Rechtsprechung
   BayObLG, 25.10.2022 - 206 StRR 286/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,31931
BayObLG, 25.10.2022 - 206 StRR 286/22 (https://dejure.org/2022,31931)
BayObLG, Entscheidung vom 25.10.2022 - 206 StRR 286/22 (https://dejure.org/2022,31931)
BayObLG, Entscheidung vom 25. Oktober 2022 - 206 StRR 286/22 (https://dejure.org/2022,31931)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,31931) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Corona, Berufungsverwerfung, Ausbleiben des Angeklagten, Darlegung einer coronabedingten Verhandlungsunfähigkeit, Vorlage eines Testes

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StPO § 329 Abs. 1 Satz 1
    Verwerfung der Berufung wegen Abwesenheit des Angeklagten - Genügende Entschuldigung

  • rewis.io

    Hauptverhandlung, Erkrankung, Revision, Berufung, Angeklagte, Verteidiger, Auslegung, Verwerfung, Verletzung, Angeklagten, Generalstaatsanwaltschaft, Rechtsmittel, Mitwirkungspflicht, Glaubhaftmachung, Verletzung formellen Rechts, Verwerfung der Berufung, Verwerfung des ...

  • strafrechtsiegen.de

    Verwerfung der Berufung wegen Abwesenheit des Angeklagten - Genügende Entschuldigung

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Ausbleiben in Berufungs-Hauptverhandlung "wegen Corona" - Darlegung der genügenden Entschuldigung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2022, 30918
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 06.09.2019 - 202 ObOWi 1581/19

    Einspruchsverwerfung trotz attestierter "voraussichtlicher" Verhinderung

    Auszug aus BayObLG, 25.10.2022 - 206 StRR 286/22
    Eine Entschuldigung i.S.d. § 329 StPO ist dann genügend, wenn die im Einzelfall abzuwägenden Belange des Betroffenen einerseits und seine öffentlich-rechtliche Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung andererseits den Entschuldigungsgrund als triftig erscheinen lassen, d.h. wenn dem Betroffenen unter den gegebenen Umständen ein Erscheinen billigerweise nicht zumutbar war und ihm infolgedessen wegen seines Fernbleibens auch nicht der Vorwurf schuldhafter Pflichtverletzung gemacht werden kann (BayObLG, Beschluss vom 6. September 2019, 202 ObOWi 1581/19, juris Rn. 6; st. Rspr.).

    aa) Eine genügende Entschuldigung im Sinne der Vorschrift ist anzunehmen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls dem Angeklagten wegen seines Ausbleibens billigerweise kein Vorwurf zu machen ist (BayObLG, Beschluss vom 6. September 2019, 202 ObOWi 1581/19, juris Rn. 6; OLG Bamberg, Beschluss vom 6. März 2013, 3 Ss 20/13, juris Rn. 8; st. Rspr; Paul in KK, StPO, 8. Aufl. 2019, § 329 Rn. 10 m.w.N.).

  • OLG Bamberg, 06.03.2013 - 3 Ss 20/13

    Berufungsverwerfung bei Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung:

    Auszug aus BayObLG, 25.10.2022 - 206 StRR 286/22
    aa) Eine genügende Entschuldigung im Sinne der Vorschrift ist anzunehmen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls dem Angeklagten wegen seines Ausbleibens billigerweise kein Vorwurf zu machen ist (BayObLG, Beschluss vom 6. September 2019, 202 ObOWi 1581/19, juris Rn. 6; OLG Bamberg, Beschluss vom 6. März 2013, 3 Ss 20/13, juris Rn. 8; st. Rspr; Paul in KK, StPO, 8. Aufl. 2019, § 329 Rn. 10 m.w.N.).

    Den Angeklagten trifft hinsichtlich des Entschuldigungsgrundes keine Pflicht zur Glaubhaftmachung oder gar zu einem lückenlosen Nachweis (BayObLG, Beschluss vom 11. Mai 1998, 1 ObOWi 169/98, juris Rn. 20; OLG Bamberg, Beschluss vom 6. März 2013, 3 Ss 20/13, juris Rn. 9 m.v.w.N.).

  • BayObLG, 11.05.1998 - 1 ObOWi 169/98

    Fehlen des Vortrags eines schlüssigen Entschuldigungsgrundes

    Auszug aus BayObLG, 25.10.2022 - 206 StRR 286/22
    Den Angeklagten trifft hinsichtlich des Entschuldigungsgrundes keine Pflicht zur Glaubhaftmachung oder gar zu einem lückenlosen Nachweis (BayObLG, Beschluss vom 11. Mai 1998, 1 ObOWi 169/98, juris Rn. 20; OLG Bamberg, Beschluss vom 6. März 2013, 3 Ss 20/13, juris Rn. 9 m.v.w.N.).
  • OLG Hamm, 30.10.2012 - 3 RVs 81/12

    Anforderungen an die Verfahrensrüge bei Verwerfung der Berufung wegen Ausbleibens

    Auszug aus BayObLG, 25.10.2022 - 206 StRR 286/22
    bb) Zwar ist, worauf die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht hinweist, dann, wenn das Nichterscheinen des Angeklagten in der Hauptverhandlung mit einer Erkrankung begründet wird, mit der Revision regelmäßig konkret darzulegen, welche Symptomatik und welche konkreten körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen beim Angeklagten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vorlagen (OLG Hamm, Beschluss vom 30. Oktober 2012, III-3 RVs 81/12, juris Rn. 3).
  • OLG Brandenburg, 10.01.1996 - 2 Ss 4/96
    Auszug aus BayObLG, 25.10.2022 - 206 StRR 286/22
    Diese brauchen in der Revisionsbegründungsschrift nicht wiederholt zu werden (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 1996, 2 Ss 4/96, NStZ 1996, 249, 250; KG, Beschluss vom 19. Dezember 2001, (3) 1 Ss 149/01 (92/01), NStZ-RR 2002, 218; Quentin in MüKoStPO, 1. Aufl. 2016, § 329 Rn. 108).
  • KG, 19.12.2001 - 1 Ss 149/01

    Voraussetzungen eines Verwerfungsurteils

    Auszug aus BayObLG, 25.10.2022 - 206 StRR 286/22
    Diese brauchen in der Revisionsbegründungsschrift nicht wiederholt zu werden (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 1996, 2 Ss 4/96, NStZ 1996, 249, 250; KG, Beschluss vom 19. Dezember 2001, (3) 1 Ss 149/01 (92/01), NStZ-RR 2002, 218; Quentin in MüKoStPO, 1. Aufl. 2016, § 329 Rn. 108).
  • BayObLG, 24.03.1999 - 5St RR 245/98

    Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO

    Auszug aus BayObLG, 25.10.2022 - 206 StRR 286/22
    Begründungs- und Aufklärungsmängel des angegriffenen Urteils stellen sich dabei unmittelbar als Verletzung der Verfahrensnorm des § 329 StPO dar, ohne dass insoweit eine Rüge von Verstößen gegen § 261 StPO oder § 244 Abs. 2 StPO geboten wäre (Quentin in MüKoStPO a.a.O.; BayObLG, Urteil vom 24. März 1999, 5 StRR 245/98, BayObLGSt 1999, 69, 70).
  • OLG Zweibrücken, 16.02.2023 - 1 ORs 2 Ss 44/22

    Genügende Entschuldigung eines Angeklagten bei Coronaerkrankung

    Wird eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgebracht, ist das Fernbleiben eines Angeklagten nicht nur durch eine Verhandlungsunfähigkeit gerechtfertigt, sondern bereits durch die Schutzbedürftigkeit anderer Prozessbeteiligter vor einer Infektion (BayObLG, Beschluss vom 25.10.2022 - 206 StRR 286/22, juris Rn. 11).

    Bloßen Zweifeln hat das Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nachzugehen (BayObLG, Beschluss vom 25.10.2022 - 206 StRR 286/22, juris Rn. 15 ff. mwN; Senat, Beschluss vom 31.07.2015 - 1 OLG 1 Ss 65/15; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 329 Rn. 20 ff.; Paul in KK-StPO, 9. Aufl., § 329 Rn. 7).

    b) Die Ausführungen des Landgerichts lassen zudem besorgen, dass es entweder unzutreffend darauf abgestellt hat, der Angeklagte habe sich nicht ausreichend entschuldigt, ohne zu klären, ob er ausreichend entschuldigt war, oder, dass es etwaig bestehende Zweifel an der Richtigkeit der vorgebrachten Entschuldigung zu Lasten des Angeklagten gewertet hat (s. zu einer dem vorliegenden Fall vergleichbaren Konstellation BayObLG, Beschluss vom 25.10.2022 - 206 StRR 286/22, juris).

    Damit hat der Angeklagte schlüssig einen Sachverhalt vorgetragen, der, zumindest aufgrund der Infektionsgefahren für die Öffentlichkeit und die Verfahrensbeteiligten, geeignet war, sein Ausbleiben genügend zu entschuldigen (s. BayObLG, Beschluss vom 25.10.2022 - 206 StRR 286/22, juris Rn. 19).

    Falls das Gericht vermutete, dass die Erkrankung nur vorgeschützt sein könnte, hätte es ebenfalls eigene Ermittlungen anstellen müssen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.02.1987 - 1 Ss 468/86, NJW 1988, 2965; BayObLG, Beschluss vom 25.10.2022 - 206 StRR 286/22, juris Rn. 23 f.).

    Eine solche Forderung begegnet mit Blick auf die fehlende Pflicht zur Mitwirkung durchgreifenden rechtlichen Bedenken (s. BayObLG, Beschluss vom 25.10.2022 - 206 StRR 286/22, juris Rn. 23; OLG Hamm, Beschluss vom 18.03.1997 - 2 Ss 142/97, NStZ-RR 1997, 240).

  • BayObLG, 05.04.2023 - 203 StRR 95/23

    Nachweis der Verhandlungsunfähigkeit

    In der Revision hingegen ist die Frage, ob der Angeklagte unentschuldigt im Sinne von § 329 StPO gefehlt hat, so dass das Gericht seine Berufung ohne weiteres verwerfen durfte, also ob der Tatrichter den Begriff der Entschuldigung zutreffend angewandt oder verkannt hat und ob er der Art und den Auswirkungen der Erkrankung weiter nachgehen musste, nicht von Amts wegen zu prüfen, sondern nur auf eine zulässig erhobene Verfahrensrüge (BayObLG, Urteil vom 25. Oktober 2022 - 206 StRR 286/22 -, juris, Rn. 8 m.w.N.; BGHSt 17, 391 zitiert nach juris Rn. 15; KK-Paul, a.a.O. Rn. 7 ff., 14 m.w.N.).

    Dazu ist die Art der Erkrankung unter Angabe der Symptomatik in der Rechtfertigungsschrift detailliert darzustellen (BayObLG, Urteil vom 25. Oktober 2022 - 206 StRR 286/22 -, juris Rn. 11; OLG Hamm, Beschluss vom 23. August 2012 - III-3 RBs 170/12 -, juris Rn. 13 zu § 74 Abs. 2 OWiG; im Erg. auch KG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2002 - (4) 1 Ss 31/02 (15/02) -, juris Rn. 3).

  • OLG Brandenburg, 15.03.2023 - 1 ORs 5/23

    Glaubhaftmachung des Entschuldigungsgrundes wegen Nichtteilnahme an

    Für den Fall, dass eine Infektion mit dem Coronavirus vorgebracht wird, ist ein solches Vorbringen indes nicht erforderlich, denn das Fernbleiben ist in diesem Fall nicht lediglich durch eine Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten, sondern bereits durch die Schutzbedürftigkeit anderer Prozessbeteiligter vor einer Infektion gerechtfertigt (BayObLG, Beschluss vom 25.10.2022 - 206 StRR 286/22 - BeckRS 2022, 30918).
  • BayObLG, 28.06.2023 - 206 StRR 174/23

    Berufungsverwerfung wegen Ausbleibens dea Angeklagten - Keine genügende

    Ergänzend bemerkt der Senat auch im Hinblick auf seinen Beschluss vom 25. Oktober 2022, 206 StRR 286/22, BeckRS 2022, 30918, dass zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung, die hier am 14. Februar 2023 stattfand, im Gegensatz zu dem mit Beschluss vom 25. Oktober 2022 entschiedenen Fall, in dem am 28. Juni 2022 die Hauptverhandlung im Berufungsverfahren stattgefunden hatte, die Quarantänepflicht nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 12. April 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 225 vom 12. April 2022) nicht mehr galt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht