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   OLG Schleswig, 18.03.1994 - 2 W 161/93   

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OLG Schleswig, 18.03.1994 - 2 W 161/93 (https://dejure.org/1994,4380)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.03.1994 - 2 W 161/93 (https://dejure.org/1994,4380)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 18. März 1994 - 2 W 161/93 (https://dejure.org/1994,4380)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mittellosigkeit, Amtsermittlung, Höhe der Stundensätze bei Mittellosen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Betreuter; Mittellosigkeit; Ermittlung; Einkommensgrenze ; Sozialhilfe; Mindestverdienst ; Regelverdienst; Betreuer; Stundensatz; Fachkenntnisse; Wohl des Betreuten ; Wirtschaftliche Verhältnisse des Betreuten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1994, 1332 (Ls.)
  • BtPrax 1994, 139
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 16.09.1993 - 3Z BR 158/93

    Betreuer; Aufwendungen; Festsetzung; Vergütung; Vermögende Betreuer; Stundensatz;

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.03.1994 - 2 W 161/93
    Aus dem Text: Die Bestellung eines professionellen Vereinsbetreuers indiziert in aller Regel, daß dessen besondere Fachkenntnisse erforderlich sind (BayObLG BtE 1992/92, 31 = FamRZ 1994, 124).

    Da insbesondere die Bestellung eines professionellen Vereinsbetreuers in aller Regel indiziert, daß dessen besonderen Fachkenntnisse (§ 1908 f Abs. 1 Nr. 1 BGB) zur Führung der Betreuung erforderlich sind (BayObLG, FamRZ 1994, 124), folgt daraus zugleich, daß eine zeitliche Staffelung der Vergütungshöhe je nach konkretem Einsatz von Fachkenntnissen nicht in Betracht kommt.

  • LG Kiel, 21.04.1993 - 3 T 130/93
    Auszug aus OLG Schleswig, 18.03.1994 - 2 W 161/93
    Soweit das Landgericht zur Begründung seiner Auffassung, der Betroffene sei wegen laufender Einkünfte von etwa 1.700,00 DM nicht mittellos i. S. der §§ 1835 f. BGB, auf seinen Beschluß in anderer Sache vom 21. April 1993 ( 3 T 130/93 ) verwiesen hat, ist die angefochtene Entscheidung nicht mit Gründen versehen.

    e) Soweit das Landgericht in seinem in Bezug genommenen Beschluß vom 21. April 1993 ( 3 T 130/93 ) Ausführungen zur Berücksichtigung von Vermögen gemacht hat, beruht der angefochtene Beschluß darauf nicht.

  • LG Kiel, 19.10.1993 - 3 T 160/93
    Auszug aus OLG Schleswig, 18.03.1994 - 2 W 161/93
    b) Der angefochtene Beschluß läßt insbesondere - auch in Verbindung mit dem zusätzlich in Bezug genommenen weiteren Beschluß vom 19. Oktober 1993 ( 3 T 160/93 , SchlHA 1994, 24 f.) - nicht erkennen, daß sich das Landgericht der Auslegungsbedürftigkeit der Regelungen speziell in § 1836 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BGB bewußt geworden ist, wie sie nahezu allgemein bejaht wird (vgl. nur Bach, BtPrax 1994, 5, 6 ff.; Barth/Wagenitz a. a. O., jew. m. w. Nachw.).
  • OLG Köln, 13.12.1993 - 26 WF 152/93

    Prozeßkostenhilfe; Entscheidung; Scheidungsverfahren; Steigerung der

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.03.1994 - 2 W 161/93
    In Betracht kommt bei teilweiser Leistungsfähigkeit des Betreuten, wie sie bei Ratenzahlungen zugrundegelegt werden müßte, allenfalls eine Aufteilung der Vergütungsforderung: Bis zum Schwellenwert der Mittellosigkeit hat der Betreute sogleich zu zahlen; darüber hinaus muß die Staatskasse sogleich eintreten (vgl. Barth/Wagenitz, FamRZ 1994, 71, 74, m. w. Nachw.).
  • LG Kiel, 12.11.1993 - 3 T 429/93
    Auszug aus OLG Schleswig, 18.03.1994 - 2 W 161/93
    Gegen diesen in SchlHA 1994, 27 f. abgedruckten Beschluß, auf den wegen der Begründung im einzelnen Bezug genommen wird, richtet sich die weitere Beschwerde des Vereins, mit der er unter Erweiterung und Vertiefung insbesondere seine Beanstandungen zur Mittellosigkeits-Beurteilung und zur Bemessung des Stundensatzes wiederholt und meint, das Landgericht habe den erforderlichen Betreuungsumfang falsch bewertet.
  • LG Hannover, 06.11.1992 - 10 T 55/92
    Auszug aus OLG Schleswig, 18.03.1994 - 2 W 161/93
    Sie werden auch nicht dadurch berücksichtigt, daß Zuschläge auf die Pfändungsfreigrenzen angesetzt (z. B. LG Hannover, RPfl 1993, 197) oder diese Freigrenzen in anderer Weise "großzügig" gehandhabt werden.
  • BayObLG, 17.12.1992 - 3Z BR 88/92

    Voraussetzungen der Mittellosigkeit i. S. von § 1835 Abs. 3 BGB a. F.

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.03.1994 - 2 W 161/93
    Richtig ist sicherlich, daß die teilweise weiterhin praktizierte Heranziehung von Prozeßkostenhilfe- oder allgemeinen Sozialhilfe-Einkommensgrenzen (vgl. Palandt/Diederichsen. 52. Auflage, § 1835 BGB Rn. 16 sowie BayObLG FamRZ 1993, 474 zum alten Recht) nicht mehr in Betracht kommt, und zwar sowohl wegen des vom Landgericht angeführten Gesichtspunkts (Durchsetzbarkeit des Betreuer-Anspruchs) als auch deswegen, weil dem Betreuten eine Einschränkung seiner Lebensführung auf Grund einer Betreuer/Verfahrenspflegerbestellung nicht angesonnen werden kann.
  • OLG Köln, 17.09.1993 - 16 Wx 128/93

    Weitere Beschwerde; Entscheidung; Vormund; Vergütung; Erstbeschwerde

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.03.1994 - 2 W 161/93
    Da das Landgericht die Mittellosigkeit des Betroffenen als Voraussetzung der §§ 1835 Abs. 4 bzw. 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB verneint hat, greift der nach herrschender Meinung in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) bei Vorliegen der Voraussetzung gegebene Ausschluß der weiteren Beschwerde hier nicht ein (OLG Köln, MDR 1994, 70).
  • OLG Schleswig, 30.08.1995 - 2 W 135/94

    Beschwerde gegen die Festsetzung der Betreuervergütung

    Auf Anfrage des Landgerichts betreffend Konsequenzen aus dem Senatsbeschluß 2 W 161/93 vom 18.03.1994 vertrat der Beteiligte in seiner Stellungnahme vom 17.05.1994 weiterhin in erster Linie die Auffassung, der Betroffene sei nicht mittellos, änderte aber sein ursprüngliches Herabsetzungsbegehren betreffend den Stundensatz (20,-- DM/Std.) unter Anerkennung "der hier sicherlich in gewissem Umfang erforderlichen Fachkenntnisse und vorliegenden Schwierigkeit" auf 40,-- DM je Stunde.

    Wie dem Senat aus grundsätzlich vergleichbaren Entscheidungen, bei denen allerdings die jeweiligen Betreuer selbst niedrige Vergütungsfestsetzungen angefochten oder im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zur Auffassung des Beteiligten hatten, bekannt geworden ist, hat das Landgericht seine früher extrem enge Rechtsprechung zur Vergütung für Berufs- und Vereinsbetreuer nach dem Senatsbeschluß 2 W 161/93 vom 18.03.1994 (SchlHA 1994, 203 ff.= BtPrax 1994, 139 ff.= FamRZ 1994, 1332 -LS-) zwar dahin geändert, daß es - wie vorliegend - wegen der besonderen Fachkenntnisse solcher Betreuer "regelmäßig" den doppelten Vergütungs-Mindestsatz "zugebilligt" hat.

    Soweit sich das Landgericht für diese schon mit dem Wortlaut des § 1836 Abs. 2 Satz 3 BGB nicht zu vereinbarende, in anderen Entscheidungen noch deutlicher als hier zum Ausdruck gekommene Meinung auf den angeführten Senatsbeschluß 2 W 161/93 berufen hat (z.B. in 3 T 363/94, 3 T 406/94, 3 T 410/94), handelt es sich um die verfehlte Fortführung der vom Senat schon abgelehnten früheren Rechtsprechung des Landgerichts betreffend eine "doppelte" Voraussetzung des § 1836 Abs. 2 Satz 3 BGB , nämlich das Vorliegen besonderer Fachkenntnisse und besonderer Schwierigkeiten, die die konkrete Anwendung der Fachkenntnisse erfordern (so allerdings immer noch in 3 T 363/94 vom 01.09.1994) unter anscheinend bewußter Verkennung der Senatsauffassung.

    Die vom Landgericht jeweils genannte Passage des Senatsbeschlusses 2 W 161/93 (Ziff. 2 b Abs. 3) lautet: "Da nach der insoweit immerhin eindeutigen Gesetzesfassung jeder der beiden Erhöhungsgründe gesondert zu einer Anhebung der Vergütung führt und die damit vorgesehene Kumulationsmöglichkeit bei einer Vermengung ausgeschaltet würde, müssen die Erhöhungsgründe für eine angemessene Bewertung der Betreuungsleistung getrennt berücksichtigt werden".

    Auch dann, wenn das Landgericht - wie in manchen seiner Entscheidungen (z.B. 3 T 406/94 vom 11.10.1994) angedeutet ist - fälschlich davon ausgehen sollte, daß die besonderen Schwierigkeiten des § 1836 Abs. 2 Satz 3 BGB auf die von besonderen Fachkenntnissen geprägten Fähigkeiten der Berufs- und Vereinsbetreuer bezogen seien (zum Teil bezeichnet das Landgericht ohnehin diese Erhöhungsvoraussetzung trotz des Hinweises in 2 W 161/93 - Ziff. 2 b Abs. 2 - auf die unterschiedlichen Halbsätze der Norm erneut als "außergewöhnliche Erschwernisse"), lassen sich die restriktiven "Mißverständnisse" des Gesetzes und jenes Senatsbeschlusses praktisch nur aus der vorgenannten Tendenz des Landgerichts begreifen, die ergibt, daß das Landgericht von den ihm aufgezeigten Auslegungsmöglichkeiten und dem ihm entgegen seiner früheren Annahme eingeräumten Ermessen weiterhin keinen sachgerechten Gebrauch machen will.

  • OLG Schleswig, 31.05.2001 - 2 W 215/00

    Rechtsanwalt als Betreuer - Aufwendungsersatzanspruch - Verjährung

    Danach liegt hinsichtlich der Einkünfte des Betroffenen Mittellosigkeit vor, weil der Betroffene für die Zeit seit dem 23. April 1996 Sozialhilfe als Zuschuss bezieht (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 1994 - 2 W 161/93, BtPrax 1994, 139, 140).

    Dieses Vermögen hätte der Betroffene jedoch auch nach altem Recht nur insoweit einzusetzen, als es angemessene Schonbeträge übersteigt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 1994 aaO.).

    Denn die Frage der Mittellosigkeit des Betroffenen hätte gemäß § 12 FGG in jedem Falle von Amts wegen geklärt werden müssen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 18. März 1994 aaO., 139 f), und das erstinstanzliche Verfahren auf Festsetzung von Aufwendungen ist gerichtsgebührenfrei (§§ 91 ff KostO).

  • OLG Schleswig, 31.05.2001 - 2 W 221/00

    Rechtsanwalt als Betreuer - Aufwendungsersatzanspruch - Verjährung

    Danach liegt hinsichtlich der Einkünfte des Betroffenen Mittellosigkeit vor, weil der Betroffene für die Zeit seit dem 23. April 1996 Sozialhilfe als Zuschuss bezieht (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 1994 - 2 W 161/93, BtPrax 1994, 139, 140).

    Dieses Vermögen hätte der Betroffene jedoch auch nach altem Recht nur insoweit einzusetzen, als es angemessene Schonbeträge übersteigt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 1994 aaO.).

    Denn die Frage der Mittellosigkeit des Betroffenen hätte gemäß § 12 FGG in jedem Falle von Amts wegen geklärt werden müssen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 18. März 1994 aaO., 139 f), und das erstinstanzliche Verfahren auf Festsetzung von Aufwendungen ist gerichtsgebührenfrei (§§ 91 ff KostO).

  • BayObLG, 07.06.1995 - 3Z BR 39/95

    Mittellosigkeit eines Betreuten

    16 ZSEG der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde nicht entgegen (OLG Köln Rpfleger 1994, 417 ; SchlHOLG BtPrax 1994, 139 ).

    Das OLG Schleswig (BtPrax 1994, 139 ) stellt die Mittellosigkeit unter Heranziehung der Regelungen des BSHG über den Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens fest; dies seien die unterschiedlichen Einkommensgrenzen der §§ 79 ff BSHG für die Hilfe in besonderen Lebenslagen und § 88 BSHG bei der Berücksichtigung von Vermögen (ebenso Damrau/Zimmermann Betreuung und Vormundschaft 2. Aufl. § 1835 BGB Rn. 20).

    Dadurch wird auch vermieden, daß eine Person, die auf Dauer Sozialhilfeleistungen bezieht, als nicht mittellos im Sinne von § 1835 Abs. 4 BGB angesehen wird (vgl. OLG Schleswig BtPrax 1994, 139/140).

  • AG Starnberg, 04.07.1996 - XVII 286/92
    Diese Rechtsauffassung wird mittlerweile nicht nur nahezu einhellig in der Literatur vertreten (Palandt/ Diederichsen, BGB, § 1836 RdNrn. 13, 16; Barth/Wagenitz FamRZ 1994, 71; Griep FamRZ 1994, 350 - jeweils m. w. N. -), sondern findet auch in der Rechtsprechung immer mehr Zustimmung (OLG Schleswig BtPrax 1994, 139 - in den Entscheidungsgründen - LG Gießen BtPrax 1993, 107; LG Oldenburg FamRZ 1994, 1333; LG Saarbrücken, Beschluß vom 7.9.1994, Az. 5 T 361/94 - unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung - LG Marburg BtPrax 1995, 75; AG Uelzen FamRZ 1992, 1349; AG St. Wendel FamRZ 1994, 1334).

    Das OLG Schleswig hatte sich (im Anschluß an seine in BtPrax 1994, 139 veröffentlichte Entscheidung) erneut mit der hier in Frage stehenden Problematik zu befassen (FamRZ 1996, 624) und geht nunmehr im unveröffentlichten Teil seiner Entscheidungsgründe eindeutig von einem "Regelstundensatz" in Höhe des dreifachen Mindestbetrages des § 1836 Abs. 2 BGB aus.

    Die verschiedenen Kammern des LG München II haben sich in ihren Entscheidungsbegründungen bisher darauf berufen, daß die in BtPrax 1994, 139 veröffentlichte Entscheidung des OLG Schleswig nicht eindeutig ausspreche, daß der dreifache Mindestsatz des § 1836 Abs. 2 BGB für den Regelfall einer Betreuung angemessen sei und daß eine Erhöhung über den vom LG München II bewilligten 2, 4fachen Satz hinaus voraussetze, daß die jeweilige Betreuung für einen Vereins- bzw. Berufsbetreuer besondere Schwierigkeiten aufweise.

  • OLG Frankfurt, 01.02.1996 - 20 W 25/96
    In diesem Fall steht die Rechtsmittelbeschränkung gemäß § 16 ZSEG der Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde nicht entgegen (OLG Schleswig BtPrax 1994, 139 = FamRZ 1994, 1332 Ls; OLG Köln FamRZ 1994, 1334 = Rpfleger 1994, 417; BayObLGZ 1995, 212).

    Die Frage der Mittellosigkeit (zur Bestimmung dieses Begriffs vgl. BayObLG BtPrax 1994, 173 und 1995, 217; BayObLGZ 1994, 212; BayObLG FamRZ 1995, 1375; OLG Hamm FamRZ 1995, 50; OLG Schleswig BtPrax 1994, 139 = a.a.O.; LG Itzehoe BtPrax 1995, 146; LG Oldenburg FamRZ 1995, 494 = Rpfleger 1995, 504 Ls; Damrau/ Zimmermann a.a.O. § 70 b Rn. 10 f) ist nach allgemeiner Meinung von Amts wegen aufzuklären (OLG Schleswig BtPrax 1994, 139 = a.a.O. und FamRZ 1995, 49/50 = a.a.O.; LG Frankfurt Rpfleger 1992, 433 = FamRZ 1993, 218 mit Anm. Bienwald, LG Oldenburg FamRZ 1994, 1331; Palandt/Diederichsen a.a.O. § 1835 Rn. 16; Damrau/Zimmermann a.a.O. § 70 b FGG Rn. 10 g).

  • OLG Schleswig, 13.11.2003 - 2 W 185/03

    Voraussetzungen für die Annahme von Mittellosigkeit des Betreuten

    Eine weitere Sachaufklärung ist deshalb gemäß § 12 FGG geboten (zur Anwendbarkeit des § 12 FGG bei der Prüfung der Mittellosigkeit vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 1994 - 2 W 161/93, BtPrax 1994, 139; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Auflage, § 56 g FGG Rn. 24).
  • BayObLG, 31.08.1995 - 3Z BR 176/95

    Vergütung eines Rechtsanwalts als Betreuer eines vermögenden Betreuten

    In diesem Fall steht § 16 ZSEG der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde nicht entgegen (BayObLGZ 1995 Nr. 37; OLG Köln Rpfleger 1994, 417 ; SchlHOLG BtPrax 1994, 139 ).

    Dadurch wird auch vermieden, daß eine Person, die auf Dauer Sozialhilfeleistungen bezieht, als nicht mittellos im Sinne von § 1835 Abs. 4 BGB angesehen wird (vgl. SchlHOLG BtPrax 1994, 139, 140).

  • LG Itzehoe, 15.03.1995 - 4 T 3/95

    Zahlung von Vergütungen für eine Betreuertätigkeit aus der Staatskasse; Vergütung

    Das Vormundschaftsgericht sieht sich insbesondere an einer Abhilfe der Erinnerung durch die obergerichtliche Rechtsprechung des OLG Schleswig (BtPrax 1994, 139) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BtPrax 1994, 173) gehindert.

    Sie ist in der Regel anzunehmen, wenn ein Betroffener dauerhaft auf den bezug von Sozialhilfeleistungen angewiesen ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht vom 18.03.1994, Schl. H. Anzeigen 1994, 230 = BtPrax 1994, 139).

  • OLG Zweibrücken, 09.10.1998 - 3 W 190/98

    Festsetzung einer Betreuervergütung nebst Auslagen gegen die Landeskasse wegen

    Dies soll gerade vermeiden, daß eine Person, die auf Dauer Sozialhilfeleistungen bezieht, nicht als mittellos im Sinne des § 1835 Abs. 4 BGB angesehen wird (vgl. SchlHOLG SchlHA 1994, 203, 204; BayObLGZ 1995, 212, 214; KG FGPrax 1997, 224 = NJW-RR 1998, 436, 437).
  • KG, 08.07.1997 - 1 W 7404/95

    Prüfung einer Mittellosigkeit im Zeitpunkt der Entscheidung der letzten

  • OLG Schleswig, 13.11.2003 - 2 W 187/03

    Voraussetzungen für die Annahme von Mittellosigkeit des Betreuten

  • BayObLG, 19.02.1996 - 3Z BR 350/95

    Weitere Beschwerde im Verfahren der Festsetzung der Aufwandsentschädigung, wenn

  • OLG Schleswig, 17.11.1997 - 2 W 40/97
  • LG Berlin, 05.05.1997 - 87 T 366/96
  • BayObLG, 05.10.1995 - 3Z BR 193/95

    Vorabentscheidung über den Anspruchsgrund im Verfahren über Vergütung und

  • OLG Köln, 29.01.1999 - 16 Wx 215/98

    Voraussetzungen für das Vorliegen der Mittellosigkeit eines Betreuten i.R.v.

  • OLG Oldenburg, 20.12.1995 - 5 W 194/95

    Berufsbetreuer, Vereinsbetreuer, Vergütung, Mittellosigkeit, Sozialhilfe,

  • AG Husum, 20.02.1995 - 10 XVII K 074
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