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   OLG Brandenburg, 30.08.2019 - 13 WF 184/19   

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https://dejure.org/2019,37803
OLG Brandenburg, 30.08.2019 - 13 WF 184/19 (https://dejure.org/2019,37803)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.08.2019 - 13 WF 184/19 (https://dejure.org/2019,37803)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30. August 2019 - 13 WF 184/19 (https://dejure.org/2019,37803)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Verfahrenskostenhilfe: maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Beschwerdeverfahren; Berücksichtigungsfähikeit eines Kindergartenbeitrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verfahrenskostenhilfe - Berücksichtigungsfähigkeit eines Kindergartenbeitrages

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 182
  • BeckRS 2019, 26161
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.01.2017 - XII ZB 565/15

    Kindesunterhalt im Fall des Wechselmodells: Bemessung des Unterhaltsbedarfs;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.08.2019 - 13 WF 184/19
    Der Senat qualifiziert einen Kindergartenbeitrag mit dem BGH als Mehrbedarf des Kindes (vgl. Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 9. Aufl.; § 2 Rn. 438; BGHZ 213, 254-270, Rn. 37, jew. m.w.N.) und berücksichtigt ihn verfahrenskostenhilferechtlich als eine im Tabellenunterhalt nicht erfasste Position in Ansehung der in Brandenburg angestrebten und in Berlin bereits verwirklichten Kostenfreiheit für Kindergartenbetreuung als außergewöhnliche Belastung jedenfalls eines berufstätigen Elternteils (vgl. i.E. ähnlich OLG Celle FamRZ 2018, 1592).

    Der Senat erachtet den Kindergartenbeitrag mit dem BGH als Mehrbedarf des Kindes (vgl. Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 9. Aufl.; § 2 Rn. 438; BGHZ 213, 254-270, Rn. 37, jew. m.w.N.); er hat im vorliegenden Fall keine Bedenken, diese im Tabellenunterhalt nicht erfasste Position in Ansehung der in Brandenburg angestrebten und in Berlin bereits verwirklichten Kostenfreiheit für Kindergartenbetreuung verfahrenskostenhilferechtlich als außergewöhnliche Belastung jedenfalls eines berufstätigen Elternteils, der den Beitrag leistet, zu berücksichtigen (vgl. i.E. ähnlich OLG Celle FamRZ 2018, 1592).

  • OLG Brandenburg, 12.04.2019 - 13 WF 84/19

    Verfahrenskostenhilfe -Beurteilungszeitpunkt der Hilfsbedürftigkeit;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.08.2019 - 13 WF 184/19
    In das einzusetzenden Einkommen sind die während des Beschwerdeverfahren entstandenen oder geltend gemachten nachgewiesenen Positionen einzuarbeiten, denn im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse regelmäßig zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung zu beurteilen, im Falle einer sofortigen Beschwerde mithin zum Zeitpunkt der Abhilfeentscheidung oder - bei Nichtabhilfe - der Beschwerdeentscheidung (vgl. Senat, Beschluss vom 12. April 2019 - 13 WF 84/19 -, juris Rn. 7, 8 m.w.N.).

    In das einzusetzenden Einkommen sind die während des Beschwerdeverfahren entstandenen oder geltend gemachten nachgewiesenen Positionen einzuarbeiten, denn im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse regelmäßig zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung zu beurteilen, im Falle einer sofortigen Beschwerde mithin zum Zeitpunkt der Abhilfeentscheidung oder - bei Nichtabhilfe - der Beschwerdeentscheidung (vgl. Senat, Beschluss vom 12. April 2019 - 13 WF 84/19 -, juris Rn. 7, 8 m.w.N.).

  • OLG Celle, 26.06.2018 - 19 WF 76/18

    Beschwerde gegen die Ratenzahlungsanordnung in dem Verfahrenskostenhilfe

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.08.2019 - 13 WF 184/19
    Der Senat qualifiziert einen Kindergartenbeitrag mit dem BGH als Mehrbedarf des Kindes (vgl. Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 9. Aufl.; § 2 Rn. 438; BGHZ 213, 254-270, Rn. 37, jew. m.w.N.) und berücksichtigt ihn verfahrenskostenhilferechtlich als eine im Tabellenunterhalt nicht erfasste Position in Ansehung der in Brandenburg angestrebten und in Berlin bereits verwirklichten Kostenfreiheit für Kindergartenbetreuung als außergewöhnliche Belastung jedenfalls eines berufstätigen Elternteils (vgl. i.E. ähnlich OLG Celle FamRZ 2018, 1592).

    Der Senat erachtet den Kindergartenbeitrag mit dem BGH als Mehrbedarf des Kindes (vgl. Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 9. Aufl.; § 2 Rn. 438; BGHZ 213, 254-270, Rn. 37, jew. m.w.N.); er hat im vorliegenden Fall keine Bedenken, diese im Tabellenunterhalt nicht erfasste Position in Ansehung der in Brandenburg angestrebten und in Berlin bereits verwirklichten Kostenfreiheit für Kindergartenbetreuung verfahrenskostenhilferechtlich als außergewöhnliche Belastung jedenfalls eines berufstätigen Elternteils, der den Beitrag leistet, zu berücksichtigen (vgl. i.E. ähnlich OLG Celle FamRZ 2018, 1592).

  • OLG Brandenburg, 01.12.2021 - 9 UF 129/21

    Hälftiger Ausgleich von Kindergeld und angesichts der Corona-Pandemie doppelt

    Dies beruht auf der Rechtsprechung des BGH zum Kindergeldausgleich im Wechselmodell (BGH FamRZ 2016, 1053; fortgeführt durch BGH FamRZ 2017, 437), welcher die Senate des Brandenburgischen OLG (vgl. z.B. OLG Brandenburg FamRZ 2020, 182) folgt.
  • OLG Brandenburg, 15.08.2022 - 13 WF 135/22

    Beschwerde gegen eine Festsetzung von Ratenzahlung für eine

    Kindertagesstättenbeiträge sind grundsätzlich als besondere Belastungen nach § 115 Abs. 1 Ziffer 5 ZPO zu berücksichtigen (Senat, Beschluss vom 30.08.2019, 13 WF 184/19, juris; OLG Celle MDR 2018, 1468; Gottschalk/Schneider, 10. Aufl. 2022 Rn. 333a; Zöller/Schultzky, 34. Aufl. 2022, ZPO § 115 Rn. 48).
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