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   VG Karlsruhe, 30.07.2019 - A 1 K 4345/19   

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VG Karlsruhe, 30.07.2019 - A 1 K 4345/19 (https://dejure.org/2019,45601)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.07.2019 - A 1 K 4345/19 (https://dejure.org/2019,45601)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 30. Juli 2019 - A 1 K 4345/19 (https://dejure.org/2019,45601)
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Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • BeckRS 2019, 25456
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VG Freiburg, 18.06.2020 - A 3 K 1718/20

    Ablehnung eines Aufnahmegesuchs

    Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs mit dem bloßen Hinweis auf nicht näher benannte Unregelmäßigkeiten beim Nachweis der Familienangehörigkeit ist bei wertender Betrachtung im konkreten Einzelfall als rein formale Antwort anzusehen, die nicht genügt, um einen Fristablauf und Zuständigkeitsübergang nach Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO auszuschließen (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.2018 - C-47/17 u. C-48/17 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.07.2019 - A 1 K 4345/19 -, BeckRS 2019, 25456).

    Bei einer Abtrennung und Verweisung bestünde zusätzlich die Gefahr inhaltlich divergierender Entscheidungen (vgl. zum Ganzen VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.07.2019 - A 1 K 4345/19 -, BeckRS 2019, 25456 Rn. 29 m.w.N.; VG Stuttgart, Beschluss vom 14.08.2019 - A 3 K 2577/19 -, juris Rn. 3 m.w.N.; VG Kassel, Beschluss vom 25.07.2019 - 6 L 1751/19.KS.A -, juris Rn. 6; VG Berlin, Beschluss vom 17.06.2019 - 23 K L 293.19 A -, juris Rn. 6; a.A. VG Stuttgart, Beschluss vom 29.01.2020 - A 12 K 7781/19 -, juris).

    Die dem Schutz der Familie dienenden Regelungen der Dublin III-VO, hier insbesondere Art. 9 Dublin III-VO (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 und 3 Buchst. a Dublin III-VO sowie Erwägungsgründe 13 bis 16 der Dublin III-VO) sowie Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCH), dienen auch den in Deutschland befindlichen Antragstellern sowie dem Schutz der jeweils betroffenen Familienangehörigen und vermitteln ihnen ein subjektives Recht auf Einhaltung der besagten Bestimmungen (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom Beschluss vom 13.03.2020 - A 1 K 155/20 -, juris Rn. 15 m.w.N., und Beschluss vom 30.07.2019, a.a.O., Rn. 50 m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 15.03.2019 - 23 L 706.18 A -, juris Rn. 20 m.w.N.).

    Nach überwiegender Rechtsprechung bildet Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO einen Auffangtatbestand unter anderem für solche Fälle, in denen die Familienzusammenführung an den starren Voraussetzungen der Regelzuständigkeiten (Art. 8 bis 11 Dublin III-VO) scheitert (Pertsch, "Dublin reversed" vor Gericht - Aktuelle Rechtsprechung zu Dublin-Familienzusammenführungen, Asylmagazin 2019, 287 mit zahlreichen Nachweisen; vgl. etwa VG Freiburg, Beschluss vom 05.02.2020 - A 13 K 4642/19 -, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 06.04.2020 - AN 17 E 20.50103 -, juris Rn. 28/23 m.w.N.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.07.2019, a.a.O., Rn. 31 m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 15.03.2019, a.a.O., Rn. 20 u. 32 ff. m.w.N.).

    Allerdings handelt es sich bei wertender Betrachtung um eine rein formale Antwort, die nicht genügt, um einen Fristablauf und Zuständigkeitsübergang nach Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO auszuschließen (vgl. zu den Maßstäben EuGH, Urteil vom 13.11.2018 - C-47/17, C-48/17 -, juris Rn. 67; vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.07.2019, a.a.O., Rn. 50 ff.).

    Hierfür besteht jedoch kein Bedarf, wenn - wie hier - die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaats bereits zuvor gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO feststeht (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.07.2019, a.a.O., Rn. 60).

  • VG Bremen, 07.02.2020 - 5 V 2557/19

    Zuständigkeit nach Art. 8 Abs. 2 Dublin III-VO bei in Deutschland lebender Tante

    Dies Absätze 3 und 4 des § 17a GVG sind in Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz in der Regel wegen Eilbedürftigkeit - wie hier - nicht anwendbar sind (VG Karlsruhe, Beschl. v. 30.07.2019 - A 1 K 4345/19 -, BeckRS 2019, 25456 Rn. 17; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 41 Rn. 3).

    Bezüglich des Antragstellers zu 1), der derzeit nicht über einen Wohnsitz in Deutschland verfügt, ist es mit Blick auf den angestrebten Wohnsitz gerechtfertigt, eine Zuständigkeit des erkennenden Verwaltungsgerichts anzunehmen (ebenso: VG Stuttgart, Beschl. v. 14.08.2019 - A 3 K 2257/19 -, BeckRS 2019, 25457 Rn. 3; VG Karlsruhe, Beschl. v. 30.07.2019 - A 1 K 4345/19 -, BeckRS 2019, 25456 Rn. 29; VG Kassel, Beschl. v. 25.09.2019 - 6 L 1751/19.KS.A -, juris Rn. 5 f.; VG Berlin, Beschl. v. 17.06.2019 - 23 K L 293.19 A -, juris Rn. 6).

    Es ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die dem Kindeswohl und dem Schutz der Familie dienenden Regelungen der Dublin III-VO, insbesondere die Zuständigkeitskriterien nach Art. 8 bis 11, sowie 16 und 17 Abs. 2, sowohl den im zuständigen Mitgliedstaat ansässigen Familienangehörigen als auch denjenigen, die aus einem Mitgliedstaat in den zuständigen Staat überstellt werden wollen, ein subjektives Recht auf die Einhaltung der besagten Bestimmungen vermitteln (VG Berlin, Beschl. v. 08.11.2019 - 37 L 462.19 A -, juris Rn. 13 und v. 17.06.2019 - 23 K L 293.19 A -, juris Rn. 6; VG Stuttgart, Beschl. v. 14.08.2019 - A 3 K 2257/19 -, BeckRS 2019, 25457 Rn. 3; VG Karlsruhe, Beschl. v. 30.07.2019 - A 1 K 4345/19 -, BeckRS 2019, 25456 Rn. 29).

  • VG Karlsruhe, 13.03.2020 - A 1 K 155/20

    Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschlandich, sich für den Asylantrag eines

    Die dem Schutz der Familie dienenden Regelungen der Dublin III-VO, hier insbesondere Art. 9 Dublin III-VO (vgl. auch die Erwägungsgründe 13 bis 16 der Dublin III-VO) sowie Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), dienen auch dem Schutz der jeweils betroffenen Familienangehörigen und vermitteln deshalb nicht nur demjenigen, der aus einem Mitgliedstaat in einen anderen zuständigen Staat überstellt werden will, sondern auch dem im zuständigen Mitgliedstaat ansässigen Familienangehörigen, hier der Antragstellerin, ein subjektives Recht auf die Einhaltung der besagten Bestimmungen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 30.07.2019 - A 1 K 4345/19 - und vom 03.12.2019 - A 1 K 7229/19.

    Allerdings modifiziert der Einschub in Art. 9 Dublin III-VO "ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat" die Anforderungen der Legaldefinition in Art. 2 lit. g 1. Spiegelstrich Dublin III-VO und geht dieser Einschub für den Anwendungsbereich des Art. 9 Dublin III-VO der Legaldefinition in Art. 2 lit. g 1. Spiegelstrich vor, so dass das Personalstatut zum Zeitpunkt der erstmaligen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO) ausschlaggebend ist (ebenso: Hailbronner, Ausländerrecht, § 29 AsylG Rn. 43; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 29 Rn. 101; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Art. 9 Anm. K1; Günther, in: BeckOK Ausländerrecht, § 29 AsylG Rn. 43; offengelassen von: Beschluss der Kammer vom 30.07.2019, a.a.O.; VG Berlin, Beschluss vom 17.06.2019 - 23 K L 293.19 A -, juris Rn. 14).

    Sind somit die Voraussetzungen des Art. 9 Dublin III-VO im Übernahmeverfahren durch die Dublin-Einheit der griechischen Behörden durch Beweismittel im Sinne des Art. 22 Abs. 2 Dublin III-VO hinreichend nachgewiesen, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob - wie der Bevollmächtigte der Antragstellerin meint - das Vorbringen neuer, in der ersten Ablehnung nicht genannter Ablehnungsgründe unzulässig ist, wenn die in der ersten Ablehnung benannten Gründe durch ein Remonstrationsschreiben der ersuchenden Behörde gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Dublin-Durchführungsverordnung vollständig ausgeräumt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.2018 - C-47/17 und C-48/17 -, juris Rn. 67 und Beschluss der Kammer vom 30.07.2019, a.a.O., zur Pflicht des ersuchten Mitgliedstaats, sämtliche Überlegungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um über das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme entscheiden zu können).

  • VG Freiburg, 05.02.2020 - A 13 K 4642/19

    Sog. Dublin-Verfahren; unbegleiteter Minderjähriger; Sorgewahrnehmung durch

    Die knappe ablehnende Antwort unter Hinweis auf das Fehlen eines offiziellen Beweises für die Verwandtschaftsbeziehung zwischen den Antragstellern dürfte auch nicht als rein formale Antwort anzusehen sein, welche einem Fristablauf und entsprechenden Zuständigkeitsübergang wohl nicht entgegenstünde (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.2018 - C-47/17, C-48/17 -, juris Rn. 67; vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.07.2019 - A 1 K 4345/19 -, BeckRS 2019, 25456 Rn. 50 ff.).
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