Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 11.03.2020 - 2 Ws 49/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,13770
OLG Karlsruhe, 11.03.2020 - 2 Ws 49/20 (https://dejure.org/2020,13770)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.03.2020 - 2 Ws 49/20 (https://dejure.org/2020,13770)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. März 2020 - 2 Ws 49/20 (https://dejure.org/2020,13770)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,13770) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Unzureichende Begründung einer sitzungspolizeilichen Anordnung

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 176 GVG, § 304 StPO
    Sitzungspolizeiliche Anordnung der Einschränkung von Ton - und Bildaufnahmen im Strafverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde; Überprüfbarkeit der Anordnung durch das Beschwerdegericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bildberichterstattung über eine strafgerichtliche Hauptverhandlung - und die sitzungspolizeiliche Anordnung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2020, 226
  • BeckRS 2020, 13586
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07

    Gerichtsfernsehen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.03.2020 - 2 Ws 49/20
    Es ist deshalb in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass dem Vorsitzenden der durch § 176 GVG eingeräumten Befugnisse ein Ermessen zusteht, das vom Beschwerdegericht nur auf Ermessensfehler überprüft wird, insbesondere dahin, ob er seiner Entscheidung einen vollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat und die getroffene Anordnung einen zulässigen Zweck verfolgt und verhältnismäßig ist (BVerfGE 119, 309; OLG Celle a.a.O.; OLG Bremen a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.).

    Personen, die im Gerichtsverfahren infolge ihres öffentlichen Amtes oder in anderer Position als Organ der Rechtspflege im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, haben dagegen nicht in gleichem Ausmaße einen Anspruch auf Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte wie eine von dem Verfahren betroffene Privatperson (BVerfGE 103, 44; 119, 309).

    Stellt eine Anordnung nach § 176 GVG einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit dar, bedarf es der nachvollziehbaren Darlegung konkreter, auf die vorstehend angeführten Gesichtspunkte der Sitzungsleitung bezogener Gründe, wenn diese nicht auf der Hand liegen (zum Ganzen BVerfGE 119, 309; NJW 2009, 350; 2014, 3013; 2020, 38).

    So werden Zeugen, die - wie Polizeibeamte - wegen ihrer beruflichen Tätigkeit als Zeugen auftreten, durch die Veröffentlichung von Bildaufnahmen regelmäßig weniger belastet sein, als solche Personen, die nur in einem zufälligen Zusammenhang mit der Tat stehen (vgl. BVerfGE 119, 309; NJW 2020, 38).

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.03.2020 - 2 Ws 49/20
    Die für die einwilligungslose Verbreitung von Personenbildnissen durch die Massenmedien entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe (vgl. dazu BVerfGE 35, 202; 101, 361) sind auch zu beachten, wenn über die Anfertigung bestimmter Personenbildnisse am Rande der Hauptverhandlung mit dem Ziel der Verbreitung in den Massenmedien zu entscheiden ist.

    Speziell auf Seiten der Angeklagten sind auch mögliche Prangerwirkungen oder Beeinträchtigungen des Anspruchs auf Achtung der Vermutung seiner Unschuld und von Belangen späterer Resozialisierung zu beachten, die durch eine identifizierende Medienberichterstattung bewirkt werden können (BVerfGE 35, 202; 103, 44).

    Dabei kommt dem Informationsinteresse umso mehr Bedeutung zu, je mehr die Straftat sich von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt (BVerfGE 35, 202; 199, 309).

  • BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal II

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.03.2020 - 2 Ws 49/20
    Speziell auf Seiten der Angeklagten sind auch mögliche Prangerwirkungen oder Beeinträchtigungen des Anspruchs auf Achtung der Vermutung seiner Unschuld und von Belangen späterer Resozialisierung zu beachten, die durch eine identifizierende Medienberichterstattung bewirkt werden können (BVerfGE 35, 202; 103, 44).

    Personen, die im Gerichtsverfahren infolge ihres öffentlichen Amtes oder in anderer Position als Organ der Rechtspflege im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, haben dagegen nicht in gleichem Ausmaße einen Anspruch auf Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte wie eine von dem Verfahren betroffene Privatperson (BVerfGE 103, 44; 119, 309).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.03.2020 - 2 Ws 49/20
    Die Befugnis der Medien zur Gewinnung und Veröffentlichung visueller Aufzeichnungen der bei einer Verhandlung anwesenden Personen ist insbesondere an dem Recht am eigenen Bild als Konkretisierung des Persönlichkeitsrechts zu messen, das dem Einzelnen Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten nicht nur über die Verwendung, sondern auch für die Anfertigung von Fotografien und Aufzeichnungen seiner Person durch andere bietet (vgl. BVerfGE 101, 361).

    Die für die einwilligungslose Verbreitung von Personenbildnissen durch die Massenmedien entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe (vgl. dazu BVerfGE 35, 202; 101, 361) sind auch zu beachten, wenn über die Anfertigung bestimmter Personenbildnisse am Rande der Hauptverhandlung mit dem Ziel der Verbreitung in den Massenmedien zu entscheiden ist.

  • BVerfG, 27.11.2008 - 1 BvQ 46/08

    Rundfunkfreiheit (Bildberichterstattung über ein Strafverfahren; "Prangerwirkung"

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.03.2020 - 2 Ws 49/20
    Stellt eine Anordnung nach § 176 GVG einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit dar, bedarf es der nachvollziehbaren Darlegung konkreter, auf die vorstehend angeführten Gesichtspunkte der Sitzungsleitung bezogener Gründe, wenn diese nicht auf der Hand liegen (zum Ganzen BVerfGE 119, 309; NJW 2009, 350; 2014, 3013; 2020, 38).

    Hinsichtlich des allein auf den Schutz des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen gestützten vollständigen Verbots von Bildaufnahmen von Zeugen ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die in der Verfügung vom 2.3.2020 vorgenommene Bewertung, dass eine Anonymisierungsanordnung insoweit nicht ausreiche, ohne nähere Ausführungen dazu (vgl. BVerfG NJW 2009, 350; 2020, 38) nicht nachzuvollziehen ist.

  • BVerfG, 11.05.1994 - 1 BvR 733/94

    Fotografierverbot in und vor einem Sitzungssaal - Pressefreiheit und Freiheit der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.03.2020 - 2 Ws 49/20
    Dies dient der Sicherung einer geordneten Rechtspflege sowie dem Schutz des Prozesses der Wahrheits- und Rechtsfindung und der Rechte der Verfahrensbeteiligten und betroffener Dritter (BVerfGE 50, 234; NJW 1996, 310; OLG Bremen a.a.O.).
  • BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.03.2020 - 2 Ws 49/20
    Danach sind Gerichtsverhandlungen, auf die ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerichtet ist, Ereignisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte; der Schutz des Persönlichkeitsrechts der daran Beteiligten fordert daher kein völliges Filmverbot (vgl. BVerfGE 87, 334; 91, 125).
  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvR 154/78

    Gerichtspresse

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.03.2020 - 2 Ws 49/20
    Dies dient der Sicherung einer geordneten Rechtspflege sowie dem Schutz des Prozesses der Wahrheits- und Rechtsfindung und der Rechte der Verfahrensbeteiligten und betroffener Dritter (BVerfGE 50, 234; NJW 1996, 310; OLG Bremen a.a.O.).
  • OLG Karlsruhe, 25.08.1976 - 2 Ws 143/76

    Zurückweisung eines ohne Robe auftretenden Rechtsanwalt als Verteidiger durch

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.03.2020 - 2 Ws 49/20
    Bezüglich der Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 304 StPO gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen schließt sich der Senat der in der neueren Rechtsprechung ganz überwiegend vertretenen Auffassung an, dass die Beschwerde jedenfalls dann eröffnet ist, wenn mit den Anordnungen eine über die Dauer der Hauptverhandlung hinausgehende Wirkung verbunden ist und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des davon Betroffenen dauerhaft berührt sind (BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.4.2015 - 1 BvR 3276/08 = NJW 2015, 2175; OLG Karlsruhe - Senat - NJW 1977, 309; OLG Celle NStZ-RR 2016, 26; OLG Bremen StV 2016, 549; OLG Stuttgart NStZ-RR 2016, 383, jew. m.w.N. auch zur Gegenauffassung).
  • OLG Celle, 08.06.2015 - 2 Ws 92/15

    Untersagung der Mitnahme von spitzen Schreibgeräten durch die Zuhörer für die

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.03.2020 - 2 Ws 49/20
    Bezüglich der Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 304 StPO gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen schließt sich der Senat der in der neueren Rechtsprechung ganz überwiegend vertretenen Auffassung an, dass die Beschwerde jedenfalls dann eröffnet ist, wenn mit den Anordnungen eine über die Dauer der Hauptverhandlung hinausgehende Wirkung verbunden ist und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des davon Betroffenen dauerhaft berührt sind (BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.4.2015 - 1 BvR 3276/08 = NJW 2015, 2175; OLG Karlsruhe - Senat - NJW 1977, 309; OLG Celle NStZ-RR 2016, 26; OLG Bremen StV 2016, 549; OLG Stuttgart NStZ-RR 2016, 383, jew. m.w.N. auch zur Gegenauffassung).
  • BVerfG, 31.07.2014 - 1 BvR 1858/14

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine sitzungspolizeiliche

  • BVerfG, 17.04.2015 - 1 BvR 3276/08

    Zum Grundsatz der Rechtswegerschöpfung gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen des

  • OLG Bremen, 13.04.2016 - 1 Ws 44/16

    Keine Anfechtung der Ausübung des Hausrechts der Behördenleitung auf dem

  • BVerfG, 11.11.1992 - 1 BvR 1595/92

    Verfassungsbeschwerden und die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

  • VGH Baden-Württemberg, 01.08.2022 - 2 S 437/22

    Corona-Krise; Anfechtbarkeit einer sitzungspolizeilichen Anordnung - 3G-Regel

    22 Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein Rechtsbehelf gegen eine auf § 176 GVG gestützte sitzungspolizeiliche Anordnung unstatthaft ist, wird in der neueren Rechtsprechung und Literatur insbesondere für den Strafprozess unter der Voraussetzung angenommen, dass der sitzungspolizeilichen Anordnung eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von einer sitzungspolizeilichen Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 02.08.2021 - 2 Ws 230/21 u.a. - juris Rn. 7; OLG Karlsruhe; Beschluss vom 11.03.2020 - 2 Ws 49/20 - juris Rn. 20; OLG Hamm, Beschluss vom 24.11.2011 - 3 Ws 370/11 - juris Rn. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.06.2011 - 4 Ws 136/11 - Rn. 8; LAG Niedersachsen, Beschluss vom 29.09.2008 - 16 Ta 333/08 - juris Rn. 8; OLG München, Beschluss vom 14.07.2006 - 2 Ws 679/06 u.a. - juris Rn. 7; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, GVG § 176 Rn. 16; Diemer in Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl., § 176 GVG Rn. 7; vgl. auch zum Meinungsstand und in der Sache offengelassen BVerfG, Beschluss vom 17.04.2015 - 1 BvR 3276/08 - juris Rn. 12).
  • OLG München, 17.05.2022 - 4d Ws 166/22

    Zulässigkeit der Vorsitzendenverfügung hinsichtlich des Tragens einer

    Gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen nach § 176 GVG ist die Beschwerde nach heute überwiegender Auffassung statthaft, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass ihn die Maßnahme über die Hauptverhandlung hinaus in seinen Rechten beeinträchtigt (vgl. (BeckOK/Cirener StPO § 305 Rdn.1-12.1 m.w.N.; OLG Stuttgart NJW 2011, 2899; OLG Karlsruhe BeckRS 2020, 13586; OLG Celle BeckRS 2015, 16252).
  • OLG Jena, 26.10.2020 - 1 Ws 313/20

    Zur Unzulässigkeit von Beschwerden gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen.

    Soweit in der jüngeren Rechtsprechung unter Hinweis darauf, dass der dieser (jahrzehntelang herrschenden und dem Willen des Gesetzgebers entsprechenden) Auffassung zugrundeliegende Umkehrschluss aus § 181 GVG "nicht zwingend" sei und nach dem auf die Festsetzung von Ordnungsmitteln beschränkten Wortlaut des § 181 GVG "ein Verständnis nicht ausgeschlossen erscheine, wonach für die Anfechtung der sonstigen sitzungspolizeilichen Maßnahmen die Rechtsmittelvorschriften der Prozessordnungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit gelten, in denen die Maßnahme angeordnet wurde" (BGH, a. a. O.; ähnlich BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.04.2015, 1 BvR 3276/08, juris), die Beschwerde gegen sitzungspolizeiliche Verfügungen des Strafkammervorsitzenden jedenfalls dann als statthaft (§ 304 StPO ) und zulässig angesehen wird, "wenn der angefochtenen Anordnung eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von einer sitzungspolizeilichen Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden" (so unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.04.2015, a. a. O., u. a. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.03.2020, 2 Ws 49/20; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 12.09.2018, 1 Ws 71/18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.09.2016, 2 Ws 140/16; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 13.04.2016, 1 Ws 44/16; jew. bei juris), vermag sich der Senat dieser unsystematischen und nicht überzeugend begründeten ("vermittelnden") Lösung nicht anzuschließen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht