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   VG Berlin, 05.05.2022 - 12 L 25.22   

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VG Berlin, 05.05.2022 - 12 L 25.22 (https://dejure.org/2022,10712)
VG Berlin, Entscheidung vom 05.05.2022 - 12 L 25.22 (https://dejure.org/2022,10712)
VG Berlin, Entscheidung vom 05. Mai 2022 - 12 L 25.22 (https://dejure.org/2022,10712)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW

    § 130d ZPO, § 55d VwGO

  • JurPC

    Pflicht zur elektronischen Einreichung von Schriftsätzen nach § 55d VwGO

  • BRAK-Mitteilungen

    Pflicht zur Nutzung des beA in eigener Angelegenheit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtsanwälte müssen auch in eigenen Angelegenheiten elektronisch kommunizieren

Kurzfassungen/Presse (7)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Rechtsanwälte müssen auch in eigenen Angelegenheiten elektronisch kommunizieren

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    BeA: Rechtsanwalt in eigener Sache "Rechtsanwalt” - Es gilt die "aktive Nutzungspflicht”

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsanwälte und die beA-Pflicht - in eigenen Angelegenheiten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Anwalt muss Schriftsätze in eigener Sache elektronisch einreichen

  • rechtsanwaltskammer-hamm.de (Leitsatz)

    VwGO § 55 d S. 1
    Pflicht zur Nutzung des beA auch bei Tätigkeiten in eigener Angelegenheit

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Rechtsanwälte müssen das beA auch in eigenen Angelegenheiten verwenden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Rechtsanwälte müssen auch in eigenen Angelegenheiten elektronisch kommunizieren - Berufung auf Rolle als Privatperson greift nicht

Papierfundstellen

  • FamRZ 2022, 1222
  • BeckRS 2022, 9921
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • LSG Baden-Württemberg, 21.05.2013 - L 3 AL 457/13
    Auszug aus VG Berlin, 05.05.2022 - 12 L 25.22
    Eine erhebliche Härte liegt vor, wenn der Schuldner aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse sich vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würde (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Mai 2013 - L 3 AL 457/13 - juris Rn. 18; Bayerisches LSG, Urteil vom 23. April 2009 - L 4 KR 471/07 - juris Rn. 18).

    Der Antragsgegner kann im Rahmen der Ermessensausübung vielmehr die Gesamtumstände und dabei auch die Umstände berücksichtigen, die zur Entstehung des Anspruchs geführt haben (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Mai 2013 - L 3 AL 457/13 - juris Rn. 19).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2010 - 12 S 1.10
    Auszug aus VG Berlin, 05.05.2022 - 12 L 25.22
    Dennoch richtet sich der vorläufige Rechtsschutz gegen eine Vollstreckung dieser Kosten und Abgaben im vorliegenden Fall nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO, da die Vollstreckung der rückständigen Beiträge und Säumniszuschläge des Antragsgegners und der Rechtsschutz hiergegen sich nach der speziellen Vorschrift des § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin vom 2. Februar 1998 (GVBl. S. 9) in der Fassung vom 2. November 2018 (GVBl. S. 649) - RAVG Bln - richtet (in diesem Sinne für die gleichlautenden Vorschriften für das Brandenburger Versorgungswerk VG Potsdam, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 3 L 314/09 - juris Rn. 4; insoweit bestätigend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juli 2010, 12 S 1/10 - juris).

    Einer vorherigen Zustellung des Bescheids und dann einer erneuten Zustellung jenes, nunmehr mit der Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehenen Bescheids, bedurfte es nicht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05. Juli 2010 - 12 S 1/10 - juris Rn. 3).

  • VG Potsdam, 15.12.2009 - 3 L 314/09

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Zwangsvollstreckung aus einem Beitreibungsbescheid

    Auszug aus VG Berlin, 05.05.2022 - 12 L 25.22
    Dennoch richtet sich der vorläufige Rechtsschutz gegen eine Vollstreckung dieser Kosten und Abgaben im vorliegenden Fall nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO, da die Vollstreckung der rückständigen Beiträge und Säumniszuschläge des Antragsgegners und der Rechtsschutz hiergegen sich nach der speziellen Vorschrift des § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin vom 2. Februar 1998 (GVBl. S. 9) in der Fassung vom 2. November 2018 (GVBl. S. 649) - RAVG Bln - richtet (in diesem Sinne für die gleichlautenden Vorschriften für das Brandenburger Versorgungswerk VG Potsdam, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 3 L 314/09 - juris Rn. 4; insoweit bestätigend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juli 2010, 12 S 1/10 - juris).

    Offen bleiben kann, ob diese abdrängende Sonderzuweisung zur Vermeidung einer sinnwidrigen Rechtswegspaltung auch dann greift, wenn wie vorliegend neben Einwendungen gegen den Anspruch selbst auch Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden (dafür VG Potsdam, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 3 L 314/09 - juris Rn. 5).

  • LSG Bayern, 23.04.2009 - L 4 KR 471/07

    Kranken- und Pflegeversicherung - Stundung - Beitragsschuld - erhebliche Härte

    Auszug aus VG Berlin, 05.05.2022 - 12 L 25.22
    Eine erhebliche Härte liegt vor, wenn der Schuldner aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse sich vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würde (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Mai 2013 - L 3 AL 457/13 - juris Rn. 18; Bayerisches LSG, Urteil vom 23. April 2009 - L 4 KR 471/07 - juris Rn. 18).
  • OLG Köln, 19.02.2018 - 17 W 198/17

    Kostenerstattungsansprüche eines Rechtsanwalts bei Selbstvertretung

    Auszug aus VG Berlin, 05.05.2022 - 12 L 25.22
    Es ist daher - ohne dass der Antragsteller dies gesondert hervorheben müsste - davon auszugehen, dass er sich im hiesigen Verfahren als Rechtsanwalt selbst vertritt, was bei seinem Obsiegen gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 2 Satz 3 Zivilprozessordnung - ZPO - zur Folge hätte, dass er vom Antragsgegner seine Gebühren und Auslagen erstattet verlangen könnte (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 17 W 198/17 - BeckRS 2018, 6561, Rn. 10).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.07.2007 - 12 S 40.07
    Auszug aus VG Berlin, 05.05.2022 - 12 L 25.22
    Derartige Einwendungen kann der Antragsteller in der Hauptsache durch eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO und den Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend machen, im einstweiligen Rechtsschutz besteht die hier maßgebliche Möglichkeit nach § 769 Abs. 1 ZPO, durch Erlass einer einstweiligen Anordnung die Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2007 - 12 S 40/07 - juris Rn. 5).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2018 - L 1 KR 910/16

    Anspruch auf Erlass bzw. Niederschlagung einer Forderung von Beiträgen zur

    Auszug aus VG Berlin, 05.05.2022 - 12 L 25.22
    Einer lediglich vorübergehend drohenden Existenzgefährdung kann durch eine Stundung Rechnung getragen werden, sodass ein Erlass dann nicht erforderlich ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Februar 2018 - L 1 KR 910/16 - juris Rn. 65; Krauskopf/Baier aaO.).
  • BGH, 10.11.2010 - IV ZR 188/08

    Rechtsschutzversicherung: Erstattung der durch die Selbstvertretung eines

    Auszug aus VG Berlin, 05.05.2022 - 12 L 25.22
    Auch der sich selbst vertretende Rechtsanwalt ist als Rechtsanwalt zu behandeln, da die Personenverschiedenheit von Anwalt und Mandant kein kennzeichnendes Merkmal einer anwaltlichen Tätigkeit ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2010 - IV ZR 188/08 - NJW 2011, 232, 234, Rn. 21; Toussaint in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, ZPO § 78 Rn. 29).
  • VG Frankfurt/Oder, 05.08.2004 - 3 L 28/04
    Auszug aus VG Berlin, 05.05.2022 - 12 L 25.22
    Diese schwierige Rechtsfrage kann offenbleiben, da der Antrag, soweit Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung vorgebracht werden, aus den unter c) aa) darzulegenden Gründen offensichtlich unbegründet ist (in einer ähnlichen Konstellation ebenso verfahrend VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 05. August 2004 - 3 L 28/04 - juris Rn. 8 ff.; vgl. allgemein Kuhla in: BeckOK VwGO, 60.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.06.2009 - 9 S 830/09

    Beitrag zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte

    Auszug aus VG Berlin, 05.05.2022 - 12 L 25.22
    Die Bestandskraft dieser Bescheide steht einer - auch summarischen - Überprüfung der Berechtigung jener Mitgliedsbeiträge entgegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09. Juni 2009 - 9 S 830/09 - juris Rn. 2).
  • OLG Frankfurt, 27.07.2022 - 26 W 4/22

    Pflicht der Anwälte zur Nutzung des beA auch in Verfahren ohne Anwaltszwang

    Bei Nichteinhaltung ist die Prozesserklärung nicht wirksam (vgl. KG, Beschluss vom 25.02.2022 - 6 U 218/21 -, juris; BT-Drucks. 17/12634, S. 27; Greger, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 130d, Rdnr. 1; für die Parallelnorm des § 32d Satz 2 StPO so auch BGH, Beschluss vom 24.05.2022 - 2 StR 110/22 -, juris; für die Parallelnorm des § 55d VwGO ebenso VG Berlin, Beschluss vom 05.05.2022 - VG 12 L 25/22 -, BeckRS 2022, 9921).
  • VG Düsseldorf, 14.02.2024 - 4 K 4413/22

    Elektronisches Dokument, Formunwirksamkeit, Rechtsanwalt in eigener

    vgl. VG Berlin, Beschluss vom 5. Mai 2022 - 12 L 25/22 -, juris Rn. 21.

    Wenn ein in eigener Angelegenheit handelnder Rechtsanwalt sogar explizit - etwa durch die eigene Bezeichnung im Briefkopf mit der Abkürzung "RA" und unter seiner Unterschrift mit der Statusbezeichnung "Rechtsanwalt" - als Rechtsanwalt auftritt, besteht für ihn die Pflicht zur elektronischen Einreichung von Schriftsätzen nach § 55d VwGO, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2023 - 12 A 1484/23 -, juris Rn. 27; VG Berlin, Beschluss vom 5. Mai 2022 - 12 L 25/22 -, juris Rn. 20 ff.; AGH Schleswig, Urteil vom 19. Dezember 2022 - 1 AGH 3/22 -, juris Rn. 34.

    Liegen - wie hier - objektive Anhaltspunkte für ein Auftreten als Rechtsanwalt im Sinne einer Selbstvertretung vor, bestehen mit Blick auf die dem Rechtsanwalt insoweit zustehenden Rechte - im Fall des Obsiegens namentlich der Kostenerstattungsanspruch, § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO -, vgl. OLG Köln, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 17 W 198/17 -, juris Rn. 10; VG Berlin, Beschluss vom 5. Mai 2022 - 12 L 25/22 -, juris Rn. 22, auch die mit dem Auftreten als Rechtsanwalt einhergehenden Pflichten, wie hier die elektronische Übermittlung, § 55d VwGO.

  • ArbG Stuttgart, 18.07.2022 - 4 Ca 1688/22

    Keine aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für einen als

    In der Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob das Tatbestandsmerkmal "durch einen Rechtsanwalt" in § 46g Satz 1 ArbGG und den gleichlautenden Parallelvorschriften (etwa § 130d Satz 1 ZPO) rollen- oder statusbezogen zu verstehen ist (für ein rollenbezogenes Verständnis Biallaß in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 1. Aufl., § 130d ZPO 1. Überarbeitung [Stand: 24.05.2022], Rn. 19; Fritsche NZFam 2022, 1, 3; vgl. auch VG Berlin 5. Mai 2022 - 12 L 25/22 - Rn. 21, juris und Natter in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 1. Aufl., § 46c ArbGG [Stand: 04.01.2022], Rn. 41_1; für ein statusbezogenes Verständnis: H. Müller unter https://ervjustiz.de/aktive-nutzungspflicht-gilt-fuer-alle-rechtsanwaelte#more-1886 zuletzt abgerufen am 12.07.2022; FG Berlin-Brandenburg 8. März 2022 - 8 V 8020/22 - Rn. 16, juris; Heimann/Steidle NZA 2021, 521, 524; vgl. zum Ganzen auch beA-Newsletter 6/2022 v. 2.6.2022: "Kein Wahlrecht bei aktiver Nutzungspflicht").

    Bereits beim Verbandssyndikusrechtsanwalt ist die Annahme einer aktiven Nutzungspflicht unabhängig vom Auftreten als Syndikusrechtsanwalt abzulehnen (Natter in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 1. Aufl., § 46c ArbGG [Stand: 04.01.2022], Rn. 41_1; vgl. auch ArbG Stuttgart 15. Dezember 2021 - 4 BV 139/21 - Rn. 23, juris; ähnlich VG Berlin 5. Mai 2022 - 12 L 25/22 - Rn. 21 ff, wonach es darauf ankommt, ob ein Rechtsanwalt in eigener Sache als solcher auftritt oder nicht).

    Dass dies nicht geschehen ist spricht dafür, dass der Gesetzgeber in der vorliegenden Konstellation gar keine Beeinträchtigung der Berufsfreiheit des Verbandsmitarbeiters durch ein statusbezogenes Verständnis der aktiven Nutzungspflicht angenommen hat, sondern ein rollenbezogenes Verständnis angezeigt ist (vgl. auch die weitere verfassungsrechtliche Argumentation des VG Berlin 5. Mai 2022 - 12 L 25/22 - Rn. 21 gegen ein rein statusbezogenes Verständnis).

  • FG Hessen, 18.10.2023 - 4 K 895/23

    Rollenbezogene Auslegung der Pflicht zur Nutzung des elektronischen

    Soweit ggf. deshalb vertreten wird, dass die Anwendung der Nutzungspflicht davon abhänge, dass der Kläger seinen beruflichen Briefkopf verwende oder anderweitig in den Schriftsätzen auf seine Bestellung zum Steuerberater oder Rechtsanwalt hinweise (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 5. Mai 2022 - 12 L 25/22 -, juris, zu § 55d der Verwaltungsgerichtsordnung) ist nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage sich eine solche Differenzierung stützen könnte.

    Soweit in diesem Zusammenhang zudem von einer "Selbstvertretung" gesprochen wird (vgl. auch insoweit Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 5. Mai 2022 - 12 L 25/22 -, juris), gibt es diese auch dann nicht, wenn die Zulassung als Rechtsanwalt oder Steuerberater erwähnt ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2023 - 12 A 1484/23

    Rechtsanwalt; elektronischer Rechtsverkehr; elektronische Übermittlung;

    vgl. VG Berlin, Beschluss vom 5. Mai 2022 - 12 L 25/22 -, juris Rn. 20 ff.; AGH Schleswig, Urteil vom 19. Dezember 2022 - 1 AGH 3/22 -, juris Rn. 34; Siegmund, in: NJW 2023, 1681.
  • VG Hamburg, 17.08.2022 - 6 K 2297/22

    Zur Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs (bejaht für Rechtsanwälte

    Der Formmangel nach § 55d VwGO führt zur Unwirksamkeit der Antragstellung und somit zur Unzulässigkeit des Antrags (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 5.5.2022, 12 L 25/22, juris Rn. 26 mit Verweis auf die Gesetzesbegründung zur Parallelvorschrift des § 130d ZPO in BT-Drs. 17126/24, S. 27; ebenso zur Parallelvorschrift des § 32d StPO BGH, Beschl. v. 24.5.2022, 2 StR 110/22, juris Rn. 2, 3).

    Auch der sich selbst vertretende Rechtsanwalt ist als Rechtsanwalt zu behandeln, da die Personenverschiedenheit von Anwalt und Mandant kein kennzeichnendes Merkmal einer anwaltlichen Tätigkeit ist (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 5.5.2022, 12 L 25/22, juris Rn. 22; BGH, Urt. v. 10.11.2010, IV ZR 188/08, juris Rn. 21; Toussaint in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, ZPO § 78 Rn. 29).

  • VG Aachen, 10.08.2023 - 4 L 638/23
    etwa VG Berlin, Beschluss vom 5. Mai 2022 - 12 L 25/22 -, juris, Rn. 21, tendenziell gegen ein statusbezogenes Verständnis; a.A.: FG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Januar 2023 - 4 V 1553/22 A(Erb) -, juris, Rn. 4, m.w.N.
  • VG Köln, 25.07.2023 - 26 K 2582/23
    vgl. VG Berlin, Beschl. v. 05.05.2022 - 12 L 25/22, juris, Rn. 22 in einem Verfahren des Klägers.
  • AGH Schleswig-Holstein, 19.12.2022 - 1 AGH 3/22
    Wird ein Rechtsanwalt in eigener Sache gerichtlich tätig, besteht für ihn die Pflicht zur elektronischen Einreichung von Schriftsätzen jedenfalls dann, wenn er explizit als Rechtsanwalt auftritt (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 5.5.2022 - VG 12 L 25/22, BeckRS 2022, 9921; NJW Spezial 2022, 414).
  • LG Düsseldorf, 04.10.2022 - 25 T 353/22
    Unerheblich ist, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nicht einen Dritten vertritt, sondern in eigener Sache auftritt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 5. Mai 2022, - 12 L 25/22).
  • BayObLG, 14.07.2023 - 201 ObOWi 707/23

    Rechtsbeschwerdebegründung eines Rechtsanwalts in eigener Sache -

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