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   KG, 28.02.2017 - 5 Ws 50/17 - 121 AR 36/17   

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https://dejure.org/2017,14829
KG, 28.02.2017 - 5 Ws 50/17 - 121 AR 36/17 (https://dejure.org/2017,14829)
KG, Entscheidung vom 28.02.2017 - 5 Ws 50/17 - 121 AR 36/17 (https://dejure.org/2017,14829)
KG, Entscheidung vom 28. Februar 2017 - 5 Ws 50/17 - 121 AR 36/17 (https://dejure.org/2017,14829)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 140 Abs 2 StPO, § 140 Abs 3 S 1 StPO, § 143 StPO, § 29 Abs 1 BtMG, §§ 29 ff BtMG
    Notwendige Verteidigung im Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln: Fortgeltung einer Pflichtverteidigerbestellung im Berufungsverfahren; Voraussetzungen für die Aufhebung einer Beiordnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufhebung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Berufungsverfahren nach Teileinstellung des Verfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufhebung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Berufungsverfahren nach Teileinstellung des Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2018, 144 (Ls.)
  • BeckRS 2017, 109349
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • KG, 10.09.2013 - 4 Ws 116/13

    Notwendigkeit der Verteidigung, Vertrauensschutz

    Auszug aus KG, 28.02.2017 - 5 Ws 50/17
    Ist die Frage der Notwendigkeit der Verteidigung in irgendeinem Verfahrensstadium positiv beantwortet worden, muss es - abgesehen von den gesetzlich geregelten Ausnahmen nach den §§ 140 Abs. 3 Satz 1, 143 StPO - insbesondere dann bei der Bestellung bleiben, wenn das Gericht lediglich seine rechtliche Auffassung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung ändert (vgl. BGHSt 7, 69, 71; OLG Düsseldorf NStZ 2011, 653 und StV 1995, 117, 118; KG StV 2016, 485; wistra 2016, 423; Beschlüsse vom 28. Oktober 2016 - 3 Ws 575/16 - und 10. September 2013 - 4 Ws 116/13 - juris = StRR 2013, 442 Ls).

    7 Nicht schutzwürdig ist das Vertrauen des Angeklagten auf die einmal getroffene positive Entscheidung des Gerichts, wenn sich die für die Anordnung der Pflichtverteidigung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben oder das Gericht von objektiv falschen Voraussetzungen ausgegangen ist (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; KG, Beschlüsse vom 28. Oktober 2016 - 3 Ws 575/16 - und 10 September 2013 - 4 Ws 116/13 - juris).

  • KG, 30.12.2015 - 4 Ws 140/15

    Pflichtverteidigung: Rücknahme einer Beiordnung

    Auszug aus KG, 28.02.2017 - 5 Ws 50/17
    Ist die Frage der Notwendigkeit der Verteidigung in irgendeinem Verfahrensstadium positiv beantwortet worden, muss es - abgesehen von den gesetzlich geregelten Ausnahmen nach den §§ 140 Abs. 3 Satz 1, 143 StPO - insbesondere dann bei der Bestellung bleiben, wenn das Gericht lediglich seine rechtliche Auffassung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung ändert (vgl. BGHSt 7, 69, 71; OLG Düsseldorf NStZ 2011, 653 und StV 1995, 117, 118; KG StV 2016, 485; wistra 2016, 423; Beschlüsse vom 28. Oktober 2016 - 3 Ws 575/16 - und 10. September 2013 - 4 Ws 116/13 - juris = StRR 2013, 442 Ls).

    13 Hierzu ist anzumerken, dass es sich bei der Schwelle von einem Jahr Freiheitsstrafe nicht um eine starre Grenze handelt (vgl. OLG Zweibrücken NStZ 1986, 135, 136; OLG Karlsruhe StV 2002, 299; KG StV 2016, 485 - juris Rdn. 10 [ebenfalls eine Straferwartung von elf Monaten betreffend]; StV 1985, 448, 449; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.), vielmehr jeweils die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.

  • KG, 26.01.2000 - 4 Ws 18/00
    Auszug aus KG, 28.02.2017 - 5 Ws 50/17
    Hinzu kommt, dass der Angeklagte, der burkinischer Staatsangehöriger ist, im Falle einer Verurteilung schwerwiegende ausländerrechtliche Nachteile zu gewärtigen haben könnte (zu deren Berücksichtigung vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; KG, Beschlüsse vom 9. November 2001 - 4 Ws 190/01 - und 26. Januar 2000 - 4 Ws 18/00 -, jeweils juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 140 Rdn. 25).

    Zwar deutet der bekannte Akteninhalt darauf hin, dass der Angeklagte über eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG verfügt und daher ohnehin bereits eine bestandskräftige - lediglich wegen Unmöglichkeit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgesetzte - Abschiebung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, so dass insbesondere eine infolge einer Verurteilung zu treffende Ausweisungsentscheidung nicht im Raum steht (zu einer ähnlichen Konstellation vgl. KG, Beschluss vom 26. Januar 2000 - 4 Ws 18/00 - juris Rdn. 5).

  • KG, 21.04.2016 - 2 Ws 122/16

    Dauer der Pflichtverteidigerbeiordnung; Rücknahme aus wichtigem Grund

    Auszug aus KG, 28.02.2017 - 5 Ws 50/17
    Ist die Frage der Notwendigkeit der Verteidigung in irgendeinem Verfahrensstadium positiv beantwortet worden, muss es - abgesehen von den gesetzlich geregelten Ausnahmen nach den §§ 140 Abs. 3 Satz 1, 143 StPO - insbesondere dann bei der Bestellung bleiben, wenn das Gericht lediglich seine rechtliche Auffassung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung ändert (vgl. BGHSt 7, 69, 71; OLG Düsseldorf NStZ 2011, 653 und StV 1995, 117, 118; KG StV 2016, 485; wistra 2016, 423; Beschlüsse vom 28. Oktober 2016 - 3 Ws 575/16 - und 10. September 2013 - 4 Ws 116/13 - juris = StRR 2013, 442 Ls).
  • BGH, 16.11.1954 - 5 StR 299/54

    Verteidigerbestellung - Nachträgliche Rückgängigmachung - Absichtsänderung -

    Auszug aus KG, 28.02.2017 - 5 Ws 50/17
    Ist die Frage der Notwendigkeit der Verteidigung in irgendeinem Verfahrensstadium positiv beantwortet worden, muss es - abgesehen von den gesetzlich geregelten Ausnahmen nach den §§ 140 Abs. 3 Satz 1, 143 StPO - insbesondere dann bei der Bestellung bleiben, wenn das Gericht lediglich seine rechtliche Auffassung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung ändert (vgl. BGHSt 7, 69, 71; OLG Düsseldorf NStZ 2011, 653 und StV 1995, 117, 118; KG StV 2016, 485; wistra 2016, 423; Beschlüsse vom 28. Oktober 2016 - 3 Ws 575/16 - und 10. September 2013 - 4 Ws 116/13 - juris = StRR 2013, 442 Ls).
  • BGH, 25.07.1960 - 3 StR 25/60
    Auszug aus KG, 28.02.2017 - 5 Ws 50/17
    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 464 Rdn. 2, § 473 Rdn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 464 Rdn. 11a m.w.N.), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. LR-Hilger, StPO 26. Aufl., § 473 Rdn. 14).
  • OLG Zweibrücken, 14.02.1985 - 1 Ss 259/84

    Revision aufgrund Sachbeschwerde und Verfahrensrüge; Voraussetzungen der

    Auszug aus KG, 28.02.2017 - 5 Ws 50/17
    13 Hierzu ist anzumerken, dass es sich bei der Schwelle von einem Jahr Freiheitsstrafe nicht um eine starre Grenze handelt (vgl. OLG Zweibrücken NStZ 1986, 135, 136; OLG Karlsruhe StV 2002, 299; KG StV 2016, 485 - juris Rdn. 10 [ebenfalls eine Straferwartung von elf Monaten betreffend]; StV 1985, 448, 449; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.), vielmehr jeweils die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.
  • OLG Karlsruhe, 17.10.2000 - 3 Ss 102/00

    Notwendige Verteidigung

    Auszug aus KG, 28.02.2017 - 5 Ws 50/17
    13 Hierzu ist anzumerken, dass es sich bei der Schwelle von einem Jahr Freiheitsstrafe nicht um eine starre Grenze handelt (vgl. OLG Zweibrücken NStZ 1986, 135, 136; OLG Karlsruhe StV 2002, 299; KG StV 2016, 485 - juris Rdn. 10 [ebenfalls eine Straferwartung von elf Monaten betreffend]; StV 1985, 448, 449; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.), vielmehr jeweils die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.
  • OLG Düsseldorf, 08.06.1994 - 3 Ws 273/94
    Auszug aus KG, 28.02.2017 - 5 Ws 50/17
    Ist die Frage der Notwendigkeit der Verteidigung in irgendeinem Verfahrensstadium positiv beantwortet worden, muss es - abgesehen von den gesetzlich geregelten Ausnahmen nach den §§ 140 Abs. 3 Satz 1, 143 StPO - insbesondere dann bei der Bestellung bleiben, wenn das Gericht lediglich seine rechtliche Auffassung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung ändert (vgl. BGHSt 7, 69, 71; OLG Düsseldorf NStZ 2011, 653 und StV 1995, 117, 118; KG StV 2016, 485; wistra 2016, 423; Beschlüsse vom 28. Oktober 2016 - 3 Ws 575/16 - und 10. September 2013 - 4 Ws 116/13 - juris = StRR 2013, 442 Ls).
  • KG, 16.07.1985 - 4 Ws 170/85

    Bestellung; Verteidiger; Angeklagter; Verteidigungsfähigkeit; Sprachkenntnisse

    Auszug aus KG, 28.02.2017 - 5 Ws 50/17
    13 Hierzu ist anzumerken, dass es sich bei der Schwelle von einem Jahr Freiheitsstrafe nicht um eine starre Grenze handelt (vgl. OLG Zweibrücken NStZ 1986, 135, 136; OLG Karlsruhe StV 2002, 299; KG StV 2016, 485 - juris Rdn. 10 [ebenfalls eine Straferwartung von elf Monaten betreffend]; StV 1985, 448, 449; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.), vielmehr jeweils die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.
  • OLG Düsseldorf, 09.11.2010 - 4 Ws 615/10

    Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung bei einer objektiven Änderung der

  • KG, 10.05.2012 - 2 Ws 194/12

    Pflichtverteidigung: Verurteilung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je

  • OLG Schleswig, 21.10.1983 - 1 Ws 734/83
  • KG, 09.11.2001 - 4 Ws 190/01
  • OLG Braunschweig, 29.09.2021 - 1 Ws 210/21

    Keine starre Grenze bei Rechtsfolgenerwartung für Beiordnung eines Rechtsanwalts;

    Weiterhin besteht in der obergerichtlichen Rechtsprechung Einigkeit dahingehend, dass die genannte Straferwartung von einem Jahr nicht als starre Grenze anzusehen ist (KG Berlin, Beschluss vom 28. Februar 2017, 5 Ws 50/17, Rn. 13, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juni 1998, 1 Ws 351/98, Rn. 5, zitiert nach juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13. August 2018, 1 Ws 179/18, Rn. 3, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. März 1991, 3 Ss 201/90, Rn. 9, zitiert nach juris), sondern bei Vorliegen anderer gewichtiger Umstände sowohl nach oben als auch nach unten davon abgewichen werden kann.
  • KG, 15.05.2020 - 5 Ws 65/20

    Auslegung des § 143 Abs. 2 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des

    Diese Regelung durchbricht den nunmehr in § 143 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Grundsatz, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers regelmäßig erst mit der Rechtskraft der das Strafverfahren abschließenden Entscheidung endet (vgl. BT-Drucks. 19/13829, S. 44; zur früheren Rechtslage s. etwa Senat, Beschluss vom 28. Februar 2017 - 5 Ws 50/17 -, juris Rn. 6).

    Offen bleiben kann, ob die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO geboten ist und ob der angefochtene Beschluss insoweit - wie von dem Beschwerdeführer gerügt - die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge(n) in unzulässiger Weise schematisch verneint hat (vgl. dazu etwa KG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 4 Ws 62/19 -, juris Rn. 12; Senat, Beschluss vom 28. Februar 2017, a. a. O., Rn. 12 f.).

  • KG, 20.12.2017 - 2 Ws 194/17

    Strafverfahren: Zurücknahme der Pflichtverteidigerbestellung durch das

    Ist die Frage der Notwendigkeit der Verteidigung in irgendeinem Verfahrensstadium positiv beantwortet worden, muss es - abgesehen von den gesetzlich geregelten Ausnahmen nach den §§ 140 Abs. 3 Satz 1, 143 StPO - insbesondere dann bei der Bestellung bleiben, wenn das Gericht lediglich seine rechtliche Auffassung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung ändert (vgl. BGHSt 7, 69, 71; OLG Düsseldorf NStZ 2011, 653 und StV 1995, 117, 118; KG StV 2016, 485; wistra 2016, 423; Beschlüsse vom 28. Februar 2017 - 5 Ws 50/17 -, 28. Oktober 2016 - 3 Ws 575/16 - und 10. September 2013 - 4 Ws 116/13 -).
  • OLG Nürnberg, 23.05.2023 - Ws 468/23

    Keine Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung wegen Erteilung der

    Eine bloße Änderung der rechtlichen Bewertung des Vorliegens der Voraussetzungen der Pflichtverteidigerbestellung kann aus Gründen des prozessualen Vertrauensschutzes eine Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung nicht begründen (KG, Beschluss vom 28.02.2017, 5 Ws 50/17; OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.03.2023, Ws 173-174/23, sowie Beschluss vom 04.04.2023, Ws 294/23).
  • LG Bremen, 14.03.2024 - 2 Qs 3/24

    Pflichtverteidiger, Beiordnungsgrund, ausländischer Beschuldigter, drohende

    Dabei gilt, dass auch mittelbare schwerwiegende Nachteile, die der Angeklagte infolge einer Verurteilung zu erwarten hat, bei der Beiordnungsentscheidung zu berücksichtigen sind (KG, Beschl. v. 28.02.2017 - 5 Ws 50/17-121 AR 36/17, BeckRS 2017, 109349; LG Oldenburg, Beschl. v. 15.10.2012 - 4 Qs 318/12, BeckRS 2013, 10658; sowie Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. (2023), § 140 Rn. 23c m.w.N.).
  • LG Kaiserslautern, 27.11.2020 - 5 Qs 84/20

    Pflichtverteidiger, Schwere der Tat, ausländerrechtliche Folgen

    Schwerwiegende Nachteile neben der eigentlichen strafrechtlichen Sanktion, die die Schwere der Tat im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO begründen können, ergeben sich vorliegend auch nicht aus möglichen ausländerrechtlichen Folgen einer Verurteilung des Angeklagten, insbesondere aus der konkreten Gefahr einer Ausweisung (vgl. hierzu KG Berlin, Beschlüsse vom 28.02.2017 - 5 Ws-60/17 BeckRS 2017, 109349, zit. nach beck-online, und vom 26.01.2000 - 4 Ws 18/00, zit. nach juris).
  • OLG Nürnberg, 04.04.2023 - Ws 294/23

    Keine Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung bei geänderter Rechtsauffassung

    Dies gebietet der Grundsatz des prozessualen Vertrauensschutzes (vgl. KG, Beschluss vom 28.02.2017, 5 Ws 50/17; OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.03.2023, Ws 173-174/23).
  • OLG Nürnberg, 07.03.2023 - Ws 173/23

    Fehlerhafte Entpflichtung des Verteidigers in Berufungsinstanz - Vertrauensschutz

    Dies gebietet der Grundsatz des prozessualen Vertrauensschutzes (vgl. KG Beschl. v. 28.2.2017 - 5 Ws 50/17, BeckRS 2017, 109349, zitiert nach beck-online, m.w.N.).
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