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   BPatG, 10.05.1999 - 10 W (pat) 4/99   

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BPatG, 10.05.1999 - 10 W (pat) 4/99 (https://dejure.org/1999,4626)
BPatG, Entscheidung vom 10.05.1999 - 10 W (pat) 4/99 (https://dejure.org/1999,4626)
BPatG, Entscheidung vom 10. Mai 1999 - 10 W (pat) 4/99 (https://dejure.org/1999,4626)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewährung rechtlichen Gehörs bei Umschreibungsantrag des Rechtsnachfolgers des in der Rolle eingetragenen Patentanmelders oder Patentinhabers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BlPMZ 1999, 370
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.06.1968 - I ZB 5/67

    Umschreibung eines Warenzeichens ohne Einverständnis des Inhabers - Umwandlung

    Auszug aus BPatG, 10.05.1999 - 10 W (pat) 4/99
    Der Inhalt der Umschreibungsmitteilung stellt eine abschließende, die Rechte der Beschwerdeführerin berührende und damit eine der Beschwerde zugängliche Entscheidung dar (vgl. BGH GRUR 1969, 43 - Marpin).
  • BPatG, 30.01.2007 - 24 W (pat) 84/06

    Markenumschreibung

    In solchen Fällen bestehen in aller Regel zumindest Restzweifel, ob eine die Umschreibung begründende Übertragung der Marke tatsächlich stattgefunden hat (vgl. BPatG BlPMZ 1999, 370, 371).

    Die Beschwerdegebühr war der Antragstellerin gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG aus Gründen der Billigkeit zu erstatten, weil die Markenabteilung 3.1 bei ihrer Beschlussfassung eindeutige Vorschriften und anerkannte Grundsätze des Umschreibungsverfahrens sowie auch eine gefestigte Rechtsprechung der Bundesgerichtshofs und des Bundespatentgerichts (z. B. BGH GRUR 1969, 43 ff. "Marpin"; BPatG BlPMZ 1999, 370 ff.) unbeachtet gelassen hat (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 71 Rdn. 32).

  • BPatG, 20.01.2005 - 10 W (pat) 46/03
    Auf deren Beschwerde (Az 10 W (pat) 4/99) hat das Bundespatentgericht u.a. die Rückgängigmachung der Umschreibung angeordnet und den Antrag der Antragstellerin auf Umschreibung zurückgewiesen.

    Hat das Amt wie hier über den Antrag auf Umschreibung nicht förmlich entschieden, sondern lediglich eine Umschreibungsmitteilung versandt, stellt deren Inhalt nach ständiger Rechtsprechung eine abschließende, die Rechte der Beschwerdeführerin berührende Regelung und damit eine mit der Beschwerde anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 73 PatG dar (vgl BGH GRUR 1969, 43 - Marpin; sowie Senatsentscheidung BPatGE 41, 150, 151).

    Dies war für den Senat im vorliegenden Fall Anlass, die aufgrund des Antrags vom 6. März 1997 vorgenommene 1. Umschreibung rückgängig zu machen (siehe Senatsentscheidung BPatGE 41, 150, 151).

  • BPatG, 30.10.2003 - 10 W (pat) 709/03
    Das Patentamt hat zwar der im Musterregister Eingetragenen den Umschreibungsantrag zugestellt (vgl zum Anspruch auf rechtliches Gehör des im Register Eingetragenen BPatG BlPMZ 1999, 370), es hat aber seine Entscheidung zur Zurückweisung des Umschreibungsantrages maßgeblich darauf gestützt, dass der Antragsgegner der Umschreibung widersprochen hatte, zunächst vorsorglich und dann nochmals, nachdem ihm der Umschreibungsantrag bekannt war, sowie darauf, dass der Antragsgegner die Insolvenzanfechtung erklärt hatte.

    Führt diese Prüfung zu Zweifeln an der Rechtswirksamkeit der Bewilligung oder der Verfügungsbefugnis des Bewilligenden bzw der Rechtswirksamkeit der Übertragung und lassen sich diese Zweifel nicht durch Beweismittel beheben, die für das Registerverfahren tauglich erscheinen, muss das Patentamt die Umschreibung versagen (vgl BGH BlPMZ 1969, 60, 63 - Marpin; BPatG BlPMZ 1999, 370, 371; BlPMZ 2001, 354, 355; Schulte, aaO, § 30 Rdn 26).

  • BPatG, 10.12.2007 - 10 W (pat) 34/06
    Darüber hinaus kann zwar auch eine Umschreibungsmitteilung eine mit der Beschwerde anfechtbare Entscheidung darstellen (vgl. BGH BlPMZ 1969, 60 - Marpin; BPatGE 41, 150 - Umschreibung/Rechtliches Gehör; BPatGE 49, 136 - Umschreibung/Rechtliches Gehör II).

    Nach ständiger Rechtsprechung reicht die bloße inhaltliche Unrichtigkeit der Umschreibung für die Rückgängigmachung nicht aus, sondern kommt nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der Wiederaufnahme beseitigt werden kann oder wenn das rechtliche Gehör nicht in ausreichender Weise gewährt wurde und die Umschreibung auf diesem Verfahrensmangel beruht (vgl. BGH BGH BlPMZ 1969, 60 - Marpin; BPatGE 41, 150 - Umschreibung/Rechtliches Gehör; BPatGE 49, 136 - Umschreibung/Rechtliches Gehör II).

  • BPatG, 28.06.2018 - 30 W (pat) 47/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "D.W.I. (Wort-Bild-Marke)" - Antrag auf

    Das ist zunächst dann der Fall, wenn dem vorher eingetragenen Markeninhaber das erforderliche rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist und die erfolgte Umschreibung auf diesem Verfahrensfehler beruhte (vgl. BGH GRUR 1969, 43, 44 f. - Marpin; BPatG GRUR-RR 2008, 261 - Markenumschreibung; BPatGE 46, 92 - Umschreibung einer Marke; BPatG BlPMZ 1999, 370, 371 - Umschreibung/rechtliches Gehör).
  • BPatG, 06.10.2005 - 10 W (pat) 1/04
    Hat das Amt wie hier über den Antrag auf Umschreibung nicht förmlich entschieden, sondern lediglich eine Umschreibungsmitteilung versandt, stellt deren Inhalt nach ständiger Rechtsprechung eine abschließende, die Rechte der Beteiligten berührende Regelung und damit einen mit der Beschwerde anfechtbaren Beschluss im Sinne des § 73 PatG dar (vgl BGH GRUR 1969, 43 - Marpin, sowie Senatsbeschluss vom 10. Mai 1999, BlPMZ 1999, 370, 371 - Umschreibung/Rechtliches Gehör).
  • BPatG, 09.07.2008 - 28 W (pat) 178/07
    Im Rahmen einer solchen Prüfung konnte die Markenabteilung aber vorliegend keinesfalls von vollständigen und in sich schlüssigen Umschreibungsunterlagen ausgehen (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 1999, 982, 983 - Umschreibung/Rechtliches Gehör).
  • BPatG, 16.06.2006 - 10 W (pat) 52/04
    Die gefestigte Rechtsprechung, wonach eine Umschreibung ausnahmsweise rückgängig gemacht werden kann, wenn sie unter Verletzung rechtlichen Gehörs ergangen ist oder unter einem schweren Verfahrensmangel i. S. d. § 579 ZPO leidet (BGH BlPMZ 1969, 60 - Marpin; Senatsbeschluss, in BPatGE 41, 150 - Umschreibung/Rechtliches Gehör), kann zur Begründung eines Anspruchs auf rückwirkende Korrektur eines Registereintrags nicht herangezogen werden.
  • BPatG, 16.06.2005 - 10 W (pat) 23/04
    a) Die Rückgängigmachung einer Umschreibung kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der Wiederaufnahme beseitigt werden kann, oder wenn das rechtliche Gehör nicht in ausreichender Weise gewährt wurde (Senatsbeschl. v. 10. Mai 1999, BlPMZ 1999, 370, 371; Busse/Schwendy, PatG, 6. Aufl, § 30 Rdn 41 mwN).
  • BPatG, 06.10.2016 - 7 W (pat) 25/15

    Patentbeschwerdeverfahren - Umschreibung im Register - "Linearer Generator mit

    Eine Rückgängigmachung der Umschreibung kommt hier auch nicht ausnahmsweise deshalb in Betracht, weil die Voraussetzungen vorlägen, unter denen die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der Wiederaufnahme beseitigt werden könnte oder weil das rechtliche Gehör im Rahmen des Umschreibungsverfahrens nicht in ausreichender Weise gewährt worden wäre und die Umschreibung auf diesem Verfahrensmangel beruhte (vgl. BGH GRUR 1969, 43, 45 f. - Marpin; BPatG BlPMZ 1999, 370, 371 - Umschreibung/rechtliches Gehör I; BPatG BlPMZ 2006, 67 - Umschreibung/rechtliches Gehör II).
  • BPatG, 09.07.2008 - 28 W (pat) 177/07
  • BPatG, 23.04.2001 - 10 W (pat) 711/00
  • BPatG, 23.01.2001 - 33 W (pat) 81/99
  • BPatG, 30.07.2007 - 5 W (pat) 10/06
  • BPatG, 22.07.2004 - 10 W (pat) 8/03
  • BPatG, 05.08.2002 - 10 W (pat) 6/02
  • BPatG, 06.10.2016 - 7 W (pat) 23/15

    Anspruch des Zwischenerwerbers eines deutschen Patents mit der Bezeichnung

  • BPatG, 10.06.2002 - 5 W (pat) 7/01
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