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   OLG Braunschweig, 13.04.2021 - 1 Ss (OWi) 103/20   

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https://dejure.org/2021,9077
OLG Braunschweig, 13.04.2021 - 1 Ss (OWi) 103/20 (https://dejure.org/2021,9077)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 13.04.2021 - 1 Ss (OWi) 103/20 (https://dejure.org/2021,9077)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 13. April 2021 - 1 Ss (OWi) 103/20 (https://dejure.org/2021,9077)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Geldbuße, Feststellungen, wirtschaftliche Verhältnisse

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 79 Abs. 1 OWiG; § 473 Abs. 1 S. 1 StPO
    Pflicht zur Amtsaufklärung durch das Gericht bei Abweichen von Regelgeldbuße; Erforderlicher Sachvortrag zur Auslösung der Amtsaufklärungspflicht; Wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen nur in Ausnahmefällen von Bedeutung; Relevanz der Höhe des Einkommens nur bei ...

  • beck-blog (Kurzinformation und Volltext)

    Auch bei 460 Euro Geldbuße sind keine großen Feststellungen zum Einkommen nötig

  • IWW

    § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG

  • bussgeldsiegen.de

    Bußgeldkatalogverordnung - Amtsaufklärungspflicht über wirtschaftliche Verhältnisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    OWi: Erhöhung der Regelgeldbuße - Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die wirtschaftlichen Verhältnissen bei der Bußgeldbemessung - und der Bußgeldkatalog

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Pflicht zur Amtsaufklärung durch das Gericht bei Abweichen von Regelgeldbuße Erforderlicher Sachvortrag zur Auslösung der Amtsaufklärungspflicht Wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen nur in Ausnahmefällen von Bedeutung Relevanz der Höhe des Einkommens nur bei ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2021, 7676
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • KG, 27.04.2020 - 3 Ws (B) 49/20

    Wirtschaftliche Verhältnisse bei erlaubter Abwesenheit des Betroffenen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.04.2021 - 1 Ss OWi 103/20
    Die Amtsaufklärungspflicht des Tatrichters bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse wird regelmäßig erst durch eigenen Sachvortrag des Betroffenen ausgelöst (Anschluss: KG Berlin, Beschluss vom 27. April 2020 - 3 Ws (B) 49/20, Rn. 21 ff., juris; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 1 SsBs 43/20, Ls. und Rn. 12, juris).

    Diese untergeordnete Rolle der wirtschaftlichen Verhältnisse findet bei Verkehrsordnungswidrigkeiten dadurch ihren Ausdruck, dass sich die Höhe der Bußgelder, deren Regelsätze durch den Verordnungsgeber in der Bußgeldkatalogverordnung aus Gründen der Vereinfachung sowie insbesondere auch der Anwendungsgleichheit festgelegt sind, in Übereinstimmung mit § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG an der Bedeutung des Verkehrsverstoßes und dem Tatvorwurf orientiert (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 2 Ss OWi 1029/16, Rn. 12, juris; KG Berlin, Beschluss vom 27. April 2020 - 3 Ws (B) 49/20 - 122 Ss 19/20, Rn. 21, juris).

    Dies vermag zwar nichts daran zu ändern, dass Rechtsgrundlage für die Bußgeldbemessung auch unter dem Regime der Bußgeldkatalogverordnung die Kriterien des § 17 Abs. 3 OWiG bleiben (KG Berlin, Beschluss vom 27. April 2020 - 3 Ws (B) 49/20, Rn. 21, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 11. November 2020, 201 ObOWi 1043/20, Ls. und Rn. 11, juris).

    Diese Umstände, zu denen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse - nicht aber etwaige Voreintragungen - gehören, hat das Tatgericht erst zu erwägen, wenn sich konkrete Anhaltspunkte für ihr Vorliegen ergeben (KG Berlin, Beschluss vom 27. April 2020, a.a.O, Rn. 21; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Dezember 2018 - 1 Rb 10 Ss 644/18, Rn. 12, juris).

    Diesem obliegt es mithin, durch eigenen konkreten Sachvortrag (zur Obliegenheit, etwaige Fahrverbotshärten umfassend vorzutragen vgl. KG Berlin, Beschluss vom 6. April 2018 - 3 Ws (B) 82/18, Rn. 12, juris; OLG Karlsruhe, a.a.O., sowie auch BGH, Beschluss vom 28. November 1991 - 4 StR 366/91, juris) die Aufklärungspflicht des Tatrichters auszulösen (KG Berlin, Beschluss vom 27. April 2020, a.a.O., Rn. 21; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 1 SsBs 43/20, Ls. und Rn. 12, juris).

  • OLG Hamm, 10.07.2019 - 3 RBs 82/19

    Abweichung von Regelgeldbuße bei außergewöhnlich guten wirtschaftlichen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.04.2021 - 1 Ss OWi 103/20
    Sie spielen mithin bei der Bußgeldzumessung nur eine untergeordnete Rolle (OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2019 - III-3 RBs 82/19, Rn. 15, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2017, Rn. 12, juris).

    Den Regelsätzen der Bußgeldkatalogverordnung liegen gewöhnliche Tatumstände und durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnissen zugrunde (KG Berlin, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 12; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2019 - III - 3 RBs 82/19, Rn. 15, juris).

    Ein Regelfall i. S. d. Bußgeldkatalogverordnung setzt voraus, dass die Tatausführung allgemein üblicher Begehungsweise entspricht und weder objektiv noch subjektiv maßgebliche Besonderheiten aufweist; besondere Umstände, die ein Abweichen von der Regelrechtsfolge rechtfertigen, können in der Person des Betroffenen liegen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 2 Ss OWi 1029/16, Rn. 12, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2019 - III-3 RBs 82/19, Rn. 15, juris) und sich dementsprechend auch aus besonders guten oder besonders schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen eines Betroffenen ergeben.

  • OLG Frankfurt, 19.01.2017 - 2 Ss OWi 1029/16

    Entbehrlichkeit von Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bei

    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.04.2021 - 1 Ss OWi 103/20
    Die Bemessung der Rechtsfolgen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatgerichts, weshalb sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob dieses von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat; insoweit ist die getroffene Entscheidung bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren (OLG Braunschweig, Beschluss vom 8. Dezember 2012 - 1 Ss (OWi) 163/15, Rn. 11, juris; KG Berlin, Beschluss vom 12. März 2019 - 3 Ws (B) 53/19, Rn. 7, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 2 Ss-OWi 1029/16, Rn. 9, juris).

    Diese untergeordnete Rolle der wirtschaftlichen Verhältnisse findet bei Verkehrsordnungswidrigkeiten dadurch ihren Ausdruck, dass sich die Höhe der Bußgelder, deren Regelsätze durch den Verordnungsgeber in der Bußgeldkatalogverordnung aus Gründen der Vereinfachung sowie insbesondere auch der Anwendungsgleichheit festgelegt sind, in Übereinstimmung mit § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG an der Bedeutung des Verkehrsverstoßes und dem Tatvorwurf orientiert (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 2 Ss OWi 1029/16, Rn. 12, juris; KG Berlin, Beschluss vom 27. April 2020 - 3 Ws (B) 49/20 - 122 Ss 19/20, Rn. 21, juris).

    Ein Regelfall i. S. d. Bußgeldkatalogverordnung setzt voraus, dass die Tatausführung allgemein üblicher Begehungsweise entspricht und weder objektiv noch subjektiv maßgebliche Besonderheiten aufweist; besondere Umstände, die ein Abweichen von der Regelrechtsfolge rechtfertigen, können in der Person des Betroffenen liegen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 2 Ss OWi 1029/16, Rn. 12, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2019 - III-3 RBs 82/19, Rn. 15, juris) und sich dementsprechend auch aus besonders guten oder besonders schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen eines Betroffenen ergeben.

  • KG, 12.03.2019 - 3 Ws (B) 53/19

    Feststellungen zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im

    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.04.2021 - 1 Ss OWi 103/20
    Die Bemessung der Rechtsfolgen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatgerichts, weshalb sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob dieses von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat; insoweit ist die getroffene Entscheidung bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren (OLG Braunschweig, Beschluss vom 8. Dezember 2012 - 1 Ss (OWi) 163/15, Rn. 11, juris; KG Berlin, Beschluss vom 12. März 2019 - 3 Ws (B) 53/19, Rn. 7, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 2 Ss-OWi 1029/16, Rn. 9, juris).

    Schließlich kommt noch hinzu, dass es bei einem zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen schweigenden Betroffenen auch unverhältnismäßig wäre, diese Feststellungen mit einer - ggf. mit schwerwiegenden Grundrechtseingriffen einhergehenden und zur Bedeutung der Tat und Höhe der Geldbuße außer Verhältnis stehenden - Maßnahme wie der Durchsuchung der Wohn- oder Geschäftsräume nach Einkommensnachweisen des Betroffenen zu treffen (KG Berlin, Beschluss vom 12. März 2019 - 3 Ws (B) 53/19, Rn. 14, juris).

  • OLG Bremen, 27.10.2020 - 1 SsBs 43/20

    Geldbuße, wirtschaftliche Verhältnisse, Leistungen zur Grundsicherung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.04.2021 - 1 Ss OWi 103/20
    Die Amtsaufklärungspflicht des Tatrichters bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse wird regelmäßig erst durch eigenen Sachvortrag des Betroffenen ausgelöst (Anschluss: KG Berlin, Beschluss vom 27. April 2020 - 3 Ws (B) 49/20, Rn. 21 ff., juris; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 1 SsBs 43/20, Ls. und Rn. 12, juris).

    Diesem obliegt es mithin, durch eigenen konkreten Sachvortrag (zur Obliegenheit, etwaige Fahrverbotshärten umfassend vorzutragen vgl. KG Berlin, Beschluss vom 6. April 2018 - 3 Ws (B) 82/18, Rn. 12, juris; OLG Karlsruhe, a.a.O., sowie auch BGH, Beschluss vom 28. November 1991 - 4 StR 366/91, juris) die Aufklärungspflicht des Tatrichters auszulösen (KG Berlin, Beschluss vom 27. April 2020, a.a.O., Rn. 21; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 1 SsBs 43/20, Ls. und Rn. 12, juris).

  • BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.04.2021 - 1 Ss OWi 103/20
    Sie haben Rechtssatzqualität; an sie sind im Regelfall nicht nur die Verwaltungsbehörden, sondern auch die Gerichte gebunden (BGH, Beschluss vom 28. November 1991 - 4 StR 366/91, BGHSt 38, 125-137, Rn. 24, m.w.N., zit. nach juris).

    Diesem obliegt es mithin, durch eigenen konkreten Sachvortrag (zur Obliegenheit, etwaige Fahrverbotshärten umfassend vorzutragen vgl. KG Berlin, Beschluss vom 6. April 2018 - 3 Ws (B) 82/18, Rn. 12, juris; OLG Karlsruhe, a.a.O., sowie auch BGH, Beschluss vom 28. November 1991 - 4 StR 366/91, juris) die Aufklärungspflicht des Tatrichters auszulösen (KG Berlin, Beschluss vom 27. April 2020, a.a.O., Rn. 21; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 1 SsBs 43/20, Ls. und Rn. 12, juris).

  • OLG Braunschweig, 08.12.2015 - 1 Ss OWi 163/15

    Entbehrlichkeit der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Bereich von

    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.04.2021 - 1 Ss OWi 103/20
    Die Bemessung der Rechtsfolgen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatgerichts, weshalb sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob dieses von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat; insoweit ist die getroffene Entscheidung bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren (OLG Braunschweig, Beschluss vom 8. Dezember 2012 - 1 Ss (OWi) 163/15, Rn. 11, juris; KG Berlin, Beschluss vom 12. März 2019 - 3 Ws (B) 53/19, Rn. 7, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 2 Ss-OWi 1029/16, Rn. 9, juris).
  • KG, 06.04.2018 - 3 Ws (B) 82/18

    Fahrverbotsanordnung bei Verkehrsordnungswidrigkeit: Verschulden des von der

    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.04.2021 - 1 Ss OWi 103/20
    Diesem obliegt es mithin, durch eigenen konkreten Sachvortrag (zur Obliegenheit, etwaige Fahrverbotshärten umfassend vorzutragen vgl. KG Berlin, Beschluss vom 6. April 2018 - 3 Ws (B) 82/18, Rn. 12, juris; OLG Karlsruhe, a.a.O., sowie auch BGH, Beschluss vom 28. November 1991 - 4 StR 366/91, juris) die Aufklärungspflicht des Tatrichters auszulösen (KG Berlin, Beschluss vom 27. April 2020, a.a.O., Rn. 21; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 1 SsBs 43/20, Ls. und Rn. 12, juris).
  • OLG Braunschweig, 20.10.2015 - 1 Ss OWi 156/15

    Bußgeldverfahren; Regelgeldbuße; Vorsatz; Bußgeldsache; Bußgeldkatalog

    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.04.2021 - 1 Ss OWi 103/20
    Soweit der Senat in der Vergangenheit vertreten hat, bei jeder Abweichung von der in der Bußgeldkatalogverordnung vorgegebenen (ggf. nach § 3 Abs. 4a BKatV verdoppelten) Regelgeldbuße seien jenseits der Geringfügigkeitsschwelle von 250,- EUR in den Urteilsgründen grundsätzlich Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen erforderlich (OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - 1 Ss (OWi) 156/15, Rn. 12, juris), wird hieran nicht festgehalten.
  • BayObLG, 11.11.2020 - 201 ObOWi 1043/20

    Fortgeltung der Bußgeldkatalog-Verordnung auch nach Erlass der StVO-Novelle vom

    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.04.2021 - 1 Ss OWi 103/20
    Dies vermag zwar nichts daran zu ändern, dass Rechtsgrundlage für die Bußgeldbemessung auch unter dem Regime der Bußgeldkatalogverordnung die Kriterien des § 17 Abs. 3 OWiG bleiben (KG Berlin, Beschluss vom 27. April 2020 - 3 Ws (B) 49/20, Rn. 21, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 11. November 2020, 201 ObOWi 1043/20, Ls. und Rn. 11, juris).
  • OLG Karlsruhe, 17.12.2018 - 1 Rb 10 Ss 644/18

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Grenzen der

  • OLG Saarbrücken, 08.05.2023 - 1 Ss OWi 8/23

    Verhängung der Regelgeldbuße im gerichtlichen Bußgeldverfahren: Erforderlichkeit

    Dies bedeutet indes nicht, dass das Tatgericht einseitige und wenig aussagekräftige Angaben des Betroffenen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ungeprüft hinzunehmen hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 27. April 2020 - 3 Ws (B) 49/20 -, juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen; OLG Bremen, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 1 SsBs 43/20 - OLG Braunschweig, Beschluss vom 13. April 2021 - 1 Ss (OWi) 103/20 -, BeckRS 2021, 7676; OLG Köln, Beschluss vom 15. Juli 2022 - III-1 RBs 198/22 -, juris; Krenberger/Krumm, OWiG, 7. Aufl., § 17 Rn. 22b, m.w.N.).
  • KG, 26.01.2022 - 3 Ws (B) 1/22

    Geschwindigkeitsüberschreitung: Entbehrlichkeit weiterer Feststellungen zu den

    Denn sie waren entbehrlich, weil das Amtsgericht das Abweichen vom Regelsatz nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse gestützt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 27. April 2020 - 3 Ws (B) 49/20 - OLG Braunschweig, Beschluss vom 13. April 2021 - 1 Ss (OWi) 103/20 -, juris).
  • OLG Zweibrücken, 31.05.2022 - 1 OWi 2 SsBs 89/21

    Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen bei Zumessung einer

    Aus dieser Regel-Ausnahme-Systematik folgt, dass die Amtsaufklärungspflicht nicht eine anlasslose Aufklärung von Umstände aus dem persönlichen Bereich des Täters, die ein Abweichen von der im Bußgeldkatalog vorgegebenen Regelrechtsfolge rechtfertigen könnten, gebietet (OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.04.2021 - 1 Ss (OWi) 103/20, juris Rn. 15 m. w. N.).

    So stellt auch das Oberlandesgericht Braunschweig in seinem Beschluss vom 13.04.2021 (1 Ss (OWi) 103/20; juris) zutreffend fest, dass es dem Regel-Ausnahme-System der Bußgeldkatalogverordnung zuwiderlaufen würde, allein deshalb, weil das Tatgericht die Regelgeldbuße wegen festgestellter Vorbelastungen (angemessen) erhöht hat, auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen eine tatrichterliche Aufklärung zu verlangen.

  • AG Landstuhl, 05.02.2022 - 2 OWi 4211 Js 8338/21

    Abstandsmessung mit Messsystem Provida 2000 als standardisiertes Messverfahren

    Hierzu wurde weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich (OLG Braunschweig Beschl. v. 13.4.2021 - 1 Ss (OWi) 103/20, BeckRS 2021, 7676).
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