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   LG Wuppertal, 08.02.2018 - 26 Qs 214/17 (923 Js 323/16)   

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LG Wuppertal, 08.02.2018 - 26 Qs 214/17 (923 Js 323/16) (https://dejure.org/2018,3286)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 08.02.2018 - 26 Qs 214/17 (923 Js 323/16) (https://dejure.org/2018,3286)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 08. Februar 2018 - 26 Qs 214/17 (923 Js 323/16) (https://dejure.org/2018,3286)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Erstattung der SV-Kosten im Bußgeldverfahren: Was haben Gebühren mit Messungen zu tun?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2018, 2186
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.02.2013 - VI ZB 59/12

    Kostenfestsetzung im Verkehrsunfallprozess: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines

    Auszug aus LG Wuppertal, 08.02.2018 - 26 Qs 214/17
    Aufgrund der anzulegenden ex-ante-Betrachtung kann die Frage der Erstattungsfähigkeit weder von dem Ergebnis der Begutachtung noch von dessen Überzeugungskraft abhängig gemacht werden, sodass die Einführung in das Verfahren nicht verlangt werden darf [BGH, NJW 2013, 1823 m. w. N.].
  • BGH, 25.01.2007 - VII ZB 74/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines prozessbegleitend eingeholten

    Auszug aus LG Wuppertal, 08.02.2018 - 26 Qs 214/17
    Auch eine entsprechende Anwendung des JVEG kommt nicht in Betracht, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass es einem Betroffenen möglich ist, einen geeigneten Sachverständigen zu den im JVEG vorgesehenen Vergütungssätzen zu gewinnen [BGH, NJW 2007, 1532, 1533].
  • OLG Celle, 05.01.2005 - 2 Ss 318/04
    Auszug aus LG Wuppertal, 08.02.2018 - 26 Qs 214/17
    Zudem ist bei dieser Bewertung auf den Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags an den Privatsachverständigen abzustellen und dies unabhängig davon, ob sich das Gutachten sodann in der Folge tatsächlich auf das Verfahren ausgewirkt hat [OLG Celle, Beschl. v. 05.01.2005, Az. 2 Ss 318/04].
  • LG Aachen, 12.07.2018 - 66 Qs 31/18

    Bußgeldverfahren, Erstattung, SV-Kosten

    Es entspricht nahezu allgemeiner Meinung, dass private Ermittlungen - mögen sie auch die Verteidigung erleichtern - im Regelfall nicht "notwendig" i. S. v. § 464 Abs. 2 StPO sind (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 20.02.2012 - 1 Ws 72/09 = BeckRS 2012, 12353; Karlsruher Kommentar StPO/Gieg, 7. Aufl. 2013, StPO § 464a Rn. 7 m.w.N.; so auch die von dem Verteidiger zit. Entscheidung des LG Wuppertal, Beschluss v. 08.02.2018 - 26 Qs 214/17 = DAR 2018, 236).

    Abgesehen von der Konstellation, in der das Privatgutachten tatsächlich ursächlich für den Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens geworden ist, wird es ausnahmsweise z.B. dann als erstattungsfähig angesehen, wenn es ein abgelegenes und technisch schwieriges Sachgebiet betrifft (LG Wuppertal, Beschluss v. 08.02.2018 - 26 Qs 214/17 = DAR 2018, 236 m.w.N.).

    Abweichend von dem der Entscheidung des Landgerichts Wuppertal zugrunde liegenden Sachverhalt (LG Wuppertal, Beschluss v. 08.02.2018 - 26 Qs 214/17 = DAR 2018, 236), in welchem der Betroffene das privat eingeholte Gutachten zwar ebenfalls zunächst nicht vorgelegt hat, die Frage der Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens aus der ex-ante Sicht des Betroffenen aber beurteilt werden konnte, da der Betroffene dort ein technisches Gutachten zur Frage der Ordnungsgemäßheit einer standardisierten Rotlichtüberwachungsanlage eingeholt hatte, ist im vorliegenden Fall nicht bekannt, zu welchem Tatkomplex das Gutachten überhaupt eingeholt worden war.

  • LG Bielefeld, 19.12.2019 - 10 Qs 425/19

    SV-Kosten, Erstattungsfähigkeit, Bußgeldverfahren

    Demgegenüber sind Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens ausnahmsweise aber dann als notwendige Kosten anzuerkennen, wenn schwierige technische Fragestellungen zu beurteilen sind oder wenn aus Sicht des Betroffenen ex-ante ein privates Sachverständigengutachten erforderlich ist, da ansonsten eine erhebliche Verschlechterung der Prozesslage zu befürchten wäre (KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, § 464a Rn. 7 m.w.N.; LG Wuppertal, Beschl. v. 08.02.2018 - 26 Qs 214/17, BeckRS 2018, 2186).

    Hinzu kommt, dass die Gründe, auf denen die Beschränkung der Erstattungsfähigkeit der Kosten für private Sachverständigengutachten beruhen, nämlich, dass der Betroffene darauf vertrauen kann, dass von Amts wegen alle erforderlichen Ermittlungen erfolgen und er im Übrigen das Recht und die Pflicht hat, Beweisanträge zu stellen, in Fällen wie dem vorliegenden nur eingeschränkt zur Geltung kommen (LG Wuppertal, Beschl. v. 08.02.2018 - 26 Qs 214/17, BeckRS 2018, 2186).

  • LG Wuppertal, 06.11.2018 - 26 Qs 210/18

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung, gerichtliches Verfahren

    Zudem ist bei dieser Bewertung auf den Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags an den Privatsachverständigen abzustellen und dies unabhängig davon, ob sich das Gutachten sodann in der Folge tatsächlich auf das Verfahren ausgewirkt hat [OLG Celle, Beschl. v. 05.01.2005, Az. 2 Ss 318/04; LG Wuppertal, Beschl. v. 08.02.2018, Az. 26 Qs 214/17].
  • LG Essen, 19.07.2021 - 27 Qs 35/21

    Bußgeldverfahren, Erstattung, Sachverständigengutachten

    Abgesehen von der Konstellation, in der das Privatgutachten tatsächlich ursächlich für den Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens geworden ist, werden die Kosten ausnahmsweise z.B. auch dann als erstattungsfähig angesehen, wenn es ein abgelegenes und technisch schwieriges Sachgebiet betrifft (LG Wuppertal, Beschl. v. 08.02.2018, 26 Qs 214/17, zitiert nach juris).
  • LG Stade, 21.07.2021 - 101 Qs 2/21

    Bußgeldverfahren - Erstattungsfähigkeit Privatgutachtenkosten

    Allerdings sind Kosten für die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens ausnahmsweise dann als notwendige Kosten anzuerkennen, wenn schwierige technische Fragestellungen zu beurteilen sind oder wenn aus Sicht des Betroffenen ex ante ein privates Sachverständigengutachten erforderlich ist, da ansonsten eine erhebliche Verschlechterung der Prozesslage zu befürchten wäre (KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, § 464a Rn. 7 m.w.N.; LG Wuppertal, Beschl. v. 08.02.2018 - 26 Qs 214/17, BeckRS 2018, 2186).

    Hinzu kommt, dass die Gründe, auf denen die Beschränkung der Erstattungsfähigkeit der Kosten für private Sachverständigengutachten beruhen, nämlich, dass der Betroffene darauf vertrauen kann, dass von Amts wegen alle erforderlichen Ermittlungen erfolgen und er im Übrigen das Recht und die Pflicht hat, Beweisanträge zu stellen, in Fällen wie dem vorliegenden nur eingeschränkt zur Geltung kommen (LG Wuppertal, Beschl. v. 08.02.2018 - 26 Qs 214/17, BeckRS 2018, 2186).

  • LG Chemnitz, 03.07.2018 - 2 Qs 241/18

    Privatgutachten, Erstattungsfähigkeit, Kostenhöhe

    Auch eine entsprechende Anwendung des JVEG kommt nicht in Betracht, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass es einem Betroffenen möglich ist, einen geeigneten Sachverständigen zu den im JVEG vorgesehenen Vergütungssätzen zu gewinnen [vgl. BGH, NJW 2007, 1532, 1533 und LG Wuppertal Beschl. v. 8.2.2018 - 26 Qs 214/17 (923 Js 323/16), BeckRS 2018, 2186, beck-on-line).
  • AG Ratingen, 25.11.2022 - 20 OWi 413/21

    Mittelgebühr, Fahrverbot, berufliche Tätigkeit, standardisiertes Messverfahren

    Kosten für die Einholung eines- privaten Sachverständigengutachtens sind ausnahmsweise dann als notwendige Kosten anzuerkennen, wenn schwierige technische Fragestellungen zu beurteilen sind oder wenn aus Sicht des Betroffenen ex ante ein privates Sachverständigengutachten erforderlich ist, da ansonsten eine erhebliche Verschlechterung der Prozesslage zu befürchten wäre (vgl. nur LG Wuppertal, Beschl. v, 08, 02.2018 - 26 Qs 214/17, BeckRS 2018, 2186), Bei einem standardisierten Messverfahren wie hier dem verwendeten Messgerät PoliscanSpeed bestehen realistischerweise nur dann Möglichkeiten des Betroffenen, konkrete Einwendungen vorzubringen, wenn er bereits frühzeitig vor einem etwaigen Hauptverhandlungstermin ein Privatgutachten einholt.
  • LG Essen, 19.07.2021 - 27 Qs 95 Js 1038/19
    Abgesehen von der Konstellation, in der das Privatgutachten tatsächlich ursächlich für den Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens geworden ist, werden die Kosten ausnahmsweise z.B. auch dann als erstattungsfähig angesehen, wenn es ein abgelegenes und technisch schwieriges Sachgebiet betrifft (LG Wuppertal, Beschl. v. 08.02.2018, 26 Qs 214/17, zitiert nach juris).
  • LG Aachen, 30.09.2019 - 66 Qs 58/19

    Privatgutachten, Kostenerstattung, notwendige Auslagen, Bußgeldverfahren

    "In letzter Zeit war die Erstattungsfähigkeit von vorgerichtlichen Sachverständigenkosten bei standardisierten Messverfahren recht häufig Thema (LG Aachen, NZV 2018, 480 [Sandherr]; LG Wuppertal, Beschl. v. 8.2.2018 - 26 Qs 214/17, BeckRS 2018, 2186), wobei diese nur bejaht wurde, wenn das Verfahren aufgrund des Gutachtens eingestellt wurde.
  • LG Baden-Baden, 02.03.2021 - 2 Qs 13/21

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für privat eingeholtes messtechnisches Gutachten

    Anlass zu einer gegenteiligen Beurteilung besteht auch nicht, soweit die Verteidigung geltend macht, eine Auswertung der Messdaten mit sachverständiger Hilfe sei die einzige Möglichkeit für die Betroffene gewesen, Klarheit über die Zuverlässigkeit der Messanlage und die Richtigkeit des Messergebnisses zu erlangen, und im Hinblick auf die Erforderlichkeit - der Einholung eines Privatgutachtens auf Entscheidungen des Landgerichts Wuppertal - Beschlüsse vom 08.02.2018, Az. 26 Qs 214/17 (danach sollen wegen der erhöhten Anforderungen an die Darlegung einer konkreten Fehlmessung bei standardisierten Messverfahren die Kosten für die Erstellung eines Privatgutachtens erstattungsfähig sein, wenn sie im Rahmen einer "ex-ante-Betrachtung" als notwendig einzustufen sind), und vom 06.11.2018, Az. 26 Qs 210/18 (danach soll wegen erhöhter Darlegungsanforderungen im Bußgeldverfahren ausnahmsweise die Beauftragung eines Privatsachverständigen bereits mit der Zustellung des Bußgeldbescheides als notwendig erscheinen mit der Folge einer Erstattungsfähigkeit dieser Kosten unabhängig davon, ob sich das Gutachten in der Folge tatsächlich auf das Verfahren ausgewirkt hat) - und des Landgerichts Bielefeld - Beschluss vom 19.12.2019, 10 Qs 425/19 (danach seien Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens im Bußgeldverfahren ausnahmsweise dann als notwendig anzuerkennen, wenn schwierige technische Fragestellungen zu beurteilen sind oder wenn aus Sicht des Betroffenen ex ante ein privates Sachverständigengutachten erforderlich ist, da ansonsten eine erhebliche Verschlechterung der Prozesslage zu befürchten wäre) - verweist.
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