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   OLG Schleswig, 07.07.2022 - 2 Ws 63/22   

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https://dejure.org/2022,17287
OLG Schleswig, 07.07.2022 - 2 Ws 63/22 (https://dejure.org/2022,17287)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 07.07.2022 - 2 Ws 63/22 (https://dejure.org/2022,17287)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 07. Juli 2022 - 2 Ws 63/22 (https://dejure.org/2022,17287)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2022, 16351
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Schleswig, 30.01.2020 - 2 Ws 69/19

    Keine Heranziehung zivilrechtlicher Grundsätze im strafprozessualen

    Auszug aus OLG Schleswig, 07.07.2022 - 2 Ws 63/22
    Der Senat hat nämlich bereits mit Beschluss vom 30. Januar 2020 klargestellt, dass auch der Fall der Entreicherung in § 459 g Abs. 5 Satz 1 StPO a.F. lediglich einen vertypten Regelfall des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darstellt und das Merkmal der Entreicherung selbst normativ zu verstehen ist, also gerade im Falle einer - im Strafrecht angezeigten - Nichtanwendung der verschärften Bereicherungshaftung (§§ 819, 818 Abs. 4 BGB) der Begriff der Entreicherung gleichwohl schutzzweckorientiert auszulegen ist (Senat, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 2 Ws 69/19 -, bei juris Rn. 9).

    Hätte hingegen richtigerweise bereits nach altem Recht auch gefragt werden müssen, "aufgrund welcher Dispositionen für ihn selbst der Betroffene den Wert des Erlangten verloren hat und ob die weitere Vollstreckung mit dem nicht repressiven Charakter der Einziehung noch im Einklang steht" (Senat, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 2 Ws 69/19, bei juris Rn. 9), so ist eine derartige Überprüfung nach heutigem Recht in jedem Falle obligatorisch.

  • OLG Karlsruhe, 25.05.2022 - 1 Ws 122/22

    Zeitliche Geltung der Regelungen über die Vollstreckung von Nebenfolgen

    Auszug aus OLG Schleswig, 07.07.2022 - 2 Ws 63/22
    Eine Anwendung des vorangegangenen Rechts als "milderes Gesetz" im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB kommt nicht in Betracht (entgegen OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 1 Ws 122/22, BeckRS 2022, 11716).(Rn.14).

    Dieser Auffassung hat sich namentlich der 1. Strafsenat des OLG Karlsruhe angeschlossen (Beschluss vom 25. Mai 2022 - 1 Ws 122/22 -, BeckRS 2022, 11716), Rn. 10 ff).

  • OLG Nürnberg, 13.02.2020 - Ws 2/20

    Zur Vollstreckung einer Einziehungsanordnung bei Entreicherung des Betroffenen

    Auszug aus OLG Schleswig, 07.07.2022 - 2 Ws 63/22
    Allerdings ist das Absehen von der weiteren Vollstreckung insoweit keineswegs rechtsautomatische Folge, wie es zu § 459 g Abs. 5 StPO a.F. durchaus immer wieder angenommen worden ist (etwa noch OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Februar 2020 - Ws 2/20 -).
  • KG, 07.09.2020 - 5 Ws 105/19

    Darlegungs- und Beweislast des Einziehungsadressaten für einen behaupteten

    Auszug aus OLG Schleswig, 07.07.2022 - 2 Ws 63/22
    Dies wäre in der Tat eine unzulässige "Aushebelung" des für das Erkenntnisverfahren gemäß § 73 d Abs. 1 StGB angeordneten Bruttoprinzips, welches einen derartigen Abzug grundsätzlich ausschließt (ebenso KG, Beschluss vom 7. September 2020 - 5 Ws 105/19 -, BeckRS 2020, 39454 Rn. 30).
  • OLG Stuttgart, 20.12.2022 - 4 Ws 514/22

    Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes auf Einziehung des Werts von

    Allein die Wahrnehmung dieser Aufgabe wandele das Verfahrensrecht jedoch nicht in materielles Recht, weshalb der für materielles Rechts geltende § 2 Abs. 3, Abs. 5 StGB nicht anwendbar sei (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 2 Ws 63/22, juris Rn. 19; OLG Hamm, Beschluss vom 18. August 2022 - III -5 Ws 211/22, juris Rn. 19).

    Denn dass der Reformgesetzgeber keine Übergangsvorschrift zur Anwendung von § 459 g Abs. 5 StPO a.F. vorgesehen hat, verdeutlicht nur, dass er dies nicht für notwendig erachtet hat (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 2 Ws 63/22, juris Rn. 20).

    Insbesondere hat die Vollstreckung für den Verurteilten keine "erdrosselnde Wirkung", erschwert also seine weitere soziale Entwicklung und Resozialisierung nicht entscheidend (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 2 Ws 63/22, juris Rn. 24), was die Vollstreckung unverhältnismäßig machen würde, da die Vermögensabschöpfung nicht zu einer - unzulässigen und vom Gesetzgeber nicht intendierten - zweiten Strafe werden darf (vgl. BT-Drs. 18/9525 S. 57, 94).

  • OLG Hamburg, 05.01.2023 - 5 Ws 52/22

    Voraussetzungen der Anordnung des Unterbleibens der Vollstreckung einer

    Daran fehlt es, denn es handelt sich bei § 459g Abs. 5 StPO nach zutreffender Auffassung nicht um eine materiell-rechtliche, sondern um eine verfahrensrechtliche Vorschrift (ebenso OLG Schleswig, Beschluss vom 7.7.2022 - 2 Ws 63/22; OLG Hamm, Beschluss vom 18.8.2022 - 5 Ws 211/22).
  • OLG Nürnberg, 31.05.2023 - Ws 307/23

    Zur Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung der Wertersatzeinziehung

    Der Meistbegünstigungsgrundsatz aus § 2 Abs. 3 StGB ist auf § 459g Abs. 5 S. 1 StPO nicht anzuwenden (Anschluss OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.12.2022, 4 Ws 514/22, und OLG Schleswig, Beschluss vom 07.07.2022, 2 Ws 63/22, sowie OLG Hamm, Beschluss vom 18.08.2022, 5 Ws 211/22, juris Rn. 19; entgegen OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.05.2022, 1 Ws 122/22, und Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22.09.2022, 1 Ws 118/21).

    Während der erste Senat des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 25.05.2022, 1 Ws 122/22) und das Brandenburgische Oberlandesgericht (Beschluss vom 22.09.2022, 1 Ws 118/21), deren Entscheidungen der Verurteilte vorgelegt hat, § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 StGB für anwendbar halten und § 459g Abs. 5 S. 1 StPO als milderes Recht anwenden wollen, lehnen das Oberlandesgericht Stuttgart (Beschluss vom 20.12.2022, Ws 514/22), das Oberlandesgericht Schleswig (Beschluss vom 07.07.2022, 2 Ws 63/22) und das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 18.08.2022, 5 Ws. 211/22, juris Rn. 19) dies ab.

  • OLG Hamm, 18.08.2022 - 5 Ws 211/22

    Übergangsvorschrift; Prozessrecht; materielles Recht; Vermögensabschöpfung

    Allein die Wahrnehmung dieser Aufgabe wandelt das Verfahrensrecht nicht in materielles Recht (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 07.07.2022 - 2 Ws 63/22 -, beck online; a.A. OLG Karlsruhe a.a.O.).
  • OLG Frankfurt, 02.02.2023 - 7 Ws 248/22

    Keine Härte gem. § 765a ZPO bei nicht zu erwartendem Versteigerungserlös für

    Es kann dahingestellt bleiben, ob für die Entscheidung die ab dem 1. Juli 2021 geltende Fassung des § 459g Abs. 5 S. 1 StPO anzuwenden ist, wonach die Vollstreckung auf Anordnung des Gerichts unterbleibt, soweit sie unverhältnismäßig wäre (so Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 2 Ws 63/22; OLG Hamm, Beschluss vom 18.8.2022 - 5 Ws 211/22 jeweils m.w.N.) oder ob für die vor dem 1. Juli 2021 angeordnete Einziehung die bis dahin geltende Fassung des § 459g Abs. 5 S. 1 StPO maßgeblich ist, wonach die Vollstreckung auf Anordnung des Gerichts unterbleibt, soweit der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist oder die Vollstreckung sonst unverhältnismäßig wäre (so OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 1 Ws 122/22 m.w.N.).
  • LG Hamburg, 24.08.2022 - 607 StVK 395/22

    Einziehung, Vollstreckung, Entreicherung, Verhältnismäßigkeit

    Eine Übergangsregelung sei für die Verfahrensvorschrift nicht geschaffen worden und die Neuregelung erlaube weiterhin nachvollziehbare und verfassungskonforme Ergebnisse (so: OLG Schleswig, Beschluss vom 07.07.2022, 2*Ws 63/22, BeckRS 2022, 16351).
  • LG Ellwangen/Jagst, 22.08.2023 - F - 5 StVK 194/20

    Zur Anordnung der Fortsetzung der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung nach

    Zudem ermöglicht die Neufassung des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO darüber hinaus ebenso nachvollziehbare und verfassungskonforme Ergebnisse wie das alte Recht, weshalb es eines Rückgriffs auf das alte Recht nicht bedarf (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.12.2022 - 4 Ws 514/22, NStZ-RR 2023, 157; OLG Schleswig, Beschluss vom 07.07.2022 - Az. 2 Ws 63/22, BeckRS 2022, 16351; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2021 - Az. 2 Ws 333/21).
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