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   OLG Schleswig, 03.07.2020 - 15 UF 4/20   

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https://dejure.org/2020,39135
OLG Schleswig, 03.07.2020 - 15 UF 4/20 (https://dejure.org/2020,39135)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 03.07.2020 - 15 UF 4/20 (https://dejure.org/2020,39135)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 03. Juli 2020 - 15 UF 4/20 (https://dejure.org/2020,39135)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 57 S. 2 Nr. 4 ; FamFG § 62 Abs. 2 Nr. 2
    Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung einer einstweiligen Anordnung nach dem GewSchG ; Wiederholungsgefahr im Sinne einer drohenden Rechtsbeeinträchtigung; Gerichtliche Vergleiche ohne eine der Rechtskraftwirkung ähnlichen Wirkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 1835
  • BeckRS 2020, 31311
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Brandenburg, 26.09.2018 - 13 WF 171/18

    Unzulässigkeit eines Gewaltschutzverfahrens bei bestehendem Vergleich und nach

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.07.2020 - 15 UF 4/20
    Bei einem bestehenden Vergleich fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis nur dann, wenn der Vergleich geeignet ist, den vom Antragsteller für notwendig erachteten Schutz zu bieten und sich der Vergleich in einen vollstreckungsfähigen Titel überführen lässt (OLG Brandenburg, FamRZ 2019, 1328 ).

    Den von der Antragsgegnerin angeführten Entscheidungen des LG Kassel vom 5. Juli 2005 (FamRZ 2006, 215 ) und des OLG Brandenburg vom 26. September 2018 (FamRZ 2019, 1328 ) lag insoweit jeweils ein anderer Sachverhalt zugrunde, als die dortigen Antragsteller weder eine Strafbewehrung der Zuwiderhandlungen als notwendigen Schutz angesehen haben noch die Zuwiderhandlungen des Antragsgegners in ihrer Intensität zugenommen hatten.

  • OLG Rostock, 05.10.2016 - 10 UF 137/16

    Einstweilige Anordnung im Gewaltschutzverfahren: Berechtigtes Interesse an der

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.07.2020 - 15 UF 4/20
    Der Gesetzgeber hat mit dieser besonderen Gewichtung einer Rechtsbeeinträchtigung seiner Vorstellung Ausdruck verliehen, dass Fortsetzungsfeststellungsanträge auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben sollten; soweit Grundrechtseingriffe eigentlich immer "schwerwiegend" sind, muss daher ein deutlich gesteigerter Grundrechtsverstoß vorliegen (OLG Rostock, FamRZ 2017, 619 ).

    Insoweit ist bereits fraglich, ob die bloße Einleitung eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens überhaupt ausreichend für die Annahme eines Feststellungsinteresses im Sinne von § 62 Abs. 2 FamFG sein kann (ablehnend OLG Rostock, FamRZ 2017, 619 ).

  • LG Kassel, 05.07.2005 - 1 T 109/05

    Gewaltschutzverfahren: Unzulässiges weiteres Gewaltschutzverfahren nach

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.07.2020 - 15 UF 4/20
    Den von der Antragsgegnerin angeführten Entscheidungen des LG Kassel vom 5. Juli 2005 (FamRZ 2006, 215 ) und des OLG Brandenburg vom 26. September 2018 (FamRZ 2019, 1328 ) lag insoweit jeweils ein anderer Sachverhalt zugrunde, als die dortigen Antragsteller weder eine Strafbewehrung der Zuwiderhandlungen als notwendigen Schutz angesehen haben noch die Zuwiderhandlungen des Antragsgegners in ihrer Intensität zugenommen hatten.
  • BGH, 27.11.2013 - III ZB 59/13

    Rechtswegeröffnung: Verweigerung der Einsicht in BAFin-Akten und des

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.07.2020 - 15 UF 4/20
    Dieser wird bestimmt durch den Antrag (Rechtsfolge) und den Lebenssachverhalt (Antragsgrund), aus dem der Antragsteller die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGHZ 199, 159 ).
  • OLG Bamberg, 19.08.2014 - 2 UF 77/14

    Zur Kostenhaftung mehrerer Kostenschuldner bei einem Vergleich nach Bewilligung

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.07.2020 - 15 UF 4/20
    In Gewaltschutzverfahren entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, die Kostenentscheidung nach dem Obsiegen und Unterliegen zu treffen (OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 525 ; KG, FamRZ 2012, 1323 ).
  • OLG Düsseldorf, 07.01.2010 - 3 Wx 250/09

    Fortsetzungsfeststellungsgesuch gegen eine erfüllte Zwischenverfügung

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.07.2020 - 15 UF 4/20
    Die Antragsgegnerin hat daraufhin zulässigerweise ihren Beschwerdeantrag in einen Feststellungsantrag nach § 62 FamFG geändert (vgl. BGH, a.a.O.) und zulässigerweise hilfsweise ihre Beschwerde auf den Kostenpunkt beschränkt (vgl. BGH, FGPrax 2012, 228 ; OLG Düsseldorf, FGPrax 2010, 116 am Ende).
  • BGH, 22.12.1982 - V ZR 89/80

    Fortsetzung des Rechtsstreits nach Prozeßvergleich bei Prozeßunfähigkeit

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.07.2020 - 15 UF 4/20
    Gerichtlichen Vergleichen kommt anders als gerichtlichen Endentscheidungen keine der Rechtskraftwirkung ähnliche Wirkung zu (vgl. BGHZ 86, 184 ).
  • KG, 09.02.2012 - 19 UF 125/11

    Gewaltschutzsache: Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren nach

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.07.2020 - 15 UF 4/20
    In Gewaltschutzverfahren entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, die Kostenentscheidung nach dem Obsiegen und Unterliegen zu treffen (OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 525 ; KG, FamRZ 2012, 1323 ).
  • BGH, 04.03.2010 - V ZB 222/09

    Freiheitsentziehungsverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.07.2020 - 15 UF 4/20
    Anders als etwa in dem vom BGH zum Az. V ZB 222/09 entschiedenen Fall (BGHZ 184, 323 - Abschiebehaft) ist es vorliegend auch nicht zu einer Freiheitsentziehung der Antragsgegnerin in Form einer Inhaftierung gekommen.
  • OLG Karlsruhe, 23.10.2023 - 16 UF 7/23

    Erledigung einer gewaltsschutzrechtlichen Anordnung; Feststellung einer

    Soweit Grundrechtseingriffe eigentlich immer "schwerwiegend" sind, muss daher ein deutlich gesteigerter Grundrechtsverstoß vorliegen (OLG Rostock Beschl. v. 05.10.2016 - 10 UF 137/16, BeckRS 2016, 118749 Rn. 8, beck-online; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03.07.2020 - 15 UF 4/20 -, Rn. 31, juris).
  • OLG Nürnberg, 15.03.2022 - 11 UF 148/22

    Ablehnung der Bestätigung eines Vergleichs nach § 214a FamFG nicht mit Beschwerde

    Es handelt sich deshalb um kein eigenständiges Verfahren, sondern vielmehr um eine dem eigentlichen Verfahren nachfolgende rechtsfürsorgende (BT-Drs. 18/10654 S. 5), allein die Strafbarkeit eines eventuellen Verstoßes begründende Nebenentscheidung, die als solche nicht anfechtbar ist (OLG Schleswig FamRZ 2020, 1835 juris Rn. 45) und keiner besonderen Form bedarf (BT-Drs. 18/9946 S. 16 vgl. oben; Cirullies, in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, 4. Aufl., § 214a Rn. 12; Dürbeck, in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 6. Aufl., § 214a FamFG Rn. 6; Neumann, in: Prütting/Helms. FamFG, 5. Aufl., § 214a Rn. 7; Schwamb, in: Bumiller/Harders, FamFG, 12. Aufl., § 214a Rn. 2).
  • OLG Düsseldorf, 10.03.2021 - 3 Wx 226/20

    Beschwerde gegen die Anordnung eines Kontaktverbots und Aufenthaltsverbots;

    In der sich aus § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ergebenden Voraussetzung eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs kommt der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass Fortsetzungsfeststellungsanträge auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben sollen (vgl. OLG Rostock, a.a.O.; Breidenstein, NZFam 2017, 619, Anmerkung zur Entscheidung des OLG Rostock; OLG Schleswig BeckRS 2020, 31311; Keidel-Göbel, a.a.O., § 62 Rn. 23).
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