Rechtsprechung
   LG Nürnberg-Fürth, 04.05.2020 - JK II Qs 15/20 jug   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,12441
LG Nürnberg-Fürth, 04.05.2020 - JK II Qs 15/20 jug (https://dejure.org/2020,12441)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 04.05.2020 - JK II Qs 15/20 jug (https://dejure.org/2020,12441)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 04. Mai 2020 - JK II Qs 15/20 jug (https://dejure.org/2020,12441)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,12441) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Pflichtverteidiger, nachträgliche Bestellung

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StPO § 140 Abs. 2, § 141 Abs. 1 S. 1, § 142 Abs. 1, § 170 Abs. 2, § 473 Abs. 3; StGB § 176 Abs. 1
    Pflichtverteidigerbestellung auf Antrag des Beschuldigten bei beabsichtigter Einstellung

  • rewis.io

    Pflichtverteidigerbestellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2020, 10878
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.12.1996 - 1 StR 76/96
    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 04.05.2020 - JK II Qs 15/20
    Zwar hat die obergerichtliche Rechtsprechung (anders als ein Großteil der Landgerichte, vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 141/8) bisher die Auffassung vertreten, dass eine nachträgliche Bestellung eines Verteidigers nicht möglich ist, weil die Beiordnung nicht im Kosteninteresse des Angeklagten erfolgt, sondern allein dem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck dient, in einem noch ausstehenden Verfahren die ordnungsgemäße Verteidigung und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten (BGH Beschlüsse vom 20.07.2009 1 StR 344/08 und 19.12.1996 1 StR 76/96, OLG Hamm Beschluss vom 10.07.2008 4 Ws 181/08) und im Falle einer bestehenden Wahlverteidigung darauf verwiesen, dass der Beschuldigte zuvor tatsächlich durch einen Verteidiger vertreten war (BGH Beschluss vom 27.04.1989 1 StR 627/88).
  • BGH, 18.08.2009 - 4 StR 280/09

    Strafbefreiender Rücktritt (fehlgeschlagener Versuch; Freiwilligkeit und

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 04.05.2020 - JK II Qs 15/20
    Die Beschwerde des Verteidigers ist aber als Beschwerde im Namen des ehemals Beschuldigten auszulegen (OLG Saarbrücken 13.1.2009 - 1 Ws 212/08, StraFo 2009, 519).
  • BGH, 20.07.2009 - 1 StR 344/08

    Antrag auf nachträgliche Bestellung eines Verteidigers für die

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 04.05.2020 - JK II Qs 15/20
    Zwar hat die obergerichtliche Rechtsprechung (anders als ein Großteil der Landgerichte, vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 141/8) bisher die Auffassung vertreten, dass eine nachträgliche Bestellung eines Verteidigers nicht möglich ist, weil die Beiordnung nicht im Kosteninteresse des Angeklagten erfolgt, sondern allein dem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck dient, in einem noch ausstehenden Verfahren die ordnungsgemäße Verteidigung und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten (BGH Beschlüsse vom 20.07.2009 1 StR 344/08 und 19.12.1996 1 StR 76/96, OLG Hamm Beschluss vom 10.07.2008 4 Ws 181/08) und im Falle einer bestehenden Wahlverteidigung darauf verwiesen, dass der Beschuldigte zuvor tatsächlich durch einen Verteidiger vertreten war (BGH Beschluss vom 27.04.1989 1 StR 627/88).
  • OLG Hamm, 10.07.2008 - 4 Ws 181/08

    Pflichtverteidigerbeiordnung; nachträgliche; Unzulässigkeit

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 04.05.2020 - JK II Qs 15/20
    Zwar hat die obergerichtliche Rechtsprechung (anders als ein Großteil der Landgerichte, vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 141/8) bisher die Auffassung vertreten, dass eine nachträgliche Bestellung eines Verteidigers nicht möglich ist, weil die Beiordnung nicht im Kosteninteresse des Angeklagten erfolgt, sondern allein dem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck dient, in einem noch ausstehenden Verfahren die ordnungsgemäße Verteidigung und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten (BGH Beschlüsse vom 20.07.2009 1 StR 344/08 und 19.12.1996 1 StR 76/96, OLG Hamm Beschluss vom 10.07.2008 4 Ws 181/08) und im Falle einer bestehenden Wahlverteidigung darauf verwiesen, dass der Beschuldigte zuvor tatsächlich durch einen Verteidiger vertreten war (BGH Beschluss vom 27.04.1989 1 StR 627/88).
  • BGH, Ermittlungsrichter, 09.09.2015 - 3 BGs 134/15

    Pflichtverteidigerbestellung (Antragsrecht des Beschuldigten; Bestellung durch

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 04.05.2020 - JK II Qs 15/20
    b) Der Beschwerdeführer ist durch den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 10.03.2020 beschwert, weil ihm - anders als nach der bisherigen Rechtslage, nach der er im Ermittlungsverfahren nur einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft anregen konnte; BGH NJW 2015, 3383 ff. - durch die mit Wirkung zum 13.12.2019 erfolgte Gesetzesänderung nunmehr ein Antragsrecht hinsichtlich der Pflichtverteidigerbestellung zusteht (§ 141 Abs. 1 S. 1 StPO).
  • OLG Saarbrücken, 13.01.2009 - 1 Ws 212/08

    Pflichtverteidigerbestellung zur Erhebung der Verfahrensrüge im

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 04.05.2020 - JK II Qs 15/20
    Die Beschwerde des Verteidigers ist aber als Beschwerde im Namen des ehemals Beschuldigten auszulegen (OLG Saarbrücken 13.1.2009 - 1 Ws 212/08, StraFo 2009, 519).
  • BGH, 27.04.1989 - 1 StR 627/88

    Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung eines Pflichtverteidigers

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 04.05.2020 - JK II Qs 15/20
    Zwar hat die obergerichtliche Rechtsprechung (anders als ein Großteil der Landgerichte, vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 141/8) bisher die Auffassung vertreten, dass eine nachträgliche Bestellung eines Verteidigers nicht möglich ist, weil die Beiordnung nicht im Kosteninteresse des Angeklagten erfolgt, sondern allein dem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck dient, in einem noch ausstehenden Verfahren die ordnungsgemäße Verteidigung und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten (BGH Beschlüsse vom 20.07.2009 1 StR 344/08 und 19.12.1996 1 StR 76/96, OLG Hamm Beschluss vom 10.07.2008 4 Ws 181/08) und im Falle einer bestehenden Wahlverteidigung darauf verwiesen, dass der Beschuldigte zuvor tatsächlich durch einen Verteidiger vertreten war (BGH Beschluss vom 27.04.1989 1 StR 627/88).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht