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   LG Arnsberg, 20.01.2020 - 2 Ks 15/19   

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https://dejure.org/2020,7617
LG Arnsberg, 20.01.2020 - 2 Ks 15/19 (https://dejure.org/2020,7617)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 20.01.2020 - 2 Ks 15/19 (https://dejure.org/2020,7617)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 20. Januar 2020 - 2 Ks 15/19 (https://dejure.org/2020,7617)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wdr.de (Pressemeldung, 20.01.2020)

    Raser von Sundern zu Gefängnis verurteilt

  • sueddeutsche.de (Pressemeldung, 20.01.2020)

    Tödlicher Raserunfall im Sauerland: Haftstrafe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2020, 11984
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 06.07.2017 - 4 StR 415/16

    Urteil im 2. Kölner "Raser-Fall" im Ausspruch über die Bewährung aufgehoben

    Auszug aus LG Arnsberg, 20.01.2020 - 2 Ks 15/19
    Da die Anordnung von Fahrerlaubnisentziehung und Sperre verschuldensunabhängig erfolgen und vorliegend keine besonderen Folgen (Berufsverlust o.ä.) erkennbar sind, die den Angeklagten über die ohnehin mit der Anordnung der Entziehung und Bemessung der Sperre verbundenen Unannehmlichkeiten hinaus besonders hart treffen, war für eine darüber hinausgehende, gesonderte Berücksichtigung der Maßregelanordnung als Strafzumessungsgrund kein Raum (vgl. LG Köln, Urteil vom 14.04.2016, Az.: 117 KLs 19/15, nachfolgend BGH, Urteil vom 06.07.2017, Az.: 4 StR 415/16).

    Da die Anordnung von Fahrerlaubnisentziehung und Sperre verschuldensunabhängig erfolgen und vorliegend keine besonderen Folgen (Berufsverlust o.ä.) erkennbar sind, die den Angeklagten über die ohnehin mit der Anordnung der Entziehung und Bemessung der Sperre verbundenen Unannehmlichkeiten hinaus besonders hart treffen, war für eine darüber hinausgehende, gesonderte Berücksichtigung der Maßregelanordnung als Strafzumessungsgrund kein Raum (vgl. LG Köln, Urteil vom 14.04.2016, Az.: 117 KLs 19/15, nachfolgend BGH, Urteil vom 06.07.2017, Az.: 4 StR 415/16).

    Soweit in ähnlich gelagerten Fällen, in denen ein Rennen zum Tod eines Menschen geführt hat, diese Frage bejaht wurde (vgl. BGH, Urteil vom 06. Juli 2017 - 4 StR 415/16, juris), weicht der vorliegende Fall hiervon entscheidend ab.

  • BGH, 31.01.2019 - 4 StR 432/18

    Vorsatz (bedingter Tötungsvorsatz; Gefährdungs- und Tötungsvorsatz); besonders

    Auszug aus LG Arnsberg, 20.01.2020 - 2 Ks 15/19
    Bedingter Vorsatz setzt dabei voraus, dass der Täter den Taterfolg als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Taterfolges abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement), (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 2019 - 4 StR 432/18 - zu Tötungsdelikten, juris).

    Auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Tötungsdelikten die Gefahr begrifflich nichts anderes beschreibt, als die naheliegende Möglichkeit einer Schädigung und daher beim Vorliegen eines auf die Gefahr des Todes bezogenen Vorsatz kein Raum mehr für die Verneinung des kognitiven Elements eines bedingten Tötungsvorsatzes besteht (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 2019, aaO), liegt der Fall hier im Einzelfall anders.

  • BGH, 30.03.2011 - 4 StR 42/11

    Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis (Verfahrenshindernis: mangelnde

    Auszug aus LG Arnsberg, 20.01.2020 - 2 Ks 15/19
    Eine Medienberichterstattung über eine Straftat sowie die Person des Angeklagten stellt - selbst wenn sie "aggressiven und vorverurteilenden" Charakter hat - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig ebenfalls keinen bestimO3 Strafzumessungsgrund dar (vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. März 2011 - 4 StR 42/11, BGH, Urteil vom 23. August 2018 - 3 StR 149/18 -juris).

    Das Tatgericht kann eine mediale Berichterstattung allerdings strafmildernd berücksichtigen, wenn sie weit über das gewöhnliche Maß hinausgeht, dass jeder Straftäter über sich ergehen lassen muss, und sich deshalb besonders nachteilig für den Angeklagten ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2011 - aaO).

  • LG Köln, 14.04.2016 - 117 KLs 19/15

    Verurteilung wegen Teilnahme an einem verbotenen Straßenrennen mit Todesfolge

    Auszug aus LG Arnsberg, 20.01.2020 - 2 Ks 15/19
    Da die Anordnung von Fahrerlaubnisentziehung und Sperre verschuldensunabhängig erfolgen und vorliegend keine besonderen Folgen (Berufsverlust o.ä.) erkennbar sind, die den Angeklagten über die ohnehin mit der Anordnung der Entziehung und Bemessung der Sperre verbundenen Unannehmlichkeiten hinaus besonders hart treffen, war für eine darüber hinausgehende, gesonderte Berücksichtigung der Maßregelanordnung als Strafzumessungsgrund kein Raum (vgl. LG Köln, Urteil vom 14.04.2016, Az.: 117 KLs 19/15, nachfolgend BGH, Urteil vom 06.07.2017, Az.: 4 StR 415/16).

    Da die Anordnung von Fahrerlaubnisentziehung und Sperre verschuldensunabhängig erfolgen und vorliegend keine besonderen Folgen (Berufsverlust o.ä.) erkennbar sind, die den Angeklagten über die ohnehin mit der Anordnung der Entziehung und Bemessung der Sperre verbundenen Unannehmlichkeiten hinaus besonders hart treffen, war für eine darüber hinausgehende, gesonderte Berücksichtigung der Maßregelanordnung als Strafzumessungsgrund kein Raum (vgl. LG Köln, Urteil vom 14.04.2016, Az.: 117 KLs 19/15, nachfolgend BGH, Urteil vom 06.07.2017, Az.: 4 StR 415/16).

  • BGH, 15.12.1967 - 4 StR 441/67

    Zum Gefährdungsvorsatz in § 315b StGB

    Auszug aus LG Arnsberg, 20.01.2020 - 2 Ks 15/19
    Es genügt, dass die gefährdenden Umstände auf einen unmittelbar bevorstehenden Unfall hindeuten (BGH, Urt. V. 15.12.1967, 4 StR 441/67, BGHSt 22, 67-77).

    Der Vorsatz des Angeklagten P1 hinsichtlich der Gefahrverursachung wird nach Auffassung der Kammer auch nicht durch seinen Alkoholkonsum ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1967 - 4 StR 441/67 -, BGHSt 22, 67-77).

  • LG Berlin, 29.01.2019 - 511 Qs 126/18

    Kriterien für die Einziehung eines Fahrzeugs nach einem verbotenen Rennen

    Auszug aus LG Arnsberg, 20.01.2020 - 2 Ks 15/19
    Es reicht vielmehr aus, dass Kraftfahrzeugführer das Beschleunigungspotential ihrer Gefährte vergleichen (vgl. KG (3. Senat), Beschluss vom 07.06.2017 - 3 Ws (B) 117-118/17 - 122 Ss 64/17, LG Berlin (11. Große Strafkammer), Beschluss vom 29.01.2019 - 511 Qs 126/18).

    Es kommt dabei auch nicht auf die Länge der gefahrenen Strecke an (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 29.01.2019, aaO).

  • BGH, 30.08.1978 - 4 StR 682/77

    Auch der Unfallbeteiligte, der sich in Unkenntnis des Unfalls vom Unfallort

    Auszug aus LG Arnsberg, 20.01.2020 - 2 Ks 15/19
    Das Entfernen nicht vom Unfallort selbst, sondern von einem anderen Ort, an welchem der Täter erstmals vom Unfall erfahren hat, erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 StGB (vgl. BGH, Beschl. v. 30.08.1978, Az. 4 StR 682/77, BGHSt 28, S.129).
  • BGH, 23.08.2018 - 3 StR 149/18

    Bestrafung als Täter bei rechtswidriger und schuldhafter Verwirklichung aller

    Auszug aus LG Arnsberg, 20.01.2020 - 2 Ks 15/19
    Eine Medienberichterstattung über eine Straftat sowie die Person des Angeklagten stellt - selbst wenn sie "aggressiven und vorverurteilenden" Charakter hat - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig ebenfalls keinen bestimO3 Strafzumessungsgrund dar (vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. März 2011 - 4 StR 42/11, BGH, Urteil vom 23. August 2018 - 3 StR 149/18 -juris).
  • BGH, 01.03.2018 - 4 StR 158/17

    Frankfurter Todesraser droht härtere Strafe - Abgrenzung bewusste

    Auszug aus LG Arnsberg, 20.01.2020 - 2 Ks 15/19
    Bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die nicht von vornherein auf die Verletzung einer anderen Person oder die Herbeiführung eines Unfalls angelegt sind, kann eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung dafür sprechen, dass er auf einen guten Ausgang vertraut hat (BGH, Urteil vom 1.3.2018, 4 StR 158/17, NStZ 2108, 460).
  • BGH, 08.07.1997 - 4 StR 271/97

    Anforderungen an den bedingten Tötungsvorsatz bei Benutzung von Kraftfahrzeugen

    Auszug aus LG Arnsberg, 20.01.2020 - 2 Ks 15/19
    Dies setzt nämlich voraus, dass nicht erwartet werden kann, dass bereits der langfristige Strafvollzug und die Mitarbeit des Angeklagten am Vollzugsziel positiv auf ihn einwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 8.07.1997 - 4 StR 271/97, NStZ-RR 1997, 331, 332).
  • BGH, 17.10.1996 - 4 StR 343/96

    Zusammenschlagen bis zur Bewusstlosigkeit eines Diskobesuchers von zwei

  • BGH, 09.08.2007 - 4 StR 339/07

    Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs (Eigenhändigkeit bei Täterschaft:

  • OLG Hamm, 05.03.2013 - 1 RBs 24/13

    400 Geldbuße und 1 Monat Fahrverbot für die Teilnahme an einem illegalen

  • KG, 07.06.2017 - 3 Ws (B) 117/17

    Rennen mit Kraftfahrzeugen

  • BGH, 07.02.2012 - 5 StR 545/11

    Inbegriffsrüge (Anforderungen an den Ausschluss eingeschränkter Schuldfähigkeit);

  • LG Aachen, 11.02.2021 - 60 Qs 1/21

    Kraftfahrzeugrennen, Begriff des Rennens

    Ebenso ausreichend ist, dass die betroffenen Kraftfahrzeugführer das Beschleunigungspotential ihrer Gefährte vergleichen (Anschluss an LG Berlin, Beschl. v. 29.01.2019 - 511 Qs 126/18; LG Arnsberg, Urt. v. 20.01.2020 - 2 Ks 15/19).

    Ebenso ausreichend ist, dass die betroffenen Kraftfahrzeugführer das Beschleunigungspotential ihrer Gefährte vergleichen (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 29.01.2019 - 511 Qs 126/18, BeckRS 2019, 7962 Rn. 25; LG Arnsberg, Urt. v. 20.01.2020 - 2 Ks 15/19, BeckRS 2020, 11984 Rn. 254; BeckOK-StGB/ Kulhanek , Stand: 01.11.2020, § 315d Rn. 12; MüKo-StGB/ Pegel , 3. Aufl. 2019, § 315d Rn. 8; Rinio , NZV 2018, 478).

  • LG Frankfurt/Main, 13.07.2022 - 21 Ks 11/21
    Im Ausgangspunkt ist dabei zu berücksichtigen, dass der von der Kammer angenommene Gefährdungsvorsatz im Sinne des § 315 Abs. 2 StGB und ein Schädigungsvorsatz unterschiedliche Bezugspunkte haben und mithin voneinander abweichen können (vgl. LG Arnsberg Urt. v. 20.01.2020 - 2 Ks 15/19, BeckRS 2020, 11984 Rn. 306; BGH Beschl. v. 17.02.2021 - 4 StR 225/20, NJW 2021, 1173 Rn. 8, 20; BeckOK StGB/Kulhanek, 53. Ed. 1.5.2022, StGB § 315d Rn. 50 m.w.N.).

    Da die Anordnung von Fahrerlaubnisentziehung und Sperre verschuldensunabhängig erfolgen und keine besonderen Folgen erkennbar sind, die den Angeklagten über die ohnehin mit der Anordnung der Entziehung und Bemessung der Sperre verbundenen Unannehmlichkeiten hinaus besonders hart treffen, ist vorliegend für eine darüberhinausgehende, gesonderte Berücksichtigung der Maßregelanordnung als Strafzumessungsgrund kein Raum (vgl. LG Köln Urt. v. 14.04.2016 - 117 KLs 19/15, BeckRS 2016, 17841; LG Deggendorf Urt. v. 22.11.2019 - 1 Ks 6 Js 5538/19, BeckRS 2019, 35102 Rn. 298; LG Arnsberg Urt. v. 20.01.2020 - 2 Ks 15/19, BeckRS 2020, 11984 Rn. 324).

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