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   OLG München, 16.01.2020 - 1 U 1004/18   

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OLG München, 16.01.2020 - 1 U 1004/18 (https://dejure.org/2020,27105)
OLG München, Entscheidung vom 16.01.2020 - 1 U 1004/18 (https://dejure.org/2020,27105)
OLG München, Entscheidung vom 16. Januar 2020 - 1 U 1004/18 (https://dejure.org/2020,27105)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BeckRS 2020, 23052
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.01.2019 - VIII ZR 225/17

    Dieselskandal: Zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften

    Auszug aus OLG München, 16.01.2020 - 1 U 1004/18
    Der Senat schließt sich den Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Hinweisbeschluss vom 08.01.2019 (VIII ZR 225/17, juris-Rn. 4 ff) an, nach denen bei einem Fahrzeug mit Dieselmotor der Baureihe EA 189 aufgrund der Software zur Reduzierung des Stickoxidausstoßes auf dem Prüfstand ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB vorliegt.

    Die Interessenlage des Verkäufers ist in dieser Lage nicht wesentlich anders zu beurteilen, als sei das zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages produzierte Modell [Hervorhebung durch den Senat] noch lieferbar (vgl. BGH, Beschl. v. 08.01.2019 a.a.O., juris-Rn. 34 ff).

  • BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 243/02

    BGH hält an Neuwagen-Rechtsprechung fest

    Auszug aus OLG München, 16.01.2020 - 1 U 1004/18
    Das von ihr ausgewählte Fahrzeug sei im Zeitpunkt des Kaufs - unabhängig von der Tageszulassung - infolge des bereits erfolgten Modellwechsels nicht mehr "fabrikneu" im Sinn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2003, 2824) gewesen, sodass sie auch unter diesem Gesichtspunkt nicht die Lieferung eines "fabrikneuen" Ersatzfahrzeugs verlangen könne.

    Den Parteien einen gemeinsamen Willen zu unterstellen, dass im Gewährleistungsfall dennoch das der Klägerin verkaufte Auslaufmodell der II. Generation - das nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 16.07.2003 - VIII ZR 243/02) nicht mehr "fabrikneu" war - durch ein fabrikneues Fahrzeug der III. Modellgeneration mit wesentlich veränderten Merkmalen ausgetauscht werden sollte, wäre nach Ansicht des Senats unrealistisch.

  • OLG Koblenz, 09.09.2019 - 12 U 773/18

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Nacherfüllung durch Ersatzlieferung eines

    Auszug aus OLG München, 16.01.2020 - 1 U 1004/18
    Eine vertragliche Beschaffungspflicht der Beklagten im Rahmen der Gewährleistung aus der nachfolgenden Produktionsserie ist demnach ausgeschlossen (vgl. wie hier OLG Koblenz, Urt. v. 09.09.2019 - 12 U 773/18, juris-Rn. 52 in einem gleichgelagerten Fall).
  • OLG Stuttgart, 29.07.2019 - 5 U 45/18

    Neukauf eines vom Abgasskandal betroffenen Kraftfahrzeugs: Vorliegen eines

    Auszug aus OLG München, 16.01.2020 - 1 U 1004/18
    Auf die Frage, ob der Käufer anstelle des von ihm konkret wegen des günstigen Preises ausgewählten Fahrzeugs auch das - erheblich teurere - Nachfolgemodell bestellt hätte, kommt es für die Vertragsauslegung nicht maßgeblich an (entgegen OLG Stuttgart, Urt. v. 29.07.2019 - 5 U 45/18, juris-Rn. 43 f), weil das aktuelle Modell zu diesem Sonderpreis eben nicht erhältlich gewesen wäre.
  • RG, 14.04.1920 - I 250/19

    Konnossement; Verfolgungsrecht

    Auszug aus OLG München, 16.01.2020 - 1 U 1004/18
    Im Übrigen ist gegen das Urteil des OLG Stuttgart Revision eingelegt worden und liegt dem Bundesgerichtshof bereits unter Az. VIII ZR 250/19 zur Entscheidung vor.
  • BGH, 08.12.2021 - VIII ZR 190/19

    Zum sog. Dieselskandal: Ersatzlieferung eines erheblich höherwertigen

    (1) Allerdings kann es unter den jeweiligen, vom Tatrichter zu würdigenden Umständen des Einzelfalls in Betracht kommen, dass eine Beschaffungspflicht des Verkäufers ausscheidet, wenn beim Erwerb des ursprünglich gelieferten Fahrzeugs die Markteinführung des Nachfolgemodells unmittelbar bevorstand, es sich also um ein sogenanntes Auslaufmodell gehandelt haben könnte, welches der Käufer (möglicherweise) aus preislichen Erwägungen bewusst anstelle eines bereits angekündigten Nachfolgemodells erwirbt (vgl. Senatsurteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 118/20, aaO Rn. 79; in einem solchen Fall eine Erstreckung der Beschaffungspflicht auf das Nachfolgemodell verneinend etwa OLG Koblenz, VersR 2020, 171, 174 [Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch Senatsbeschluss vom 6. Juli 2020 - VIII ZR 274/19, nicht veröffentlicht]; OLG München, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 24 U 212/19, nicht veröffentlicht [EU-Reimport; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch Senatsbeschluss vom 3. August 2021 - VIII ZR 14/21, nicht veröffentlicht]; OLG München, Urteil vom 16. Januar 2020 - 1 U 1004/18, BeckRS 2020, 23052 Rn. 21; anders hingegen OLG Stuttgart, WM 2019, 2085 Rn. 43).
  • BGH, 21.07.2021 - VIII ZR 118/20

    Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung bei Fahrzeug mit Dieselmotor EA 189?

    (c) Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob eine sich auf ein Nachfolgemodell erstreckende Beschaffungspflicht der Beklagten im vorliegenden Fall auch deswegen auszuscheiden hätte, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Erwerb des ursprünglich gelieferten Fahrzeugs die Markteinführung des Nachfolgemodells unmittelbar bevorstand, es sich also um ein sogenanntes Auslaufmodell gehandelt haben könnte, welches der Kläger (möglicherweise) aus preislichen Erwägungen bewusst anstelle eines bereits angekündigten Nachfolgemodells erwarb (in solchen Fällen eine Erstreckung der Beschaffungspflicht auf Nachfolgemodelle verneinend etwa OLG Koblenz, VersR 2020, 171, 174; OLG München, Urteil vom 16. Januar 2020 - 1 U 1004/18, BeckRS 2020, 23052 Rn. 21; anders hingegen OLG Stuttgart, WM 2019, 2085 Rn. 42 f.).
  • OLG München, 17.12.2020 - 24 U 4212/19

    Kein Anspruch auf Nachlieferung eines Fahrzeugs aus der aktuellen

    Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz (Urteil vom 09.09.2020 - 12 U 773/18 - juris Rn. 46 ff.) und des 1. Senats des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 16.01.2020 - 1 U 1004/18 - BeckRS 2020, 23052 Rn. 19 ff.) an.

    cc) Auf die Frage der Unverhältnismäßigkeit der begehrten Nachlieferung im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB a. F. kommt es demnach nicht an, weil die Auslegung ergibt, dass die begehrte Art der Nacherfüllung (ausnahmsweise) per se nicht geschuldet war (vgl. OLG Koblenz, a. a. O., juris Rn. 45 f.; OLG München, a. a. O., BeckRS 2020, 23052 Rn. 22).

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