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   OLG Koblenz, 23.11.2020 - 12 U 2250/19   

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https://dejure.org/2020,40248
OLG Koblenz, 23.11.2020 - 12 U 2250/19 (https://dejure.org/2020,40248)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.11.2020 - 12 U 2250/19 (https://dejure.org/2020,40248)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23. November 2020 - 12 U 2250/19 (https://dejure.org/2020,40248)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2020, 34075
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 16.09.2021 - VII ZR 321/20

    Schadensersatzanspruch gegen eine Fahrzeugherstellerin wegen Verwendung einer

    Das Berufungsgericht (12 U 2250/19, veröffentlicht in BeckRS 2020, 34075) hat im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Dem Kläger stünden keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu.
  • OLG Frankfurt, 04.03.2022 - 26 U 55/20

    Erwerb eines Dieselfahrzeugs: Deliktische Haftung des Fahrzeugherstellers bei

    Schließlich zeigt auch der in der Literatur (vgl. Führ, NVwZ 2017, 265) betriebene erhebliche Begründungsaufwand, um das "Thermofenster" als unzulässige Abschalteinrichtung einzustufen, dass keine klare und eindeutige Rechtslage gegeben ist, gegen welche die Beklagte bewusst verstoßen hätte (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 - 3 U 148/18 -, ZVertriebsR 2019, 370, 372; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19 -, NZV 2019, 579, 583 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 23.11.2020 - 12 U 2250/19 -, BeckRS 2020, 34075).

    Die Regelung in Art. 3 Nr. 10 und Art. 5 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 692/2008, dort insbesondere Art. 3 Nr. 1, 5, 6 und 9, kann auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Fahrzeug nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 "unter normalen Betriebsbedingungen" den Vorgaben der Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen entsprechen muss (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 08.01.2019 - VIII ZR 225/17 -, NJW 2019, 1133, 1134), nicht als derart eindeutig angesehen werden, dass das Verwenden eines Abgasrückführungssystems unter Einsatz eines sog. Thermofensters bei Inverkehrbringen des Fahrzeugs offensichtlich den unionsrechtlichen Vorgaben widersprach (vgl. etwa OLG Koblenz, Urteil vom 12.10.2020 - 12 U 1525/19 -, BeckRS 2020, 26331; Urteil vom 23.11.2020 - 12 U 2250/19 -, BeckRS 2020, 34075).

    Ein Handeln unter (noch) vertretbarer Auslegung des Gesetzes kann aber nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden (vgl. etwa OLG Koblenz, Urteil vom 23.11.2020 - 12 U 2250/19 -, BeckRS 2020, 34075; OLG München, Urteil vom 27.10.2021 - 20 U 5499/19 -, juris).

    Vor diesem Hintergrund führt der Umstand, dass das im Fahrzeug des Klägers verbaute Thermofenster möglicherweise in seiner technischen Ausgestaltung unzulässig sein könnte (s. o.), nicht dazu, dass von einem Sittenverstoß auf Seiten der Beklagten auszugehen wäre (vgl. etwa OLG Koblenz, Urteil vom 23.11.2020 - 12 U 2250/19 -, BeckRS 2020, 34075).

  • OLG Frankfurt, 03.04.2023 - 22 U 237/22

    Diesel-Skandal: Keine Ansprüche gem. § 826 BGB bei fahrlässiger Verkennung der

    Vielmehr muss in dieser Situation, selbst wenn hinsichtlich des Thermofensters von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen sein sollte, eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und Gesetzesanwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 - 3 U 148/18, BeckRS 2019, 15640; OLG Schleswig, Urteil vom 18.09.2019 - 12 U 123/18, BeckRS 2019, 23793; OLG Koblenz, Urteil vom 12.10.2020 - 12 U 1525/19, BeckRS 2020, 26331; Urteil vom 23.11.2020 - 12 U 2250/19, BeckRS 2020, 34075).

    Solange in Betracht zu ziehen ist, dass die Beklagte die Rechtslage fahrlässig verkannt hat, fehlt es in subjektiver Hinsicht an dem für die Sittenwidrigkeit erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 23.11.2020 - 12 U 2250/19, BeckRS 2020, 34075).

    Vor diesem Hintergrund führt der Umstand, dass das in dem Fahrzeug der Klägerin verbaute Thermofenster möglicherweise in seiner technischen Ausgestaltung unzulässig sein könnte, nicht dazu, dass von einem Sittenverstoß auf Seiten der Beklagten auszugehen wäre (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 23.11.2020 - 12 U 2250/19, BeckRS 2020, 34075; OLG Schleswig, Urteil vom 18.09.2019 - 12 U 123/18, BeckRS 2019, 23793; OLG München, Beschluss vom 09.02.2020 - 27 U 1998/20, zitiert nach juris, Rz. 65).

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