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   OLG Düsseldorf, 10.05.2017 - I-3 Wx 315/15   

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OLG Düsseldorf, 10.05.2017 - I-3 Wx 315/15 (https://dejure.org/2017,30917)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.05.2017 - I-3 Wx 315/15 (https://dejure.org/2017,30917)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. Mai 2017 - I-3 Wx 315/15 (https://dejure.org/2017,30917)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Wirksamkeit der Unterschrift unter einem notariellen Testament

  • erbrechtsiegen.de

    Wirksamkeit einer Unterschrift unter notariellem Testament

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeurkG § 13 Abs. 1 S. 1 Hs. 1
    Anforderungen an die Wirksamkeit der Unterschrift unter einem notariellen Testament

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Düsseldorf - 92a VI 204/15
  • OLG Düsseldorf, 10.05.2017 - I-3 Wx 315/15

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 1189
  • FGPrax 2017, 267
  • FamRZ 2018, 392
  • BeckRS 2017, 121763
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.11.2015 - IV ZB 35/15

    Kostenentscheidung im Erbscheinverfahren: Berücksichtigung des Maßes des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.05.2017 - 3 Wx 315/15
    Sodann hat zwar der Bundesgerichtshof (in: FamRZ 2016, 218 f) ausgesprochen, bei der Billigkeitsentscheidung nach dem ersten Absatz seien auch in Erbscheinsverfahren alle Umstände des Einzelfalles heranzuziehen, wobei ohne Anwendung eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses neben anderen Umständen auch das Obsiegen und Unterliegen berücksichtigt werden könne.
  • OLG Köln, 07.12.2009 - 2 Wx 83/09

    Anforderungen an die Unterzeichnung einer notariellen Urkunde; Formwirksamkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.05.2017 - 3 Wx 315/15
    Der Bundesgerichtshof zieht (a.a.O.; kritisch zum diesbezüglichen Begründungsgang bspw. Heinemann DNotZ 2003, 243 ff) - und zwar ausweislich der Entscheidungsbegründung auch für notarielle Testamente (juris-Version Tz. 15 a.E.) - die Konsequenz, aus diesem Sinn und Zweck des Unterschriftserfordernisses ergebe sich, dass die Unterzeichnung der Urkunde mit demjenigen Namen erfolgen müsse, den der Beteiligte tatsächlich führe, der ihn also im Sinne der Möglichkeit der Zuordnung von Erklärungen zu einer individuell bestimmten Person kennzeichne (hiervon weicht OLG Köln FamRZ 2010, 679 f nicht ab, das lediglich der Auffassung gewesen ist, im dortigen Fall habe bei Unterzeichnung mit dem zutreffenden Familiennamen die Hinzusetzung eines falschen Vornamens nicht geschadet).
  • BGH, 25.10.2002 - V ZR 279/01

    Anforderungen an die Unterzeichnung einer notariellen Urkunde

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.05.2017 - 3 Wx 315/15
    Die zuvor genannte eigenhändige Unterschrift ist Wirksamkeitsbedingung; eine Urkunde ohne Unterschrift führt zur Unwirksamkeit der Beurkundung (BGHZ 152, 255 ff).
  • OLG Stuttgart, 14.11.2001 - 3 U 123/01

    Unterschrift im Sinne des § 13 BeurkG als Voraussetzung für wirksamen notariellen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.05.2017 - 3 Wx 315/15
    sein müsse, um noch als Unterschrift zu gelten, nicht aber den Gegenstand der Unterschrift als solchen, nämlich den Namen (OLG Stuttgart MDR 2002, 145 f; undeutlich MK-Hagena, BGB, 7. Aufl. 2017, § 2232 Rdnr. 114).
  • KG, 30.01.1996 - 1 W 7243/94

    Namensunterschrift bei notariellem Testament - sinnlose Buchstabenfolge,

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.05.2017 - 3 Wx 315/15
    d)Weitergehend ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden worden, dass, falls ein Erblasser ein notarielles Testament mit einem anderen Namen als seinem Familiennamen unterschreibt, dies als Namensunterschrift - nur - dann angesehen werden kann, wenn unter Berücksichtigung der Verkehrssitte oder auch anderer außertestamentarischer Umstände nicht nur feststeht, dass der verwendete Name den Erblasser zweifelsfrei kennzeichnet, sondern auch die Ernstlichkeit der Unterschriftsleistung feststeht (KG FamRZ 1996, 1242 f).
  • OLG Köln, 18.05.2020 - 2 Wx 102/20

    Anforderungen an die Unterschrift unter einem notariellen Testaments

    Zu Unrecht nimmt die Beschwerde die Entscheidung OLG Düsseldorf FGPrax 2017, 267 für sich in Anspruch.
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