" in § 3 Abs. 1 Satz 1 eine vom Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes abweichende und umfassende Regelung der Verjährung enthält (SächsOVG, Urt. v. 18. Oktober 2012 a. a. O.; insoweit anders als etwa das hessische Landesrecht, das Gegenstand des Revisionsurteils vom 11. Mai 2016 - 10 C 8.15 -, juris, war).

    Mit dem 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15. März 2017 a. a. O.. Rn. 18 m. w. N. auch zum Folgenden) ist beim Fehlen spezieller öffentlich-rechtlicher Verjährungsregeln "im Wege der Analogie nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die "sachnächste´ heranzuziehen ist (...).

    Nach Satz 1 dieser auch im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Vorschrift (BVerwG, Urt. v. 15. März 2017 - 10 C 3.16 -, juris Rn. 24 m. w. N.) ist die Verjährung für die Dauer von zwischen Schuldner und Gläubiger geführten "Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung verweigert".

    Über den Wortlaut von § 203 BGB hinaus steht dem Abbruch der Verhandlungen durch eindeutige Erklärung das sog. "Einschlafenlassen der Verhandlungen" gleich, bei dem die Verjährungshemmung zu dem Zeitpunkt endet, zu dem unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben mit dem nächsten Verhandlungsschritt zu rechnen gewesen wäre (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 15. März 2017 - 10 C 3.16 -, juris Rn. 26; BGH, Urt. v. 8. November 2016 - VI ZR 594/15 -, juris Rn. 16 m. w. N.).

    50 Ausgehend von dem Erliegen der bis August 2004 geführten Verhandlungen ist - wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 3.16 -, juris Rn. 26 entschiedenen Fall - ein "Einschlafen der Verhandlungen" gegeben, weil die Einigungsgespräche weder von der Klägerin noch von der Beklagten weiter betrieben wurden.

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