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   LG Stuttgart, 16.09.1993 - 2 T 764/93   

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https://dejure.org/1993,10057
LG Stuttgart, 16.09.1993 - 2 T 764/93 (https://dejure.org/1993,10057)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.09.1993 - 2 T 764/93 (https://dejure.org/1993,10057)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 16. September 1993 - 2 T 764/93 (https://dejure.org/1993,10057)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betreuung bei Altersvorsorgevollmacht, Vorsorgeverfügung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1994, 209
  • BtPrax 1994, 64
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.04.1967 - IV ZB 448/66

    Einstweilige Unterbringung eines Pfleglings

    Auszug aus LG Stuttgart, 16.09.1993 - 2 T 764/93
    Die gesamte Rechtsentwicklung, die dazu geführt hat, im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1, 2 GG auch für "privatrechtliche" Freiheitsbeschränkungen richterliche Genehmigungen vorzuschreiben, ist geprägt von der Vorstellung, daß diese gesetzliche Vertretungsmacht letztlich aus der öffentlichen Gewalt abgeleitet ist, ggf. mit öffentlicher Gewalt durchgesetzt wird und deshalb der gleichen Kontrolle bedarf wie staatlich angeordnete Freiheitsentziehungen (deutlich BVerfGE 10, 302, 318 ff.; vgl. auch BVerfGE 74, 236, 240 ff.; BGHZ 48, 147, 157 ff.).
  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

    Auszug aus LG Stuttgart, 16.09.1993 - 2 T 764/93
    Die gesamte Rechtsentwicklung, die dazu geführt hat, im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1, 2 GG auch für "privatrechtliche" Freiheitsbeschränkungen richterliche Genehmigungen vorzuschreiben, ist geprägt von der Vorstellung, daß diese gesetzliche Vertretungsmacht letztlich aus der öffentlichen Gewalt abgeleitet ist, ggf. mit öffentlicher Gewalt durchgesetzt wird und deshalb der gleichen Kontrolle bedarf wie staatlich angeordnete Freiheitsentziehungen (deutlich BVerfGE 10, 302, 318 ff.; vgl. auch BVerfGE 74, 236, 240 ff.; BGHZ 48, 147, 157 ff.).
  • BVerfG, 24.02.1987 - 2 BvL 7/85

    Unzulässige Richtervorlage - Unterbringung nach BGB

    Auszug aus LG Stuttgart, 16.09.1993 - 2 T 764/93
    Die gesamte Rechtsentwicklung, die dazu geführt hat, im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1, 2 GG auch für "privatrechtliche" Freiheitsbeschränkungen richterliche Genehmigungen vorzuschreiben, ist geprägt von der Vorstellung, daß diese gesetzliche Vertretungsmacht letztlich aus der öffentlichen Gewalt abgeleitet ist, ggf. mit öffentlicher Gewalt durchgesetzt wird und deshalb der gleichen Kontrolle bedarf wie staatlich angeordnete Freiheitsentziehungen (deutlich BVerfGE 10, 302, 318 ff.; vgl. auch BVerfGE 74, 236, 240 ff.; BGHZ 48, 147, 157 ff.).
  • BayObLG, 06.05.1993 - 3Z BR 79/93

    Unterbringung; Betreuter; Betreuer; Betreuung; Willensbestimmung; Besserung;

    Auszug aus LG Stuttgart, 16.09.1993 - 2 T 764/93
    Die dauernde Anbringung eines Bettgitters bzw. eines Sitzgurts stellt eine unterbringungsähnliche Maßnahme im Sinn von § 1906 Abs. 4 BGB dar, für die ein Betreuer grundsätzlich einer richterlichen Genehmigung bedarf, wenn der Betroffene nicht mehr fähig ist, seinen Willen - auch nur im Sinne eines 'natürlichen Willens' - zu äußern (vgl. BayObLGZ 1993, 208 = BtPrax 1993, 139/140).
  • BGH, 28.06.1988 - VI ZR 288/87

    Geltung des Verweisungsprivilegs für vertragliche Ansprüche gegen einen Arzt;

    Auszug aus LG Stuttgart, 16.09.1993 - 2 T 764/93
    Daß die Einwilligung zu Eingriffen in Rechte und Rechtsgüter kein Rechtsgeschäft ist, weshalb der "natürliche" Wille des Betroffenen ausreicht (BGHZ 29, 36; BayObLGZ 85, 53), steht der Möglichkeit einer Stellvertretung bei der Einwilligung nicht entgegen; vielmehr wird die Zulässigkeit der Vertretung grundsätzlich anerkannt (vgl. z. B. BGHZ 105, 45, 47ff.).
  • BayObLG, 30.11.1990 - BReg. 3 Z 112/90
    Auszug aus LG Stuttgart, 16.09.1993 - 2 T 764/93
    b) Die allgemeine Rechtsgeschäftslehre gibt für diesen Fragenkreis bislang keine aufschlußreichen Antworten (vgl. z. B. Palandt/Heinrichs, 52. Aufl. 1993, Rn. 4 vor § 164; Münch Komm/Schramm, 3. Aufl. 1993, Rn. 9; Soergel/Leptien, 12. Aufl. 1988, Rn. 4, 93, jeweils zu § 164; Flume, Rechtsgeschäft 4. [unveränd.] Aufl. 1992, S. 213 ff., 749 ff., 896 ff.; auch BayObLG, FamRZ 91, 737 bzgl. Prozeßführung erlaubt keine Verallgemeinerung).
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