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   BVerfG, 30.03.1998 - 1 BvR 1831/97   

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https://dejure.org/1998,159
BVerfG, 30.03.1998 - 1 BvR 1831/97 (https://dejure.org/1998,159)
BVerfG, Entscheidung vom 30.03.1998 - 1 BvR 1831/97 (https://dejure.org/1998,159)
BVerfG, Entscheidung vom 30. März 1998 - 1 BvR 1831/97 (https://dejure.org/1998,159)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Überprüfung der Veranlagung zur Vermögenssteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einem nach dem 31. Dezember 1996 ergangenen Vermögensteuerbescheid

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einem nach dem 31. Dezember 1996 ergangenen Vermögensteuerbescheid

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Vermögenssteuerstreit beendet

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 1854
  • WM 1998, 994
  • WM 1999, 994
  • BB 1998, 1044
  • DB 1998, 862
  • BStBl II 1998, 422
  • BStBl II 1998, 4229
  • BStBl II 1998, 455
  • NZG 1998, 436
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus BVerfG, 30.03.1998 - 1 BvR 1831/97
    Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Das Finanzgericht habe gegen seine Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) verstoßen, weil es den mit Gesetzeskraft versehenen Beschluß des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 -, BVerfGE 93, 121 ff., nicht beachtet habe.

    Der Beschluß des Finanzgerichts beachtet die Bindungswirkung der Entscheidungsformel zu Ziffer 2 Satz 2 des Beschlusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 -, BVerfGE 93, 121 , der nach § 31 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Nr. 8 a BVerfGG Gesetzeskraft zukommt.

    Der Gleichheitssatz verpflichtet den Gesetzgeber, die Vermögensteuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungsjahr gleichmäßig zu belasten (BVerfGE 93, 121 ).

  • FG Münster, 14.08.1997 - 3 V 4881/97
    Auszug aus BVerfG, 30.03.1998 - 1 BvR 1831/97
    den Beschluß des Finanzgerichts Münster vom 14. August 1997 - 3 V 4881/97 VSt -.
  • BFH, 18.06.1997 - II B 33/97

    Vermögensteuergesetz auf alle bis zum 31. Dezember 1996 verwirklichten

    Auszug aus BVerfG, 30.03.1998 - 1 BvR 1831/97
    Zur Begründung seiner Entscheidung bezog sich das Finanzgericht ausdrücklich auf den BFH-Beschluß vom 18. Juni 1997 (II B 30/97), BStBl II 1997, S. 515 ff., in welchem der Bundesfinanzhof ausgeführt hat, das Vermögensteuergesetz sei auch nach dem 31. Dezember 1996 auf alle bis zu diesem Zeitpunkt verwirklichten Tatbestände weiterhin anwendbar.
  • BFH, 10.03.1999 - II B 70/98

    Wiederaufnahme eines ausgesetzten Verfahrens

    Das Finanzgericht (FG) hat --mit Einverständnis der Beteiligten-- das Verfahren bis zur Entscheidung des BVerfG im Verfahren 1 BvR 1831/97 nach § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt.

    Nachdem das BVerfG in dem Verfahren 1 BvR 1831/97 entschieden hatte (vgl. Beschluß vom 30. März 1998, Der Betrieb 1998, 862), beschloß das FG am 14. Mai 1998, das Klageverfahren unter neuem Aktenzeichen wiederaufzunehmen und fortzuführen.

    Mit dieser macht er geltend, die Entscheidung des BVerfG im Verfahren 1 BvR 1831/97 sei lediglich in einem Verfahren betreffend vorläufigen Rechtsschutz, demnach in einem summarischen Verfahren ergangen.

    Diese Voraussetzungen hat das FG zutreffend im Hinblick auf das seinerzeit vor dem BVerfG noch anhängige Verfahren 1 BvR 1831/97 als gegeben angesehen.

    Die Aussetzung des Klageverfahrens war demnach bereits mit der Entscheidung des BVerfG im Verfahren 1 BvR 1831/97 beendet.

    b) Das FG hatte das Klageverfahren bis zur Entscheidung des BVerfG im Verfahren 1 BvR 1831/97 ausgesetzt.

    Da das BVerfG am 30. März 1998 in dem Verfahren 1 BvR 1831/97 endgültig entschieden hat, hat die angeordnete Aussetzung des Verfahrens --ohne daß es eines Antrags der Beteiligten bedurft hätte-- ihr Ende gefunden.

    Mit dem Beschluß vom 30. März 1998 in dem Verfahren 1 BvR 1831/97 hat das BVerfG klargestellt, daß auch nach dem 31. Dezember 1996 das VStG auf alle bis zu diesem Zeitpunkt verwirklichten Tatbestände weiterhin anwendbar ist.

  • BFH, 06.05.2021 - II R 1/19

    Keine Erbschaftsteuerpause

    Bei einer derartigen im Tenor der verfassungsgerichtlichen Entscheidung ausdrücklich getroffenen Anordnung steht die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der weiteren Anwendung der betreffenden Rechtsnorm --im vom Verfassungsgericht angeordneten Umfang-- als solche außer Frage (vgl. BVerfG-Beschluss vom 30.03.1998 - 1 BvR 1831/97, BStBl II 1998, 422; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23.10.2000 - II B 157/99, BFH/NV 2001, 498).
  • BGH, 07.11.2001 - 5 StR 395/01

    Hinterziehung von Vermögensteuer; Beginn der Verfolgungsverjährung einer

    Dabei bewirkt die vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich angeordnete Weitergeltung des Vermögensteuergesetzes, daß die Vermögensteuer für die Veranlagungszeiträume vor 1997 auch weiterhin zu erheben ist (vgl. BFH NJW 1997, 2007; 1998, 3592; BVerfG - 3. Kammer des Ersten Senats - NJW 1998, 1854) und die Steuerpflichtigen infolgedessen entsprechende Vermögensteuererklärungen abzugeben haben.
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