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   OLG Stuttgart, 03.01.2019 - 2 Rb 24 Ss 1269/18   

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OLG Stuttgart, 03.01.2019 - 2 Rb 24 Ss 1269/18 (https://dejure.org/2019,2036)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.01.2019 - 2 Rb 24 Ss 1269/18 (https://dejure.org/2019,2036)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03. Januar 2019 - 2 Rb 24 Ss 1269/18 (https://dejure.org/2019,2036)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bloßes Halten eines Handy in der Hand ist kein Verstoß

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Halten eines Mobiltelefons oder eins anderen elektronischen Geräts während der Fahrt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Was ist ein Handyverstoß?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2019, 374
  • BeckRS 2019, 1068
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Düsseldorf, 05.10.2006 - 2 Ss OWi 134/06

    Funktelefon - Begriff der Benutzung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.01.2019 - 2 Rb 24 Ss 1269/18
    Bei einer solchen Handhabung würde jeglicher Bezug zu einer gerätetechnischen Bedienfunktion fehlen und es wäre auch nicht einsichtig, eine solche funktionsneutrale Tätigkeit bei einem Mobiltelefon oder einem anderen elektronischen Gerät anders zu beurteilen als bei sonstigen im Fahrzeug mitgeführten Gegenständen (bezüglich des Aufhebens oder Umlagerns eines Mobiltelefons vgl. OLG Düsseldorf in NZV 2007, 95; OLG Köln in NZV 2005, 547).

    Abschließend weist der Senat, da es ihm verwehrt ist, die zur Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 23 Abs. 1a StVO erforderlichen und bislang unterbliebenen Feststellungen selbst zu treffen und damit in der Sache zu entscheiden, darauf hin, dass bei der verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt regelmäßig nur vorsätzliches Handeln in Betracht kommen dürfte (OLG Jena in NStZ-RR 2005, 23; OLG Düsseldorf in NZV 2007, 95).

  • BGH, 30.10.1997 - 4 StR 24/97

    Bindungswirkung einer durch den BGH erweiterten Vorlagefrage; gerichtliche

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.01.2019 - 2 Rb 24 Ss 1269/18
    Bei der in den Gründen der Entscheidung getroffenen Feststellung, dass bereits das "reine" Halten eines Mobiltelefons in der Hand während des Führens eines Fahrzeugs einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO n.F. darstelle, ohne dass es auf den Grund des Haltens ankomme, handelt es sich dagegen um ein reines obiter dictum, d.h. um einen neben der konkret zur Entscheidung stehenden Frage gegebenen rechtlich unverbindlichen Hinweis bzw. eine Empfehlung (Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 358 Rn. 8; BGHSt 43, 277 - 284).
  • OLG Köln, 23.08.2005 - 83 Ss OWi 19/05

    Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.01.2019 - 2 Rb 24 Ss 1269/18
    Bei einer solchen Handhabung würde jeglicher Bezug zu einer gerätetechnischen Bedienfunktion fehlen und es wäre auch nicht einsichtig, eine solche funktionsneutrale Tätigkeit bei einem Mobiltelefon oder einem anderen elektronischen Gerät anders zu beurteilen als bei sonstigen im Fahrzeug mitgeführten Gegenständen (bezüglich des Aufhebens oder Umlagerns eines Mobiltelefons vgl. OLG Düsseldorf in NZV 2007, 95; OLG Köln in NZV 2005, 547).
  • OLG Stuttgart, 25.04.2016 - 4 Ss 212/16

    Bußgeldbewehrte Handybenutzung durch einen Fahrzeugführer: Halten des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.01.2019 - 2 Rb 24 Ss 1269/18
    Die vom Oberlandesgericht Oldenburg zitierte Passage der Verordnungsmaterialien betrifft, wie durch die dortige Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. April 2016 (Aktenzeichen: 4 Ss 212/16) belegt wird, lediglich den Sonderfall der Verwendung der Freisprecheinrichtung eines Mobiltelefons.
  • OLG Oldenburg, 25.07.2018 - 2 Ss OWi 201/18

    Ordnungswidrigkeit des Haltens eines Mobiltelefons während des Führens eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.01.2019 - 2 Rb 24 Ss 1269/18
    Eine dem Wortlaut der Vorschrift entgegenstehende Intention des Verordnungsgebers, bereits das bloße Halten eines elektronischen Gerätes während des Führens eines Fahrzeugs, ohne dass es auf den Grund des Haltens ankommt, als Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO n.F. anzusehen, lässt sich entgegen dem missverständlichen Leitsatz des Oberlandesgerichts Oldenburg in seiner Entscheidung vom 25. Juli 2018 - 2 Ss (OWi) 201/18 - (SVR 2018, 434) nicht der Begründung des Entwurfs der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BR-Drucksache 556/17) entnehmen.
  • OLG Stuttgart, 16.11.2018 - 1 Rb 25 Ss 1157/18

    Bußgeldverfahren wegen Benutzens elektronischer Geräte im Straßenverkehr:

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.01.2019 - 2 Rb 24 Ss 1269/18
    Auch der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 16. November 2018 (Aktenzeichen: 1 Rb 25 Ss 1157/18) im Rahmen der Entscheidung über ein Doppelverwertungsverbot aus der zitierten Passage des Bußgeldkataloges bereits zu Recht den Schluss gezogen, dass die (rechtswidrige) Benutzung eines elektronischen Gerätes beim Führen eines (Kraft-)Fahrzeugs für den Tatbestand des § 23 Abs. 1 a StVO konstitutiv und deshalb durch das Doppelverwertungsverbot vom Bußgeldbemessungsakt ausgeschlossen ist.
  • OLG Karlsruhe, 18.04.2023 - 1 ORbs 33 Ss 151/23

    Zulässigkeit der Umlagerung eines Smartphones während der Autofahrt

    Es muss vielmehr auch weiterhin über das bloße Halten hinaus eine Benutzung des elektronischen Geräts hinzukommen (OLG Celle, Beschl. v. 7.2.2019 - 3 Ss (OWi) 8/19; OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.2.2019 - (2 Z) 53 Ss-Owi 50/19; OLG Stuttgart Beschl. v. 3.1.2019 - 2 Rb 24 Ss 1269/18, BeckRS 2019, 1068; so auch König, in Hentschel/König/Dauer, StVO 47. Aufl. § 23 Rn. 32; Will, NZV 2019, 331).
  • OLG Oldenburg, 17.04.2019 - 2 Ss OWi 102/19

    Anforderungen an die Benutzung eines Mobiltelefons als Fahrzeugführer

    Auch die Oberlandesgerichte Stuttgart (Beschluss vom 03.01.2019, 2 Rb 24 Ss 1269/18, juris), OLG Hamm (Beschluss vom 28.02.2019 (4 RBs 30/19, juris) und Celle (Beschluss vom 07.02.2019, 3 Ss (OWi) 8/19, juris) vertreten die Auffassung, dass Voraussetzung für die Tatbestandserfüllung weiterhin die Benutzung des elektronischen Gerätes sei.
  • KG, 14.08.2019 - 3 Ws (B) 273/19

    Nutzung eines elektronischen Geräts im Straßenverkehr

    So ist das bloße Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes - ohne das Hinzutreten eines Benutzungselementes - nicht ausreichend, den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO zu erfüllen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 2 Rb 24 Ss 1269/18 - OLG Celle, Beschluss vom 7. Februar 2019 - 3 Ss (OWi) 8/19 - OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Februar 2019 - (2 Z) 53 Ss-OWi 50/19 (25/19) - OLG Hamm, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 4 RBs 30/19 - OLG Oldenburg, Beschluss vom 17. April 2019 - 2 Ss (OWi) 102/19 - alle bei juris; Senat, Beschluss vom 4. Juli 2018 - 3 Ws (B) 183/18 -).
  • KG, 07.11.2019 - 3 Ws (B) 360/19

    Pflichten eines Fahrzeugführers: Umfang der Benutzung eines elektronischen Geräts

    So ist das bloße Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes - ohne das Hinzutreten eines Benutzungselementes - nicht ausreichend, den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO zu erfüllen (vgl. Senat, Beschluss vom 14. August 2019 - 3 Ws (B) 273/19 - OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 2 Rb 24 Ss 1269/18 - OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Februar 2019 - (2 Z) 53 Ss-OWi 50/19 (25/19) - OLG Hamm, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 4 RBs 30/19 - OLG Oldenburg, Beschluss vom 17. April 2019 - 2 Ss (OWi) 102/19, alle bei juris; OLG Celle, Beschlüsse vom 7. Februar 2019 - 3 Ss (OWi) 8/19 -, juris und vom 24. Juni 2019 - 2 Ss (Owi) 192/19 -, BeckRS 2019, 12872).
  • KG, 09.11.2020 - 3 Ws (B) 262/20

    Digitalkamera ist elektronisches Gerät i. S. d. § 23 Abs. 1a StVO

    So ist das bloße Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes - ohne das Hinzutreten eines Benutzungselementes - nicht ausreichend, den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO zu erfüllen (vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 31. Juli 2020 - 3 Ws (B) 165/20 - Beschluss vom 14. August 2019 - 3 Ws (B) 273/19 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Februar 2019 - III-4 RBs 30/19 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 2 Rb 24 Ss 1269/18 -, juris).
  • AG Helmstedt, 21.02.2019 - 15 OWi 907 Js 66315/18

    Taschenrechner, elektronisches Gerät

    Die Aufzählung ist aber nicht abschließend, weshalb unter anderem auch elektronische Terminplaner, Diktiergeräte und Smartwatches von der Vorschrift erfasst werden (BR-Drs. 556/17, S. 27), wobei die Vorschrift einen technikoffenen Ansatz enthält, um auch etwaige Neuentwicklungen ebenfalls erfassen zu können (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 03. Januar 2019 - 2 Rb 24 Ss 1269/18 -, Rn. 13, juris).
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