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   OLG Düsseldorf, 23.05.2017 - III-3 AR 153/15   

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OLG Düsseldorf, 23.05.2017 - III-3 AR 153/15 (https://dejure.org/2017,26955)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.05.2017 - III-3 AR 153/15 (https://dejure.org/2017,26955)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. Mai 2017 - III-3 AR 153/15 (https://dejure.org/2017,26955)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Verfolgten auf Entschädigung für den Vollzug der Auslieferungshaft

  • rechtsportal.de

    IRG § 77 ; StrEG
    Anspruch eines Verfolgten auf Entschädigung für den Vollzug der Auslieferungshaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2017, 123140
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.01.1984 - 4 ARs 19/83

    Entschädigung für zu Unrecht vollzogene Auslieferungshaft und Erstattung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.05.2017 - 3 AR 153/15
    Vor dem Hintergrund des damit eindeutig geäußerten Willen des Gesetzgebers besteht kein Zweifel daran, dass das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen auf im Auslieferungsverfahren erlittene Haft grundsätzlich nicht entsprechend anzuwenden ist (so auch BGH , Beschluss des 4. Strafsenates vom 17. Januar 1984 - 4 ARs 19/83 -, BGHSt 32, 221, 226 f.; vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 29. November 2010 - [4] AuslA 915/06 [183/06]; Grützner/Pötz/Kreß- Vogel/Burchard, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 77 Rn. 63).

    Soweit der 4. Strafsenat in seinem Beschluss vom 17. Januar 1984 (a.a.O., 227) sprachlich etwas umständlich in mehrfacher Negation ausführt, das StrEG sei auf im Auslieferungsverfahren erlittene Haft nicht entsprechend anzuwenden, " und zwar auch dann nicht, wenn die Verfolgungsmaßnahme zu Unrecht angeordnet worden ist, die Behörden der Bundesrepublik Deutschland diese unberechtigte Verfolgung aber nicht zu vertreten " hätten, ist der Umkehrschluss für die gegenteilige Konstellation des Vertretenmüssens nicht zwingend zu ziehen und nach den vorangegangenen Ausführungen zu den Gesetzesmaterialien zu § 77 IRG im selben Beschluss auch offensichtlich nicht gewollt.

    Eine entsprechende, von § 77 Abs. 1 IRG unabhängige Anwendung des StrEG käme grundsätzlich nur in Betracht, wenn eine entschädigungspflichtige deutsche Zwangsmaßnahme gegen die betreffende Person durch das ausländische Ersuchen gar nicht veranlasst war, wie etwa im Falle der Festnahme aufgrund einer Personenverwechslung (vgl. Grützner/Pötz/Kreß- Vogel/Burchard, a.a.O. Rn. 64; dazu auch BGHSt 32, 221, 225).

  • OLG Hamm, 17.01.1997 - 4 Ausl 30/91

    Entschädigung für Auslieferungshaft, Anwendbarkeit des StrEG, unberechtigte

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.05.2017 - 3 AR 153/15
    Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht der gegenteiligen - und möglicherweise auf dem Beschluss vom 9. Juni 1981 beruhenden - Ansicht (etwa OLG Celle , Beschluss vom 6. Dezember 2016 - 1 AR [Ausl] 55/16; OLG Hamm , Beschluss vom 17. Januar 1997 - [2] 4 Ausl 30/91-30/96; Schomburg/La-godny/Gleß/Hackner , IRG, 5. Aufl., vor § 15 Rn. 12; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 60. Aufl., vor § 1 StrEG Rn. 4; Schomburg , NStZ 1985, 223, 224) entgegen.
  • BGH, 09.06.1981 - 4 ARs 4/81

    Beurteilung der Frage über das Vorliegen eines Entschädigungsanspruchs in Höhe

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.05.2017 - 3 AR 153/15
    In dem Beschluss vom 17. Januar 1984 hatte der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs seine einige Jahre zuvor geäußerte Auffassung, die Entschädigungsansprüche des Verfolgten seien in entsprechender Anwendung des StrEG zu beurteilen, wenn sich herausgestellt habe, " dass er zu Unrecht verfolgt wurde, jedenfalls wenn dies von den Behörden der Bundesrepublik zu vertreten ist " ( BGH , Beschluss vom 9. Juni 1981 - 4 ARs 4/81 -, BGHSt 30, 152, 158), ausdrücklich revidiert, worauf der hiesige Senat bereits in seinem Beschluss vom 27. Juli 1991 (NJW 1992, 646) hingewiesen hatte.
  • OLG Düsseldorf, 25.07.1991 - 4 Ausl (A) 231/89
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.05.2017 - 3 AR 153/15
    In dem Beschluss vom 17. Januar 1984 hatte der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs seine einige Jahre zuvor geäußerte Auffassung, die Entschädigungsansprüche des Verfolgten seien in entsprechender Anwendung des StrEG zu beurteilen, wenn sich herausgestellt habe, " dass er zu Unrecht verfolgt wurde, jedenfalls wenn dies von den Behörden der Bundesrepublik zu vertreten ist " ( BGH , Beschluss vom 9. Juni 1981 - 4 ARs 4/81 -, BGHSt 30, 152, 158), ausdrücklich revidiert, worauf der hiesige Senat bereits in seinem Beschluss vom 27. Juli 1991 (NJW 1992, 646) hingewiesen hatte.
  • KG, 29.11.2010 - AuslA 915/06

    Auslieferungsersuchen der Türkei: Umfang der materiellen Prüfungspflicht des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.05.2017 - 3 AR 153/15
    Vor dem Hintergrund des damit eindeutig geäußerten Willen des Gesetzgebers besteht kein Zweifel daran, dass das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen auf im Auslieferungsverfahren erlittene Haft grundsätzlich nicht entsprechend anzuwenden ist (so auch BGH , Beschluss des 4. Strafsenates vom 17. Januar 1984 - 4 ARs 19/83 -, BGHSt 32, 221, 226 f.; vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 29. November 2010 - [4] AuslA 915/06 [183/06]; Grützner/Pötz/Kreß- Vogel/Burchard, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 77 Rn. 63).
  • OLG Celle, 06.12.2016 - 1 AR (Ausl) 55/16

    Entschädigung nach StrEG bei zu Unrecht vollzogener Auslieferungshaft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.05.2017 - 3 AR 153/15
    Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht der gegenteiligen - und möglicherweise auf dem Beschluss vom 9. Juni 1981 beruhenden - Ansicht (etwa OLG Celle , Beschluss vom 6. Dezember 2016 - 1 AR [Ausl] 55/16; OLG Hamm , Beschluss vom 17. Januar 1997 - [2] 4 Ausl 30/91-30/96; Schomburg/La-godny/Gleß/Hackner , IRG, 5. Aufl., vor § 15 Rn. 12; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 60. Aufl., vor § 1 StrEG Rn. 4; Schomburg , NStZ 1985, 223, 224) entgegen.
  • BGH, 16.12.2020 - 2 ARs 238/20

    Unanfechtbarkeit von Entscheidungen des Oberlandesgerichts im

    Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut der Vorschrift, sondern entspricht auch - wie das Oberlandesgericht in seinem Beschluss zutreffend ausgeführt hat - dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (BGH, aaO; OLG Köln, aaO; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Mai 2017 - III-3 AR 153/15, BeckRS 2017, 123140 Rn. 2, jeweils mwN; Ambos/Gronke in Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Aufl., 1. Hauptteil Rn. 49).
  • OLG München, 16.01.2019 - 1 AR 412/18

    Auslieferungshaft nach Serbien

    Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf im Beschluss vom 23.05.2017 -III-3 AR 153/15, zitiert nach juris, an.
  • OLG Celle, 21.02.2022 - 2 AR (Ausl) 67/21

    Erstattung notwendiger Auslagen im Auslieferungsverfahren bei zulässiger

    Die auf ein ausländisches Ersuchen im Inland vollzogene Auslieferungshaft ist jedenfalls dann nicht in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen entschädigungsfähig, wenn die unberechtigte Verfolgung des ausländischen Staatsangehörigen von den Behörden der Bundesrepublik Deutschland nicht zu vertreten ist (BGH, a.a.O.; vgl. ausführlich OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Mai 2017 - III-3 AR 153/15, juris; OLG Celle, Beschluss vom 06.12.2016 - 1 AR (Ausl) 55/16, juris, m.w.N.).
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