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   BGH, 23.05.2018 - 2 StR 121/18   

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https://dejure.org/2018,26216
BGH, 23.05.2018 - 2 StR 121/18 (https://dejure.org/2018,26216)
BGH, Entscheidung vom 23.05.2018 - 2 StR 121/18 (https://dejure.org/2018,26216)
BGH, Entscheidung vom 23. Mai 2018 - 2 StR 121/18 (https://dejure.org/2018,26216)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 63 Satz 1 StGB
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Feststellung des Defektzustandes; Gefährlichkeitsprognose: Straftat von erheblicher Bedeutung, Einzelfallbetrachtung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 63 Satz 1 StGB, § 20 StGB, §§ 185 bis 187 StGB, § 240 StGB, § 241 StGB, § 303 StGB, § 123 StGB, § 238 StGB

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Maßregelausspruchs der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • rewis.io

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Begriff der Straftat von erheblicher Bedeutung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 20 ; StGB § 63 S. 1
    Voraussetzungen des Maßregelausspruchs der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterbringung in der Psychiatrie - und die erforderliche Gefährlichkeitsprognose

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 304
  • BeckRS 2018, 19876
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 21.12.2016 - 1 StR 594/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 23.05.2018 - 2 StR 121/18
    Der Tatrichter hat die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 23. August 2017 - 2 StR 278/17, juris Rn. 12; BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16, NStZ-RR 2017, 76; vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16, juris Rn. 9; vom 10. November 2015- 1 StR 265/15, NStZ-RR 2016, 76 f.; vom 15. Januar 2015 - 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395 jeweils mwN).

    Sie hat dabei seine konkrete Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung sowie die auf die Person des Angeklagten und seine Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren in die Gesamtbetrachtung eingestellt (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 StR 174/17, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16; NStZ-RR 2017, 76, 77).

  • BVerfG, 22.08.2017 - 2 BvR 2039/16

    Einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 23.05.2018 - 2 StR 121/18
    Zu erwartende Gewalt- und Aggressionsdelikte sind, soweit es sich nicht um bloße Bagatellen handelt, regelmäßig zu den erheblichen Taten zu rechnen (BVerfG, Beschluss vom 22. August 2017 - 2 BvR 2039/16, juris Rn. 44 mwN; BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202).

    Generell ist auf die konkreten Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls abzustellen, wobei neben der konkreten Art der drohenden Taten und dem Gewicht der jeweils bedrohten Rechtsgüter auch die zu erwartende Häufigkeit und Rückfallfrequenz von Bedeutung sein können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. August 2017 - 2 BvR 2039/16, aaO; BVerfG, vom 24. Juli 2013 - 2 BvR 298/12, juris Rn. 22, BTDrucks. 18/7244 S. 18 f.).

  • BGH, 21.03.1989 - 1 StR 120/89

    Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

    Auszug aus BGH, 23.05.2018 - 2 StR 121/18
    Vor diesem Hintergrund ist ihre Wertung, das Selbstbestimmungsrecht des Angeklagten müsse ausnahmsweise vor der Sicherheit der Allgemeinheit zurücktreten, nicht zu beanstanden, zumal der Angeklagte schuldunfähig ist, so dass gegen ihn andere Einwirkungsmöglichkeiten, wie die Verhängung einer Strafe, nicht zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 1989 - 1 StR 120/89, juris Rn. 4, NJW 1989, 2959; BTDrucks. 18/7244 S. 19).
  • BGH, 22.02.2011 - 4 StR 635/10

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 23.05.2018 - 2 StR 121/18
    Zu erwartende Gewalt- und Aggressionsdelikte sind, soweit es sich nicht um bloße Bagatellen handelt, regelmäßig zu den erheblichen Taten zu rechnen (BVerfG, Beschluss vom 22. August 2017 - 2 BvR 2039/16, juris Rn. 44 mwN; BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202).
  • BVerfG, 24.07.2013 - 2 BvR 298/12

    Rechtsschutzbedürfnis (Feststellungsinteresse nach Entlassung aus dem

    Auszug aus BGH, 23.05.2018 - 2 StR 121/18
    Generell ist auf die konkreten Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls abzustellen, wobei neben der konkreten Art der drohenden Taten und dem Gewicht der jeweils bedrohten Rechtsgüter auch die zu erwartende Häufigkeit und Rückfallfrequenz von Bedeutung sein können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. August 2017 - 2 BvR 2039/16, aaO; BVerfG, vom 24. Juli 2013 - 2 BvR 298/12, juris Rn. 22, BTDrucks. 18/7244 S. 18 f.).
  • BGH, 15.01.2015 - 4 StR 419/14

    Bedrohung (ernstliches Inaussichtstellen eines Verbrechens; Inaussichtstellen

    Auszug aus BGH, 23.05.2018 - 2 StR 121/18
    Der Tatrichter hat die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 23. August 2017 - 2 StR 278/17, juris Rn. 12; BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16, NStZ-RR 2017, 76; vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16, juris Rn. 9; vom 10. November 2015- 1 StR 265/15, NStZ-RR 2016, 76 f.; vom 15. Januar 2015 - 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395 jeweils mwN).
  • BGH, 10.11.2015 - 1 StR 265/15

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 23.05.2018 - 2 StR 121/18
    Der Tatrichter hat die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 23. August 2017 - 2 StR 278/17, juris Rn. 12; BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16, NStZ-RR 2017, 76; vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16, juris Rn. 9; vom 10. November 2015- 1 StR 265/15, NStZ-RR 2016, 76 f.; vom 15. Januar 2015 - 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395 jeweils mwN).
  • BGH, 12.10.2016 - 4 StR 78/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 23.05.2018 - 2 StR 121/18
    Der Tatrichter hat die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 23. August 2017 - 2 StR 278/17, juris Rn. 12; BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16, NStZ-RR 2017, 76; vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16, juris Rn. 9; vom 10. November 2015- 1 StR 265/15, NStZ-RR 2016, 76 f.; vom 15. Januar 2015 - 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395 jeweils mwN).
  • BGH, 23.05.2017 - 1 StR 164/17

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 23.05.2018 - 2 StR 121/18
    Die erforderliche Prognose ist dabei auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 1 StR 164/17, juris Rn. 6 mwN).
  • BGH, 13.06.2017 - 2 StR 174/17

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 23.05.2018 - 2 StR 121/18
    Sie hat dabei seine konkrete Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung sowie die auf die Person des Angeklagten und seine Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren in die Gesamtbetrachtung eingestellt (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 StR 174/17, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16; NStZ-RR 2017, 76, 77).
  • BGH, 23.08.2017 - 2 StR 278/17

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 15.11.2017 - 5 StR 439/17

    Gefährlichkeitsprognose bei der Anordnung der Unterbringung in einem

  • BGH, 17.02.2022 - 4 StR 380/21

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose:

    aa) Eine Tat ist erheblich im Sinne des § 63 Satz 1 StGB, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2021 ? 5 StR 211/21 Rn. 15; Urteil vom 6. Februar 2019 ? 5 StR 495/18 Rn. 20; Beschluss vom 23. Mai 2018 ? 2 StR 121/18 Rn. 13; Urteil vom 12. Juni 2008 ? 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563, 564; vgl. Urteil vom 17. August 1977 ? 2 StR 300/77, BGHSt 27, 246, 248; vgl. auch BT-Drucks. 18/7244 S. 18).

    Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, etwa die Bedrohung (§ 241 StGB) oder die Sachbeschädigung (§ 303 StGB), sind nicht ohne Weiteres dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen, soweit sie nicht mit gemeingefährlichen Mitteln begangen werden oder mit aggressiven Übergriffen einhergehen (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 - 4 StR 300/20 Rn. 13; Beschluss vom 29. November 2018 ? 5 StR 412/18, NStZ-RR 2019, 138, 139; Beschluss vom 23. Mai 2018 - 2 StR 121/18 Rn. 13; Beschluss vom 16. Juni 2014 ? 4 StR 111/14, NStZ 2014, 571, 573; Beschluss vom 18. Juli 2013 ? 4 StR 168/13, NStZ-RR 2013, 375, 377; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 ? 2 BvR 298/12 Rn. 21; LK StGB/Cirener, 13. Aufl., § 63 Rn. 99; MüKo-StGB/van Gemmeren, 4. Aufl., § 63 Rn. 54).

    Erforderlich ist stets eine konkrete Einzelfallprüfung, wobei neben der konkreten Art der drohenden Taten und dem Gewicht der konkret bedrohten Rechtsgüter auch die zu erwartende Häufigkeit und Rückfallfrequenz von Bedeutung sein können (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2018 - 2 StR 121/18 Rn. 14).

  • BGH, 23.11.2023 - 4 StR 140/23

    Sichbereiterklären zu einem Verbrechen des Mordes; Unterbringung in einem

    Dabei ist eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung erheblicher Taten im Sinne des § 63 StGB, also solcher Taten erforderlich, die mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen sind, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. November 2021 - 5 StR 211/21 Rn. 15; Urteil vom 6. Februar 2019 - 5 StR 495/18 Rn. 20; Beschluss vom 23. Mai 2018 - 2 StR 121/18 Rn. 13; Urteil vom 12. Juni 2008 - 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563, 564; Urteil vom 17. August 1977 - 2 StR 300/77, BGHSt 27, 246, 248).
  • BGH, 08.09.2022 - 3 StR 25/22

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Straftaten von erheblicher

    Dabei ist keine verallgemeinernde, nur am jeweiligen Deliktstyp orientierte Betrachtungsweise maßgeblich, sondern vielmehr eine Gesamtbetrachtung des konkreten Tatgeschehens im Einzelfall (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2018 - 2 StR 121/18, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 38 Rn. 14 mwN; vom 10. August 2010 - 3 StR 268/10, juris).
  • BGH, 05.06.2019 - 2 StR 42/19

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose:

    Zu erwartende Gewalt- und Aggressionsdelikte sind, soweit es sich nicht um bloße Bagatellen handelt, regelmäßig zu den erheblichen Taten zu rechnen (Senat, Beschluss vom 23. Mai 2018 - 2 StR 121/18 Rn. 13 mwN; BGH, Beschluss vom 25. April 2012 - 4 StR 81/12).

    (2) Zum anderen hat die Strafkammer nicht hinreichend in den Blick genommen, dass neben der konkreten Art der drohenden Taten und dem Gewicht der jeweils bedrohten Rechtsgüter auch die zu erwartende Häufigkeit und Rückfallfrequenz von Bedeutung sein können, dass also neben einer qualitativen Bewertung ergänzend auch eine quantitative Betrachtung anzustellen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Mai 2018 - 2 StR 121/18 juris Rn. 14 mwN).

    Je höher die zu erwartende Rückfallfrequenz ist, desto eher kommen, in Grenzen, auch Abstriche bei der auf die einzelne Tat bezogenen schweren Verletzungsfolgen in Betracht, wobei maßgeblich ist, inwieweit sich aus der Art der konkret drohenden Taten und der zu erwartenden Rückfallfrequenz insgesamt eine schwere Störung des Rechtsfriedens ergibt (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2018, aaO).

  • BGH, 01.09.2020 - 1 StR 371/19

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Zu erwartende Gewalt- und Aggressionsdelikte sind, soweit es sich nicht um bloße Bagatellen handelt, regelmäßig zu den erheblichen Taten zu rechnen (BVerfG, Beschluss vom 22. August 2017 - 2 BvR 2039/16, Rn. 44 mwN; BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2018 - 2 StR 121/18 Rn. 13 und vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10).
  • BGH, 21.10.2020 - 4 StR 151/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Auswirkung der Aufhebung der

    Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, etwa die Bedrohung (§ 241 StGB) oder die Sachbeschädigung (§ 303 StGB), sind daher nicht ohne Weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen, soweit sie nicht mit aggressiven Übergriffen einhergehen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2018 - 2 StR 121/18, BeckRS 2018, 19876 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 16. Juni 2014 - 4 StR 111/14, juris Rn. 19; BVerfG, Beschluss vom 22. August 2017 - 2 BvR 2039/16, juris Rn. 44; BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 2 BvR 298/12, juris Rn. 21).
  • BGH, 13.01.2022 - 1 StR 464/21

    Schuldunfähigkeit (erforderliche Unterscheidung zwischen Einschränkung der

    Dabei ist keine verallgemeinernde, nur am jeweiligen Deliktstyp orientierte Betrachtungsweise maßgeblich, sondern vielmehr eine Gesamtbetrachtung des konkreten Tatgeschehens im Einzelfall (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2018 - 2 StR 121/18 Rn. 14 mwN und vom 10. August 2010 - 3 StR 268/10).
  • BGH, 13.01.2021 - 4 StR 300/20

    Urteilsgründe (verminderte Schuldfähigkeit: Anforderungen an die Wiedergabe von

    Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, etwa die Bedrohung (§ 241 StGB) oder die Sachbeschädigung (§ 303 StGB), sind daher nicht ohne Weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen, soweit sie nicht mit aggressiven Übergriffen einhergehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2014 - 4 StR 111/14 Rn. 19; vom 23. Mai 2018 - 2 StR 121/18 Rn. 13, NStZ-RR 2018, 304; BVerfG, Beschlüsse vom 22. August 2017 - 2 BvR 2039/16 Rn. 44; vom 24. Juli 2013 - 2 BvR 298/12 Rn. 21; jeweils mwN).
  • LG München I, 01.02.2021 - 8 KLs 262 Js 142495/20

    Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus trotz nicht erheblicher Anlasstaten

    Generell ist jedoch auf die konkreten Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls abzustellen (BGH NStZ-RR 2018, 304, m.w.N.).
  • LG München II, 19.12.2019 - 2 KLs 16 Js 25765/18

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Zu erwartende Gewalt- und Aggressionsdelikte sind, soweit es sich nicht um bloße Bagatellen handelt, regelmäßig zu den erheblichen Taten zu rechnen (BGH, Beschluss vom 23.05.2018 - 2 StR 121/18).
  • OLG Brandenburg, 16.11.2022 - 1 Ws 92/22

    Funktionelle Zuständigkeit der großen Strafkammer wegen zu erwartender

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