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   LAG Hamburg, 08.06.1983 - 6 TaBV 9/83   

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https://dejure.org/1983,4602
LAG Hamburg, 08.06.1983 - 6 TaBV 9/83 (https://dejure.org/1983,4602)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 08.06.1983 - 6 TaBV 9/83 (https://dejure.org/1983,4602)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 08. Juni 1983 - 6 TaBV 9/83 (https://dejure.org/1983,4602)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DB 1983, 2369
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LAG Düsseldorf, 19.11.1996 - 8 TaBV 80/96

    Betriebsrat: Anspruch auf Unterlassung betriebsbedingter Kündigungen bei

    Deshalb verbietet die insoweit eindeutige gesetzliche Regelung in den §§ 111 ff. BetrVG auch einen Rückgriff auf § 2 Abs. 1 BetrVG (a. M.: LAG Hamburg - Beschluß vom 08.06.1983 - 6 TaBV 9/83 - Der Betrieb 1983, 2369 ff.), worauf von Boewer (Einstweiliger Rechtsschutz in der Betriebsverfassung, Personalwirtschaft 1984, 330 ff., 336) zutreffend hingewiesen worden ist.
  • LAG Köln, 01.09.1995 - 13 Ta 223/95

    Einstweilige Verfügung: Ablehnung - Beschwerde; Betriebsrat: Kein

    Der Betriebsrat kann daher aus diesem Grunde die Unterlassung einer Betriebsänderung nicht verlangen, bis der Versuch eines Interessenausgleichs gescheitert ist (Heinze, RdA 1986, 296; Germelmann/Matthes/Prütting, aaO., § 85 Rdn. 37; a.A. LAG Hamburg vom 8.6.1983, DB 1983, 2369; LAG Frankfurt vom 21.9.1982, DB 1983, 613 ; Dütz, DB 1984, 125 ff.).
  • ArbG Kiel, 13.12.1996 - 2 BVGa 57c/96

    Befristetes Untersagen von Kündigungen wegen einer beabsichtigten

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  • ArbG Hamburg, 10.05.1983 - 4 GaBV 3/83
    Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG zu einer Massenentlassung durchführt, bevor das Scheitern von vom Betriebsrat verlangten Verhandlungen über einen Interessenausgleich festgestellt ist.Gescheitert sind diese Verhandlungen nicht schon dann, wenn innerbetriebliche Auseinandersetzungen um die Massenentlassung bisher nicht zur Einigung geführt haben und der Betriebsrat einem Vorschlag des Arbeitgebers für den Vorsitzenden der Einigungsstelle einen Gegenvorschlag entgegensetzt.(Berufung eingelegt beim LArbG Hamburg - Beschluß vom 8.6.1983 - 6 TaBV 9/83).
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