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   LG Magdeburg, 20.02.2020 - 29 Qs 2/20   

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LG Magdeburg, 20.02.2020 - 29 Qs 2/20 (https://dejure.org/2020,6174)
LG Magdeburg, Entscheidung vom 20.02.2020 - 29 Qs 2/20 (https://dejure.org/2020,6174)
LG Magdeburg, Entscheidung vom 20. Februar 2020 - 29 Qs 2/20 (https://dejure.org/2020,6174)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Pflichtverteidiger, nachträgliche Bestellung, auch noch Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2020, 2477
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Saarbrücken, 26.02.2004 - 4 Qs 10/04
    Auszug aus LG Magdeburg, 20.02.2020 - 29 Qs 2/20
    Allerdings hält die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung vieler Landgerichte eine rückwirkende Bestellung für zulässig, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gem. § 140 Abs. 1, 2 StPO vorlagen und die Entscheidung durch gerichtsinterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte (vgl. Landgericht Magdeburg, Beschluss vom 11. Oktober 2016, 23 Qs 18/16; Landgericht Hamburg, StV 2005, 207; Landgericht Saarbrücken, StV 2005, 82; Landgericht Itzehoe StV 2010, 562; Landgericht Neubrandenburg StV 2017, 724 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).".
  • LG Magdeburg, 26.03.2019 - 22 Qs 16/19

    Rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach Verfahrenseinstellung

    Auszug aus LG Magdeburg, 20.02.2020 - 29 Qs 2/20
    Das Landgericht Magdeburg hat, etwa mit Beschluss in anderer Sache vom 26. März 2019 - 22 Qs 467 Js 21065/18 (16/19) -, zu derartigen Konstellationen bereits ausgeführt:.
  • LG Magdeburg, 11.10.2016 - 23 Qs 18/16

    Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers: Zulässigkeit

    Auszug aus LG Magdeburg, 20.02.2020 - 29 Qs 2/20
    Allerdings hält die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung vieler Landgerichte eine rückwirkende Bestellung für zulässig, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gem. § 140 Abs. 1, 2 StPO vorlagen und die Entscheidung durch gerichtsinterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte (vgl. Landgericht Magdeburg, Beschluss vom 11. Oktober 2016, 23 Qs 18/16; Landgericht Hamburg, StV 2005, 207; Landgericht Saarbrücken, StV 2005, 82; Landgericht Itzehoe StV 2010, 562; Landgericht Neubrandenburg StV 2017, 724 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).".
  • LG Hamburg, 19.01.2005 - 624 Qs 4/05

    Zeitpunkt der Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei Verdacht eines Verbrechens

    Auszug aus LG Magdeburg, 20.02.2020 - 29 Qs 2/20
    Allerdings hält die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung vieler Landgerichte eine rückwirkende Bestellung für zulässig, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gem. § 140 Abs. 1, 2 StPO vorlagen und die Entscheidung durch gerichtsinterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte (vgl. Landgericht Magdeburg, Beschluss vom 11. Oktober 2016, 23 Qs 18/16; Landgericht Hamburg, StV 2005, 207; Landgericht Saarbrücken, StV 2005, 82; Landgericht Itzehoe StV 2010, 562; Landgericht Neubrandenburg StV 2017, 724 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).".
  • OLG Bremen, 23.09.2020 - 1 Ws 120/20

    Pflichtverteidiger, nachträgliche Bestellung

    Dies gilt auch für den Fall einer vorläufigen Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO (ebenso LG Magdeburg, Beschluss vom 20.02.2020 - 29 Qs 2/20, juris Rn. 7, StRR 2020, Nr. 5, 24-26; offen gelassen in LG Stuttgart, Beschluss vom 18.07.2008 - 7 Qs 64/08, juris Rn. 8, StRR 2009, 226).

    Auch soweit von diesem Grundsatz teilweise eine Ausnahme dahingehend befürwortet wird, eine rückwirkende bzw. nachträgliche Bestellung eines Verteidigers jedenfalls dann zuzulassen, wenn der Antrag auf Beiordnung bereits rechtzeitig vor Verfahrensabschluss gestellt wurde, die Voraussetzungen für die Bestellung eines Verteidigers gemäß § 140 StPO vorlagen und die Entscheidung allein aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieben ist, auf die der Beschuldigte keinen Einfluss hatte (so angenommen von LG Bremen, Beschluss vom 12.01.2004 - 27 Qs 197/03, juris Ls.; LG Hamburg, Beschluss vom 19.01.2005 - 624 Qs 4/05, juris Rn. 4, StV 2005, 207; LG Hechingen, Beschluss vom 20.05.2020 - 3 Qs 35/20, juris Rn. 13, LG Itzehoe, Beschluss vom 07.06.2010 - 1 Qs 95/10, juris Rn. 3, NStZ 2011, 56; LG Magdeburg, Beschluss vom 20.02.2020 - 29 Qs 2/20, juris Rn. 16, StRR 2020, Nr. 5, 24-26; LG Saarbrücken, Beschluss vom 26.02.2004 - 4 Qs 10/04 I, juris Ls., StV 2005, 82; LG Stuttgart, Beschluss vom 18.07.2008 - 7 Qs 64/08, juris Rn. 5, StRR 2009, 226; vgl. dagegen aber BGH, Beschluss vom 27.04.1989 - 1 StR 627/88, juris Rn. 3, StV 1989, 378 (Ls.); KG Berlin, Beschluss vom 27.02.2006 - 1 AR 1471/05 - 3 Ws 624/05, juris Rn. 3, StV 2007, 343; OLG Bamberg, Beschluss vom 15.10.2007 - 1 Ws 675/07, juris Rn. 5, NJW 2007, 3796; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2002 - 2 Ws 307/02, juris Rn. 5, StraFo 2003, 94 m.w.N.), rechtfertigen diese Erwägungen jedenfalls für den vorliegenden Fall keine Abweichung vom oben genannten Grundsatz.

  • LG Köln, 06.04.2021 - 323 Qs 19/21
    bb) Dagegen wird nunmehr auf Grundlage der reformierten Rechtslage und vor dem Hintergrund der PKH-Richtlinie in der Rechtsprechung vermehrt vertreten, dass ein zwischenzeitlicher Wegfall des konkreten Verteidigungsbedürfnisses einer (nachträglichen) Bestellung eines Pflichtverteidigers ausnahmsweise nicht entgegenstehe, wenn trotz Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 140, 141 StPO über den rechtszeitig gestellten Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung aus justizinternen Gründen nicht entschieden worden sei bzw. die Entscheidung eine wesentliche Verzögerung erfahren habe (vgl. etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.11.2020,Ws962/20,Ws963/20, juris; LG Flensburg, Beschluss vom 09.12.2020, II Qs 43/20, juris; LG Bochum, Beschluss vom 18.09.2020, II-10 Qs 6/20, juris; LG Aurich, Beschluss vom 05.05.2020, 12 Qs 78/20, juris; LG Frankenthal, Beschluss vom 16.06.2020, 7 Qs 114/20, juris; LG Magdeburg, Beschluss vom 20.02.2020, 29 Qs 2/20-, juris; LG Hechtingen, Beschluss vom 20.05.2020, 3 Qs 35/20, juris; LG Bonn, Beschluss vom 28.04.2020, 21 Qs-225 Js 2164/19-25/20, juris; Meyer-Goßner/Schmitt- Schmitt , a.a.O., § 142, Rn. 20; noch offengelassen durch OLG Bremen, Beschluss vom 23.09.2020, 1 Ws 120/20, juris).
  • LG Düsseldorf, 29.10.2021 - 17 Qs 33/21

    Pflichtverteidige, rückwirkende Bestellung

    Die Kammer hält eine rückwirkende Beiordnung für zulässig, da der Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzung für eine Beiordnung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO zum damaligen Zeitpunkt vorlagen und die Entscheidung allein aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieben ist, auf die der Beschwerdeführer keinen Einfluss hatte (so auch LG Freiburg (Breisgau), Beschl. v. 4.11.2020 - 16 Qs 62/20; LG Aurich, Beschl. v. 05.05.2020 - 12 Qs 78/20; LG Hechingen, Beschl. v. 20.05.2020 - 3 Qs 35/20; LG Magdeburg, Beschl. v. 20.02.2020 - 29 Qs 2/20).

    Gründe dafür, warum der Antrag der zuständigen Staatsanwältin erst an diesem Tag vorgelegt wurde, obwohl der Beiordnungsantrag bereits am 28.04.2021 bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf eingegangen ist, sind nicht ersichtlich und liegen somit im Verantwortungsbereich der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte (vgl. LG Aurich, Beschl. v. 05.05.2020 - 12 Qs 78/20; LG Mannheim, Beschl. V. 26.03.2020 - 7 Qs 11/20; LG Magdeburg, Beschl. v. 20.02.2020 - 29 Qs 2/20).

  • LG Aurich, 05.05.2020 - 12 Qs 78/20

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Voraussetzungen

    Im Hinblick auf die Intention des Gesetzgebers zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung (vgl. Bundestag-Drucksache 19/13829 und Bundestag-Drucksache 19/15151) muss eine rückwirkende Bestellung allerdings ausnahmsweise zulässig sein, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 Abs. 1, Abs. 2StPO vorlagen und die Entscheidung durch interne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte (vgl. LG Mannheim, Beschluss vom 26.03.2020 - 7 Qs 11/20; LG Magdeburg, Beschluss vom 20.02.2020 - 29 Qs 2/20).
  • LG Hechingen, 20.05.2020 - 3 Qs 35/20

    Anspruch auf rückwirkende Verteidigerbestellung

    So etwa, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 StPO vorlagen und die Entscheidung allein aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieben ist, auf die der (ehemalige) Beschuldigte keinen Einfluss hatte (vgl. LG Bremen, NStZ-RR 2004, 113; LG Hamburg, StV 2005, 207; LG Saarbrücken, StV 2005, 82; LG Itzehoe, NStZ 2011; LG Magdeburg, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 29 Qs 2/20, BeckRs 2020, 2477).
  • LG Regensburg, 30.12.2020 - 5 Qs 188/20

    Rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers

    Die Kammer hält aufgrund des Umstandes, dass der Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzung für eine Beiordnung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO zum damaligen Zeitpunkt vorlagen und die Entscheidung allein aufgrund justizintemer Vorgänge unterblieben ist, auf die der Beschwerdeführer keinen Einfluss hatte, eine rückwirkende Beiordnung ausnahmsweise für zulässig (so auch zur neuen Rechtslage LG Aurich, Beschluss vom 05.05.2020 - 12 Qs 78/20; LG Hechingen, Beschluss vom 20.05.2020 - 3 Qs 35/20; LG Magdeburg, Beschluss vom 20.02.2020 29 Qs 2/20; LG Nürnberg-Fürth, a.a.O.).
  • LG Dessau-Roßlau, 19.12.2023 - 6 Qs 226/23

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit

    Demgegenüber wird die Auffassung vertreten, dass wegen der Reform der §§ 141 ff. StPO aufgrund der zugrunde liegenden Richtlinie 2016/1919/ EU ein zwischenzeitlicher Wegfall des konkreten Verteidigungsbedürfnisses einer (nachträglichen) Bestellung eines Pflichtverteidigers jedenfalls dann nicht entgegensteht, wenn trotz Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 140, 141 StPO über den rechtzeitig gestellten Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung aus justizinternen Gründen nicht entschieden worden sei bzw. die Entscheidung eine wesentliche Verzögerung erfahren habe (vgl. etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.11.2020, Ws 962/20,Ws 963/20, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 29.04.2021, 1 Ws 260/21, juris; LG Flensburg, Beschluss vom 09.12.2020, II Qs 43/20, juris; LG Bochum, Beschluss vom 18.09.2020, 11-10 Qs 6/20, juris; LG Magdeburg, Beschluss vom 20.02.2020, 29 Qs 2/20-, juris; LG Hechingen, Beschluss vom 20.05.2020, 3 Qs 35/20, juris; LG Bonn, Beschluss vom 28.04.2020, 21 Qs-225 Js 2164/19-25/20, juris; zweifelnd: Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 66. Aufl., § 142, Rn. 20).
  • LG Halle, 21.11.2023 - 3 Qs 109/23

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit

    Denn selbst wenn man insoweit der herrschenden Meinung folgen würde, wonach auch nach neuer Rechtslage zu den §§ 140 ff. StPO seit dem 13.12.2019 unverändert gilt, dass eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers im Grundsatz unzulässig ist, da bei den §§ 140 ff. StPO stets die Sicherung einer ordnungsgemäßen Verteidigung eines Beschuldigten im Vordergrund steht und dieser nach der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens keinerlei Bedeutung mehr zukommt (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 23.09.2020 - 1 Ws 120/20 -, Rn. 6, zitiert nach juris), so ist es jedoch auch innerhalb dieser herrschenden Meinung anerkannt, dass von diesem Grundsatz jedenfalls dann ausnahmsweise abzusehen ist, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 Abs. 1, 2 StPO vorlagen und die Entscheidung durch behördeninterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte (vgl. LG Halle, Beschluss vom 06.08.2020 -10a Qs 62/20; LG Magdeburg, Beschluss vom 20.02.2020 - 29 Qs 2/20, BeckRS 2020, 2477 m. w. N.), bzw. wesentlich verzögert wurde (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.11.2020 - Ws 962/20 -, Rn. 25, zitiert nach juris).
  • LG Halle, 15.04.2021 - 3 Qs 41/21

    Unverzügliche Weiterleitung von Antrag auf Pflichtverteidigerbeiordnung

    Von diesem Grundsatz ist jedoch ausnahmsweise dann abzusehen, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 Abs. 1, 2 StPO vorlagen und die Entscheidung durch behördeninterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte (vgl. LG Halle, Beschluss vom 06.08.2020 - 10a Qs 62/20; LG Magdeburg, Beschluss vom 20.02.2020 - 29 Qs 2/20; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 19.10.2020 - 1 Qs 53/20).
  • LG Köln, 02.06.2021 - 323 Qs 44/21
    bb) Dagegen wird nunmehr auf Grundlage der reformierten Rechtslage und vor dem Hintergrund der PKH-Richtlinie in der Rechtsprechung vermehrt vertreten, dass ein zwischenzeitlicher Wegfall des konkreten Verteidigungsbedürfnisses einer (nachträglichen) Bestellung eines Pflichtverteidigers ausnahmsweise nicht entgegenstehe, wenn trotz Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 140, 141 StPO über den rechtzeitig gestellten Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung aus justizinternen Gründen nicht entschieden worden sei bzw. die Entscheidung eine wesentliche Verzögerung erfahren habe (vgl. etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.11.2020, Ws 962/20, Ws 963/20, juris; LG Flensburg, Beschluss vom 09.12.2020, II Qs 43/20, juris; LG Bochum, Beschluss vom 18.09.2020, II-10 Qs 6/20, juris; LG Aurich, Beschluss vom 05.05.2020, 12 Qs 78/20, juris; LG Frankenthal, Beschluss vom 16.06.2020, 7 Qs 114/20, juris; LG Magdeburg, Beschluss vom 20.02.2020, 29 Qs 2/20, juris; LG Hechingen, Beschluss vom 20.05.2020, 3 Qs 35/20, juris; LG Bonn, Beschluss vom 28.04.2020, 21 Qs - 225 Js 2164/19 - 25/20, juris; Meyer-Goßner/Schmitt- Schmitt , a.a.O., § 142 Rn. 20; noch offengelassen durch OLG Bremen, Beschluss vom 23.09.2020, 1 Ws 120/20, juris).
  • LG Erfurt, 11.11.2020 - 7 Qs 199/20

    Rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung nach Einstellung des

  • LG Gießen, 26.06.2023 - 1 Qs 12/23

    Pflichtverteidiger rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit

  • LG Erfurt, 16.06.2021 - 7 Qs 120/21

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, unverzügliche Bestellung

  • LG Halle, 18.11.2020 - 3 Qs 109/20

    Möglichkeit einer rückwirkenden Beiordnung eines Verteidigers

  • LG Frankfurt/Main, 12.06.2023 - 27 Qs 22/23

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit

  • LG Konstanz, 10.09.2022 - 3 Qs 68/22

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit

  • AG Köln, 28.01.2021 - 506 Gs 305/21
  • LG Wuppertal, 08.10.2021 - 26 Qs 175/21

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit

  • LG Halle, 07.10.2020 - 3 Qs 109/20

    Möglichkeit einer rückwirkenden Beiordnung eines Verteidigers

  • LG Magdeburg, 10.06.2021 - 23 Qs 39/21

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung

  • LG Halle, 10.08.2020 - 10a Qs 84/20

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, verzögerte Entscheidung

  • LG Halle, 21.08.2020 - 10a Qs 84/20

    Möglichkeit einer rückwirkenden Beiordnung eines Verteidigers

  • AG Mönchengladbach, 15.07.2022 - 57 Gs 621/22

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit

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