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   BayObLG, 06.07.2021 - 202 ObOWi 734/21   

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https://dejure.org/2021,36060
BayObLG, 06.07.2021 - 202 ObOWi 734/21 (https://dejure.org/2021,36060)
BayObLG, Entscheidung vom 06.07.2021 - 202 ObOWi 734/21 (https://dejure.org/2021,36060)
BayObLG, Entscheidung vom 06. Juli 2021 - 202 ObOWi 734/21 (https://dejure.org/2021,36060)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StVG § 24, § 25 Abs. 1 S. 1, Abs. 2a; BKatV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1; StPO § 349 Abs. 2
    Kein Fahrverbot bei rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung

  • IWW
  • bussgeldsiegen.de

    Fahrverbotswegfall bei langer Dauer des Bußgeldverfahrens

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Wegfall des einmonatigen Fahrverbots bei Verzögerung des Rechtsbeschwerdeverfahrens um mehr als zwei Jahre

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Absehen vom Fahrverbot wegen langer Verfahrensdauer; Kein Fahrverbot nach mehr als zwei Jahren seit Tatbegehung

Papierfundstellen

  • NZV 2022, 298
  • BeckRS 2021, 46869
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 11/69

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verhängung eines Fahrverbots nach § 25

    Auszug aus BayObLG, 06.07.2021 - 202 ObOWi 734/21
    Es ist als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt (BVerfGE 27, 36, 42).
  • OLG Hamm, 24.03.2011 - 3 RBs 70/10

    Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen im Bußgeldverfahren

    Auszug aus BayObLG, 06.07.2021 - 202 ObOWi 734/21
    b) Allerdings kommt ein Absehen vom Fahrverbot dann in Betracht, wenn die Tat lange zurückliegt, die für die lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen liegen und der Betroffene sich in der Zwischenzeit verkehrsordnungsgemäß verhalten hat (vgl. OLG Hamm DAR 2011, 409).
  • BGH, 30.06.2005 - 3 StR 122/05

    Tat im prozessualen Sinn (Individualisierung; sexueller Missbrauch);

    Auszug aus BayObLG, 06.07.2021 - 202 ObOWi 734/21
    Dies hat das Beschwerdegericht auf die Sachrüge von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. nur BGH, Urt. v. 30.06.2005 - 3 StR 122/05 = BGHR StPO § 354 Abs. 1a Satz 2 Herabsetzung 1).".
  • OLG Oldenburg, 03.08.2011 - 2 SsBs 172/11

    Voraussetzungen für ein Absehen vom Fahrverbot nach § 25 StVG bei zweijährigem

    Auszug aus BayObLG, 06.07.2021 - 202 ObOWi 734/21
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Tendenz erkennbar, den Sinn des Fahrverbots in Frage zu stellen, wenn die zu ahndende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 12.11.2007 DAR 2008, 651; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. § 25 StVG Rn. 23a m.w.N.), wobei grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung abzustellen ist (OLG Oldenburg NStZ-RR 2011, 385; OLG Bamberg, Beschluss vom 24.09.2012 - 2 Ss OWi 1086/12).
  • OLG Bamberg, 16.07.2008 - 2 Ss OWi 835/08

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Absehen vom Regelfahrverbot bei rund zweijähriger

    Auszug aus BayObLG, 06.07.2021 - 202 ObOWi 734/21
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Tendenz erkennbar, den Sinn des Fahrverbots in Frage zu stellen, wenn die zu ahndende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 12.11.2007 DAR 2008, 651; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. § 25 StVG Rn. 23a m.w.N.), wobei grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung abzustellen ist (OLG Oldenburg NStZ-RR 2011, 385; OLG Bamberg, Beschluss vom 24.09.2012 - 2 Ss OWi 1086/12).
  • BayObLG, 21.11.2022 - 201 ObOWi 1291/22

    Anforderungen an freisprechendes Urteil bei Abweichung von Bedienungsanleitung

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Tendenz erkennbar, den Sinn des Fahrverbots in Frage zu stellen, wenn die zu ahndende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 06.07.2021 - 202 ObOWi 734/21 = BeckRS 2021, 46869; OLG Bamberg DAR 2008, 651; Hentschel/König/Dauer StVR 46. Aufl. § 25 StVG Rn. 23a m.w.N.), wobei grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung abzustellen ist (OLG Oldenburg NStZ-RR 2011, 385; OLG Bamberg, Beschluss vom 24.09.2012 - 2 Ss OWi 1086/12 [unveröffentlicht]).

    Diese Prüfung ist anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen (vgl. OLG Bamberg DAR 2008, 651; Beschluss vom 10.03.2011 - 2 Ss OWi 1889/10; KG, Beschluss vom 21.08.2018 - 3 Ws [B] 185/18; jew. bei juris), wobei nicht nur zu berücksichtigen ist, ob die für die lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen liegen, sondern insbesondere auch, ob der Betroffene sich in der Zwischenzeit verkehrsordnungsgemäß verhalten hat (BayObLG, Beschluss vom 06.07.2021 a.a.O.).

  • BayObLG, 10.07.2023 - 201 ObOWi 621/23

    Grundsätzliche Bindung der Tatgerichte an die von der BKatV vorgesehene

    Die obergerichtliche Rechtsprechung stellt den Sinn des Fahrverbotes nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung in Frage, wenn die zu ahndende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt (BayObLG DAR 2023, 223, BeckRS 2021, 46869; OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2023 - 5 RBs 331/22; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.07.2022 - 1 OLG 53 Ss-OWi 241/22 jew bei juris; OLG Zweibrücken ZfSch 2019, 173; OLG Bamberg DAR 2008, 651/652).
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