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   EuGH, 27.05.2019 - C-508/18, C-82/19, C-509/18   

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https://dejure.org/2019,13955
EuGH, 27.05.2019 - C-508/18, C-82/19, C-509/18 (https://dejure.org/2019,13955)
EuGH, Entscheidung vom 27.05.2019 - C-508/18, C-82/19, C-509/18 (https://dejure.org/2019,13955)
EuGH, Entscheidung vom 27. Mai 2019 - C-508/18, C-82/19, C-509/18 (https://dejure.org/2019,13955)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 Rahmenbeschluss 2002/584/JI; Art. 6 Abs. 1 Rahmenbeschluss 2002/584/JI; Section 2 (1) Irish European Arrest Warrant Act 2003 (Irisches Gesetz über den Europäischen Ha... ftbefehl von 2003); Section 20 Irish European Arrest Warrant Act 2003
    Europäischer Haftbefehl (Begriff ausstellende Justizbehörde; von der Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats ausgestellter Europäischer Haftbefehl; Status, Vorliegen eines Unterordnungsverhältnisses gegenüber einem Organ der Exekutive, Befugnis des Justizministers zu ...

  • Europäischer Gerichtshof

    OG (Staatsanwaltschaft Lübeck)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 6 Abs. 1 - Begriff "ausstellende Justizbehörde" - Von der Staatsanwaltschaft eines ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 27. Mai 2019. OG und PI. Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court und des High Court (Irland). Vorlage ...

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    EU-Haftbefehl nicht durch deutsche Staatsanwaltschaften auszustellen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 6 Abs. 1 - Begriff "ausstellende Justizbehörde" - Von der Staatsanwaltschaft eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Die deutschen Staatsanwaltschaften bieten keine hinreichende Gewähr für Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive, um zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls befugt zu sein

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Deutsche Staatsanwaltschaften bieten keine hinreichende Gewähr zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls

  • beck-blog (Kurzinformation und Diskussion)

    Deutsche Staatsanwaltschaften dürfen keinen EU-Haftbefehl ausstellen - Fällt das seit längerem in der Kritik stehende ministerielle Weisungsrecht gleichsam durch die Hintertür?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die fehlende Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft

  • lto.de (Pressebericht, 27.05.2019)

    Europäischer Haftbefehl: Deutsche Staatsanwälte nicht unabhängig genug

  • versr.de (Kurzinformation)

    Zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Deutsche Staatsanwälte dürfen keinen Europäischen Haftbefehl ausstellen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Deutsche Staatsanwaltschaften dürfen keinen Europäischen Haftbefehl ausstellen - Staatsanwaltschaften bieten keine hinreichende Gewähr für Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive

Besprechungen u.ä. (7)

  • beck-blog (Kurzinformation und Diskussion)

    Deutsche Staatsanwaltschaften dürfen keinen EU-Haftbefehl ausstellen - Fällt das seit längerem in der Kritik stehende ministerielle Weisungsrecht gleichsam durch die Hintertür?

  • verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die institutionelle Unabhängigkeit der Justiz in Deutschland - ein Defizitbefund

  • verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung, 16.12.2020)

    Frei, aber nicht unabhängig - Zur Stellung der Staatsanwaltschaft im System der Gewaltenteilung

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    EU-Haftbefehl nicht durch deutsche Staatsanwaltschaften auszustellen

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Justizielle Zusammenarbeit: Deutsche Staatsanwaltschaften nicht befugt zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls

  • sueddeutsche.de (Pressekommentar, 31.05.2019)

    Entfesselt die deutsche Justiz!

  • zis-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Das Unabhängigkeitserfordernis der ausstellenden Justizbehörde eines Europäischen Haftbefehls - Auswirkungen auf die Anordnung einer Europäischen Ermittlungsanordnung?

Sonstiges (5)

  • lto.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 04.07.2019)

    Nach der EuGH-Entscheidung zum Europäischen Haftbefehl: Deutsche Staatsanwaltschaft arbeitet auf dünnem Eis

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    OG (Parquet de Lübeck)

    [fremdsprachig]

  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Die Staatsanwaltschaft - "objektivste Behörde der Welt'"?" von Prof. Dr. Jörg Eisele und Assistent Rechtsanwalt Christian Trentmann, NJW 2019, 2365 - 2368

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2145
  • NVwZ 2019, 1185
  • EuZW 2019, 567
  • BeckRS 2019, 9722
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 10.11.2016 - C-477/16

    Kovalkovas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 27.05.2019 - C-508/18
    In Anbetracht der ihm vorliegenden Beweise hat das vorlegende Gericht Zweifel daran, ob die Staatsanwaltschaft Lübeck die Voraussetzung der Unabhängigkeit und die Voraussetzung in Bezug auf die Rolle bei der Strafrechtspflege erfüllt, die sich aus den Urteilen des Gerichtshofs vom 29. Juni 2016, Kossowski (C-486/14, EU:C:2016:483), vom 10. November 2016, Poltorak (C-452/16 PPU, EU:C:2016:858), vom 10. November 2016, Özçelik (C-453/16 PPU, EU:C:2016:860), und vom 10. November 2016, Kovalkovas (C-477/16 PPU, EU:C:2016:861), ergeben und die erfüllt sein müssen, um die Staatsanwaltschaft als "Justizbehörde" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 einstufen zu können.

    Wie aus diesem Artikel hervorgeht, handelt es sich bei einem solchen Haftbefehl um eine "justizielle Entscheidung", so dass er von einer "Justizbehörde" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses ausgestellt worden sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2016, Poltorak, C-452/16 PPU, EU:C:2016:858, Rn. 28, und vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 29).

    Zwar können die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie in ihrem nationalen Recht die für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständige "Justizbehörde" bestimmen, doch dürfen Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs nicht der Beurteilung durch jeden Mitgliedstaat überlassen bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2016, Poltorak, C-452/16 PPU, EU:C:2016:858, Rn. 30 und 31, sowie vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 31 und 32).

    Der genannte Begriff bedarf in der gesamten Union einer autonomen und einheitlichen Auslegung, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unter Berücksichtigung sowohl des Wortlauts von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 als auch des Kontexts, in den er sich einfügt, und des mit dem Rahmenbeschluss verfolgten Ziels zu ermitteln ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2016, Poltorak, C-452/16 PPU, EU:C:2016:858, Rn. 32, und vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 33).

    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass sich der in dieser Bestimmung verwendete Begriff "Justizbehörde" nicht allein auf die Richter oder Gerichte eines Mitgliedstaats beschränkt, sondern so zu verstehen ist, dass er darüber hinaus die Behörden erfasst, die in diesem Mitgliedstaat an der Strafrechtspflege mitwirken, im Unterschied insbesondere zu Ministerien oder Polizeibehörden, die zur Exekutive gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2016, Poltorak, C-452/16 PPU, EU:C:2016:858, Rn. 33 und 35, sowie vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 34 und 36).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 zur Schaffung eines vereinfachten Systems der unmittelbaren Übergabe zwischen Justizbehörden dient, das an die Stelle eines mit einem Eingriff und einer Beurteilung durch die politische Gewalt verbundenen Systems der klassischen Kooperation zwischen souveränen Staaten treten soll, um im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts den freien Verkehr strafrechtlicher justizieller Entscheidungen sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 41).

    Die in Rn. 67 des vorliegenden Urteils erwähnte zweite Stufe des Schutzes der Rechte des Betroffenen impliziert, dass die nach nationalem Recht für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständige Justizbehörde insbesondere überprüft, ob die für seine Ausstellung erforderlichen Voraussetzungen eingehalten wurden und ob seine Ausstellung in Anbetracht der Besonderheiten des Einzelfalls verhältnismäßig war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 47).

    Die "ausstellende Justizbehörde" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 muss daher in der Lage sein, diese Aufgabe in objektiver Weise wahrzunehmen, unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte und ohne Gefahr zu laufen, dass ihre Entscheidungsbefugnis Gegenstand externer Anordnungen oder Weisungen, insbesondere seitens der Exekutive, ist, so dass kein Zweifel daran besteht, dass die Entscheidung, den Europäischen Haftbefehl auszustellen, von dieser Behörde getroffen wurde und nicht letzten Endes von der Exekutive (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 42).

  • EuGH, 10.11.2016 - C-452/16

    Poltorak - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 27.05.2019 - C-508/18
    Unter diesen Umständen wandte sich der High Court (Hoher Gerichtshof) über die irische zentrale Behörde an die Staatsanwaltschaft Lübeck und ersuchte sie um weitere Informationen zu dem Vorbringen von OG in Bezug auf die Einstufung der Staatsanwaltschaft als "Justizbehörde", insbesondere in Anbetracht der Urteile vom 10. November 2016, Poltorak (C-452/16 PPU, EU:C:2016:858), und vom 10. November 2016, Özçelik (C-453/16 PPU, EU:C:2016:860).

    In Anbetracht der ihm vorliegenden Beweise hat das vorlegende Gericht Zweifel daran, ob die Staatsanwaltschaft Lübeck die Voraussetzung der Unabhängigkeit und die Voraussetzung in Bezug auf die Rolle bei der Strafrechtspflege erfüllt, die sich aus den Urteilen des Gerichtshofs vom 29. Juni 2016, Kossowski (C-486/14, EU:C:2016:483), vom 10. November 2016, Poltorak (C-452/16 PPU, EU:C:2016:858), vom 10. November 2016, Özçelik (C-453/16 PPU, EU:C:2016:860), und vom 10. November 2016, Kovalkovas (C-477/16 PPU, EU:C:2016:861), ergeben und die erfüllt sein müssen, um die Staatsanwaltschaft als "Justizbehörde" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 einstufen zu können.

    Zweitens ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen, dass dem im Ausgangsverfahren Betroffenen derzeit seine Freiheit entzogen ist und dass seine weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2016, Poltorak, C-452/16 PPU, EU:C:2016:858, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie aus diesem Artikel hervorgeht, handelt es sich bei einem solchen Haftbefehl um eine "justizielle Entscheidung", so dass er von einer "Justizbehörde" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses ausgestellt worden sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2016, Poltorak, C-452/16 PPU, EU:C:2016:858, Rn. 28, und vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 29).

    Zwar können die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie in ihrem nationalen Recht die für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständige "Justizbehörde" bestimmen, doch dürfen Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs nicht der Beurteilung durch jeden Mitgliedstaat überlassen bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2016, Poltorak, C-452/16 PPU, EU:C:2016:858, Rn. 30 und 31, sowie vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 31 und 32).

    Der genannte Begriff bedarf in der gesamten Union einer autonomen und einheitlichen Auslegung, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unter Berücksichtigung sowohl des Wortlauts von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 als auch des Kontexts, in den er sich einfügt, und des mit dem Rahmenbeschluss verfolgten Ziels zu ermitteln ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2016, Poltorak, C-452/16 PPU, EU:C:2016:858, Rn. 32, und vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 33).

    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass sich der in dieser Bestimmung verwendete Begriff "Justizbehörde" nicht allein auf die Richter oder Gerichte eines Mitgliedstaats beschränkt, sondern so zu verstehen ist, dass er darüber hinaus die Behörden erfasst, die in diesem Mitgliedstaat an der Strafrechtspflege mitwirken, im Unterschied insbesondere zu Ministerien oder Polizeibehörden, die zur Exekutive gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2016, Poltorak, C-452/16 PPU, EU:C:2016:858, Rn. 33 und 35, sowie vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 34 und 36).

  • EuGH, 01.06.2016 - C-241/15

    Bob-Dogi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus EuGH, 27.05.2019 - C-508/18
    In diesem Rahmen muss, wenn ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wird, damit ein anderer Mitgliedstaat eine zum Zweck der Strafverfolgung gesuchte Person festnimmt und übergibt, diese Person in einem ersten Stadium des Verfahrens in den Genuss der Verfahrens- und Grundrechte gekommen sein, deren Schutz die Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats nach dem anzuwendenden nationalen Recht, insbesondere im Hinblick auf den Erlass eines nationalen Haftbefehls, zu gewährleisten haben (Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi, C-241/15, EU:C:2016:385, Rn. 55).

    Das System des Europäischen Haftbefehls enthält somit einen zweistufigen Schutz der Verfahrens- und Grundrechte, in deren Genuss die gesuchte Person kommen muss, da zu dem gerichtlichen Schutz auf der ersten Stufe, beim Erlass einer nationalen Entscheidung wie eines nationalen Haftbefehls, der Schutz hinzukommt, der auf der zweiten Stufe, bei der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls, zu der es gegebenenfalls kurze Zeit nach dem Erlass dieser nationalen justiziellen Entscheidung kommen kann, zu gewährleisten ist (Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi, C-241/15, EU:C:2016:385, Rn. 56).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus EuGH, 27.05.2019 - C-508/18
    Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen davon auszugehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die im Unionsrecht anerkannten Grundrechte beachten (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung seiner Vollstreckung als eng auszulegende Ausnahme ausgestaltet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.11.2016 - C-453/16

    Özçelik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 27.05.2019 - C-508/18
    Unter diesen Umständen wandte sich der High Court (Hoher Gerichtshof) über die irische zentrale Behörde an die Staatsanwaltschaft Lübeck und ersuchte sie um weitere Informationen zu dem Vorbringen von OG in Bezug auf die Einstufung der Staatsanwaltschaft als "Justizbehörde", insbesondere in Anbetracht der Urteile vom 10. November 2016, Poltorak (C-452/16 PPU, EU:C:2016:858), und vom 10. November 2016, Özçelik (C-453/16 PPU, EU:C:2016:860).

    In Anbetracht der ihm vorliegenden Beweise hat das vorlegende Gericht Zweifel daran, ob die Staatsanwaltschaft Lübeck die Voraussetzung der Unabhängigkeit und die Voraussetzung in Bezug auf die Rolle bei der Strafrechtspflege erfüllt, die sich aus den Urteilen des Gerichtshofs vom 29. Juni 2016, Kossowski (C-486/14, EU:C:2016:483), vom 10. November 2016, Poltorak (C-452/16 PPU, EU:C:2016:858), vom 10. November 2016, Özçelik (C-453/16 PPU, EU:C:2016:860), und vom 10. November 2016, Kovalkovas (C-477/16 PPU, EU:C:2016:861), ergeben und die erfüllt sein müssen, um die Staatsanwaltschaft als "Justizbehörde" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 einstufen zu können.

  • EuGH, 21.10.2010 - C-306/09

    B. - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss

    Auszug aus EuGH, 27.05.2019 - C-508/18
    Er kann entweder zur Strafverfolgung im Ausstellungsmitgliedstaat oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung in diesem Staat ausgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2010, B., C-306/09, EU:C:2010:626, Rn. 49).
  • EuGH, 22.12.2017 - C-571/17

    Ardic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 27.05.2019 - C-508/18
    Der Rahmenbeschluss 2002/584 soll nämlich durch die Einführung eines vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit erleichtern und beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, wobei er entsprechend dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraussetzt (Urteil vom 22. Dezember 2017, Ardic, C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.09.2018 - C-508/18

    Minister for Justice and Equality

    Auszug aus EuGH, 27.05.2019 - C-508/18
    Sein Antrag ist durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. September 2018, Minister for Justice and Equality (C-508/18 und C-509/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:766), zurückgewiesen worden.
  • EuGH, 29.06.2016 - C-486/14

    Ein Tatverdächtiger kann in einem Schengen-Staat erneut strafrechtlich verfolgt

    Auszug aus EuGH, 27.05.2019 - C-508/18
    In Anbetracht der ihm vorliegenden Beweise hat das vorlegende Gericht Zweifel daran, ob die Staatsanwaltschaft Lübeck die Voraussetzung der Unabhängigkeit und die Voraussetzung in Bezug auf die Rolle bei der Strafrechtspflege erfüllt, die sich aus den Urteilen des Gerichtshofs vom 29. Juni 2016, Kossowski (C-486/14, EU:C:2016:483), vom 10. November 2016, Poltorak (C-452/16 PPU, EU:C:2016:858), vom 10. November 2016, Özçelik (C-453/16 PPU, EU:C:2016:860), und vom 10. November 2016, Kovalkovas (C-477/16 PPU, EU:C:2016:861), ergeben und die erfüllt sein müssen, um die Staatsanwaltschaft als "Justizbehörde" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 einstufen zu können.
  • EuGH, 12.12.2019 - C-566/19

    Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die französische, die schwedische und

    Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass die Beamten der Staatsanwaltschaft auf den ersten Blick die im Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), aufgestellten Anforderungen an die Unabhängigkeit erfüllten, da ihnen der Justizminister gemäß Art. 30 CPP keine Weisungen in Einzelfällen erteilen könne.

    Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass, wie aus den Rn. 50, 74 und 75 des Urteils vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), hervorgehe, ein Staatsanwalt als ausstellende Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 angesehen werden könne, wenn er im Ausstellungsmitgliedstaat an der Strafrechtspflege mitwirke, wenn er unabhängig handele und wenn gegen seine Entscheidung, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, ein Rechtsbehelf eingelegt werden könne.

    Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen fragt sich das vorlegende Gericht erstens, ob die beim Erlass des nationalen Haftbefehls, also vor der tatsächlichen Entscheidung der Staatsanwaltschaft, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, erfolgende gerichtliche Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des eventuellen Erlasses des Europäischen Haftbefehls der Sache nach mit den in Rn. 75 des Urteils vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), aufgestellten Anforderungen in Einklang steht, wonach die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, in einer Weise gerichtlich überprüfbar sein müsse, die den Erfordernissen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes voll und ganz genüge.

    Sofern die erste Frage verneint wird: Ist die Voraussetzung, dass im Sinne von Rn. 75 des Urteils vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), die Entscheidung des Staatsanwalts über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls und insbesondere ihre Verhältnismäßigkeit in einer Weise gerichtlich überprüfbar sein müssen, die den Erfordernissen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes voll und ganz genügt, erfüllt, wenn der gesuchten Person nach ihrer tatsächlichen Übergabe ein Verfahren offensteht, in dem beim Richter im Ausstellungsmitgliedstaat die Nichtigkeit des Europäischen Haftbefehls geltend gemacht werden kann und dieser Richter u. a. die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung über die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls prüft?.

    Mit ihren Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchten die vorlegenden Gerichte zum einen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass unter den Begriff "ausstellende Justizbehörde" im Sinne dieser Bestimmung die Beamten der Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats fallen, die mit der Strafverfolgung betraut sind und der Leitung und Kontrolle ihrer Vorgesetzten unterliegen, und zum anderen, ob das Erfordernis der Kontrolle und der Einhaltung der Voraussetzungen, die für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls zur Strafverfolgung erforderlich sind, und insbesondere seiner Verhältnismäßigkeit, auf die Rn. 75 des Urteils vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), verweist, erfüllt ist, wenn im Ausstellungsmitgliedstaat ein Richter diese Kontrolle ausübt und die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, vor seinem Erlass prüft, und ob, wenn dies nicht geschieht, dieses Erfordernis erfüllt ist, wenn eine gerichtliche Kontrolle gegen diese Entscheidung auch nach der Übergabe der gesuchten Person erfolgen kann.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können die Mitgliedstaaten zwar im Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie in ihrem nationalen Recht die für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständige "Justizbehörde" bestimmen, doch dürfen Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs nicht der Beurteilung durch jeden Mitgliedstaat überlassen bleiben, da der genannte Begriff in der gesamten Union einer autonomen und einheitlichen Auslegung bedarf, die unter Berücksichtigung sowohl des Wortlauts von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 als auch des Kontexts, in den er sich einfügt, und des mit dem Rahmenbeschluss verfolgten Ziels zu ermitteln ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 48 und 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass sich der Begriff "ausstellende Justizbehörde" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 auf die Behörden eines Mitgliedstaats erstrecken kann, die, ohne notwendigerweise Richter oder Gerichte zu sein, in diesem Mitgliedstaat an der Strafrechtspflege mitwirken und bei der Ausübung ihrer der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls innewohnenden Aufgaben unabhängig handeln, wobei diese Unabhängigkeit verlangt, dass es Rechts- und Organisationsvorschriften gibt, die zu gewährleisten vermögen, dass die ausstellende Justizbehörde, wenn sie die Entscheidung trifft, einen solchen Haftbefehl auszustellen, nicht der Gefahr ausgesetzt ist, etwa einer Einzelweisung seitens der Exekutive unterworfen zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 51 und 74).

    Es trifft zwar zu, dass die Beamten der Staatsanwaltschaft verpflichtet sind, den Weisungen ihrer Vorgesetzten nachzukommen, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere den Urteilen vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), und vom 27. Mai 2019, PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) (C-509/18, EU:C:2019:457), geht jedoch hervor, dass das Erfordernis der Unabhängigkeit, das ausschließt, dass die Entscheidungsbefugnis der Beamten der Staatsanwaltschaft Gegenstand von Weisungen von außerhalb der rechtsprechenden Gewalt, insbesondere von der Exekutive, ist, interne Weisungen nicht verbietet, die den Beamten der Staatsanwaltschaft von ihren Vorgesetzten, die selbst Beamte der Staatsanwaltschaft sind, auf der Grundlage des Unterordnungsverhältnisses, das die Funktionsweise der Staatsanwaltschaft bestimmt, erteilt werden können.

    Das System des Europäischen Haftbefehls enthält einen zweistufigen Schutz der Verfahrens- und Grundrechte, in deren Genuss die gesuchte Person kommen muss, da zu dem gerichtlichen Schutz auf der ersten Stufe, beim Erlass einer nationalen Entscheidung wie eines nationalen Haftbefehls, der Schutz hinzukommt, der auf der zweiten Stufe, bei der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls, zu der es gegebenenfalls kurze Zeit nach dem Erlass dieser nationalen justiziellen Entscheidung kommen kann, zu gewährleisten ist (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei einer Maßnahme, die - wie die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls - das Recht auf Freiheit des Betroffenen beeinträchtigen kann, impliziert dieser Schutz somit, dass zumindest auf einer seiner beiden Stufen eine Entscheidung erlassen wird, die den einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden Anforderungen genügt (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 68).

    Insbesondere setzt die zweite Stufe des Schutzes der Rechte des Betroffenen voraus, dass die ausstellende Justizbehörde überprüft, ob die für seine Ausstellung erforderlichen Voraussetzungen eingehalten wurden, und unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte und ohne Gefahr zu laufen, externen Weisungen, insbesondere seitens der Exekutive, unterworfen zu sein, in objektiver Weise prüft, ob diese Ausstellung verhältnismäßig war (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 71 und 73).

    Außerdem müssen, wenn nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls eine Behörde zuständig ist, die in diesem Mitgliedstaat an der Rechtspflege mitwirkt, aber selbst kein Gericht ist, in dem Mitgliedstaat die Entscheidung über die Ausstellung eines solchen Haftbefehls und insbesondere ihre Verhältnismäßigkeit in einer Weise gerichtlich überprüfbar sein, die den Erfordernissen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes voll und ganz genügt (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 75).

  • EuGH, 09.10.2019 - C-489/19

    NJ (Parquet de Vienne) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Deshalb sei fraglich, ob das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls in Österreich mit den im Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), aufgestellten Anforderungen vereinbar sei.

    Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung setzt insoweit voraus, dass nur Europäische Haftbefehle im Sinne dieser Vorschrift gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 zu vollstrecken sind (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 46).

    Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich der Begriff "justizielle Entscheidung" im Sinne des Rahmenbeschlusses 2002/584 nicht allein auf Entscheidungen der Richter oder Gerichte eines Mitgliedstaats, sondern ist so zu verstehen, dass er darüber hinaus die Entscheidungen von Behörden erfasst, die wie die österreichische Staatsanwaltschaft in diesem Mitgliedstaat an der Strafrechtspflege mitwirken, im Unterschied insbesondere zu Ministerien oder Polizeibehörden, die zur Exekutive gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 50).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 zur Schaffung eines vereinfachten Systems der unmittelbaren Übergabe zwischen Justizbehörden dient, das an die Stelle eines mit einem Eingriff und einer Beurteilung durch die politische Gewalt verbundenen Systems der klassischen Kooperation zwischen souveränen Staaten treten soll, um im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts den freien Verkehr strafrechtlicher justizieller Entscheidungen sicherzustellen (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 65).

    In diesem Rahmen muss, wenn ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wird, damit ein anderer Mitgliedstaat eine zum Zweck der Strafverfolgung gesuchte Person festnimmt und übergibt, diese Person in einem ersten Stadium des Verfahrens in den Genuss der Verfahrens- und Grundrechte gekommen sein, deren Schutz die Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats nach dem anzuwendenden nationalen Recht, insbesondere im Hinblick auf den Erlass eines nationalen Haftbefehls, zu gewährleisten haben (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 66).

    Das System des Europäischen Haftbefehls enthält somit einen zweistufigen Schutz der Verfahrens- und Grundrechte, in deren Genuss die gesuchte Person kommen muss, da zu dem gerichtlichen Schutz auf der ersten Stufe, beim Erlass einer nationalen Entscheidung wie eines nationalen Haftbefehls, der Schutz hinzukommt, der auf der zweiten Stufe, bei der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls, zu der es gegebenenfalls kurze Zeit nach dem Erlass dieser nationalen justiziellen Entscheidung kommen kann, zu gewährleisten ist (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 67).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass dieser Schutz, da die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls das in Art. 6 der Charta verankerte Recht auf Freiheit des Betroffenen beeinträchtigen kann, impliziert, dass zumindest auf einer seiner beiden Stufen eine Entscheidung erlassen wird, die den einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden Anforderungen genügt (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 68).

    Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Erfüllung dieser Anforderungen es ermöglicht, der vollstreckenden Justizbehörde zu garantieren, dass die Entscheidung, zum Zweck der Strafverfolgung einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, auf einem gerichtlicher Kontrolle unterworfenen nationalen Verfahren beruht und dass die gesuchte Person über die Garantien verfügte, die sich aus den in Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten Grundrechten und allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergeben (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 70).

    Zweitens muss sich die bei der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls vorgenommene Prüfung darauf erstrecken, ob die für seine Ausstellung erforderlichen Voraussetzungen eingehalten wurden und ob seine Ausstellung in Anbetracht der Besonderheiten des Einzelfalls verhältnismäßig war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 71).

    Drittens muss diese Überprüfung in objektiver Weise, unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte, und unabhängig wahrgenommen werden, was voraussetzt, dass es Rechts- und Organisationsvorschriften gibt, die jede Gefahr auszuschließen vermögen, dass die Entscheidung über die Ausstellung eines solchen Haftbefehls externen Weisungen, insbesondere seitens der Exekutive, unterworfen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 73 und 74).

    Da die erforderliche Unabhängigkeit verlangt, dass es Rechts- und Organisationsvorschriften gibt, die zu gewährleisten vermögen, dass die ausstellende Justizbehörde im Rahmen des Erlasses eines Europäischen Haftbefehls nicht der Gefahr ausgesetzt ist, etwa einer Einzelweisung seitens der Exekutive unterworfen zu werden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die österreichischen Staatsanwaltschaften diesem Erfordernis genügen (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 74 und 84).

    Da eine solche Kontrolle systematisch und von Amts wegen stattfindet, bevor der Haftbefehl Rechtswirkungen entfaltet und übermittelt werden kann, unterscheidet sie sich von einem Rechtsbehelf im Sinne der Rn. 85 bis 87 des Urteils vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), der erst nachträglich zum Tragen kommt und vom Betroffenen eingelegt werden muss.

  • EuGH, 24.11.2020 - C-510/19

    Die Staatsanwälte in den Niederlanden sind keine "vollstreckende Justizbehörde"

    Zum Begriff "ausstellende Justizbehörde" in Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten zwar im Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie in ihrem nationalen Recht die für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständige "Justizbehörde" bestimmen können, doch dürfen Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs nicht der Beurteilung durch jeden Mitgliedstaat überlassen bleiben, da er in der gesamten Union einer autonomen und einheitlichen Auslegung bedarf, die unter Berücksichtigung sowohl des Wortlauts von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses als auch des Kontexts, in den er sich einfügt, und des mit dem Rahmenbeschluss verfolgten Ziels zu ermitteln ist (Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 48 und 49, sowie vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 51).

    In Bezug auf die Kriterien, anhand deren der Inhalt dieses Begriffs zu bestimmen ist, ist erstens festzustellen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass sich der in Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 verwendete Begriff "Justizbehörde" nicht allein auf die Richter oder Gerichte eines Mitgliedstaats beschränkt, sondern so zu verstehen ist, dass er darüber hinaus die Behörden erfasst, die in diesem Mitgliedstaat an der Strafrechtspflege mitwirken, im Unterschied insbesondere zu Ministerien oder Polizeibehörden, die zur Exekutive gehören (Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 50, sowie vom 27. Mai 2019, PF [Generalstaatsanwalt von Litauen], C-509/18, EU:C:2019:457, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Staatsanwaltschaften wirken an der Strafrechtspflege im betreffenden Mitgliedstaat mit (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 63, und vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 53).

    Diese Unabhängigkeit verlangt, dass es Rechts- und Organisationsvorschriften gibt, die zu gewährleisten vermögen, dass die ausstellende Justizbehörde, wenn sie die Entscheidung trifft, einen solchen Haftbefehl auszustellen, nicht der Gefahr ausgesetzt ist, etwa einer Einzelweisung seitens der Exekutive unterworfen zu werden (Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 73 und 74, sowie vom 27. Mai 2019, PF [Generalstaatsanwalt von Litauen], C-509/18, EU:C:2019:457, Rn. 51 und 52).

    Außerdem müssen, wenn nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls eine Behörde zuständig ist, die in diesem Mitgliedstaat an der Rechtspflege mitwirkt, aber selbst kein Gericht ist, die Entscheidung über die Ausstellung eines solchen Haftbefehls und insbesondere ihre Verhältnismäßigkeit in diesem Mitgliedstaat in einer Weise gerichtlich überprüfbar sein, die den Erfordernissen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes voll und ganz genügt (Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 75, und vom 27. Mai 2019, PF [Generalstaatsanwalt von Litauen], C-509/18, EU:C:2019:457, Rn. 53).

    Erstens dient der Rahmenbeschluss 2002/584 nämlich, wie in Rn. 28 des vorliegenden Urteils ausgeführt, zur Schaffung eines vereinfachten Systems der unmittelbaren Übergabe zwischen Justizbehörden, das an die Stelle eines mit einem Eingriff und einer Beurteilung durch die politische Gewalt verbundenen Systems der klassischen Kooperation zwischen souveränen Staaten treten soll, um im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts den freien Verkehr strafrechtlicher justizieller Entscheidungen sicherzustellen (Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 65, vom 27. Mai 2019, PF [Generalstaatsanwalt von Litauen], C-509/18, EU:C:2019:457, Rn. 43, und vom 9. Oktober 2019, NJ [Staatsanwaltschaft Wien], C-489/19 PPU, EU:C:2019:849, Rn. 32).

    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass das System des Europäischen Haftbefehls im Verfahren der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zur Strafverfolgung einen zweistufigen Schutz der Verfahrensrechte und der Grundrechte, über die die gesuchte Person verfügen muss, gewährleistet; dies impliziert zum einen, dass zumindest auf einer der beiden Stufen des Schutzes eine Entscheidung erlassen wird, die den einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden Anforderungen genügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 68, und vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 60), und zum anderen, dass die "ausstellende Justizbehörde" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584, d. h. die Stelle, die letztlich die Entscheidung trifft, den Europäischen Haftbefehl auszustellen, bei der Ausübung ihrer der Ausstellung dieses Europäischen Haftbefehls innewohnenden Aufgaben in objektiver und unabhängiger Weise handeln kann, und zwar auch dann, wenn er auf einer nationalen Entscheidung beruht, die von einem Richter oder einem Gericht getroffen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 71 bis 74, und vom 9. Oktober 2019, NJ [Staatsanwaltschaft Wien], C-489/19 PPU, EU:C:2019:849, Rn. 37 und 38).

    In Anbetracht der Angaben der niederländischen Regierung dürfte die Existenz dieses Rechtsbehelfs als solche nämlich nicht geeignet sein, den Staatsanwalt bei der Bezirksstaatsanwaltschaft Amsterdam vor der Gefahr zu bewahren, dass seine Entscheidung über die Zustimmung gemäß Art. 27 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 einer Einzelweisung des niederländischen Justizministers unterworfen wird (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 86).

    Es hat dazu ausgeführt, bis zum Erlass des Urteils vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), habe kein Anlass zu Zweifeln an der Vereinbarkeit des Tätigwerdens eines Staatsanwalts mit den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses bestanden.

  • EuGH, 17.12.2020 - C-354/20

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Insoweit ergebe sich aus dem Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 74), dass die einen Europäischen Haftbefehl ausstellende Justizbehörde, selbst wenn es sich dabei um einen Richter oder ein Gericht handle, der vollstreckenden Justizbehörde die Gewähr bieten können müsse, dass sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausstellung eines solchen Haftbefehls unabhängig handle.

    Zweitens ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen, dass der im Ausgangsverfahren betroffenen Person derzeit ihre Freiheit entzogen ist und dass ihre weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits abhängt (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (Gutachten 2/13 vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 191, sowie Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 43).

    Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung setzt jedoch voraus, dass nur Europäische Haftbefehle im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 gemäß dessen Bestimmungen zu vollstrecken sind, so dass ein solcher Haftbefehl, der in dieser Bestimmung als "justizielle Entscheidung" qualifiziert ist, von einer "Justizbehörde" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses ausgestellt worden sein muss (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der letztgenannte Begriff verlangt, dass die betreffende Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls unabhängig handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 74 und 88).

    Die Erkenntnisse aus dem vom vorlegenden Gericht erwähnten Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), können an den vorstehenden Erwägungen nichts ändern.

    In jenem Urteil hat der Gerichtshof zunächst darauf hingewiesen, dass sich der in Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 verwendete Begriff "Justizbehörde" nicht allein auf die Richter oder Gerichte eines Mitgliedstaats beschränkt, sondern so zu verstehen ist, dass er darüber hinaus die Behörden erfasst, die in diesem Mitgliedstaat an der Strafrechtspflege mitwirken, im Unterschied insbesondere zu Ministerien oder Polizeibehörden, die zur Exekutive gehören (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 50).

    Er hat klargestellt, dass diese Unabhängigkeit verlangt, dass es Rechts- und Organisationsvorschriften gibt, die zu gewährleisten vermögen, dass die ausstellende Justizbehörde, wenn sie die Entscheidung trifft, einen solchen Haftbefehl auszustellen, nicht der Gefahr ausgesetzt ist, etwa einer Einzelweisung seitens der Exekutive unterworfen zu werden (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 74).

    Unter diesen Umständen lässt sich dem Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), nicht entnehmen, dass systemische oder allgemeine Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz des Ausstellungsmitgliedstaats, so gravierend sie auch sein mögen, für sich allein ausreichen könnten, um eine vollstreckende Justizbehörde zu der Annahme zu berechtigen, dass kein einziges Gericht dieses Mitgliedstaats unter den Begriff "ausstellende Justizbehörde" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 falle.

  • EuGH, 12.12.2019 - C-627/19

    Openbaar Ministerie (Procureur du Roi de Bruxelles) - Vorlage zur

    Es fragt sich daher, ob die Voraussetzung in Rn. 75 des Urteils vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), wonach die Entscheidung, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, und insbesondere ihre Verhältnismäßigkeit in einer Weise gerichtlich überprüfbar sein müssen, die den Erfordernissen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes voll und ganz genügt, auch in dem Fall anwendbar ist, in dem der Europäische Haftbefehl auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gerichtet ist.

    Das vorlegende Gericht ist zwar der Auffassung, dass die von den Urteilen vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), und vom 27. Mai 2019, PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) (C-509/18, EU:C:2019:457), aufgestellten Anforderungen bei allen Europäischen Haftbefehlen - egal, ob sie zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Strafe und auch, wenn sie auf ein von einem Gericht erlassenes Vollstreckungsurteil zurückgehen, erlassen werden - erfüllt sein müssen, es stellt jedoch fest, dass im vorliegenden Fall die ausstellende Justizbehörde und die niederländische Staatsanwaltschaft unterschiedlicher Meinung sind.

    Wie aus diesem Artikel hervorgeht, handelt es sich bei einem solchen Haftbefehl um eine "justizielle Entscheidung", so dass er von einer "Justizbehörde" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses ausgestellt worden sein muss (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall macht das vorlegende Gericht geltend, dass aus den Informationen, die ihm von den belgischen Behörden im Rahmen des Ausgangsverfahrens mitgeteilt worden seien, hervorgehe, dass in Belgien die Staatsanwaltschaften die sich aus den Rn. 51 und 74 des Urteils vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), ergebenden Anforderungen erfüllten, um als "ausstellende Justizbehörde" eingestuft zu werden, da sie an der Strafrechtspflege dieses Mitgliedstaats mitwirkten und bei der Ausübung der dem Erlass eines Europäischen Haftbefehls innewohnenden Funktionen unabhängig handelten.

    Das vorlegende Gericht fragt sich allerdings, ob in Anbetracht von Rn. 75 des Urteils vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), die Entscheidung, einen Europäischen Haftbefehl zur Vollstreckung einer Strafe zu erlassen, im Ausstellungsmitgliedstaat gerichtlich überprüfbar sein muss.

    Das System des Europäischen Haftbefehls enthält einen zweistufigen Schutz der Verfahrens- und Grundrechte, in deren Genuss die gesuchte Person kommen muss, da zu dem gerichtlichen Schutz auf der ersten Stufe, beim Erlass einer nationalen Entscheidung wie eines nationalen Haftbefehls, der Schutz hinzukommt, der auf der zweiten Stufe, bei der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls, zu der es gegebenenfalls kurze Zeit nach dem Erlass dieser nationalen justiziellen Entscheidung kommen kann, zu gewährleisten ist (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei einer Maßnahme, die - wie die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls - das in Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf Freiheit des Betroffenen beeinträchtigen kann, impliziert dieser Schutz somit, dass zumindest auf einer seiner beiden Stufen eine Entscheidung erlassen wird, die den einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden Anforderungen genügt (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 68).

    Insbesondere setzt die zweite Stufe des Schutzes der Rechte des Betroffenen voraus, dass die ausstellende Justizbehörde überprüft, ob die für seine Ausstellung erforderlichen Voraussetzungen eingehalten wurden, und unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte und ohne Gefahr zu laufen, externen Weisungen, insbesondere seitens der Exekutive, unterworfen zu sein, in objektiver Weise prüft, ob diese Ausstellung verhältnismäßig war (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 71 und 73).

    In Bezug auf einen zur Strafverfolgung erlassenen Europäischen Haftbefehl hat der Gerichtshof entschieden, dass, wenn nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls eine Behörde zuständig ist, die in diesem Mitgliedstaat an der Rechtspflege mitwirkt, aber selbst kein Gericht ist, in dem Mitgliedstaat die Entscheidung über die Ausstellung eines solchen Haftbefehls und insbesondere ihre Verhältnismäßigkeit in einer Weise gerichtlich überprüfbar sein müssen, die den Erfordernissen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes voll und ganz genügt (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 75).

    Vorliegend betrifft das Ausgangsverfahren im Unterschied zu den Fällen, in denen die Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), und vom 27. Mai 2019, PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) (C-509/18, EU:C:2019:457), ergangen sind und die zur Strafverfolgung ausgestellte Europäische Haftbefehle betrafen, einen zur Vollstreckung einer Strafe ausgestellten Europäischen Haftbefehl.

    In einer solchen Situation wird die gerichtliche Kontrolle, auf die Rn. 75 des Urteils vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), verweist und die der Notwendigkeit Rechnung trägt, der Person, die auf der Grundlage eines zur Vollstreckung einer Strafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls gesucht wird, einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu garantieren, durch das vollstreckbare Urteil verwirklicht.

  • LG Erfurt, 15.06.2020 - 8 O 1045/18

    EuGH-Vorlage: Keine Vorteilsausgleichung bei Kaufvertragsrückabwicklung wegen

    c) Die nationale Verfassungslage in Deutschland und Thüringen wird diesen Anforderungen nicht gerecht (zur fehlenden Unabhängigkeit der deutschen Staatsanwaltschaft s. bereits EuGH, Urteil vom 27. Mai 2019, C-508/18 u.a.).
  • EuGH, 08.12.2020 - C-584/19

    Im Gegensatz zum Europäischen Haftbefehl kann eine Europäische

    In diesem Zusammenhang ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass die Begründung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456) und PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) (C-509/18, EU:C:2019:457), in Bezug auf den Europäischen Haftbefehl im Sinne des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) auf die Europäische Ermittlungsanordnung übertragbar sei.

    Diese Frage stellt sich, da - wie aus Rn. 25 des vorliegenden Urteils hervorgeht - das vorlegende Gericht sich fragt, ob im Kontext der Richtlinie 2014/41 die aus den Urteilen vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 90) und PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) (C-509/18, EU:C:2019:457, Rn. 57), hervorgegangene Rechtsprechung anzuwenden ist, wonach der Begriff "ausstellende Justizbehörde" in Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass im Rahmen einer Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls die Staatsanwaltschaften eines Mitgliedstaats, die einer solchen Gefahr ausgesetzt sind, nicht darunter fallen.

    Zweitens ist die Europäische Ermittlungsanordnung zwar ein Instrument, das auf den Grundsätzen des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung beruht und dessen Vollstreckung den Grundsatz darstellt, während die Ablehnung seiner Vollstreckung als eng auszulegende Ausnahme ausgestaltet ist (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Anbetracht der Unterschiede im Wortlaut, im Kontext und in der Zielsetzung, die in den vorstehenden Erwägungen zwischen dem Rahmenbeschluss 2002/584 und der Richtlinie 2014/41 festgestellt worden sind, ist die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584, die der Gerichtshof in den Urteilen vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456) und PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) (C-509/18, EU:C:2019:457), vorgenommen hat, wonach der Begriff "ausstellende Justizbehörde" im Sinne dieser Bestimmung die Staatsanwaltschaften eines Mitgliedstaats nicht erfasst, die der Gefahr von Einzelweisungen seitens der Exekutive ausgesetzt sind, nicht auf den Kontext der Richtlinie 2014/41 übertragbar.

  • SG Karlsruhe, 06.06.2023 - S 12 AS 2208/22

    COVID-19-Pandemie und menschenwürdiges Existenzminimum, § 70 Satz 1 SGB II

    So bescheinigte der EuGH der Bundesrepublik Deutschland etwa, dass die hiesigen Staatsanwaltschaften keinen europäischen Haftbefehl mehr ausstellen dürfen, da sie keine hinreichende Gewähr für justizielle Unabhängigkeit bieten, weil sie nicht frei von Weisungen der Exekutive entscheiden (vgl. EuGH, 27.05.2019, C-508/18).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2020 - C-414/20

    MM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorlageverfahren - Justizielle

    13 Das vorlegende Gericht führt insoweit die Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), vom 12. Dezember 2019, Generalstaatsanwaltschaft des Großherzogtums Luxemburg und Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaften Lyon und Tours) (C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, im Folgenden: Urteil Generalstaatsanwaltschaft des Großherzogtums Luxemburg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], EU:C:2019:1077), sowie vom 12. Dezember 2019, 0penbaar Ministerie (Staatsanwaltschaft Schweden) (C-625/19 PPU, im Folgenden: Urteil Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaft Schweden], EU:C:2019:1078), an.

    21 Die bulgarische Regierung verweist insoweit auf das Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 50).

    23 Vgl. u. a. Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    26 Vgl. u. a. Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 69).

    61 Vgl. Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 69).

    62 Vgl. Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 70).

  • EuGH, 10.03.2021 - C-648/20

    PI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle

    Vor dem vorlegenden Gericht, dem Westminster Magistrates' Court (Bezirksgericht Westminster, Vereinigtes Königreich), beanstandet PI die Gültigkeit des in Rede stehenden Europäischen Haftbefehls mit dem Vorbringen, dass das bulgarische Justizsystem nicht den Anforderungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 entspreche, wie er in der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere in den Urteilen vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456) und PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) (C-509/18, EU:C:2019:457), ausgelegt werde.

    Dieser Schutz impliziert somit, dass zumindest auf einer seiner beiden Stufen eine Entscheidung erlassen wird, die den einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden Anforderungen genügt (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 68).

    Folglich muss, wenn nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls eine Behörde zuständig ist, die in diesem Mitgliedstaat an der Rechtspflege mitwirkt, aber kein Richter oder Gericht ist, die nationale justizielle Entscheidung - wie ein nationaler Haftbefehl -, auf die sich der Europäische Haftbefehl stützt, ihrerseits diese Anforderungen erfüllen (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 69).

    Die Erfüllung dieser Anforderungen ermöglicht es dabei, der vollstreckenden Justizbehörde zu garantieren, dass die Entscheidung, zum Zweck der Strafverfolgung einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, auf einem gerichtlicher Kontrolle unterworfenen nationalen Verfahren beruht und dass die Person, gegen die sich der nationale Haftbefehl richtet, über alle dem Erlass derartiger Entscheidungen eigene Garantien verfügte, insbesondere über diejenigen, die sich aus den in Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten Grundrechten und allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergeben (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 70).

    Außerdem müssen, wenn nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls eine Behörde zuständig ist, die in diesem Mitgliedstaat an der Rechtspflege mitwirkt, aber selbst kein Gericht ist, in dem Mitgliedstaat die Entscheidung über die Ausstellung eines solchen Haftbefehls und insbesondere ihre Verhältnismäßigkeit in einer Weise gerichtlich überprüfbar sein, die den Erfordernissen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes voll und ganz genügt (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 75).

  • EuGH, 28.01.2021 - C-649/19

    Spetsializirana prokuratura (Déclaration des droits)

  • EuGH, 31.01.2023 - C-158/21

    Eine vollstreckende Justizbehörde darf die Vollstreckung eines Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-648/20

    Svishtov Regional Prosecutor's Office

  • EuGH, 12.12.2019 - C-625/19

    Openbaar Ministerie (Parquet Suède) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-508/18

    OG (Staatsanwaltschaft Lübeck) - Ersuchen um Vorabentscheidung - Justizielle und

  • EuGH, 09.11.2023 - C-819/21

    Staatsanwaltschaft Aachen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • EuGH, 02.04.2020 - C-897/19

    Hat ein Mitgliedstaat über ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaats zu

  • EuGH, 02.03.2023 - C-16/22

    Staatsanwaltschaft Graz (Service des affaires fiscales pénales de Düsseldorf) -

  • OLG Karlsruhe, 24.02.2020 - Ausl 310 AR 16/19

    Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten nach Ungarn zur Strafvollstreckung

  • AG Dortmund, 09.07.2019 - 730 AR 11/19

    Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines sogenannten europäischen

  • OLG Frankfurt, 12.09.2019 - 2 Ws 60/19

    Zuständigkeit für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls

  • OLG Celle, 07.05.2021 - 2 AR (Ausl) 26/21

    Darf über die Zulässigkeit der Auslieferung auch im Falle der beabsichtigten

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-488/19

    Minister for Justice and Equality (Mandat d'arrêt - Condamnation dans un État

  • BGH, 18.08.2022 - 4 ARs 13/21

    Anrufung des Bundesgerichtshofs im Auslieferungsverfahren

  • LG Bamberg, 26.06.2019 - 21 Qs 25/19

    Zuständigkeit für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls beim

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-670/22

    Staatsanwaltschaft Berlin - Anforderung von EncroChat-Daten aus Frankreich durch

  • EuGH, 13.01.2021 - C-414/20

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • LG Aachen, 06.12.2021 - 330 StVK 1055/21

    Rechtsstaatsprinzip Richterliche Unabhängigkeit Justizsystem Republik Polen Polen

  • VG Düsseldorf, 24.08.2023 - 29 K 329/21

    Justizministerium muss keinen Informationszugang zu Cum-Ex-Ermittlungsverfahren

  • EuGH, 02.09.2021 - C-66/20

    Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2020 - C-649/19

    Spetsializirana prokuratura (Déclaration des droits)

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-584/19

    Staatsanwaltschaft Wien (Ordres de virement falsifiés) -

  • EuGH, 06.07.2023 - C-142/22

    The Minister for Justice and Equality (Demande de consentement - Effets du mandat

  • OLG Brandenburg, 05.02.2020 - 1 AR 3/20

    Anordnung von Auslieferungshaft als Überhaft

  • EuGH, 16.12.2021 - C-203/20

    Der Grundsatz ne bis in idem steht der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - C-66/20

    Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster - Vorlage zur

  • OLG Hamm, 11.07.2019 - 4 Ws 140/19

    Haftbefehl, Europäischer Haftbefehl, Untersuchungshaft, Inland, Zuständigkeit

  • OLG Zweibrücken, 11.07.2019 - 1 Ws 203/19

    Zuständigkeit für Erlass eines Europäischen Haftbefehls

  • OLG München, 13.06.2019 - 2 Ws 587/19

    Europäischer Haftbefehl; Staatsanwaltschaft als "ausstellende Justizbehörde"

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-819/21

    Staatsanwaltschaft Aachen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rahmenbeschluss

  • OLG Nürnberg, 27.02.2020 - AuslA R 16/20

    Die Staatsanwaltschaft in Italien als aufstellende Behörde eines Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-158/21

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2020 - C-354/20

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona: Die Zuspitzung der allgemeinen Mängel, die

  • OLG Schleswig, 06.02.2020 - 2 Ws 13/20

    Rechtsgrundlage für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls im deutschen

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-615/20

    Generalanwalt Collins: Nur ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2022 - 4 E 30/22

    Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren

  • OLG Braunschweig, 11.02.2021 - 1 AR (Ausl) 17/20

    Ohne behördliche Vorabentscheidung keine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit

  • OLG Karlsruhe, 04.12.2020 - Ausl 301 AR 173/20

    Auslieferung eines Verfolgten an einen Mitgliedstaat der EU: Gerichtliche

  • EuGH, 30.06.2022 - C-105/21

    Spetsializirana prokuratura (Informations sur la décision nationale

  • OLG Hamm, 27.02.2020 - 2 Ausl 18/20

    Vorübergehende Auslieferung eines Deutschen zur Strafverfolgung; drohende

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-242/22

    TL

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2019 - C-566/19

    Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg - Vorlagefrage - Polizeiliche und

  • EuGH, 24.09.2019 - C-467/19

    Spetsializirana prokuratura - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2023 - 4 A 1511/22

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2019 - C-489/19

    NJ (Parquet de Vienne) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2020 - C-510/19

    Openbaar Ministerie (Faux en écritures) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 07.04.2022 - C-150/21

    Prokuratura Rejonowa Lódź-Baluty (Juridiction compétente en matière pénale)

  • OLG Celle, 21.02.2022 - 2 AR (Ausl) 67/21

    Erstattung notwendiger Auslagen im Auslieferungsverfahren bei zulässiger

  • OLG Dresden, 17.02.2021 - Ausl 258/20
  • OLG Frankfurt, 31.01.2020 - 2 Ws 96/19

    Ausstellung des europäischen Haftbefehls keine "Verhaftung" nach § 310 Abs. 1 Nr.

  • OLG Celle, 06.06.2019 - 2 AR (Ausl) 43/19

    Keine Bedenken gegen Unabhängigkeit der bulgarischen Staatsanwaltschaften bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-142/22

    The Minister for Justice and Equality (Demande de consentement - Effets du mandat

  • KG, 30.01.2023 - 3 Ws 4/23

    Selbständige Anfechtbarkeit des europäischer Haftbefehls

  • OLG Oldenburg, 23.06.2022 - 1 Ausl 18/22

    Überschreitung der Übergabefrist für Rumänien durch Generalstaatsanwaltschaft;

  • OLG Karlsruhe, 06.10.2020 - Ausl 301 AR 34/20

    Zulässigkeit einer Auslieferung an einen EU-Mitgliedstaat: Erhöhte Anforderungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2019 - C-625/19

    Openbaar Ministerie - Vorlagefrage - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2019 - C-627/19

    Openbaar Ministerie - Vorlagefrage - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit

  • EuGH, 07.10.2019 - C-154/19

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