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   OLG Hamm, 22.06.2017 - 4 RBs 216/17   

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https://dejure.org/2017,25154
OLG Hamm, 22.06.2017 - 4 RBs 216/17 (https://dejure.org/2017,25154)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.06.2017 - 4 RBs 216/17 (https://dejure.org/2017,25154)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Juni 2017 - 4 RBs 216/17 (https://dejure.org/2017,25154)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Burhoff online

    Täteridentifizierung, Sachverständigengutachten, Urteilsgründe

  • Burhoff online

    Fahrerindentifizierung, Sachverständigengutachten, Beweiswürdigung, Urteilsgründe,

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Fahrerindentifizierung, Sachverständigengutachten, Beweiswürdigung, Urteilsgründe, Darstellungsanforderungen

  • IWW

    StPO §§ 267, 261

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Richterliche Beweiswürdigung bei Einholung eines anthropologischen Vergleichsgutachtens zur Fahreridentität

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 267; StPO § 261
    Fahrerindentifizierung; Sachverständigengutachten; Beweiswürdigung; Urteilsgründe; Darstellungsanforderungen

  • rechtsportal.de

    StPO § 267 ; StPO § 261
    Richterliche Beweiswürdigung bei Einholung eines anthropologischen Vergleichsgutachtens zur Fahreridentität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Täteridentifizierung: Anthropologe

  • beck-blog (Kurzinformation)

    So (!) muss das anthropologische Sachverständigengutachten im Urteil wiedergegeben werden!

Verfahrensgang

  • AG Ibbenbüren - 63 OWi 348/15
  • OLG Hamm, 22.06.2017 - 4 RBs 216/17

Papierfundstellen

  • NZV 2017, 538
  • BeckRS 2017, 117469
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.12.1995 - 4 StR 170/95

    Verweis auf Abbildungen in den Urteilsgründen (hier: Beweisfoto aus

    Auszug aus OLG Hamm, 22.06.2017 - 4 RBs 216/17
    Durch die Bezugnahme, welche deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden muss, wird das Lichtbild zum Bestandteil der Urteilsgründe und das Rechtsbeschwerdegericht hat insoweit die Möglichkeit, das Lichtbild aus eigener Anschauung zu würdigen und zu beurteilen, ob es als Grundlage einer Identifizierung generell tauglich ist (BGH NJW 1996, 1420 m. w. N.).

    Eine Überprüfung der tatrichterlichen Überzeugung ist dem Rechtsbeschwerde-gericht grundsätzlich untersagt (BGH NJW 1996, 1420; NJW 1979, 2318).

  • OLG Hamm, 11.04.2016 - 4 RBs 74/16

    Beweiswürdigung, Identifizierung, Fahrer, Lichtbild

    Auszug aus OLG Hamm, 22.06.2017 - 4 RBs 216/17
    Dies folgt auch daraus, dass eine solche Überprüfung eine Inaugenscheinnahme des Betroffenen voraussetzte, was aber ohne eine unzulässige (teilweise) Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht möglich wäre (OLG Hamm, Beschl. v. 11.04.2016 - III-4 RBs 74/16 - juris).
  • BGH, 07.06.1979 - 4 StR 441/78

    Überprüfung der tatrichterlichen Auswertung von Lichtbildern in einer

    Auszug aus OLG Hamm, 22.06.2017 - 4 RBs 216/17
    Eine Überprüfung der tatrichterlichen Überzeugung ist dem Rechtsbeschwerde-gericht grundsätzlich untersagt (BGH NJW 1996, 1420; NJW 1979, 2318).
  • OLG Hamm, 26.05.2008 - 3 Ss OWi 793/07

    Sachverständigengutachten; Urteilsgründe; Anforderungen; anthropolisches

    Auszug aus OLG Hamm, 22.06.2017 - 4 RBs 216/17
    Nach ständiger obergerichtlicher und höchstrichter-licher Rechtsprechung muss der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimisst, auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, anschließt, in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer in sich geschlossenen (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Rechtsmittelgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (OLG Hamm, Beschluss vom 26.05.2008 - 3 Ss OWi 793/07 -juris m.w.N.).
  • OLG Hamm, 05.10.2021 - 3 RBs 211/21

    Fahrereigenschaft bei Rotlichtverstoß von mehr als einer Sekunde

    Die Überzeugung des Tatrichters beruht zudem nach der Darstellung in den Urteilsgründen allein auf dem mündlich erstatteten Sachverständigengutachten (zu vgl. OLG Hamm, BeckRS 2017, 117469 Rn. 4).
  • OLG Hamm, 27.12.2018 - 4 RBs 391/18

    Anthropologisches Sachverständigengutachten; Darstellung im Urteil; eigene

    Nach ständiger obergerichtlicher und höchstrichter-licher Rechtsprechung muss der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimisst, auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, anschließt, in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer in sich geschlossenen (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Rechtsmittelgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (OLG Hamm, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 4 RBs 216/17 -, Rn. 3, juris m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 23.03.2018 - 3 RBs 54/18

    Anforderungen an den Nachweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung

    Verschafft sich der Tatrichter - wie hier (UA S. 3) - auch aufgrund eigener Wahrnehmung von der Person des Betroffenen und einem Abgleich mit dem Radarfoto die notwendige Überzeugung von der Fahrereigenschaft, gelten die erhöhten Darlegungsanforderungen zwar nicht uneingeschränkt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22. Juni 2017, 4 RBs 216/17 ).
  • OLG Koblenz, 11.11.2021 - 2 OLG 32 Ss 184/21

    Unerlaubtes Handeltreiben, Beweiswürdigung, Sachverständigengutachten

    Nach ständiger obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung muss der Tatrichter, der ein Gutachten verwertet, dem er - wie hier - Beweisbedeutung beimisst, auch dann, wenn er sich den gutachterlichen Ausführungen anschließt, diese in der Regel in einer in sich geschlossenen (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Rechtsmittelgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (OLG Hamm, 4 RBs 216/17 v. 22.06.2017, juris m.w.N.).
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