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   VGH Bayern, 10.07.2020 - 11 ZB 20.52   

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VGH Bayern, 10.07.2020 - 11 ZB 20.52 (https://dejure.org/2020,20196)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.07.2020 - 11 ZB 20.52 (https://dejure.org/2020,20196)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. Juli 2020 - 11 ZB 20.52 (https://dejure.org/2020,20196)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    FeV § 11 Abs. 7; Anlage 4 Nr. 9.1
    Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der Einnahme von Amphetaminen

  • rewis.io

    Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der Einnahme von Amphetaminen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2020, 16897
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

    Auszug aus VGH Bayern, 10.07.2020 - 11 ZB 20.52
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen (nur) vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 Rn. 16; B.v. 18.6.2019 - 1 BvR 587.17 - VR 2019, 356 = juris Rn. 32 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 13.03.2020 - 11 ZB 20.1

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums - Berufungszulassungsantrag

    Auszug aus VGH Bayern, 10.07.2020 - 11 ZB 20.52
    Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber mindestens einmal sog. harte Drogen wie Amphetamin konsumiert hat (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2020 - 11 ZB 20.1 - juris Rn. 12; B.v. 7.11.2019 - 11 ZB 19.1435 - juris Rn. 14).
  • VGH Bayern, 13.02.2019 - 11 ZB 18.2577

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Kokainkonsums

    Auszug aus VGH Bayern, 10.07.2020 - 11 ZB 20.52
    Daher muss, wer sich auf eine ausnahmsweise unbewusste Aufnahme eines Betäubungsmittels beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist (stRspr, BayVGH, B.v. 13.2.2019 - 11 ZB 18.2577 - juris Rn. 18 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 07.11.2019 - 11 ZB 19.1435

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Konsums von Amphetamin

    Auszug aus VGH Bayern, 10.07.2020 - 11 ZB 20.52
    Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber mindestens einmal sog. harte Drogen wie Amphetamin konsumiert hat (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2020 - 11 ZB 20.1 - juris Rn. 12; B.v. 7.11.2019 - 11 ZB 19.1435 - juris Rn. 14).
  • VGH Bayern, 15.07.2020 - 11 ZB 20.43

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einmaligen Konsums von Ecstasy

    Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2020 - 11 ZB 20.52 - juris Rn. 14; B.v. 20.3.2020 - 11 ZB 20.1 - juris Rn. 12 m.w.N.).

    Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sog. harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2020 a.a.O.; B.v. 20.3.2020 a.a.O.).

    Insbesondere ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis auch dann gerechtfertigt ist, wenn kein wissenschaftlicher Nachweis für die Einnahme eines Betäubungsmittels vorliegt, sondern der Fahrerlaubnisinhaber dies lediglich eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2020 - 11 ZB 20.52 - und B.v. 20.3.2020 - 11 ZB 20.1 - jeweils a.a.O.).

  • VG Würzburg, 23.02.2022 - W 6 K 21.1113

    Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahrt mit E-Scooter unter dem Einfluss von

    Ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) konsumiert, ist - unabhängig von einer Teilnahme am Straßenverkehr, unabhängig von der Konzentration des Betäubungsmittels im Blut oder Urin und unabhängig von den konkreten betäubungsmittelbedingten Ausfallerscheinungen oder gar einer Fahruntüchtigkeit - im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (st. Rspr., vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 10.7.2020 - 11 ZB 20.52 - BeckRS 2020, 16897 Rn. 14; B.v. 20.3.2020 - 11 ZB 20.1 - juris Rn. 12; B.v. 7.11.2019 - 11 ZB 19.1435 - juris Rn. 14; B.v. 26.3.2019 - 11 CS 18.2333 - BeckRS 2019, 6040 Rn. 11; siehe auch VG Würzburg, B.v. 3.1.2017 - W 6 S 16.1300 - BeckRS 2017, 101885 Rn. 19).
  • VGH Bayern, 16.07.2020 - 11 C 20.670

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht beigebrachten

    Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2020 - 11 ZB 20.52 - juris Rn. 14; B.v. 20.3.2020 - 11 ZB 20.1 - juris Rn. 12 m.w.N.).

    Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sog. harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2020 a.a.O.; B.v. 20.3.2020 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 09.02.2021 - 11 ZB 20.2980

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Konsums harter Drogen

    Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2020 - 11 CS 20.1292 - juris Rn. 11; B.v. 10.7.2020 - 11 ZB 20.52 - juris Rn. 14; B.v. 20.3.2020 - 11 ZB 20.1 - juris Rn. 12 m.w.N.).
  • VG Würzburg, 14.03.2023 - W 6 S 23.219

    Entziehung der Fahrerlaubnis, Amphetamin, kein Nachweis im Blut, Amphetaminkonsum

    Ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) konsumiert, ist - unabhängig von einer Teilnahme am Straßenverkehr, unabhängig von der Konzentration des Betäubungsmittels im Blut oder Urin und unabhängig von den konkreten betäubungsmittelbedingten Ausfallerscheinungen oder gar einer Fahruntüchtigkeit - im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (st.Rspr., vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 10.7.2020 - 11 ZB 20.52 - BeckRS 2020, 16897 Rn. 14; B.v. 20.3.2020 - 11 ZB 20.1 - juris Rn. 12; B.v. 7.11.2019 - 11 ZB 19.1435 - juris Rn. 14; B.v. 26.3.2019 - 11 CS 18.2333 - BeckRS 2019, 6040 Rn. 11; siehe auch VG Würzburg, B.v. 3.1.2017 - W 6 S 16.1300 - BeckRS 2017, 101885 Rn. 19).
  • VG Ansbach, 12.01.2021 - AN 10 S 20.02683

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums (Amphetamin) - einstweiliger

    Denn in der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis auch dann gerechtfertigt ist, wenn kein wissenschaftlicher Nachweis für die Einnahme eines Betäubungsmittels vorliegt, sondern der Fahrerlaubnisinhaber dies lediglich eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2020 - 11 ZB 20.52; B.v. 20.3.2020 - 11 ZB 20.1 - jeweils juris).
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