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   BGH, 06.11.1997 - I ZB 17/95   

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BGH, 06.11.1997 - I ZB 17/95 (https://dejure.org/1997,67)
BGH, Entscheidung vom 06.11.1997 - I ZB 17/95 (https://dejure.org/1997,67)
BGH, Entscheidung vom 06. November 1997 - I ZB 17/95 (https://dejure.org/1997,67)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Annahme des Fehlens der Unterscheidungskraft - Verwendung des Begriffs "today" - Bestimmung des Sinngehalts als "modern" und "aktuell"

  • Judicialis

    MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

  • transpatent.com
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1
    Fehlende Unterscheidungskraft eines in der Werbung verwendeten Begriffs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 - "Today"
    Keine Eintragung des Warenzeichens "Today" für Waren des täglichen Bedarfs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1261
  • BB 1998, 1230
  • DB 1998, 1029
  • afp 1998, 249
  • BlPMZ 1998, 248
 
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Wird zitiert von ... (449)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.03.1995 - I ZB 20/93

    "TURBO"; Unterscheidungskraft eines Modeworts

    Auszug aus BGH, 06.11.1997 - I ZB 17/95
    Schon eine geringe Unterscheidungskraft stand dem Eintragungsverbot entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 21.6.1990 - I ZB 11/89, GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN; Beschl. v. 23.3.1995 - I ZB 20/93, GRUR 1995, 410 - TURBO I).

    Steht der dem Verkehr bekannte Sinngehalt der beanspruchten Bezeichnung ihrer Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung entgegen, so gilt das Eintragungsverbot des § 4 Abs. 2 Nr. 1 Altern. 1 WZG wie das des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (vgl. BGH, Beschl. v. 5.12.1975 - I ZB 3/75, GRUR 1976, 587, 588 - Happy; BGH GRUR 1989, 666, 667 - Sleepover; GRUR 1995, 410 - TURBO I).

    Der Rollenstand, auf den die Rechtsbeschwerde sich im Blick auf vereinzelte Eintragungen von "Today" bezieht, steht der Annahme eines absoluten Eintragungshindernisses grundsätzlich nicht entgegen (BGH GRUR 1995, 410, 411 - TURBO I).

  • BGH, 28.11.1991 - I ZB 3/90

    Unterscheidungskraft fremdsprachiger Worte mit Eingang in deutsche Wörterbücher -

    Auszug aus BGH, 06.11.1997 - I ZB 17/95
    Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens ist das Bundespatentgericht in seiner vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes ergangenen Entscheidung rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß unter das Eintragungsverbot des § 4 Abs. 2 Nr. 1 Altern. 1 WZG Begriffe fallen, deren Sinngehalt ihre Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung ausschließt und der als solcher für den Verkehr erkennbar ist (BGH, Beschl. v. 8.6.1989 - I ZB 17/88, GRUR 1989, 666, 667 - Sleepover; Beschl. v. 28.11.1991 - I ZB 3/90, GRUR 1992, 514 - Ole; Beschl. v. 27.5.1993 - I ZB 7/91, GRUR 1993, 746 - Premiere).

    Bei der vom Bundespatentgericht festgestellten objektiven Eignung des Worts "today", in der Werbesprache als Hinweis auf die Aktualität der Ware verstanden zu werden, ist die Annahme, der Verkehr verstehe den Begriff in diesem Sinn, nicht aber als einen betrieblichen Herkunftshinweis, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. auch BGH GRUR 1992, 514 - Ole).

  • BGH, 08.06.1989 - I ZB 17/88

    "Sleepover"; Unterscheidungskraft einer fremdsprachigen Bezeichnung

    Auszug aus BGH, 06.11.1997 - I ZB 17/95
    Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens ist das Bundespatentgericht in seiner vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes ergangenen Entscheidung rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß unter das Eintragungsverbot des § 4 Abs. 2 Nr. 1 Altern. 1 WZG Begriffe fallen, deren Sinngehalt ihre Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung ausschließt und der als solcher für den Verkehr erkennbar ist (BGH, Beschl. v. 8.6.1989 - I ZB 17/88, GRUR 1989, 666, 667 - Sleepover; Beschl. v. 28.11.1991 - I ZB 3/90, GRUR 1992, 514 - Ole; Beschl. v. 27.5.1993 - I ZB 7/91, GRUR 1993, 746 - Premiere).

    Steht der dem Verkehr bekannte Sinngehalt der beanspruchten Bezeichnung ihrer Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung entgegen, so gilt das Eintragungsverbot des § 4 Abs. 2 Nr. 1 Altern. 1 WZG wie das des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (vgl. BGH, Beschl. v. 5.12.1975 - I ZB 3/75, GRUR 1976, 587, 588 - Happy; BGH GRUR 1989, 666, 667 - Sleepover; GRUR 1995, 410 - TURBO I).

  • BGH, 27.05.1993 - I ZB 7/91

    Fremdwörter als Warenzeichen - Premiere

    Auszug aus BGH, 06.11.1997 - I ZB 17/95
    Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens ist das Bundespatentgericht in seiner vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes ergangenen Entscheidung rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß unter das Eintragungsverbot des § 4 Abs. 2 Nr. 1 Altern. 1 WZG Begriffe fallen, deren Sinngehalt ihre Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung ausschließt und der als solcher für den Verkehr erkennbar ist (BGH, Beschl. v. 8.6.1989 - I ZB 17/88, GRUR 1989, 666, 667 - Sleepover; Beschl. v. 28.11.1991 - I ZB 3/90, GRUR 1992, 514 - Ole; Beschl. v. 27.5.1993 - I ZB 7/91, GRUR 1993, 746 - Premiere).
  • BGH, 05.12.1975 - I ZB 3/75

    Eintragung des Wortzeichens "Happy" für die Waren "Dessertspeise auf Milchbasis"

    Auszug aus BGH, 06.11.1997 - I ZB 17/95
    Steht der dem Verkehr bekannte Sinngehalt der beanspruchten Bezeichnung ihrer Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung entgegen, so gilt das Eintragungsverbot des § 4 Abs. 2 Nr. 1 Altern. 1 WZG wie das des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (vgl. BGH, Beschl. v. 5.12.1975 - I ZB 3/75, GRUR 1976, 587, 588 - Happy; BGH GRUR 1989, 666, 667 - Sleepover; GRUR 1995, 410 - TURBO I).
  • BGH, 21.06.1990 - I ZB 11/89

    "NEW MAN"; Unterscheidungskraft einer ausländischen Marke

    Auszug aus BGH, 06.11.1997 - I ZB 17/95
    Schon eine geringe Unterscheidungskraft stand dem Eintragungsverbot entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 21.6.1990 - I ZB 11/89, GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN; Beschl. v. 23.3.1995 - I ZB 20/93, GRUR 1995, 410 - TURBO I).
  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 25/97

    St. Pauli Girl; Unterscheidungskraft einer aus fernöstlichen Schriftzeichen

    Kann einer Wortmarke für die in Frage stehenden Waren kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen Sprache, daß es vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung (vgl. BGH, Beschl. v. 6.11.1997 - I ZB 17/95, WRP 1998, 495, 496 - Today) - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, Beschl. v. 15.7.1999 - I ZB 16/97, WRP 1999, 1167, 1168 f. = MarkenR 1999, 349 - YES, m.w.N.).
  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 16/97

    YES; Unterscheidungskraft einer Marke

    Kann demnach einer Wortmarke kein für die in Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung (vgl. BGH, Beschl. v. 6.11.1997 - I ZB 17/95, WRP 1998, 495, 496 - Today) - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, Beschl. v. 19.1.1995 - I ZB 20/92, GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH; Beschl. v. 25.3.1999 - I ZB 22/96, MarkenR 1999, 195, 197 - PREMIERE II, m.w.N.).
  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 47/96

    FOR YOU; Freihaltungsbedürfnis

    Kann demnach einer Wortmarke kein für die in Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung (vgl. BGH, Beschl. v. 6.11.1997 - I ZB 17/95, WRP 1998, 495, 496 - Today) - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH; Beschl. v. 25.3.1999 - I ZB 22/96, MarkenR 1999, 195, 197 - PREMIERE II; Beschl. v. 15.7.1999 - I ZB 16/97 - YES, m.w.N.).
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