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   BayObLG, 19.02.1996 - 3Z BR 302/95   

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BayObLG, 19.02.1996 - 3Z BR 302/95 (https://dejure.org/1996,2203)
BayObLG, Entscheidung vom 19.02.1996 - 3Z BR 302/95 (https://dejure.org/1996,2203)
BayObLG, Entscheidung vom 19. Februar 1996 - 3Z BR 302/95 (https://dejure.org/1996,2203)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bemessung der Vergütung für einen Berufsbetreuer; Vermögen des Betroffenen, Zeitaufwand, Schwierigkeit der Tätigkeit und berufliche Qualifikation und des Betreuuers; Überprüfungskompetenz des Berufungsgerichts; Bedeutung gesetzlicher Mindestvergütungen; Zeitaufwand für ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zu berücksichtigender Zeitaufwand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1836; ZPO § 287
    Zeitaufwand eines Betreuers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1996, 1169
  • BayObLGZ 1996 Nr. 12
  • BayObLGZ 1996, 47
  • BtPrax 1996, 104
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (12)

  • BayObLG, 21.10.1993 - 3Z BR 171/93

    Vergütung; Betreuer; Umfang des Aktivvermögens; Höhe der Einkünfte; Liquide

    Auszug aus BayObLG, 19.02.1996 - 3Z BR 302/95
    a) Über die Höhe der zu bewilligenden Vergütung entscheidet das Vormundschaftsgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (BayObLGZ 1983, 96, 98; 1986, 448, 450 und 452; 1990, 184, 186; BayObLG FamRZ 1994, 317, 318; vgl. Palandt/Diederichsen BGB 55. Aufl. § 1836 RdNr. 9).

    Die von den Gerichten der Tatsacheninstanzen getroffene Ermessensentscheidung kann vom Gericht der weiteren Beschwerde lediglich begrenzt nachgeprüft werden, nämlich nur dahin, ob die Tatgerichte sich des ihnen zustehenden Ermessens nicht bewußt waren, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen sind, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrundegelegt, von ihrem Ermessen einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten haben (vgl. BGH NJW-RR 1993, 795, 796; 1990, 1157; BayObLG FamRZ 1994, 317, 318; BayObLGZ 1993, 325, 328; Bassenge/Herbst FGG/ RPflG 7. Aufl. § 27 FGG RdNr. 16; Jansen FGG 2. Aufl. § 27 RdNr. 23; Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. § 27 RdNr. 27).

  • BayObLG, 06.11.1986 - BReg. 3 Z 79/86

    Berechnung der Vergütung eines Gebrechlichkeitspfleger

    Auszug aus BayObLG, 19.02.1996 - 3Z BR 302/95
    a) Über die Höhe der zu bewilligenden Vergütung entscheidet das Vormundschaftsgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (BayObLGZ 1983, 96, 98; 1986, 448, 450 und 452; 1990, 184, 186; BayObLG FamRZ 1994, 317, 318; vgl. Palandt/Diederichsen BGB 55. Aufl. § 1836 RdNr. 9).

    Maßstab für die Vergütung muß in erster Linie und vorrangig die vom Betreuer erbrachte Leistung im Einzelfall sein (vgl. BayObLGZ 1996 Nr. 10; 1990, 184, 185; 1986, 448, 450; vgl. auch Palandt/Diederichsen § 1836 RdNr. 6 - 8).

  • BayObLG, 21.06.1990 - BReg. 3 Z 58/90
    Auszug aus BayObLG, 19.02.1996 - 3Z BR 302/95
    a) Über die Höhe der zu bewilligenden Vergütung entscheidet das Vormundschaftsgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (BayObLGZ 1983, 96, 98; 1986, 448, 450 und 452; 1990, 184, 186; BayObLG FamRZ 1994, 317, 318; vgl. Palandt/Diederichsen BGB 55. Aufl. § 1836 RdNr. 9).

    Maßstab für die Vergütung muß in erster Linie und vorrangig die vom Betreuer erbrachte Leistung im Einzelfall sein (vgl. BayObLGZ 1996 Nr. 10; 1990, 184, 185; 1986, 448, 450; vgl. auch Palandt/Diederichsen § 1836 RdNr. 6 - 8).

  • BayObLG, 16.09.1993 - 3Z BR 158/93

    Betreuer; Aufwendungen; Festsetzung; Vergütung; Vermögende Betreuer; Stundensatz;

    Auszug aus BayObLG, 19.02.1996 - 3Z BR 302/95
    Dabei gelten die Sätze des § 1836 Abs. 2 BGB nicht; sie könnten lediglich eine Mindestvergütung darstellen, aber die Vergütung nach § 1836 Abs. 1 BGB nicht nach oben begrenzen (BayObLGZ 1996 Nr. 10; 1993, 323, 324).

    Nicht zu beanstanden ist, daß das Landgericht sich zur Schätzung des Stundensatzes (ohne Bürokosten) an die Einkünfte eines angestellten Sozialpädagogen der Vergütungsgruppe BAT IV b (vgl. BayObLGZ 1996 Nr. 10; 1995, 35, 40 ff.; 1993, 323, 324) angelehnt hat.

  • BayObLG, 01.02.1995 - 3Z BR 186/94

    Vergütung eines Betreuungsvereins für die Tätigkeit eines Vereinsbetreuers

    Auszug aus BayObLG, 19.02.1996 - 3Z BR 302/95
    Nicht zu beanstanden ist, daß das Landgericht sich zur Schätzung des Stundensatzes (ohne Bürokosten) an die Einkünfte eines angestellten Sozialpädagogen der Vergütungsgruppe BAT IV b (vgl. BayObLGZ 1996 Nr. 10; 1995, 35, 40 ff.; 1993, 323, 324) angelehnt hat.

    Für die Bemessung des Stundensatzes ist nicht auf die konkret entstehenden Bürokosten des Betreuers abzustellen, sondern auf die Kosten, die Berufsbetreuer üblicherweise für ein Büro mittleren Zuschnitts aufwenden (BayObLGZ 1995, 35, 39 f.).

  • BGH, 23.05.1990 - XII ZB 117/89

    Ermessensentscheidung bei Ausschluß von Ausgleichsleistungen

    Auszug aus BayObLG, 19.02.1996 - 3Z BR 302/95
    Die von den Gerichten der Tatsacheninstanzen getroffene Ermessensentscheidung kann vom Gericht der weiteren Beschwerde lediglich begrenzt nachgeprüft werden, nämlich nur dahin, ob die Tatgerichte sich des ihnen zustehenden Ermessens nicht bewußt waren, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen sind, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrundegelegt, von ihrem Ermessen einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten haben (vgl. BGH NJW-RR 1993, 795, 796; 1990, 1157; BayObLG FamRZ 1994, 317, 318; BayObLGZ 1993, 325, 328; Bassenge/Herbst FGG/ RPflG 7. Aufl. § 27 FGG RdNr. 16; Jansen FGG 2. Aufl. § 27 RdNr. 23; Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. § 27 RdNr. 27).
  • BGH, 18.02.1993 - III ZR 23/92

    Grenzen des Gefälligkeitsverhältnisses

    Auszug aus BayObLG, 19.02.1996 - 3Z BR 302/95
    Die von den Gerichten der Tatsacheninstanzen getroffene Ermessensentscheidung kann vom Gericht der weiteren Beschwerde lediglich begrenzt nachgeprüft werden, nämlich nur dahin, ob die Tatgerichte sich des ihnen zustehenden Ermessens nicht bewußt waren, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen sind, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrundegelegt, von ihrem Ermessen einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten haben (vgl. BGH NJW-RR 1993, 795, 796; 1990, 1157; BayObLG FamRZ 1994, 317, 318; BayObLGZ 1993, 325, 328; Bassenge/Herbst FGG/ RPflG 7. Aufl. § 27 FGG RdNr. 16; Jansen FGG 2. Aufl. § 27 RdNr. 23; Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. § 27 RdNr. 27).
  • BVerfG, 17.10.1990 - 1 BvR 283/85

    Verfassungsmäßigkeit der anwaltlichen Gebührenbegrenzung in sozialrechtlichen

    Auszug aus BayObLG, 19.02.1996 - 3Z BR 302/95
    Da Feststellungen zum üblichen Büroaufwand eines Berufsbetreuers in einem bestimmten Bezirk kaum zu treffen sein werden, kann auf Modellrechnungen bezüglich des Unkostenanteils am Gesamtumsatz von Rechtsanwaltskanzleien (vgl. BVerfG NJW 1991, 555, 557; Franzen/Apel NJW 1988, 1059 ff.) oder auf die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Zahlen für Einzelpraxen von Rechtsanwälten ohne Einzelpraxen für Fachanwälte (Unternehmen und Arbeitsstätten Fachserie 2 Reihe 1.6.2 1991 Seite 24, 25 und 30, 31) zurückgegriffen werden (BayObLGZ 1996 Nr. 10).
  • BayObLG, 24.02.1993 - 1Z BR 55/92

    Antrag auf Bestimmung einer neuen Inventarfrist; Voraussetzungen für das Anfallen

    Auszug aus BayObLG, 19.02.1996 - 3Z BR 302/95
    Einer Zurückverweisung an das Landgericht bedarf es nicht, da der Senat ohne weitere Ermittlungen in der Sache selbst entscheiden kann (vgl. BayObLGZ 1993, 88, 93).
  • BayObLG, 13.07.1994 - 3Z BR 162/94

    Vergütung eines Berufsbetreuers

    Auszug aus BayObLG, 19.02.1996 - 3Z BR 302/95
    Die Feststellung, welche Zeit der Betreuer aufgewendet hat, steht dem Tatrichter zu, dem insoweit erforderlichenfalls entsprechend § 287 ZPO ein Schätzungsermessen eingeräumt ist (BayObLG BtPrax 1994, 173 ; Palandt/Diederichsen § 1836 RdNr. 10).
  • BayObLG, 20.09.1993 - 1Z BR 19/93

    Zur Beendigung einer Nachlaßpflegschaft

  • BayObLG, 21.04.1983 - BReg. 3 Z 102/82

    Anforderungen an die Berechnung der Vergütung eines Vormunds; Anforderungen an

  • BayObLG, 29.12.1998 - 3Z BR 290/98

    Umfang der Beschwerde bei nicht eindeutiger Beschwerdebegründung

    a) Über die Höhe der zu bewilligenden Vergütung entscheidet das Vormundschaftsgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (BayObLGZ 1998, 157/158; 1996, 47/49 m.w.N., 19.90, 184/186; BayObLG FamRZ 1994, 317/318).

    Ein solcher liegt vor, wenn die Tatgerichte sich des ihnen zustehenden Ermessens nicht bewußt waren, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen sind, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrundegelegt, von ihrem Ermessen einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten haben (vgl. BGH NJW-RR 1993, 795/796; BayObLGZ 1996, 47/49 m.w.N).

    Der Vergütung des Betreuers ist dessen Zeitaufwand zugrundezulegen (BayObLGZ 1997, 44/45; 1996, 47; 1992, 151).

    c) Die Feststellung, welche zeit der Betreuer für eigene Tätigkeiten aufgewendet hat, steht dem Tatrichter zu, dem insoweit erforderlichenfalls entsprechend § 287 ZPO ein Schätzungsermessen eingeräumt ist (BayObLGZ 1998, 157/158; 1996, 47/50; BayObLG Rpfleger 1998, 515 ; Palandt/Diederichsen BGB 58.Aufl. § 1836 Rn.14).

    Insoweit ist dem Tatrichter ein Beurteilungsermessen eingeräumt, das nur einer beschränkten Nachprüfbarkeit durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt (BayObLGZ 1996, 47/50; BayObLG Rpfleger 1998, 515 ; Jansen FGG 2.Aufl. § 27 Rn.27).

    Zu vergüten sind nur Tätigkeiten des Betreuers, die er in dem ihm übertragenen Aufgabenkreis erbringt und die er nach den Umständen des Einzelfalles aus seiner Sicht für erforderlich halten durfte (vgl. BayObLGZ 1998, 44/46; 1996, 47).

  • LG Aachen, 10.07.2000 - 10 XVIII 2383
    ( vgl. zur alten Rechtslage: BayObLG FamRZ 1995, 692, 694; BtPrax 1996, 104, 105; KGBtPrax 1996, 184, 185, 186; OLG Schlewig FamRZ 1995, 46, 47 sowie zur Rechtslage nach dem 1.1.1999: Beschluß der Kammer vom 15.2.2000 - 3 T 193/99 - mit weiteren Nachweisen).

    Für einen Dipl.- Sozialpädagogen als Berufsbetreuer wurde unter Anlehnung an die Einkünfte eines angestellten Sozialpädagogen der Vergütungsgruppe BAT IV b bei einer angenommenen Jahresarbeitszeit von 1340 Stunden und bei Annahme von üblichen Kosten eines Büros mittleren Zuschnitts unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalls, insbesondere des geringen Vermögens des Betreuten, ein Stundensatz einschließlich Mehrwertsteuer von 86, 25 DM für angemessen gehalten worden ( vgl. BayObLG BtPrax 1996, 104, 105).

    Bei der Entscheidung über die Stundenzahl eines Berufsbetreuers besteht ebenso wie bei der Bemessung des Stundensatzes analog § 287 ZPO ein Schätzungsermessen des Gerichtes (BayObLG BtPrax 1994, 173; BtPrax 1996, 1904, 105; KG BtPrax 1996 184,187), während für die Frage, ob die Tätigkeiten zur pflichtgemäßen Wahrnehmung der Betreueraufgaben erforderlich waren, dem festsetzenden Gericht ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (BayObLG BtPrax 1996, 104,105) .

    Im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens führt er die Betreuung grundsätzlich selbständig und in eigener Verantwortung ( vgl.BayObLG FamRZ 1992, 108, 109; BtPrax 1996, 104, 105; Jürgens Betreuungsrecht, § 1901 Rdn. 2; Beschluß der Kammer vom 7.8.1995 - 3 T 211/94 - ).

    Die Vergütung ist dem Betreuer nicht schon dann zu versagen, wenn sich nachträglich herausstellt, daß er die Zeit vergeblich aufgewendet hat ( vgl. BayObLG BtPrax 1996, 104, 105).

  • BayObLG, 26.10.1998 - 3Z BR 112/98

    Angemessenene Vergütung eines Betreuers bei besonders schwieriger Betreuung

    a) Über die Angemessenheit der Vergütung entscheidet das Vormundschaftsgericht bzw. das im Beschwerdeverfahren an seine Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BayObLGZ 1996, 37/38; 1996, 47/49).

    Ein solcher liegt vor, wenn das Tatgericht sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewußt war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, gegen Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet, von seinem Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1157 ; 1993, 795/796; BayObLGZ 1996, 37/39 und 1996, 47/49, je m.w.N.).

    Die Feststellung, welche Zeit der Betreuer aufgewendet hat, steht dem Tatrichter zu, dem insoweit erforderlichenfalls entsprechend § 287 ZPO ein Schätzungsermessen eingeräumt ist (BayObLGZ 1996, 47/50; Palandt/Diederichsen BGB 57.Aufl. § 1836 Rn.10).

    Ob der Zeitaufwand für eine bestimmte Tätigkeit zu berücksichtigen ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Betreuer aus seiner Sicht die Tätigkeit zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte (BayObLGZ 1996, 47).

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