Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 03.01.1994

Rechtsprechung
   BayObLG, 10.02.1994 - 3Z BR 15/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,4703
BayObLG, 10.02.1994 - 3Z BR 15/94 (https://dejure.org/1994,4703)
BayObLG, Entscheidung vom 10.02.1994 - 3Z BR 15/94 (https://dejure.org/1994,4703)
BayObLG, Entscheidung vom 10. Februar 1994 - 3Z BR 15/94 (https://dejure.org/1994,4703)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterbringungsgenehmigung setzt Antrag nicht voraus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unterbringung; Betreuter; Alkoholismus; Alkoholmißbrauch; Hirnabbau; Willensbestimmung; Genehmigung; Antrag; Betreuer; Pflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1906 Abs. 1; FGG § 70f Abs. 1 Nr. 3

Papierfundstellen

  • FamRZ 1994, 1416
  • BtPrax 1994, 98
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 21.01.1993 - 3Z BR 7/93

    Unterbringung; Betreuter; Psychische Erkrankung; Willen; Bestimmen;

    Auszug aus BayObLG, 10.02.1994 - 3Z BR 15/94
    Dieses muß die Genehmigung erteilen, solange sie zum Wohle des Betreuten jedenfalls deshalb erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit des Betreuten dieser seinen Willen nicht frei bestimmen kann und die Gefahr besteht, daß er sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt ( § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ; vgl. BayObLGZ 1993, 18/19).

    Die Würdigung von Gutachten ist Sache der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung und vom Rechtsbeschwerdegericht nur dahin überprüfbar, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht ( § 12 FGG ) und bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat ( § 25 FGG ), ob seine Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ferner ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind (BayObLGZ 1993, 18/19 f.).

  • BayObLG, 04.02.1993 - 3Z BR 11/93

    Einwilligungsvorbehalt; Betreuter; Psychische Erkrankung; Willen; Bestimmen;

    Auszug aus BayObLG, 10.02.1994 - 3Z BR 15/94
    Von der erforderlichen Sachkunde des Nervenarztes P durfte das Landgericht ohne weiteres ausgehen; die Sachkunde des Assistenzarztes D hat es ausreichend dargelegt (vgl. BayObLGZ 1993, 63/65).
  • BayObLG, 22.07.1993 - 3Z BR 152/93
    Auszug aus BayObLG, 10.02.1994 - 3Z BR 15/94
    Das Gesetz fordert für das Unterbringungsgenehmigungsverfahren - anders als für das öffentlichrechtliche Unterbringungsverfahren (Art. 5 UnterbrG; vgl. BayObLGZ 1987, 236/239; 1992, 208/209) und anders auch als das Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Feiheitsentziehungen (§ 3 Satz 1 FreihEntzG; vgl. BayObLGZ 1993, 294/296) - keinen förmlichen Antrag.
  • BayObLG, 02.07.1987 - BReg. 3 Z 98/87

    Verfahren über die vorläufige Unterbringung

    Auszug aus BayObLG, 10.02.1994 - 3Z BR 15/94
    Das Gesetz fordert für das Unterbringungsgenehmigungsverfahren - anders als für das öffentlichrechtliche Unterbringungsverfahren (Art. 5 UnterbrG; vgl. BayObLGZ 1987, 236/239; 1992, 208/209) und anders auch als das Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Feiheitsentziehungen (§ 3 Satz 1 FreihEntzG; vgl. BayObLGZ 1993, 294/296) - keinen förmlichen Antrag.
  • BayObLG, 25.06.1992 - 3Z BR 74/92

    Einleitung eines Unterbringungsverfahrens in Bayern

    Auszug aus BayObLG, 10.02.1994 - 3Z BR 15/94
    Das Gesetz fordert für das Unterbringungsgenehmigungsverfahren - anders als für das öffentlichrechtliche Unterbringungsverfahren (Art. 5 UnterbrG; vgl. BayObLGZ 1987, 236/239; 1992, 208/209) und anders auch als das Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Feiheitsentziehungen (§ 3 Satz 1 FreihEntzG; vgl. BayObLGZ 1993, 294/296) - keinen förmlichen Antrag.
  • LG Lübeck, 23.07.2014 - 7 T 19/14

    Betreuung: Ärztliche Zwangsmaßnahme nur im Rahmen der Unterbringung in einem

    Das Amtsgericht ist der Auffassung, dass die Genehmigung bzw. Anordnung von Maßnahmen nach § 1906 BGB keinen förmlichen Antrag erfordert (so schon BayObLG vom 10.02.1994, AZ: 3 Z BR 15/94, BeckRS 1994, 31389783; vgl. weiter beispielhaft Kemper a.a.O. § 1906 BGB Rn 29; Staudinger-Bienwald, Neubearbeitung 2013, § 1906 BGB Rn 74).
  • OLG Schleswig, 10.06.1998 - 2 W 99/98

    Voraussetzungen für die Unterbringung eines Alkoholsüchtigen

    Dafür, daß die Betroffene (schon) an einem hirnorganischen Psychosyndrom bei schwerer Alkoholkrankheit leidet und ihr langjähriger chronischer Alkoholismus zu einem schwerwiegenden Hirnabbau geführt hat, der sich insbesondere in deutlichen, intellektuellen Einbußen, in affektiver Verflachung, in Antriebsstörungen sowie in einer Fehleinschätzung ihrer eigenen gesundheitlichen und sozialen Situation äußert, und daß deshalb eine Unterbringung in Betracht zu ziehen wäre (BayObLG, BtPrax 1994, 98, 99), gibt der Akteninhalt nichts her.
  • OLG München, 17.11.2005 - 33 Wx 170/05

    Befugnis einer anwaltlichen Verfahrensvollmacht "in Sachen Betreuung" zur

    Zwar war ihr nicht ausdrücklich der Aufgabenkreis "Unterbringung" zugewiesen; jedoch genügt insoweit auch die Befugnis zur Aufenthaltsbestimmung (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1416/1417; Knittel BtG § 1906 Erl.
  • OLG Schleswig, 25.03.2003 - 2 W 45/03

    Anfechtbarkeit von Verfahrenspflegerbestellung und Unterbringungsdauer im

    Aus gegebenem Anlass weist der Senat lediglich auf Folgendes hin: Das Vormundschaftsgericht ist dann, wenn ein Betreuer oder Bevollmächtigter die Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 BGB nur für einen bestimmten Zeitraum beantragt, nicht an diesen Antrag gebunden; es kann die Unterbringung in solchen Fällen vielmehr auch für einen längeren Zeitraum genehmigen, weil die Unterbringungsgenehmigung nach § 1906 BGB keinen förmlichen Antrag voraussetzt (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1416).
  • BayObLG, 15.09.1999 - 3Z BR 221/99

    Unzulässigkeit der Anordnung der vorläufigen Unterbringung, wenn ein Betreuer mit

    Die Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 1906 BGB durch das Vormundschaftsgericht setzt zwar keinen förmlichen Antrag des Betreuers voraus (BayObLG FamRZ 1994, 1416; Palandt/Diederichsen BGB 58. Aufl. § 1906 Rn. 12), es muß aber aus dem Verhalten des Betreuers ersichtlich sein, daß er wünscht, daß das Vormundschaftsgericht die Unterbringung des Betroffenen genehmigt.
  • OLG Hamm, 30.05.1995 - 15 W 162/95

    Anordnung einer geschlossenen Unterbringung in einer Klinik; Entmündigung wegen

    Eine solche verfassungskonforme Auslegung ist im Hinblick auf Art. 2 GG geboten, da der Staat von Verfassungs wegen nicht berechtigt ist, einen erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger zu hindern, sich gesundheitlich selbst zu schädigen (vgl. BayObLG, FamRZ 1993, 600; FamRZ 1994, 1416, 1417; Senat - 15 W 406/95 - unveröffentlicht).
  • OLG Zweibrücken, 02.12.1998 - 3 W 174/98

    Verpflichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Rechnungslegung;

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Rechtsprechung
   BayObLG, 03.01.1994 - 3Z BR 259/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,5239
BayObLG, 03.01.1994 - 3Z BR 259/93 (https://dejure.org/1994,5239)
BayObLG, Entscheidung vom 03.01.1994 - 3Z BR 259/93 (https://dejure.org/1994,5239)
BayObLG, Entscheidung vom 03. Januar 1994 - 3Z BR 259/93 (https://dejure.org/1994,5239)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bt-Recht

    Ende vorläufiger Betreuung, Erledigung der Hauptsache durch Verlängerung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Hauptsache; Einlegung; Beschwerde; Erledigung; Beschränkung; Kosten; Errichtung; Betreuung; Vorläufig; Beschluß; Zeitablauf; Endgültig; Bestellung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    FGG § 69f, § 69g

Papierfundstellen

  • FamRZ 1994, 1190
  • BtPrax 1994, 98
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.10.1989 - V ZB 13/89

    Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Anordnung von Abschiebehaft nach

    Auszug aus BayObLG, 03.01.1994 - 3Z BR 259/93
    Dies gilt z. B. für die Beendigung einer vorläufigen Betreuung durch Zeitablauf (BayObLGZ 1993, 82), für den Ablauf einer gerichtlich genehmigten vorläufigen Unterbringung, auch wenn das Amtsgericht auf einen erneuten Antrag des Vormunds eine Unterbringung des Betroffenen abschließend angeordnet hat (BGHZ 109, 108/109 f.; BayObLG FamRZ 1991, 467), für die Bestellung eines vorläufigen Betreuers bei Bestellung eines (endgültigen) Betreuers (OLG Hamm FamRZ 1993, 722/723: mit Ausnahme eines vorläufigen Einwilligunsvorbehalts) oder bei erneuter Bestellung eines Betreuers, weil der Richter davon ausgegangen war, daß die ursprüngliche Bestellung eines Betreuers durch Ablauf der Überprüfungsfrist unwirksam geworden ist (BayObLG Beschluß vom 28. Oktober 1993, 3Z BR 84/93 ).

    Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen; es kann auch nicht auf die Kosten beschränkt werden (BGHZ 109, 108/110; BayObLGZ 1989, 227/132; Keidel/Kahl § 19 Rn. 95, je m. w. Nachw.).

  • BayObLG, 28.10.1993 - 3Z BR 84/93
    Auszug aus BayObLG, 03.01.1994 - 3Z BR 259/93
    Dies gilt z. B. für die Beendigung einer vorläufigen Betreuung durch Zeitablauf (BayObLGZ 1993, 82), für den Ablauf einer gerichtlich genehmigten vorläufigen Unterbringung, auch wenn das Amtsgericht auf einen erneuten Antrag des Vormunds eine Unterbringung des Betroffenen abschließend angeordnet hat (BGHZ 109, 108/109 f.; BayObLG FamRZ 1991, 467), für die Bestellung eines vorläufigen Betreuers bei Bestellung eines (endgültigen) Betreuers (OLG Hamm FamRZ 1993, 722/723: mit Ausnahme eines vorläufigen Einwilligunsvorbehalts) oder bei erneuter Bestellung eines Betreuers, weil der Richter davon ausgegangen war, daß die ursprüngliche Bestellung eines Betreuers durch Ablauf der Überprüfungsfrist unwirksam geworden ist (BayObLG Beschluß vom 28. Oktober 1993, 3Z BR 84/93 ).
  • BayObLG, 15.06.1989 - BReg. 3 Z 76/89
    Auszug aus BayObLG, 03.01.1994 - 3Z BR 259/93
    Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen; es kann auch nicht auf die Kosten beschränkt werden (BGHZ 109, 108/110; BayObLGZ 1989, 227/132; Keidel/Kahl § 19 Rn. 95, je m. w. Nachw.).
  • BayObLG, 31.10.1990 - BReg. 3 Z 135/90
    Auszug aus BayObLG, 03.01.1994 - 3Z BR 259/93
    Dies gilt z. B. für die Beendigung einer vorläufigen Betreuung durch Zeitablauf (BayObLGZ 1993, 82), für den Ablauf einer gerichtlich genehmigten vorläufigen Unterbringung, auch wenn das Amtsgericht auf einen erneuten Antrag des Vormunds eine Unterbringung des Betroffenen abschließend angeordnet hat (BGHZ 109, 108/109 f.; BayObLG FamRZ 1991, 467), für die Bestellung eines vorläufigen Betreuers bei Bestellung eines (endgültigen) Betreuers (OLG Hamm FamRZ 1993, 722/723: mit Ausnahme eines vorläufigen Einwilligunsvorbehalts) oder bei erneuter Bestellung eines Betreuers, weil der Richter davon ausgegangen war, daß die ursprüngliche Bestellung eines Betreuers durch Ablauf der Überprüfungsfrist unwirksam geworden ist (BayObLG Beschluß vom 28. Oktober 1993, 3Z BR 84/93 ).
  • OLG Hamm, 09.12.1992 - 15 W 270/92

    Vorläufige Betreuerbestellung; Endgültige Betreuerbestellung; Erledigung in der

    Auszug aus BayObLG, 03.01.1994 - 3Z BR 259/93
    Dies gilt z. B. für die Beendigung einer vorläufigen Betreuung durch Zeitablauf (BayObLGZ 1993, 82), für den Ablauf einer gerichtlich genehmigten vorläufigen Unterbringung, auch wenn das Amtsgericht auf einen erneuten Antrag des Vormunds eine Unterbringung des Betroffenen abschließend angeordnet hat (BGHZ 109, 108/109 f.; BayObLG FamRZ 1991, 467), für die Bestellung eines vorläufigen Betreuers bei Bestellung eines (endgültigen) Betreuers (OLG Hamm FamRZ 1993, 722/723: mit Ausnahme eines vorläufigen Einwilligunsvorbehalts) oder bei erneuter Bestellung eines Betreuers, weil der Richter davon ausgegangen war, daß die ursprüngliche Bestellung eines Betreuers durch Ablauf der Überprüfungsfrist unwirksam geworden ist (BayObLG Beschluß vom 28. Oktober 1993, 3Z BR 84/93 ).
  • BayObLG, 18.02.1993 - 3Z BR 127/92

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei Erstbeschwerde - Zulässigkeit einer weiteren

    Auszug aus BayObLG, 03.01.1994 - 3Z BR 259/93
    Dies gilt z. B. für die Beendigung einer vorläufigen Betreuung durch Zeitablauf (BayObLGZ 1993, 82), für den Ablauf einer gerichtlich genehmigten vorläufigen Unterbringung, auch wenn das Amtsgericht auf einen erneuten Antrag des Vormunds eine Unterbringung des Betroffenen abschließend angeordnet hat (BGHZ 109, 108/109 f.; BayObLG FamRZ 1991, 467), für die Bestellung eines vorläufigen Betreuers bei Bestellung eines (endgültigen) Betreuers (OLG Hamm FamRZ 1993, 722/723: mit Ausnahme eines vorläufigen Einwilligunsvorbehalts) oder bei erneuter Bestellung eines Betreuers, weil der Richter davon ausgegangen war, daß die ursprüngliche Bestellung eines Betreuers durch Ablauf der Überprüfungsfrist unwirksam geworden ist (BayObLG Beschluß vom 28. Oktober 1993, 3Z BR 84/93 ).
  • BayObLG, 29.05.2002 - 3Z BR 47/02

    Umfang der Untersuchungs- und Vorführungsanordnung - Gewaltanwendung und

    Soweit die Betreuungsbehörde durch die Anordnung ermächtigt wurde, die Unterstützung durch die Polizei in Anspruch zu nehmen (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 1 und 3 FGG) und die Wohnung des Betroffenen zum Vollzug der Vorführung zu betreten (vgl. Art. 13 Abs. 2 GG), handelt es sich um die Anordnung unselbständiger Modalitäten zum Vollzug der Vorführungsanordnung, die deshalb ebenfalls unter § 68b Abs. 3 Satz 2 FGG fällt und nicht anfechtbar ist (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1190; OLG Hamm FamRZ 1997, 440/441).
  • OLG Köln, 02.04.2001 - 16 Wx 53/01

    Keine selbständige Anfechtung von Beweisanordnungen im FGG -Verfahren

    Das ist der Fall bei Beendigung einer vorläufigen Betreuung durch Zeitablauf ( vgl. BayObLG, FamRZ 93, 720; FamRZ 94, 1190 m.w.N.).
  • BayObLG, 20.12.2004 - 3Z BR 156/04

    Unzulässige Beschwerde gegen Betreuerbestellung bei Verlängerung der

    Die Hauptsache jenes Beschwerdeverfahrens hat sich mit dem weiteren amtsgerichtlichen Beschluss vom 25.4.2002 erledigt (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1190 für die Verlängerung einer vorläufigen Betreuung).
  • BayObLG, 10.10.1995 - 3Z BR 198/95

    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellung nach Erledigung der Hauptsache

    Das Landgericht hat die als einfache Beschwerde statthafte Erstbeschwerde des Betroffenen (BayObLG FamRZ 1994, 1190 [LS]; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 6. Aufl. Anm. 4 c, Keidel/Kuntze Rn. 17, Damrau/Zimmermann Betreuung und Vormundschaft 2. Aufl. Rn. 30, je zu § 68b FGG ) zu Recht als unzulässig verworfen, da sich die Hauptsache im Lauf des Beschwerdeverfahrens erledigt hatte und das Rechtsmittel nicht auf die Kosten beschränkt wurde (BayObLGZ 1993, 82/84).
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