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Rechtsprechung
   BFH, 29.10.1997 - X R 183/96   

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https://dejure.org/1997,142
BFH, 29.10.1997 - X R 183/96 (https://dejure.org/1997,142)
BFH, Entscheidung vom 29.10.1997 - X R 183/96 (https://dejure.org/1997,142)
BFH, Entscheidung vom 29. Oktober 1997 - X R 183/96 (https://dejure.org/1997,142)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG § 15; ; GewStG § 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15; GewStG § 2 Abs. 1
    Drei-Objekt-Grenze bei Errichtung in Veräußerungsabsicht?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Steuerrecht

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 15; GewStG § 2 Abs. 1
    Einkommensteuer/Gewerbesteuer: Vorlage an Großen Senat - Drei-Objekt-Grenze bei Grundstücksveräußerungen - Bei Produzententätigkeit (Errichtung von Gebäuden) entscheidend?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Gewerblicher Grundstückshandel
    Merkmale des gewerblichen Grundstückshandels
    Keine Objekte i.S.d. Drei-Objekt-Grenze
    Garagen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 184, 355
  • NJW 1998, 1664 (Ls.)
  • NZM 1998, 282
  • NZM 2002, 408 (Ls.)
  • BB 1998, 517
  • DB 1998, 1379
  • DB 1998, 1683
  • BStBl II 1998, 332
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (42)

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 29.10.1997 - X R 183/96
    In Zweifelsfällen ist maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, 90, BStBl II 1995, 617 unter C.I.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt (Beschluß in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 unter C.I.).

    Auf der Rechtsgrundlage der § 2 GewStG, § 15 EStG hatte sich bis zur Entscheidung des Großen Senats in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt.

    Der Große Senat des BFH hat in seinem Beschluß in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 unter C.II.2.

    Der erkennende Senat hat darauf hingewiesen, daß der Große Senat in seinem Beschluß in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 (unter C.II.2.) den Bauunternehmer als Beispiel für den auf dem Grundstücksmarkt gewerblich tätigen Produzenten erwähnt hat.

    In anderen Urteilen wurde jedoch auch nach Ergehen des Beschlusses des Großen Senats in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 an der Auffassung festgehalten, daß der Bereich der privaten Vermögensverwaltung erst dann überschritten ist, wenn mindestens vier Wohnobjekte "angeschafft und errichtet und in einem engen zeitlichen Zusammenhang hiermit wieder veräußert werden" (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 170 unter 1.b bb beiläufig).

    Nach dem Beschluß des Großen Senats in 178, 86, BStBl II 1995, 617 ist die Anschaffung und Veräußerung von drei Wohneinheiten oder entsprechenden unbebauten Grundstücken --ohne zwischenzeitliche Bebauung oder gleichzustellende werterhöhende Bearbeitung-- nicht "nachhaltig".

    Nach Auffassung des erkennenden Senats ist die Erstreckung der "Drei-Objekt-Grenze" auf die "typische" Bauunternehmer-/Bauträgertätigkeit mit den vom Großen Senat des BFH in seinem Beschluß in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 aufgestellten Grundsätzen nicht vereinbar.

    Frühere Rechtsprechung ist durch den Beschluß des Großen Senats in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 überholt, soweit die zur Feststellung der Gewerblichkeit verwendeten Indizien nicht in den Dienst einer rechtslogisch vorrangigen Zuordnung entweder zum "Typus des Händlers" oder zum "Typus des Bauunternehmers" gestellt werden.

    b) Indem die auch steuerrechtlich grundlegende Unterscheidung zwischen Handel und Produktion nachvollzogen wird und die Einkünfte aus jeglicher unternehmerischer Produktion für den Markt als steuerbar erfaßt werden, wird die vom Großen Senat in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 geforderte Gleichheit der Rechtsanwendung gewährleistet.

    Die grundsätzliche Bedeutung der Sache folgt zum einen aus dem Sachzusammenhang der Vorlagefrage mit den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617.

  • BFH, 24.01.1996 - X R 255/93

    Gewerblicher Grundstückhandel eines Bauingenieurs, der zwei Grundstücke jeweils

    Auszug aus BFH, 29.10.1997 - X R 183/96
    Im Anschluß an die Entscheidung des Große Senat hat der erkennende Senat durch Urteil vom 24. Januar 1996 X R 255/93 (BFHE 180, S1, BStBl II 1996, 303 - "Supermarkt") entschieden: Die Bebauung eines Grundstücks des Privatvermögens ohne Absicht der Veräußerung ist auch dann private Vermögensverwaltung, wenn dies in großem Umfang geschieht und hierbei erhebliche Fremdmittel eingesetzt werden.

    In der Literatur wird dem Urteil des erkennenden Senats in BFHE 180, 51, BStBl II 1996, 303 darin zugestimmt, daß die Drei-Objekt-Grenze als Vereinfachungsregelung zur Schaffung größerer Rechtssicherheit im Grenzbereich zwischen Vermögensverwaltung und Gewerbebetrieb nicht dazu herangezogen werden könne, anstelle einer gesetzlich geregelten Freigrenze "eindeutig gewerbliche Grundstücksgeschäfte" der Besteuerung zu entziehen (so Bitz in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, § 15 EStG Rdnr. 132 b; kritisch aber Gosch, Die steuerliche Betriebsprüfung --StBp-- 1996, 219, 221).

    Der erkennende Senat hält an den Rechtsgrundsätzen seines Urteils in BFHE 180, 51, BStBl II 1996, 303 fest: Das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit und das ungeschriebene negative Merkmal des Nichtvorliegens von Vermögensverwaltung erfordern eine unterschiedliche Auslegung danach, ob es um den (bloßen) Handel mit Grundstücken oder eine grundstücksbezogene unternehmerische Wertschöpfung geht.

    Wegen der Begründung im einzelnen verweist der Senat auf sein Urteil in BFHE 180, 51, BStBl II 1996, 303 (dort unter 3.).

    Unter dem Gesichtspunkt der Vergleichbarkeit mit dem "Bild des Produzenten" besteht kein gleichheitsrechtlich bedeutsamer Unterschied zwischen der --eindeutig gewerblichen (Senatsurteil in BFHE 180, 51, BStBl II 1996, 303)-- Errichtung (und Veräußerung) zweier Supermärkte einerseits und von drei Eigentumswohnungen/Einfamilienhäusern andererseits.

  • BFH, 12.07.1991 - III R 47/88

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem einzigen Veräußerungsgeschäft

    Auszug aus BFH, 29.10.1997 - X R 183/96
    Es wurde die Formel geprägt, daß der sog. gewerbliche Grundstücks-"Handel" in der Regel erst dadurch zustandekommt, daß der Veräußerer eine Anzahl bestimmter Objekte (Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen --Wohneinheiten--) "zuvor gekauft oder bebaut" und sie in zeitlichem Zusammenhang hiermit veräußert hat (BFH-Urteile in BFHE 160, 249, BStBl II 1990, 637; vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143); in BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135).

    Bei der Anwendung der Drei-Objekt-Grenze ist überwiegend nicht unterschieden worden zwischen den Fällen des Handels mit baulich unveränderten Objekten einerseits und den Fällen der unternehmerischen Wertschöpfung (Errichtung bzw. rechtlich gleichwertige Modernisierung von Gebäuden) in Veräußerungsabsicht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 3. Juni 1987 III R 209/83, BFHE 150, 418, BStBl II 1988, 277; vom 14. März 1989 VIII R 373/83, BFHE 158, 214, BStBl II 1990, 1053; vom 14. März 1989 VIII R 96/84, BFH/NV 1989, 784; vom 20. November 1990 VIII R 15/87, BFHE 163, 66, BStBl II 1991, 345 - Erwerb von unbebauten Grundstücken durch eine Personengesellschaft, Bebauung mit Einfamilienhäusern und Veräußerung; vom 11. März 1992 XI R 17/90, BFHE 167, 401, 403, BStBl II 1992, 1007; in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143; vom 30. Juni 1993 XI R 38, 39/91, BFH/NV 1994, 20; vom 28. Oktober 1993 IV R 6667/91, BFHE 173, 313, BStBl II 1994, 463; vom 23. April 1996 VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170 - beiläufig; vgl. auch BFH-Urteil vom 9. Mai 1996 IV R 74/95, BFHE 181, 19, BStBl II 1996, 599).

    a) Verschiedentlich heißt es, die Verkaufsfälle müßten die sog. Drei-Objekt-Grenze übersteigen (BFH-Urteile in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143; vom 10. Oktober 1991 XI R 22/90, BFH/NV 1992, 238).

    Dieses Merkmal erfordert, daß Leistungen am Markt gegen Entgelt für Dritte äußerlich erkennbar angeboten und/oder daß Leistungen Dritter zur eigenen Wertschöpfung in Anspruch genommen werden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143; in BFHE 173, 313, BStBl II 1994, 463, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Der X. Senat des BFH hat durch Beschluss vom 29. Oktober 1997 X R 183/96 (BFHE 184, 355, BStBl II 1998, 332) dem Großen Senat des BFH nach § 11 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:.

    Wegen der weiteren Begründung der Vorlage wird auf den Vorlagebeschluss in BFHE 184, 355, BStBl II 1998, 332 Bezug genommen.

    Die Rechtsprechung des BFH hat nicht danach unterschieden, ob der Steuerpflichtige die veräußerten Objekte lediglich angeschafft oder ob er sie errichtet hat (z.B. BFH-Urteile in BFHE 148, 480, BStBl II 1988, 244; vom 14. März 1989 VIII R 373/83, BFHE 158, 214, BStBl II 1990, 1053; vom 20. November 1990 VIII R 15/87, BFHE 163, 66, BStBl II 1991, 345; vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143; in BFHE 167, 401, BStBl II 1992, 1007; vgl. weitere Urteile im Vorlagebeschluss in BFHE 184, 355, BStBl II 1998, 332, unter II. 2. b).

  • BFH, 18.09.2002 - X R 183/96

    Gewerblicher Grundstückshandel in Errichtungsfällen

    Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 29. Oktober 1997 X R 183/96 (BFHE 184, 355, BStBl II 1998, 332) dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Errichtung von Wohnobjekten (im Streitfall: Eigentumswohnungen) in zumindest bedingter Veräußerungsabsicht und die hiermit in sachlichem sowie zeitlichem Zusammenhang stehende Veräußerung dieser Objekte unabhängig von ihrer Zahl eine gewerbliche Tätigkeit sei, weil diese "dem Bild eines Bauunternehmers/Bauträgers" entspreche.

    cc) Der Senat hält an seiner im Vorlagebeschluss vertretenen Auffassung fest, dass Garagen "Zubehör"-Räume von Eigentumswohnungen sind und als Objekte auch dann nicht mitzählen, wenn sie an andere Erwerber als die Käufer der Eigentumswohnungen veräußert werden (zur näheren Begründung vgl. Senatsbeschluss in BFHE 184, 355, BStBl II 1998, 332, 333, rechte Spalte f.).

  • BFH, 15.03.2000 - X R 130/97

    Grundstückshandel: Drei-Objekt-Grenze - Erbfolge

    Ob auch die Errichtung und Veräußerung von bis zu drei Wohneinheiten als bauunternehmerische Wertschöpfung zu gewerblichen Einkünften führt oder wegen der niedrigen Objektzahl zur privaten Vermögensverwaltung gehört, ist Gegenstand der Anfrage des erkennenden Senats an den Großen Senat des BFH (Beschluss vom 29. Oktober 1997 X R 183/96, BFHE 184, 355, BStBl II 1998, 332).

    Die Rechtsgrundsätze zum sachlichen und zeitlichen Zusammenhang beim bloßen Handel mit mindestens vier Objekten sind das Ergebnis einer am "Bild des Händlers" orientierten Auslegung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale "nachhaltig" und "Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr" (Senatsbeschluss in BFHE 184, 355, BStBl II 1998, 332).

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Rechtsprechung
   BFH, 24.01.1996 - X R 255/93   

Zitiervorschläge
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BFH, 24.01.1996 - X R 255/93 (https://dejure.org/1996,56)
BFH, Entscheidung vom 24.01.1996 - X R 255/93 (https://dejure.org/1996,56)
BFH, Entscheidung vom 24. Januar 1996 - X R 255/93 (https://dejure.org/1996,56)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
    Gewerblicher Grundstückshandel; Drei-Objekt-Grenze

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 2 Abs 1, EStG § 15 Abs 2, EStG § 15 Abs 1 Nr 1
    Gewerbebetrieb; Grundstückshandel; Vermögensverwaltung

Papierfundstellen

  • BFHE 180, 51
  • NJW 1996, 2182
  • BB 1996, 1205
  • DB 1996, 1165
  • DB 1998, 1683
  • BStBl II 1996, 303
 
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Wird zitiert von ... (108)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 24.01.1996 - X R 255/93
    Die zu Wohneinheiten entwickelte "Drei-Objekt-Grenze" (BFH-Beschluß vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617) schließt diese Annahme nicht aus.

    In Zweifelsfällen ist maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, 90, BStBl II 1995, 617, unter C. I.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt (Beschluß in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 unter C. I.).

    Der Große Senat des BFH hat in seinem Beschluß in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 (unter C. II. 2.) entschieden: Die "Zahl der Objekte und der zeitliche Abstand der maßgebenden Tätigkeiten (Anschaffung, Bebauung, Verkauf)" habe für die Beurteilung am Maßstab des § 15 EStG eine indizielle Bedeutung.

    Auch der Große Senat hat in seinem Beschluß in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 (unter C. II. 2.) den Bauunternehmer als Beispiel für den auf dem Grundstücksmarkt gewerblich tätigen Produzenten erwähnt.

  • BFH, 23.10.1956 - I 116/55 U

    Betätigung eines Architekten als Gewerbetreibender - Errichtung von Behelfsbauten

    Auszug aus BFH, 24.01.1996 - X R 255/93
    Aus diesem Grunde hat der BFH entschieden, daß ein im übrigen freiberuflich tätiger Architekt, der sich zur Erstellung eines schlüsselfertigen Baus auf einem dem Erwerber zu übereignenden Grundstück verpflichtet, über die freiberufliche Tätigkeit hinaus gewerblich tätig ist (BFH-Urteil vom 23. Oktober 1956 I 116/55 U, BFHE 64, 46, BStBl III 1957, 17; vgl. ferner BFH-Urteil vom 15. Dezember 1971 I R 49/70, BFHE 104, 178, BStBl II 1972, 291).
  • BFH, 21.08.1985 - I R 60/80

    Der Verkauf von Getränken und Eßwaren bei einer Sportveranstaltung eines

    Auszug aus BFH, 24.01.1996 - X R 255/93
    Die Errichtung auch nur eines Gebäudes kann nachhaltig i. S. des § 15 Abs. 2 EStG sein, weil für diese Annahme ausreicht, daß die Erledigung des Bauauftrags mehrere (Einzel-) Tätigkeiten erfordert (BFH-Urteil vom 23. Februar 1961 IV 313/59 U, BFHE 72, 533, BStBl III 1961, 194, zur Rechtslage bei Arbeitsgemeinschaften vor Einfügung des § 2 a GewStG; allgemein BFH-Urteil vom 21. August 1985 I R 60/80, BFHE 145, 33, 36 f., BStBl II 1986, 88).
  • BFH, 30.05.1973 - I R 35/71

    Wirtschaftliche (finanzielle) Betreuung von Bauvorhaben durch Baubetreuer

    Auszug aus BFH, 24.01.1996 - X R 255/93
    Auch der Baubetreuer (vgl. § 37 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes; § 34 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Gewerbeordnung - GewO -) ist bei teilweiser (BFH-Urteil vom 30. Mai 1973 I R 35/71, BFHE 109, 368, BStBl II 1973, 668 betreffend finanzielle Betreuung) und erst recht bei umfassender Betreuung (vgl. BFH-Urteil vom 12. August 1965 IV 61/61, 100/61, 336/64 U, BFHE 83, 237, BStBl III 1965, 586) gewerblich tätig.
  • BFH, 23.02.1961 - IV 313/59 U

    Einordnung einer Arbeitsgemeinschaft aus dem Baugewerbe als

    Auszug aus BFH, 24.01.1996 - X R 255/93
    Die Errichtung auch nur eines Gebäudes kann nachhaltig i. S. des § 15 Abs. 2 EStG sein, weil für diese Annahme ausreicht, daß die Erledigung des Bauauftrags mehrere (Einzel-) Tätigkeiten erfordert (BFH-Urteil vom 23. Februar 1961 IV 313/59 U, BFHE 72, 533, BStBl III 1961, 194, zur Rechtslage bei Arbeitsgemeinschaften vor Einfügung des § 2 a GewStG; allgemein BFH-Urteil vom 21. August 1985 I R 60/80, BFHE 145, 33, 36 f., BStBl II 1986, 88).
  • BFH, 12.08.1965 - IV 61/61 U

    Aufgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung und Errichtung von Gebäuden als

    Auszug aus BFH, 24.01.1996 - X R 255/93
    Auch der Baubetreuer (vgl. § 37 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes; § 34 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Gewerbeordnung - GewO -) ist bei teilweiser (BFH-Urteil vom 30. Mai 1973 I R 35/71, BFHE 109, 368, BStBl II 1973, 668 betreffend finanzielle Betreuung) und erst recht bei umfassender Betreuung (vgl. BFH-Urteil vom 12. August 1965 IV 61/61, 100/61, 336/64 U, BFHE 83, 237, BStBl III 1965, 586) gewerblich tätig.
  • BFH, 15.12.1971 - I R 49/70

    Bebauung eines erworbenen und dann parzellierten Grundstücks und spätere

    Auszug aus BFH, 24.01.1996 - X R 255/93
    Aus diesem Grunde hat der BFH entschieden, daß ein im übrigen freiberuflich tätiger Architekt, der sich zur Erstellung eines schlüsselfertigen Baus auf einem dem Erwerber zu übereignenden Grundstück verpflichtet, über die freiberufliche Tätigkeit hinaus gewerblich tätig ist (BFH-Urteil vom 23. Oktober 1956 I 116/55 U, BFHE 64, 46, BStBl III 1957, 17; vgl. ferner BFH-Urteil vom 15. Dezember 1971 I R 49/70, BFHE 104, 178, BStBl II 1972, 291).
  • BFH, 02.09.1992 - XI R 21/91

    Zurechnung von Grundstücksverkäufen einer GbR zulasten eines Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 24.01.1996 - X R 255/93
    c) Der XI. Senat des BFH hat im Vorlagebeschluß vom 2. September 1992 XI R 21/91 (BFHE 171, 31, 33, BStBl II 1993, 668) eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Drei-Objekt-Regel insofern befürwortet, als es auf Wert, Größe und Nutzungsart des jeweiligen Grundbesitzes nicht ankomme.
  • BFH, 17.01.1972 - GrS 10/70

    Absicht, unter Ausnutzung der Steuervergünstigung im Baupatenverfahren Steuern zu

    Auszug aus BFH, 24.01.1996 - X R 255/93
    Die Absicht, gewerbliche Gewinne zu erzielen, muß durch eine Tätigkeit verfolgt werden, die nach allgemeiner Auffassung als unternehmerisch gewertet wird (Beschluß des Großen Senats vom 17. Januar 1972 GrS 10/70, BFHE 106, 84, BStBl II 1972, 700 unter II. 2.).
  • BFH, 12.03.1964 - IV 136/61 S

    Errichtung von Häusern als gewerbliche Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 24.01.1996 - X R 255/93
    d) Im übrigen ist die Bebauung eines Grundstücks des Privatvermögens ohne Absicht der Veräußerung auch dann private Vermögensverwaltung, wenn dies in großem Umfang geschieht und hierbei erhebliche Fremdmittel eingesetzt werden (BFH-Urteil vom 12. März 1964 IV 136/61 S, BFHE 79, 366, BStBl III 1964, 364).
  • BFH, 09.12.1986 - VIII R 317/82

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 12.07.1991 - III R 47/88

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem einzigen Veräußerungsgeschäft

  • FG Niedersachsen, 07.10.1993 - VII 3/92

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von zwei Supermärkten

  • BFH, 16.04.1991 - VIII R 74/87

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von Miteigentumsanteilen an einem

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Der Unterschied zwischen Bautätigkeiten, die auf Gewerblichkeit hindeuten, und solchen, bei denen das nicht der Fall ist, zeigt sich auch durch einen Vergleich mit den vom vorlegenden Senat im Urteil vom 24. Januar 1996 X R 255/93 (BFHE 180, 51, BStBl II 1996, 303) als Beispiele typischer Gewerbetreibender genannten Unternehmern.
  • BFH, 29.10.1997 - X R 183/96

    Drei-Objekt-Grenze bei Errichtung in Veräußerungsabsicht?

    Im Anschluß an die Entscheidung des Große Senat hat der erkennende Senat durch Urteil vom 24. Januar 1996 X R 255/93 (BFHE 180, S1, BStBl II 1996, 303 - "Supermarkt") entschieden: Die Bebauung eines Grundstücks des Privatvermögens ohne Absicht der Veräußerung ist auch dann private Vermögensverwaltung, wenn dies in großem Umfang geschieht und hierbei erhebliche Fremdmittel eingesetzt werden.

    In der Literatur wird dem Urteil des erkennenden Senats in BFHE 180, 51, BStBl II 1996, 303 darin zugestimmt, daß die Drei-Objekt-Grenze als Vereinfachungsregelung zur Schaffung größerer Rechtssicherheit im Grenzbereich zwischen Vermögensverwaltung und Gewerbebetrieb nicht dazu herangezogen werden könne, anstelle einer gesetzlich geregelten Freigrenze "eindeutig gewerbliche Grundstücksgeschäfte" der Besteuerung zu entziehen (so Bitz in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, § 15 EStG Rdnr. 132 b; kritisch aber Gosch, Die steuerliche Betriebsprüfung --StBp-- 1996, 219, 221).

    Der erkennende Senat hält an den Rechtsgrundsätzen seines Urteils in BFHE 180, 51, BStBl II 1996, 303 fest: Das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit und das ungeschriebene negative Merkmal des Nichtvorliegens von Vermögensverwaltung erfordern eine unterschiedliche Auslegung danach, ob es um den (bloßen) Handel mit Grundstücken oder eine grundstücksbezogene unternehmerische Wertschöpfung geht.

    Wegen der Begründung im einzelnen verweist der Senat auf sein Urteil in BFHE 180, 51, BStBl II 1996, 303 (dort unter 3.).

    Unter dem Gesichtspunkt der Vergleichbarkeit mit dem "Bild des Produzenten" besteht kein gleichheitsrechtlich bedeutsamer Unterschied zwischen der --eindeutig gewerblichen (Senatsurteil in BFHE 180, 51, BStBl II 1996, 303)-- Errichtung (und Veräußerung) zweier Supermärkte einerseits und von drei Eigentumswohnungen/Einfamilienhäusern andererseits.

  • BFH, 28.09.2017 - IV R 50/15

    Überschreiten privater Vermögensverwaltung - Verklammerung auch bei unbeweglichen

    Der BFH hat in solchen Fällen einen gewerblichen Grundstückshandel allerdings nur dann in Betracht gezogen, wenn ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Erwerb/Errichtung und Veräußerung des Objekts besteht (z.B. BFH-Urteile vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, bei Veräußerung unmittelbar nach Fertigstellung oder bereits während Bauphase; vom 24. Januar 1996 X R 255/93, BFHE 180, 51, BStBl II 1996, 303, bei Haltedauer von ca. zwei Jahren; vom 14. Januar 1998 X R 1/96, BFHE 185, 242, BStBl II 1998, 346, bei Haltedauer von unter zwei Jahren; vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294, bei Haltedauer von bis zu acht Jahren; vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04, BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259, bei Veräußerung eines kurz zuvor erworbenen Grundstücks mit einer vom Veräußerer noch zu errichtenden Einkaufspassage; in BFHE 234, 1, BStBl II 2011, 787, bei Haltedauer von ca. zehn Monaten).
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Rechtsprechung
   BFH, 14.01.1998 - X R 1/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,264
BFH, 14.01.1998 - X R 1/96 (https://dejure.org/1998,264)
BFH, Entscheidung vom 14.01.1998 - X R 1/96 (https://dejure.org/1998,264)
BFH, Entscheidung vom 14. Januar 1998 - X R 1/96 (https://dejure.org/1998,264)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann ist die Bebauung des erworbenen Grundstücks mit anschließender Weiterveräußerung gewerblich? (IBR 1998, 320)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 2 Abs 1, EStG § 15 Abs 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 2, FGO § 76
    Drei-Objekte-Grenze; Gestaltungsmißbrauch; Grundstückshandel; Vermögensverwaltung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 185, 242
  • NZM 1998, 541
  • BB 1998, 1189 (Ls.)
  • BB 1998, 880
  • DB 1998, 1379
  • DB 1998, 1683
  • BStBl II 1998, 346
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 14.01.1998 - X R 1/96
    In Zweifelsfällen ist maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, 90, BStBl II 1995, 617, unter C. I.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt (Beschluß in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C. I.).

    a) Der Große Senat des BFH hat in seinem Beschluß in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 (unter C. II. 2.) entschieden: Die "Zahl der Objekte und der zeitliche Abstand der maßgebenden Tätigkeiten (Anschaffung, Bebauung, Verkauf)" haben für die Beurteilung am Maßstab des § 15 EStG eine indizielle Bedeutung.

    Auch der Große Senat hat in seinem Beschluß in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 (unter C. II. 2.) den Bauunternehmer als Beispiel für den auf dem Grundstücksmarkt gewerblich tätigen Produzenten erwähnt.

    Nur aufgrund dieser Auslegung der § 2 Abs. 1 GewStG, § 15 Abs. 2 EStG ist eine den Erfordernissen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) genügende Erfassung aller Fälle einer gewerblichen Produktion von Gütern für den Markt möglich, wie sie vom Großen Senat des BFH (Beschluß in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617) gefordert wird.

    a) Nach der Rechtsprechung des BFH kommt der sog. gewerbliche Grundstücks-"Handel" in der Regel erst dadurch zustande, daß der Veräußerer eine Anzahl bestimmter Objekte (Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen --Wohneinheiten--) zuvor gekauft oder bebaut und sie in zeitlichem Zusammenhang hiermit veräußert hat (vgl. Beschluß des Großen Senats in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617).

    b) Die bisherige Rechtsprechung hatte offengelassen, ob die "Drei-Objekt-Grenze" nur für sog. "Wohneinheiten" --Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen (vgl. Großer Senat, Beschluß in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C. II. 2.)-- gilt.

    Auch zeitlich nach Ergehen des Beschlusses des Großen Senats in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, der hierzu nicht Stellung genommen hatte, ist diese Frage höchstrichterlich nicht abschließend entschieden worden.

    Die Gleichheit der Rechtsanwendung (vgl. Großer Senat in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C. II. 2.) gebietet jedenfalls bei "Großobjekten" der hier zu beurteilenden Art eine Unterscheidung zwischen den Fällen des bloßen Handels und der unternehmerischen Wertschöpfung nach Art eines Bauunternehmers/Bauträgers.

  • BFH, 12.07.1991 - III R 47/88

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem einzigen Veräußerungsgeschäft

    Auszug aus BFH, 14.01.1998 - X R 1/96
    Überwiegend ist bei der Anwendung der Drei-Objekt-Grenze zumeist nicht unterschieden worden zwischen den Fällen des Handels mit baulich unveränderten Objekten einerseits und den Fällen der unternehmerischen Wertschöpfung (Errichtung bzw. rechtlich gleichwertige Modernisierung von Wohnobjekten) in Veräußerungsabsicht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14. März 1989 VIII R 373/83, BFHE 158, 214, BStBl II 1990, 1053; vom 14. März 1989 VIII R 96/84, BFH/NV 1989, 784; vom 1. Dezember 1989 III R 56/85, BFHE 159, 167, BStBl II 1990, 1054; vom 20. November 1990 VIII R 15/87, BFHE 163, 66, BStBl II 1991, 345; vom 11. März 1992 XI R 17/90, BFHE 167, 401, 403, BStBl II 1992, 1007; vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143; vom 28. Oktober 1993 IV R 66-67/91, BFHE 173, 313, BStBl II 1994, 463; vom 30. Juni 1993 XI R 38, 39/91, BFH/NV 1994, 20; ausdrücklich auch BFH-Urteil vom 23. April 1996 VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170, 173; a.A. FG des Saarlandes, Urteil vom 28. Februar 1992 1 K 152/91, EFG 1992, 407).

    Ein die Veräußerungsabsicht indizierender zeitlicher Zusammenhang zwischen Ankauf bzw. Bebauung eines Grundstücks und dessen Veräußerung wird in der Regel angenommen, wenn die Zeitspanne zwischen der Errichtung des Gebäudes und dem Verkauf weniger als fünf Jahre beträgt (BFH-Urteil in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143, m.w.N. der Rechtsprechung).

    Hiernach kann dahingestellt bleiben, ob in der Zwischenschaltung der GmbH ein Scheingeschäft i.S. des § 41 der Abgabenordnung (AO 1977) oder ein Mißbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO 1977) liegt (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143).

  • BFH, 24.01.1996 - X R 255/93

    Gewerblicher Grundstückhandel eines Bauingenieurs, der zwei Grundstücke jeweils

    Auszug aus BFH, 14.01.1998 - X R 1/96
    b) Im Anschluß hieran hat der erkennende Senat durch Urteil vom 24. Januar 1996 X R 255/93 (BFHE 180, 51, BStBl II 1996, 303) ausgeführt: Die Bebauung eines Grundstücks des Privatvermögens ohne Absicht der Veräußerung ist auch dann private Vermögensverwaltung, wenn dies in großem Umfang geschieht und hierbei erhebliche Fremdmittel eingesetzt werden.

    Der erkennende Senat hält an den Rechtsgrundsätzen seines Urteils in BFHE 180, 51, BStBl II 1996, 303 fest.

    Der XI. Senat hatte in seinem Beschluß vom 2. September 1992 XI R 21/91 (BFHE 171, 31, BStBl II 1993, 668) nicht über die von anderen Gebäuden als "Wohneinheiten" zu befinden (vgl. Senatsurteil in BFHE 180, 51, BStBl II 1996, 303, unter 2 c).

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