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   OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - I-2 U 46/15   

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OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - I-2 U 46/15 (https://dejure.org/2018,31687)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.07.2018 - I-2 U 46/15 (https://dejure.org/2018,31687)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. Juli 2018 - I-2 U 46/15 (https://dejure.org/2018,31687)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2018, 23979
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 09.01.2007 - X ZR 173/02

    Haubenstretchautomat

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - 2 U 46/15
    Entweder ist dem Dritten bekannt, dass der Abnehmer die Mittel zur patentgemäßen Benutzung bestimmt hat, oder aus der Sicht des Dritten ist bei objektiver Betrachtung nach den Umständen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten (ist "offensichtlich"), dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839, 841 - Deckenheizung; BGH, GRUR 2007, 679, 683 - Haubenstretchautomat).

    Kenntnis und Offensichtlichkeit sind damit zwei Wege, einen Tatbestand festzustellen, der es - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung - rechtfertigt, dem Dritten die in dem Angebot oder der Lieferung liegende objektive Gefährdung des Ausschließlichkeitsrechts des Patentinhabers auch subjektiv als Verletzungshandlung zuzurechnen (BGH, GRUR 2007, 679, 683 - Haubenstretchautomat).

    Die subjektive Bestimmung des Abnehmers zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung eines angebotenen oder gelieferten Mittels ist regelmäßig aufgrund der Umstände offensichtlich, wenn das Mittel ausschließlich patentverletzend verwendet werden kann und folgerichtig auch tatsächlich beim Abnehmer ausschließlich patentverletzend verwendet wird (vgl. BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat; Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 10. Aufl., Kap. A Rn. 402).

    Gleiches gilt, wenn in der Gebrauchsanleitung oder dergleichen auf beide Benutzungsmöglichkeiten - die patentgemäße und die patentfreie - gleichermaßen hingewiesen wird (BGH, GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat; Kühnen, a.a.O., Kap. A Rn. 403) oder wenn - ohne nähere Erläuterungen in einer Bedienungsanleitung oder dergleichen - der patentgeschützte Gegenstand tatsächlich das Ergebnis eines Fertigungsprozesses ist, welcher mit Rücksicht auf Konstruktion und Steuerung der Herstellungsvorrichtung neben anderen, nicht zur Patentbenutzung führenden Betriebsweisen möglich ist (Senat, InstGE 9, 66 - Trägerbahnöse; Kühnen, a.a.O., Kap. A Rn. 403).

    Kommt eine patentfreie Nutzungsmöglichkeit in Betracht, sind regelmäßig nur eingeschränkte Verbote gerechtfertigt, die sicherstellen, dass einerseits der wirtschaftliche Verkehr mit dem angegriffenen Gegenstand außerhalb des Schutzrechtes unbeeinträchtigt bleibt und andererseits der unmittelbar patentverletzende Gebrauch durch den Abnehmer mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wird (BGH, GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat; Kühnen, a.a.O., Kap. A Rn. 417).

    Als geeignete Maßnahmen kommen grundsätzlich Warnhinweise an die Abnehmer in Betracht, nicht ohne Zustimmung des Schutzrechtsinhabers im Sinne der patentgemäßen Lehre zu handeln, sowie eine vertragliche Unterlassungsverpflichtungsvereinbarung mit dem Abnehmer, die ggf. mit der Zahlung einer Vertragsstrafe an den Schutzrechtsinhaber für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsvereinbarung verbunden ist (BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat; Kühnen, a.a.O., Kap. A Rn. 418 f.).

    Welche Maßnahme im Einzelfall geboten und angemessen ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab, wobei insbesondere von Bedeutung ist, wie groß die Wahrscheinlichkeit einer patentgemäßen Benutzung ist (BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat), welche Vorteile mit ihr verbunden sind und wie die Beweismöglichkeiten für den Schutzrechtsinhaber einzuschätzen sind (Kühnen, a.a.O., Kap. A Rn. 419).

  • BGH, 13.06.2006 - X ZR 153/03

    "Deckenheizung"; Begriff der mittelbaren Patentverletzung; Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - 2 U 46/15
    Entweder ist dem Dritten bekannt, dass der Abnehmer die Mittel zur patentgemäßen Benutzung bestimmt hat, oder aus der Sicht des Dritten ist bei objektiver Betrachtung nach den Umständen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten (ist "offensichtlich"), dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839, 841 - Deckenheizung; BGH, GRUR 2007, 679, 683 - Haubenstretchautomat).

    Kommt eine patentfreie Nutzungsmöglichkeit in Betracht, sind regelmäßig nur eingeschränkte Verbote gerechtfertigt, die sicherstellen, dass einerseits der wirtschaftliche Verkehr mit dem angegriffenen Gegenstand außerhalb des Schutzrechtes unbeeinträchtigt bleibt und andererseits der unmittelbar patentverletzende Gebrauch durch den Abnehmer mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wird (BGH, GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat; Kühnen, a.a.O., Kap. A Rn. 417).

  • BPatG, 25.04.2018 - 5 Ni 55/16
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - 2 U 46/15
    Eine von der A erhobene weitere Nichtigkeitsklage (Az.: 5 Ni 55/16) hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 25.04.2018abgewiesen.
  • BGH, 04.05.2004 - X ZR 48/03

    Flügelradzähler

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - 2 U 46/15
    Kommt eine patentfreie Nutzungsmöglichkeit in Betracht, sind regelmäßig nur eingeschränkte Verbote gerechtfertigt, die sicherstellen, dass einerseits der wirtschaftliche Verkehr mit dem angegriffenen Gegenstand außerhalb des Schutzrechtes unbeeinträchtigt bleibt und andererseits der unmittelbar patentverletzende Gebrauch durch den Abnehmer mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wird (BGH, GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat; Kühnen, a.a.O., Kap. A Rn. 417).
  • BGH, 07.06.2005 - X ZR 247/02

    Antriebsscheibenaufzug

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - 2 U 46/15
    Die subjektive Bestimmung des Abnehmers zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung eines angebotenen oder gelieferten Mittels ist regelmäßig aufgrund der Umstände offensichtlich, wenn das Mittel ausschließlich patentverletzend verwendet werden kann und folgerichtig auch tatsächlich beim Abnehmer ausschließlich patentverletzend verwendet wird (vgl. BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat; Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 10. Aufl., Kap. A Rn. 402).
  • OLG Düsseldorf, 29.03.2012 - 2 U 137/10

    Ansprüche wegen mittelbarer Verletzung eines Patents für eine Gesamtvorrichtung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - 2 U 46/15
    Ein Schlechthinverbot ist ferner dann in Betracht zu ziehen, wenn die patentfreie Benutzung auf eine dem Klagepatent entsprechende Ausgestaltung des Mittels überhaupt nicht angewiesen ist, weil das Mittel ohne weiteres derart abgeändert werden kann, dass es den Vorgaben des Patents nicht mehr entspricht, seine Eignung zur patentfreien Verwendung aber dennoch nicht einbüßt (Senat, Urt. v. 29.3.2012 - I-2 U 137/10; LG Düsseldorf, InstGE 5, 173 - Wandverkleidung;; Kühnen, a.a.O., Kap. A Rn. 422).
  • BPatG, 06.03.2015 - 5 Ni 14/13

    Beurteilung der Patentfähigkeit eines "Verfahrens zur automatisierten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - 2 U 46/15
    Eine von der Beklagten gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage wies das Bundespatentgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 06.03.2015 (Az.: 5 Ni 14/13;Anlage K 36) ab.
  • OLG Düsseldorf, 24.06.2004 - 2 U 18/03

    Mittelbare Verletzung eines Verfahrenspatents betreffend ein Rohrschweißverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - 2 U 46/15
    Das gilt dann, wenn weder ein Warnhinweis noch eine Vertragsstrafenvereinbarung Gewähr dafür bieten können, dass es unter Verwendung des Mittels nicht zu einer Patentverletzung kommt, eine etwaige Patentverletzung für den Schutzrechtsinhaber praktisch nicht feststellbar wäre und dem Lieferanten ohne Weiteres zumutbar ist, das Mittel so umzugestalten, dass es nicht mehr patentgemäß verwendet werden kann (Senat, InstGE 4, 252 - Rohrschweißverfahren; Kühnen, a.a.O., Kap. A Rn. 421).
  • OLG Düsseldorf, 29.05.2008 - 2 U 118/06

    Begriff der mittelbaren Patentverletzung; Offensichtlichkeit einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - 2 U 46/15
    Gleiches gilt, wenn in der Gebrauchsanleitung oder dergleichen auf beide Benutzungsmöglichkeiten - die patentgemäße und die patentfreie - gleichermaßen hingewiesen wird (BGH, GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat; Kühnen, a.a.O., Kap. A Rn. 403) oder wenn - ohne nähere Erläuterungen in einer Bedienungsanleitung oder dergleichen - der patentgeschützte Gegenstand tatsächlich das Ergebnis eines Fertigungsprozesses ist, welcher mit Rücksicht auf Konstruktion und Steuerung der Herstellungsvorrichtung neben anderen, nicht zur Patentbenutzung führenden Betriebsweisen möglich ist (Senat, InstGE 9, 66 - Trägerbahnöse; Kühnen, a.a.O., Kap. A Rn. 403).
  • OLG Oldenburg, 07.07.2020 - 2 U 46/20

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess

    Dies ist grundsätzlich als Verfahrensfehler anzusehen (BGH BauR 2007, 2118; OLG Oldenburg Urteil vom 10.11.2015 - 2 U 46/15).
  • OLG Düsseldorf, 23.01.2020 - 2 U 3/19

    Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents

    Zur Benutzung der patentierten Erfindung nicht berechtigt sind Personen, denen der Patentinhaber die Benutzung der Erfindung nicht erlaubt hat und denen auch sonst kein Recht zur Benutzung der Erfindung zusteht (BGH, GRUR 2007, 773, 776 f. - Rohrschweißverfahren; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.07.2018, Az.: I-2 U 46/15, BeckRS 2018, 23979, Rz. 66; Benkard/Scharen, PatG/GebrMG, 11. Aufl., § 10 PatG Rz. 17), wobei Benutzung der Erfindung die Vornahme der in § 9 Satz 2 Nr. 1 bis 3 PatG genannten Handlungen meint.
  • OLG Düsseldorf, 30.09.2021 - 2 U 52/20

    Ansprüche wegen Patentverletzung für ein modifiziertes Nucleotid-Molekül (eine

    Diese kann grundsätzlich nur durchgesetzt werden, wenn das angebotene oder gelieferte Mittel technisch und wirtschaftlich sinnvoll ausschließlich in patentverletzender Weise (und nicht anders) verwendet werden kann (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.07.2018, Az.: I-2 U 46/15, BeckRS 2018, 23979; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Aufl., Abschn. A, Rz. 524).
  • OLG Düsseldorf, 05.03.2020 - 15 U 52/19
    Gleiches gilt, wenn in der Gebrauchsanleitung oder dergleichen auf beide Benutzungsmöglichkeiten - die patentgemäße und die patentfreie - gleichermaßen hingewiesen wird (BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat) oder wenn - ohne nähere Erläuterungen in einer Bedienungsanleitung oder dergleichen - der patentgeschützte Gegenstand tatsächlich das Ergebnis eines Fertigungsprozesses ist, welcher mit Rücksicht auf Konstruktion und Steuerung der Herstellungsvorrichtung neben anderen, nicht zur Patentbenutzung führenden Betriebsweisen möglich ist (OLG Düsseldorf InstGE 9, 66 - Trägerbahnöse; OLG Düsseldorf BeckRS 2018, 23979).
  • OLG Düsseldorf, 05.03.2020 - 15 U 47/19
    Gleiches gilt, wenn in der Gebrauchsanleitung oder dergleichen auf beide Benutzungsmöglichkeiten - die patentgemäße und die patentfreie - gleichermaßen hingewiesen wird (BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat) oder wenn - ohne nähere Erläuterungen in einer Bedienungsanleitung oder dergleichen - der patentgeschützte Gegenstand tatsächlich das Ergebnis eines Fertigungsprozesses ist, welcher mit Rücksicht auf Konstruktion und Steuerung der Herstellungsvorrichtung neben anderen, nicht zur Patentbenutzung führenden Betriebsweisen möglich ist (OLG Düsseldorf InstGE 9, 66 - Trägerbahnöse; OLG Düsseldorf BeckRS 2018, 23979).
  • LG Düsseldorf, 08.06.2021 - 4a O 81/20

    Maschenwarenherstellungsverfahren

    In solchen Fällen bedarf es der patentgemäßen Ausbildung des Mittels zur Gewährleistung eines gemeinfreien Gebrauchs außerhalb des Patents nicht; an ihr kann deswegen auch kein schützenswertes Interesse desjenigen bestehen, der das Mittel anbietet oder vertreibt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.07.2018 - I-2 U 46/15, GRUR-RS 2018, 23979, m.w. Rechtsprechungsnachweisen).
  • LG Düsseldorf, 12.05.2022 - 4a O 62/20

    Modifiziertes Nucleotidmolekül III

    Diese kann grundsätzlich nur durchgesetzt werden, wenn das angebotene oder gelieferte Mittel technisch und wirtschaftlich sinnvoll ausschließlich in patentverletzender Weise (und nicht anders) verwendet werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.07.2018 - I-2 U 46/15 = BeckRS 2018, 23979).
  • LG Düsseldorf, 30.11.2021 - 4b O 35/20

    Flusssteuerungssystem

    Diese kann grundsätzlich nur durchgesetzt werden, wenn das angebotene oder gelieferte Mittel - technisch und wirtschaftlich sinnvoll - ausschließlich in patentverletzender Weise - und nicht anders - verwendet werden kann (OLG Düsseldorf Urteil vom 11.07.2018 - 2 U 46/15, BeckRS 2018, 23979 Rn.- 67).
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