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   LG Dortmund, 11.02.2020 - 43 Qs 5/20   

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LG Dortmund, 11.02.2020 - 43 Qs 5/20 (https://dejure.org/2020,2802)
LG Dortmund, Entscheidung vom 11.02.2020 - 43 Qs 5/20 (https://dejure.org/2020,2802)
LG Dortmund, Entscheidung vom 11. Februar 2020 - 43 Qs 5/20 (https://dejure.org/2020,2802)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BeckRS 2020, 3434
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.12.1954 - 4 StR 500/54
    Auszug aus LG Dortmund, 11.02.2020 - 43 Qs 5/20
    Das ist ein Subsumtionsirrtum, der einen Fall des Verbotsirrtums nach § 17 StGB darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.1954, Az. 4 StR 500/54).
  • OLG Hamm, 19.11.1991 - 3 Ss OWi 1030/91
    Auszug aus LG Dortmund, 11.02.2020 - 43 Qs 5/20
    Damit war auch die für Fahrradfahrer geltende Grenze von 1, 6 Promille (OLG Hamm, Beschluss vom 19.11.1991, Az. 3 Ss OWi 1030/91, Az. 3 Ws 484/91) überschritten.
  • BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90

    Herabsetzung der Grenze der absoluten Fahrunsicherheit

    Auszug aus LG Dortmund, 11.02.2020 - 43 Qs 5/20
    Aufgrund der mit diesem Promillewert jedenfalls einhergehenden absoluten Fahruntüchtigkeit (BGH, Beschluss vom 28.06.1990, Az. 4 StR 297/90) besteht der dringende Tatverdacht einer Trunkenheit im Verkehr.
  • BGH, 27.04.2005 - GSSt 2/04

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen: Entziehung der Fahrerlaubnis bei

    Auszug aus LG Dortmund, 11.02.2020 - 43 Qs 5/20
    Angesichts des ausschließlich spezialpräventiven Charakters der Fahrerlaubnisentziehung sind für die Beurteilung der Ungeeignetheit eines Täters zum Führen eines Kraftfahrzeuges nämlich allein die vom Täter für den allgemeinen Straßenverkehr ausgehenden Gefahren maßgebend (BGH, Beschluss vom 27.04.2005, Az. GSSt 2/04).
  • LG Stuttgart, 12.03.2021 - 18 Qs 15/21

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei alkoholisierter Fahrt mit E-Scooter

    Aus Sicht der Kammer ist die abstrakte Gefährlichkeit eines E-Scooters als Kraftfahrzeug nicht mit der von konventionellen Fahrrädern oder Pedelecs, sondern eher mit der eines Motorrollers oder Mofas vergleichbar (so auch LG Dortmund, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 43 Qs 5/20, BeckRS 2020, 3434; LG München I, Beschluss vom 29. November 2019, 26 Qs 51/19, aaO; LG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 9 Qs 35/20, juris Rn. 22).

    Abschließend ist zu bemerken, dass allein eine möglicherweise niedrigere Hemmschwelle für die Nutzung eines E-Scooters in alkoholisiertem Zustand gegenüber der Nutzung eines anderen Kraftfahrzeugs nicht als Umstand für die Widerlegung der Regelvermutung ausreichend ist (s. auch LG Dortmund, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 43 Qs 5/20, juris Rn. 9).

  • OLG Zweibrücken, 29.06.2021 - 1 OWi 2 SsBs 40/21

    Führen eines E-Scooters unter der Wirkung des berauschenden Mittels Kokain

    Die von E-Scootern ausgehende abstrakte Gefahr sei daher nicht deutlich geringer zu beurteilen als im Fall von Motorrollern oder Mofas (LG Stuttgart a.a.O. Rn. 15; LG München a.a.O. Rn. 19; LG Dortmund, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 43 Qs 5/20, juris Rn. 11).
  • LG Berlin, 05.08.2020 - 510 Qs 68/20

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des dringenden Verdachts einer

    Dieser Grenzwert gilt nach Auffassung der Kammer auch für den vom Beschuldigten verwendeten E-Scooter (so auch LG München, Beschluss vom 29. November 2019 - 26 Qs 51/19 -, LG Münster, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 3 Qs-62 Js 7713/19-61/19 - LG Dortmund, Beschlüsse vom 7. Februar 2020 - 31 Qs 1/20 - und vom 11. Februar 2020 - 43 Qs 5/20 ).

    Die Kammer ist dennoch davon überzeugt, dass von E-Scootern ein vergleichsweise höheres Gefährlichkeitspotential ausgeht, welches eher mit dem eines Mofas zu vergleichen ist und gegen eine generelle Ausnahme von der Regelwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB spricht (so auch LG München, a.a.O.; LG Dortmund, Beschluss vom 11. Februar 2020, a.a.O.; a.A. u.a. LG Dortmund, Beschluss vom 7. Februar 2020, a.a.O.).

    Vielmehr ist von dem Nutzer eines E-Scooter zu erwarten, dass er sich vor einer Nutzung über die speziellen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des benutzten Fahrzeugs informiert (so auch LG Dortmund, Beschlüsse vom 7. und 11. Februar 2020, a.a.O.; LG Dresden, Beschluss vom 27. März 2020 - 16 Qs 14/20 -).

  • LG Berlin, 08.08.2020 - 510 Qs 68/20
    Dieser Grenzwert gilt nach Auffassung der Kammer auch für den vom Beschuldigten verwendeten E-Scooter (so auch LG München, Beschluss vom 29. November 2019 - 26 Qs 51/19 -, LG Münster, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 3 Qs-62 Js 7713/19-61/19 - LG Dortmund, Beschlüsse vom 7. Februar 2020 - 31 Qs 1/20 - und vom 11. Februar 2020 - 43 Qs 5/20 ).

    Die Kammer ist dennoch davon überzeugt, dass von E-Scootern ein vergleichsweise höheres Gefährlichkeitspotential ausgeht, welches eher mit dem eines Mofas zu vergleichen ist und gegen eine generelle Ausnahme von der Regelwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB spricht (so auch LG München, a.a.O.; LG Dortmund, Beschluss vom 11. Februar 2020, a.a.O.; a.A. u.a. LG Dortmund, Beschluss vom 7. Februar 2020, a.a.O.).

    Vielmehr ist von dem Nutzer eines E-Scooter zu erwarten, dass er sich vor einer Nutzung über die speziellen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des benutzten Fahrzeugs informiert (so auch LG Dortmund, Beschlüsse vom 7. und 11. Februar 2020, a.a.O.; LG Dresden, Beschluss vom 27. März 2020 - 16 Qs 14/20 -).

  • LG Stuttgart, 27.07.2020 - 9 Qs 35/20

    Trunkenheitsfahrt & E-Scooter: Fahrerlaubnis-Entziehung

    Die von E-Scootern ausgehende abstrakte Gefahr beurteilt die Kammer daher als nicht deutlich geringer als im Fall von Motorrollern oder Mofas (so auch: LG Dortmund, Beschluss v. 11.02.2020 - 43 Qs 5/20, BeckRS 2020, 3434 Rn. 11; LG München I, Beschluss v. 29.11.2019 - 26 Qs 51/19, BeckRS 2020, 3467 Rn. 19 und 20).

    Letztlich ist zu bemerken, dass allein eine etwaig niedrigere Hemmschwelle für die Nutzung eines E-Scooters in alkoholisiertem Zustand gegenüber der Nutzung eines anderen Kraftfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand nicht als Umstand für die Widerlegung der Regelvermutung ausreichend ist (so auch: LG Dortmund, Beschluss v. 11.02.2020 - 43 Qs 5/20, a.a.O., Rn. 9).

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