Rechtsprechung
BGH, 10.01.2019 - 5 StR 499/18 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 344 StPO; § 345 StPO
Umfang der Revision (Auslegung der Erklärungen des Rechtsmittelführers; Berücksichtigung von Rechtskenntnissen; keine Erweiterung der Revision nach Ablauf der Einlegungsfrist) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit einer Revision betreffend eines Nebenbeteiligten; Anforderungen an eine wirksame Revisionseinlegung
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit einer Revision betreffend eines Nebenbeteiligten; Anforderungen an eine wirksame Revisionseinlegung
- rewis.io
Revision im Strafverfahren: Erweiterung auf andere Verfahrensbeteiligte nach Ablauf der Einlegungsfrist
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2
Zulässigkeit einer Revision betreffend eines Nebenbeteiligten; Anforderungen an eine wirksame Revisionseinlegung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwalt.de (Kurzinformation)
Erweiterung der Revision nach Ablauf der Einlegungsfrist nicht zulässig
Verfahrensgang
- LG Braunschweig, 31.01.2018 - 16 KLs 20/16
- BGH, 10.01.2019 - 5 StR 499/18
- BGH, 03.04.2019 - 5 StR 499/18
- BGH, 22.05.2019 - 5 StR 499/18
Papierfundstellen
- BeckRS 2019, 1966
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 28.11.2023 - 1 StR 308/23
Verwerfung der Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Nebenbeteiligte
Im Interesse der Rechtsklarheit muss sich indes schon aus der Einlegungsschrift eindeutig ergeben, auf welche Verfahrensbeteiligten und welche Entscheidungsteile sich das Rechtsmittel bezieht (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2019 - 1 StR 49/19 Rn. 5 und vom 10. Januar 2019 - 5 StR 499/18 Rn. 4). - BGH, 07.05.2019 - 1 StR 49/19
Verwerfung der Revision als unzulässig
Im Interesse der Rechtsklarheit muss sich schon aus der Einlegungsschrift eindeutig ergeben, auf welche Verfahrensbeteiligte und welche Entscheidungsteile sich das Rechtsmittel bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 5 StR 499/18). - LG Hechingen, 28.03.2022 - 3 Qs 7/22
Beschwerde, Anfechtungswille
Für die Auslegung der Erklärung sind zudem die Rechtskenntnisse des Erklärenden beachtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 5 StR 499/18, BeckRS 2019, 1966).