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   BGH, 27.06.2018 - 2 StR 112/18   

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https://dejure.org/2018,23870
BGH, 27.06.2018 - 2 StR 112/18 (https://dejure.org/2018,23870)
BGH, Entscheidung vom 27.06.2018 - 2 StR 112/18 (https://dejure.org/2018,23870)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 2018 - 2 StR 112/18 (https://dejure.org/2018,23870)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 20 StGB
    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (mehrstufige Prüfung; Darlegungsanforderungen bezüglich der Auswirkung einer festgestellten Störung; schwere Persönlichkeitsstörung allein ermöglicht keine Aussage über Schuldfähigkeit)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB, § 21 StGB, § 20 StGB, § 63 StGB

  • Wolters Kluwer

    Prüfung der Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Täters bei Begehung der Tat hinsichtlich Gefährlichkeitsprognose (hier: gefährliche Körperverletzung); Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus i.R.e. schweren Persönlichkeitsstörung

  • rewis.io

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Normalpsychologisch erklärbare Tat; Gefährlichkeitsprognose bei Konflikttat vor dem Hintergrund einer Lebenskrise

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfung der Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Täters bei Begehung der Tat hinsichtlich Gefährlichkeitsprognose (hier: gefährliche Körperverletzung); Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus i.R.e. schweren Persönlichkeitsstörung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterbringung in der Psychiatrie - Persönlichkeitsstörung und Gefährlichkeitsprognose

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schuldunfähigkeit - und ihre Feststellung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2019, 238 (Ls.)
  • BeckRS 2018, 18141
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 06.07.2017 - 4 StR 65/17

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Anordnung aufgrund

    Auszug aus BGH, 27.06.2018 - 2 StR 112/18
    a) Die richterliche Entscheidung, ob die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert ist, erfordert prinzipiell eine mehrstufige Prüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 6. Juli 2017 - 4 StR 65/17, NStZ-RR 2017, 269 und vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 399/16, NStZ-RR 2017, 170; Senat, Beschluss vom 1. Juni 2017 - 2 StR 57/17 mwN; Urteil vom 1. Juli 2015 - 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320).

    Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss seine psychische Funktionsfähigkeit bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 4 StR 65/17, NStZ-RR 2017, 269 (Ls.)).

    bb) Auch die tatgerichtliche Annahme, dass die Angeklagte aufgrund der Persönlichkeitsstörung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 4 StR 65/17, NStZ-RR 2017, 269 (Ls.); Beschluss vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385, 388), ist nicht tragfähig belegt und daher nicht nachvollziehbar.

  • BGH, 21.01.2004 - 1 StR 346/03

    Beurteilung des Schweregrads einer anderen seelischen Abartigkeit (dissoziale und

    Auszug aus BGH, 27.06.2018 - 2 StR 112/18
    Es hat außerdem bedacht, dass die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch die festgestellten pathologischen Verhaltensmuster im Vergleich mit jenen einer krankhaften seelischen Störung zu untersuchen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52).

    Maßgeblich ist insoweit im Allgemeinen, ob die Persönlichkeitsstörung Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben der Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen - auch sozialen - Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1991 - 5 StR 122/91, BGHSt 37, 397, 401; Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52).

  • BGH, 06.02.1997 - 4 StR 672/96

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Eine

    Auszug aus BGH, 27.06.2018 - 2 StR 112/18
    b) Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die gesicherte Diagnose einer schweren Persönlichkeitsstörung für sich genommen eine Aussage über die Frage der Schuldfähigkeit der Angeklagten nicht zulässt und nicht gleichbedeutend mit der Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2017 - 5 StR 364/17, NStZ-RR 2018, 10 (Ls.); Beschluss vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385, 388).

    bb) Auch die tatgerichtliche Annahme, dass die Angeklagte aufgrund der Persönlichkeitsstörung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 4 StR 65/17, NStZ-RR 2017, 269 (Ls.); Beschluss vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385, 388), ist nicht tragfähig belegt und daher nicht nachvollziehbar.

  • BGH, 01.07.2015 - 2 StR 137/15

    Verminderte Schuldfähigkeit (zweistufige Prüfung des fehlenden Hemmungsvermögens)

    Auszug aus BGH, 27.06.2018 - 2 StR 112/18
    a) Die richterliche Entscheidung, ob die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert ist, erfordert prinzipiell eine mehrstufige Prüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 6. Juli 2017 - 4 StR 65/17, NStZ-RR 2017, 269 und vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 399/16, NStZ-RR 2017, 170; Senat, Beschluss vom 1. Juni 2017 - 2 StR 57/17 mwN; Urteil vom 1. Juli 2015 - 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320).

    Insoweit fehlt es an konkretisierenden Darlegungen zum Ausprägungsgrad der Störung sowie zu ihrem Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit der Angeklagten (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juli 2015 - 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320).

  • BGH, 28.01.2016 - 3 StR 521/15

    Rechtsfehlerhafte Ausführungen zur Schuldfähigkeit (Wiedergabe der wesentlichen

    Auszug aus BGH, 27.06.2018 - 2 StR 112/18
    Gleiches gilt für die Prüfung und Beantwortung der weiteren Frage, ob die festgestellte und einem der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zuzuordnende Störung sich bei Tatbegehung auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters in der konkreten Tatsituation und damit auf seine Einsichtsoder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2017 - 4 StR 463/16, NStZ-RR 2017, 165, 166; Beschluss vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135 (Ls.)).

    Die Beurteilung dieser Rechtsfragen erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters in der konkreten Tatsituation und damit auf seine Einsichtsoder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 399/16, NStZ-RR 2017, 170, 171; Beschluss vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135 (Ls.)).

  • BGH, 21.12.2016 - 1 StR 399/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 27.06.2018 - 2 StR 112/18
    a) Die richterliche Entscheidung, ob die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert ist, erfordert prinzipiell eine mehrstufige Prüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 6. Juli 2017 - 4 StR 65/17, NStZ-RR 2017, 269 und vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 399/16, NStZ-RR 2017, 170; Senat, Beschluss vom 1. Juni 2017 - 2 StR 57/17 mwN; Urteil vom 1. Juli 2015 - 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320).

    Die Beurteilung dieser Rechtsfragen erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters in der konkreten Tatsituation und damit auf seine Einsichtsoder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 399/16, NStZ-RR 2017, 170, 171; Beschluss vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135 (Ls.)).

  • BGH, 12.10.2017 - 5 StR 364/17

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 27.06.2018 - 2 StR 112/18
    b) Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die gesicherte Diagnose einer schweren Persönlichkeitsstörung für sich genommen eine Aussage über die Frage der Schuldfähigkeit der Angeklagten nicht zulässt und nicht gleichbedeutend mit der Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2017 - 5 StR 364/17, NStZ-RR 2018, 10 (Ls.); Beschluss vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385, 388).
  • BGH, 09.05.2018 - 2 StR 308/17

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Begehung eines Totschlags

    Auszug aus BGH, 27.06.2018 - 2 StR 112/18
    Insoweit hätte sich das Landgericht mit der Frage auseinander setzen müssen, ob von der bislang - von einer Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt abgesehen - strafrechtlich noch nicht auffällig gewordenen Angeklagten tatsächlich weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind oder ob es sich bei der verfahrensgegenständlichen Tat um eine vor dem Hintergrund einer Lebenskrise zu sehenden Konflikttat handeln könnte, die eine Gefährlichkeitsprognose regelmäßig nicht rechtfertigen könnte (vgl. Senat, Urteil vom 9. Mai 2018 - 2 StR 308/17).
  • BGH, 04.06.1991 - 5 StR 122/91

    Beurteilung des Gewichts anderer seelischer Abartigkeit - "schizotype

    Auszug aus BGH, 27.06.2018 - 2 StR 112/18
    Maßgeblich ist insoweit im Allgemeinen, ob die Persönlichkeitsstörung Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben der Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen - auch sozialen - Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1991 - 5 StR 122/91, BGHSt 37, 397, 401; Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52).
  • BGH, 21.06.2016 - 4 StR 161/16

    Schuldunfähigkeit (Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung oder schweren

    Auszug aus BGH, 27.06.2018 - 2 StR 112/18
    Haben bei der Tat mehrere Faktoren zusammengewirkt und kommen mehrere Eingangsmerkmale in Betracht, so dürfen diese nicht isoliert abgehandelt, sondern müssen einer Gesamtbetrachtung unterzogen werden (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 4 StR 161/16, StV 2017, 588).
  • BGH, 30.03.2017 - 4 StR 463/16

    Schuldunfähigkeit (Voraussetzungen: Beurteilung nur auf konkrete Tat, kein

  • BGH, 01.06.2017 - 2 StR 57/17

    Schuldunfähigkeit (Feststellung einer psychischen Störung); verminderte

  • BVerwG, 09.11.2023 - 2 WD 1.23

    Disziplinarische Höchstmaßnahme bei außerdienstlichen Straftaten im Rahmen der

    Maßgeblich ist insoweit, ob die Symptome in ihrer Gesamtheit das Leben des Betroffenen vergleichbar schwer und mit ähnlichen - auch sozialen - Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 2 StR 112/18 - juris Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 2020 - 2 WD 4.20 - NZWehrr 2022, 74 und vom 2. Juni 2022 - 2 WD 30.20 - juris Rn. 45).
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.10.2019 - 14 LB 1/18

    Aberkennung des Ruhegehaltes wegen außerdienstlicher Straftaten

    Allein wegen einer Persönlichkeitsstörung nach dem Klassifizierungssystem der WHO (ICD-10) ist eine schwere andere seelische Abartigkeit noch nicht zu bejahen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 2 StR 112/18 -, Rn. 10, juris).

    Die diagnostizierte Störung muss vielmehr den Schweregrad des Eingangsmerkmal erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 2 StR 112/18 -, Rn. 11, juris).

    Für die Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsstörung ist im Allgemeinen maßgebend, ob es im Alltag außerhalb des Deliktes zu Einschränkungen des sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2017 - 5 StR 364/17 -, Rn. 9 m.w.N., juris) bzw ob die Persönlichkeitsstörung Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Beklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen - auch sozialen - Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 2 StR 112/18 -, Rn. 11, juris).

  • BGH, 22.05.2019 - 1 StR 651/18

    Verminderte Schuldunfähigkeit (fakultative Strafmilderung: Ermessen des

    Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 30. März 2017 - 4 StR 463/16 Rn. 10 und vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 399/16 Rn. 11; Beschlüsse vom 27. Juni 2018 - 2 StR 112/18 Rn. 9; vom 30. Mai 2018 - 1 StR 36/18 Rn. 20 und vom 1. Juni 2017 - 2 StR 57/17 Rn. 4; jeweils mwN).

    Bei nicht pathologisch bestimmten Störungen muss das Tatgericht ohne Bindung an die Wertung des Sachverständigen in einer Gesamtschau klären, ob sie in ihrem Gewicht den krankhaften seelischen Störungen entsprechen und Symptome aufweisen, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten und einengen (BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2018 - 2 StR 112/18 Rn. 11; vom 9. Mai 2012 - 4 StR 120/12 Rn. 7; vom 2. Dezember 2004 - 4 StR 452/04 Rn. 11 und vom 20. Mai 2003 - 4 StR 174/03 Rn. 6 mwN).

  • BGH, 16.09.2020 - 2 StR 159/20

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (mehrstufige Prüfung; eigenständige

    Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 2 StR 112/18, BeckRS 2018, 18141; Beschluss vom 1. Juni 2017 - 2 StR 57/17; Beschluss vom 30. Juli 2019 - 2 StR 172/19, NStZ-RR 2020, 71; Beschluss vom 17. Dezember 2019 - 2 StR 419/19, NStZ-RR 2020, 233).

    Die Frage des Vorhandenseins eines intakten Hemmungsvermögens oder seiner erheblichen Beeinträchtigung oder gar Aufhebung ist im Hinblick auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters bei der Begehung der Tat zu prüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 2 StR 112/18, BeckRS 2018, 18141).

  • BVerwG, 04.06.2020 - 2 WD 10.19

    Bindung an die Anschuldigungsschrift; Einsichtsfähigkeit; Entfernung aus dem

    Maßgeblich ist im Allgemeinen, ob sie Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Betroffenen vergleichbar schwer und mit ähnlichen - auch sozialen - Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 2 StR 112/18 - juris Rn. 11 m.w.N.).
  • BVerwG, 02.06.2022 - 2 WD 30.20

    Aberkennung des Ruhegehalts wegen des Sichverschaffens, Besitzes und der

    Maßgeblich ist, ob die Symptome in ihrer Gesamtheit das Leben des Betroffenen vergleichbar schwer und mit ähnlichen - auch sozialen - Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 2 StR 112/18 - juris Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2020 - 2 WD 4.20 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 88 Rn. 51).
  • BGH, 27.03.2019 - 2 StR 382/18

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (mehrstufige Prüfung; Feststellung

    Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfolgt prinzipiell mehrstufig (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 2 StR 112/18; BGH, Beschlüsse vom 11. April 2018 - 4 StR 446/17 Rn. 7 und vom 14. Juli 2016 - 1 StR 285/16; Urteile vom 1. Juli 2015 - 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320 Rn. 17 und vom 12. März 2013 - 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519, 520 Rn. 7).
  • BGH, 07.07.2020 - 2 StR 121/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    Unter Berücksichtigung dieser Vorgeschichte hätte die Strafkammer erwägen müssen, ob die Tat nicht auch normalpsychologisch erklärbar war und in ihr letztlich nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen des Beschuldigten hervorgetreten sind, die sich im Rahmen dessen halten, was bei voll schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. Februar 2019 - 2 StR 505/18, juris Rn. 13; vom 27. Juni 2018 - 2 StR 112/18, juris Rn. 12).
  • BGH, 10.12.2019 - 5 StR 589/19

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen diagnostizierter

    b) Bei ihrer Würdigung hat die Schwurgerichtskammer nicht erkennbar bedacht, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (vgl. hierzu Kröber/Dannhorn, NStZ 1998, 80) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Unterbringung nach § 63 StGB nur dann rechtfertigen kann, wenn sicher feststeht, dass der Täter aufgrund der Persönlichkeitsstörung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2017 - 4 StR 65/17, und vom 27. Juni 2018 - 2 StR 112/18, je mwN).

    Erforderlich sind hierfür konkretisierende Darlegungen zum Ausprägungsgrad der Störung sowie zu ihrem Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Angeklagten (vgl. näher BGH, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 2 StR 112/18; Basdorf/Mosbacher in Lau/Lammel/Sutarski (Hrsg.), Forensische Begutachtung bei Persönlichkeitsstörungen, 2. Aufl., S. 119, 121 ff., je mwN).

  • BGH, 08.09.2020 - 4 StR 295/20

    Vorsatz (bedingter Vorsatz: Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit,

    Erforderlich ist vielmehr, dass sicher feststeht, dass der Täter aufgrund der Persönlichkeitsstörung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 4 StR 65/17, Rn. 12; Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 - 5 StR 589/19, Rn. 4; vom 27. Juni 2018 - 2 StR 112/18, Rn. 12; vom 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383, 3385 und vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385, 388).
  • LG München II, 18.12.2020 - 1 Ks 31 Js 47130/18

    Verurteilung zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe wegen Mordes und wegen Störung

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