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   Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-355/18, C-356/18, C-357/18, C-479/18   

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https://dejure.org/2019,19460
Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-355/18, C-356/18, C-357/18, C-479/18 (https://dejure.org/2019,19460)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.07.2019 - C-355/18, C-356/18, C-357/18, C-479/18 (https://dejure.org/2019,19460)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 2019 - C-355/18, C-356/18, C-357/18, C-479/18 (https://dejure.org/2019,19460)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Rust-Hackner

    Vorabentscheidungsersuchen - Direktversicherung (Lebensversicherung) - Richtlinien 90/619/EWG, 92/96/EWG, 2002/83/EG und 2009/138/EG - Rücktrittsrecht - Fehlende oder fehlerhafte Belehrung über die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts - Erlöschen des ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2019, 14135
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-209/12

    Endress - Lebensversicherung - Rücktrittsrecht - Rücktrittsfrist - Beginn und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-355/18
    Insoweit geht es um die Übertragung der Erkenntnis aus dem Urteil Endress, wonach die Rücktrittsfrist bei fehlender Belehrung nicht zu laufen beginnt.

    Zum einen kann nämlich das Urteil Endress dahin ausgelegt werden, dass bei fehlender Belehrung ein Rücktritt auch nach Kündigung zulässig sein muss.

    Im vorliegenden Fall geht es aber ebenso wenig wie beim Urteil Endress um eine derartige Bestimmung, da der nationale Gesetzgeber für Lebensversicherungsverträge keine solche erlassen hat.

    13 Siehe bereits Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 20), wo der Gerichtshof unter Bezugnahme auf die Darstellung des Sachverhalts durch das vorlegende Gericht klarstellte, dass er von der Annahme auszugehen hat, dass der betreffende Versicherungsnehmer nicht oder zumindest nicht ausreichend belehrt worden ist.

    14 Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 23).

    18 Urteil vom 19. Dezember 2013 (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 25 und 26).

    21 Vgl. auch Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 25), wonach der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht "genau" zu belehren ist.

    33 Zum Fall einer fehlenden Belehrung, vgl. insoweit Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 22).

    36 Der Oberste Gerichtshof bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen Endress (Urteil vom 19. Dezember 2013, C-209/12, EU:C:2013:864) und Hamilton (Urteil vom 10. April 2008, C-412/06, EU:C:2008:215).

    40 Siehe in diesem Sinne auch Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Endress (C-209/12, EU:C:2013:472, Nr. 47).

    45 Urteil vom 19. Dezember 2013 (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 14).

    46 Urteil vom 19. Dezember 2013 (C-209/12, EU:C:2013:864).

    49 Vgl. bereits Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 30), wonach der Versicherer sich nicht "mit Erfolg auf Gründe der Rechtssicherheit berufen [kann], um einer Situation abzuhelfen, die er dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er seiner ... Obliegenheit zur Mitteilung von ... Informationen ... über das Recht des Versicherungsnehmers, vom Vertrag zurückzutreten, ... nicht nachgekommen ist".

    53 Siehe in diesem Sinne auch Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs zur Rechtssache Endress (BGH IV ZR 76/11, Rz. 42) unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs in dieser Sache (Urteil vom 19. Dezember 2013, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 22).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-209/12

    Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-355/18
    13 Siehe bereits Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 20), wo der Gerichtshof unter Bezugnahme auf die Darstellung des Sachverhalts durch das vorlegende Gericht klarstellte, dass er von der Annahme auszugehen hat, dass der betreffende Versicherungsnehmer nicht oder zumindest nicht ausreichend belehrt worden ist.

    14 Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 23).

    18 Urteil vom 19. Dezember 2013 (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 25 und 26).

    21 Vgl. auch Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 25), wonach der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht "genau" zu belehren ist.

    33 Zum Fall einer fehlenden Belehrung, vgl. insoweit Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 22).

    36 Der Oberste Gerichtshof bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen Endress (Urteil vom 19. Dezember 2013, C-209/12, EU:C:2013:864) und Hamilton (Urteil vom 10. April 2008, C-412/06, EU:C:2008:215).

    45 Urteil vom 19. Dezember 2013 (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 14).

    46 Urteil vom 19. Dezember 2013 (C-209/12, EU:C:2013:864).

    49 Vgl. bereits Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 30), wonach der Versicherer sich nicht "mit Erfolg auf Gründe der Rechtssicherheit berufen [kann], um einer Situation abzuhelfen, die er dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er seiner ... Obliegenheit zur Mitteilung von ... Informationen ... über das Recht des Versicherungsnehmers, vom Vertrag zurückzutreten, ... nicht nachgekommen ist".

    53 Siehe in diesem Sinne auch Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs zur Rechtssache Endress (BGH IV ZR 76/11, Rz. 42) unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs in dieser Sache (Urteil vom 19. Dezember 2013, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 22).

  • EuGH, 10.04.2008 - C-412/06

    Hamilton - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-355/18
    36 Der Oberste Gerichtshof bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen Endress (Urteil vom 19. Dezember 2013, C-209/12, EU:C:2013:864) und Hamilton (Urteil vom 10. April 2008, C-412/06, EU:C:2008:215).

    43 Urteil vom 10. April 2008 (C-412/06, EU:C:2008:215, Rn. 42).

  • EuGH, 19.04.2016 - C-441/14

    DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-355/18
    24 Vgl. u. a. Urteil vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.02.2018 - C-359/16

    Die nationalen Gerichte dürfen im Fall eines Betrugs die

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-355/18
    Vgl. zuletzt Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a. (C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 49).
  • OLG Karlsruhe, 03.03.2020 - 12 U 53/19

    Lebensversicherung im Policenmodell: Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung

    cc) Soweit der Kläger auf Rn. 51 der Schlussanträge der Generalanwältin vom 11.07.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-355/18 bis C-357/18 und 479/18 verweist, wonach, soweit die einzuhaltende Form zur Abgabe einer Rücktrittserklärung nicht gesetzlich bestimmt werde, deren Bestimmung durch eine genaue Angabe in der vorvertraglichen Information zum Rücktrittsrecht zu erfolgen habe, ändert dies an der Bewertung nichts.
  • OLG München, 01.12.2020 - 25 U 5829/20

    Treuwidriger Widerspruch des Versicherungsnehmers einer im sog. Policenmodell

    Ein solcher Rücktritt würde nämlich nicht dazu dienen, die Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers zu schützen, sondern dazu, ihm eine höhere Rendite zu ermöglichen oder gar auf die Differenz zwischen der effektiven Rendite des Vertrags und dem Satz der Vergütungszinsen zu spekulieren." (EuGH,Urteil vom 19.12.2019 - Az. C-355/18, C- 356/18 und C-357/18, NJW 2020, 667, beck-online Rn. 120 zum österreichischen Recht in dem Vergütungszinsen anstelle von Nutzungsherausgabe bestimmt ist).

    Nach Auffassung der Generalsanwältin beim EuGH in den Schlussanträgen vom 11.07.2019 zu den Verfahren C-355/18, C- 356/18 und C-357/18 steht es dem nationalen Richter frei, einem nicht zu leugnenden Missbrauchsrisiko (besonders bei fondsgebundenen Lebensversicherungsverträgen) im Einzelfall Rechnung zu tragen und den mit dem Rücktritt konkret verfolgten Zweck hinreichend zu würdigen (Generalanwalt beim EuGH Schlussantrag v. 11.7.2019 - C-355/18, BeckRS 2019, 14135).

  • OLG München, 29.05.2020 - 25 U 6057/19

    Bereicherungsausschluss nach langjähriger Durchführung einer im Policenmodell

    Wenn ja, werden sie ferner zu prüfen haben, ob diese Informationen zutreffend waren oder derart unrichtig, dass den Versicherungsnehmern die Möglichkeit genommen wurde, ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wobei im Wege einer Gesamtwürdigung insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen sein wird (EuGH,Urteil vom 19.12.2019 - Az. C-355/18, C- 356/18 und C-357/18, NJW 2020, 667, beckonline Rn. 79 ff).

    Ein solcher Rücktritt würde nämlich nicht dazu dienen, die Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers zu schützen, sondern dazu, ihm eine höhere Rendite zu ermöglichen oder gar auf die Differenz zwischen der effektiven Rendite des Vertrags und dem Satz der Vergütungszinsen zu spekulieren." (EuGH,Urteil vom 19.12.2019 - Az. C-355/18, C- 356/18 und C-357/18, NJW 2020, 667, beckonline Rn. 120 zum österreichischen Recht in dem Vergütungszinsen anstelle von Nutzungsherausgabe bestimmt ist).

    Nach Auffassung der Generalsanwältin beim EuGH in den Schlussanträgen vom 11.07.2019 zu den Verfahren C-355/18, C- 356/18 und C-357/18 steht es dem nationalen Richter frei, einem nicht zu leugnenden Missbrauchsrisiko im Einzelfall Rechnung zu tragen und den mit dem Rücktritt konkret verfolgten Zwecks hinreichend zu würdigen (Generalanwalt beim EuGH Schlussantrag v. 11.7.2019 - C-355/18, BeckRS 2019, 14135).

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