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   LG Leipzig, 18.09.2017 - 15 Qs 119/17   

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https://dejure.org/2017,46735
LG Leipzig, 18.09.2017 - 15 Qs 119/17 (https://dejure.org/2017,46735)
LG Leipzig, Entscheidung vom 18.09.2017 - 15 Qs 119/17 (https://dejure.org/2017,46735)
LG Leipzig, Entscheidung vom 18. September 2017 - 15 Qs 119/17 (https://dejure.org/2017,46735)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • beck-blog

    Pflichtverteidiger bei Betreuung: Geht auch in Verkehrsstraf- und OWi-Sachen

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pflichtverteidigerbestellung für einen unter Betreuung stehenden Angeklagten

Papierfundstellen

  • BeckRS 2017, 128130
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 14.08.2003 - 2 Ss 439/03

    Pflichtverteidigerbestellung, Unfähigkeit zur Selbstverteidigung; Unerlaubtes

    Auszug aus LG Leipzig, 18.09.2017 - 15 Qs 119/17
    Eine Pflichtverteidigerbestellung kommt in Betracht, wenn der Angeklagte unter Betreuung steht (OLG Naumburg FamRZ 2017, 757 f.; OLG Hamm NJW 2003, 3286).
  • OLG Naumburg, 21.10.2016 - 2 Ws (s) 16/16

    Notwendige Verteidigung: Bestellung eines Pflichtverteidigers für einen unter

    Auszug aus LG Leipzig, 18.09.2017 - 15 Qs 119/17
    Eine Pflichtverteidigerbestellung kommt in Betracht, wenn der Angeklagte unter Betreuung steht (OLG Naumburg FamRZ 2017, 757 f.; OLG Hamm NJW 2003, 3286).
  • LG Magdeburg, 21.07.2022 - 25 Qs 53/22

    Notwendige Verteidigung bei Betreuung des Beschuldigten

    Steht der Beschuldigte unter Betreuung und zählt zum Aufgabenkreis des Betreuers die Vertretung vor Behörden, ist insoweit stets von einer notwendigen Verteidigung auszugehen (LG Berlin StV 2020, 165; 2016, 487; KG BeckRS 2016, 04227; LG Leipzig BeckRS 2017, 128130; OLG Hamm 14.8.2003 - 2 Ss 439/03, NJW 2003, 3286; BeckOK StPO/Krawczyk, 40. Ed. 1.7.2021, StPO § 140 Rn. 45; MüKoStPO/Thomas/Kämpfer, 1. Aufl. 2014, StPO § 140 Rn.49).
  • LG Mannheim, 18.06.2019 - 5 KLs 300 Js 40796/17

    Notwendigkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers vor Einholung eines

    Doch selbst wenn auch in dieser Hinsicht die Betreuung des Angeschuldigten angeordnet wäre, könnte auf die Beiordnung eines Verteidigers nicht verzichtet werden, da § 140 Abs. 2 StPO auf die Person des Beschuldigten und seine Fähigkeiten zur Selbstverteidigung und nicht auf die Fähigkeiten (und Befugnisse) seines gesetzlichen Vertreters abstellt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14.08.2003 - 2 Ss 439/03, NJW 2003, 3286; LG Leipzig, Beschluss vom 18.09.2017 - 15 Qs 119/17, BeckRS 2017, 128130).
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