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   KG, 18.07.1996 - 1 W 445/96   

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KG, 18.07.1996 - 1 W 445/96 (https://dejure.org/1996,4395)
KG, Entscheidung vom 18.07.1996 - 1 W 445/96 (https://dejure.org/1996,4395)
KG, Entscheidung vom 18. Juli 1996 - 1 W 445/96 (https://dejure.org/1996,4395)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung einer Rechtsanwaltsvergütung; Vergütungsanspruch als bestellter Betreuer

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vergütung für anwaltlichen Berufsbetreuer bei vermögendem Betreuten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 1996, 223
  • FamRZ 1996, 1362
  • BtPrax 1996, 195
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (20)

  • OLG Schleswig, 01.08.1994 - 2 W 118/93

    Einzelbetreuer; Berufsbetreuer; Abgrenzung; Zahl der Betreuungen ; Vergütung ;

    Auszug aus KG, 18.07.1996 - 1 W 445/96
    Jedoch wird bei durchschnittlich aufwendigen Betreuungen in aller Regel jedenfalls dann von einem Berufsbetreuer ausgegangen werden können, wenn dem Betreuer mehr als zwei Betreuungen übertragen worden sind (BVerfGE 54, 251/271; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46; Erman/Holzhauer a. a. O., § 1836 Rdn. 16; MünchKomm/Schwab, a. a. O., § 1836 Rdn. 25; HK-BUR/Bauer, a. a. O., §§ 1835-1836 a Rdn. 83; Knittel a. a. O., § 1836 Nr. 25).

    Hier hat das Landgericht bei seiner Abwägung aber den wesentlichen Umstand außer acht gelassen, daß in verfassungskonformer Auslegung des § 1836 BGB (vgl. dazu BVerfGE 54, 251/275), bei einem Berufsbetreuer die Vergütung regelmäßig auch dazu bestimmt ist, dem Betreuer die für die Betreuung aufgewendete Zeit und die hierauf entfallenden anteiligen Bürounkosten abzugelten (vgl. dazu bereits Senat in OLGZ 1981, 176/180/181; BayObLGZ 1995, 33/39; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46; OLG Frankfurt FamRZ 1994, 1333; OLG Braunschweig Nds. Rpfl. 1994, 46/47; Knittel, a. a. O., 1836 Nr. 14; HK-BUR/Bauer - Stand August 1995, § 1836 Rdn. 74).

    Der sich aus den genannten Positionen errechnende Betrag bildet die Untergrenze der festzusetzenden Vergütung (vgl. BayObLGZ 1988, 275/278; 1992, 151/154; BayObLG Rpfleger 1992 297/298; JurBüro 1993, 49/50; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46; OLG Frankfurt FamRZ 1994, 1333; Knittel, a. a. O., 1836 Nr. 14; Barth/Wagenitz, a. a. O., S. 74), jedenfalls solange und soweit das Vermögen des Betreuten nicht unzureichend ist (BayObLGZ 1990, 130/133; 1992, 151/156).

    Das Ermessen der Tatsacheninstanzen ist insoweit eingeschränkt (vgl. BayObLGZ 1988, 275/278; 1990, 130/133; 1992, 151/154; Rpfleger 1992, 297/298; JurBüro 1993, 49/50; OLG Frankfurt FamRZ 1994, 1333; sinngemäß wohl auch OLG Schleswig FamRZ 1995, 46).

    Der Anspruch des Betreuers auf Ersatz seines Zeitaufwandes und seiner anteiligen Bürounkosten ist auch nicht durch die Sätze nach § 1836 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB nach oben begrenzt (vgl. BayObLGZ 1992, 151/154; 1993, 323/324; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46/47).

    Sie bestimmen, welche Vergütung dem Betreuer auch bei unzureichendem Vermögen des Betroffenen als Mindestvergütung (BayObLG AnwBl. 1994, 42; Barth/Wagenitz, a. a. O., S. 74) zusteht und tragen vor allem dem Umstand Rechnung, daß gemäß § 1836 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 1835 Abs. 4 BGB im Falle der Mittellosigkeit des Betreuten die Staatskasse einzutreten hat (OLG Schleswig FamRZ 1995, 46); die Möglichkeit der Bewilligung einer höheren Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB lassen sie aber gerade unberührt (vgl. (vgl. BT-Drucks. 11/4528, S. 110/111; BayObLGZ 1992, 151/154; 1993, 323/324; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46/47).

    Für die Bemessung der Vergütung ist allerdings nicht auf die konkret entstandenen Bürokosten des Betreuers abzustellen, sondern auf die Kosten, die ein Berufsbetreuer mit entsprechender beruflicher Qualifikation üblicherweise für ein Büro mittleren Zuschnitts aufwenden muß (BayObLGZ 1995, 35/39; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46/47).

    Auch ist die konkrete Ermittlung der Bürounkosten des einzelnen Betreuers wegen des damit verbundenen Aufwandes wenig praktikabel (vgl. dazu BayObLGZ 1995, 35, 39/40; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46/47).

    Denn sonst wäre eine berufsmäßige Ausübung des Betreueramtes, von deren Notwendigkeit auch das Betreuungsgesetz ausgeht, nicht möglich (BayObLGZ 1992, 151/156; 1993, 323/324; 1995, 35/39; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46).

    Entsprechendes gilt für die Höhe des Honorars, das üblicherweise in der Berufsgruppe, der der Betreuer angehört, bezahlt wird (vgl. BayObLGZ 1988, 275/278; 1990, 130/133; 192, 151/152 und 275 ff.; 1995, 39 ff.; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46/47; OLG Frankfurt FamRZ 1994, 1333; OLG Braunschweig, Nds. Rgpfl. 1994, 46/47).

    So hat das OLG Schleswig in seiner im FamRZ 1995, 46 veröffentlichten Entscheidung in Anlehnung an diese Berechnungen für einen anwaltlichen Berufsbetreuer einen Stundensatz von 300,- DM für angemessen erachtet.

  • BayObLG, 21.05.1992 - 3Z BR 16/92

    Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bestellung eines Betreuers

    Auszug aus KG, 18.07.1996 - 1 W 445/96
    Der sich aus den genannten Positionen errechnende Betrag bildet die Untergrenze der festzusetzenden Vergütung (vgl. BayObLGZ 1988, 275/278; 1992, 151/154; BayObLG Rpfleger 1992 297/298; JurBüro 1993, 49/50; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46; OLG Frankfurt FamRZ 1994, 1333; Knittel, a. a. O., 1836 Nr. 14; Barth/Wagenitz, a. a. O., S. 74), jedenfalls solange und soweit das Vermögen des Betreuten nicht unzureichend ist (BayObLGZ 1990, 130/133; 1992, 151/156).

    Das Ermessen der Tatsacheninstanzen ist insoweit eingeschränkt (vgl. BayObLGZ 1988, 275/278; 1990, 130/133; 1992, 151/154; Rpfleger 1992, 297/298; JurBüro 1993, 49/50; OLG Frankfurt FamRZ 1994, 1333; sinngemäß wohl auch OLG Schleswig FamRZ 1995, 46).

    Der Anspruch des Betreuers auf Ersatz seines Zeitaufwandes und seiner anteiligen Bürounkosten ist auch nicht durch die Sätze nach § 1836 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB nach oben begrenzt (vgl. BayObLGZ 1992, 151/154; 1993, 323/324; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46/47).

    Sie bestimmen, welche Vergütung dem Betreuer auch bei unzureichendem Vermögen des Betroffenen als Mindestvergütung (BayObLG AnwBl. 1994, 42; Barth/Wagenitz, a. a. O., S. 74) zusteht und tragen vor allem dem Umstand Rechnung, daß gemäß § 1836 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 1835 Abs. 4 BGB im Falle der Mittellosigkeit des Betreuten die Staatskasse einzutreten hat (OLG Schleswig FamRZ 1995, 46); die Möglichkeit der Bewilligung einer höheren Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB lassen sie aber gerade unberührt (vgl. (vgl. BT-Drucks. 11/4528, S. 110/111; BayObLGZ 1992, 151/154; 1993, 323/324; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46/47).

    Denn sonst wäre eine berufsmäßige Ausübung des Betreueramtes, von deren Notwendigkeit auch das Betreuungsgesetz ausgeht, nicht möglich (BayObLGZ 1992, 151/156; 1993, 323/324; 1995, 35/39; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46).

    Es wird in aller Regel eine Aufstellung des Betreuers, in der nicht auch kleinste Zeitabschnitte gesondert berücksichtigt sein müssen, und eine Plausibilitätsprüfung anhand der Handakten ausreichend sein (so auch BayObLGZ 1992, 151/156; Knittel, a. a. O.).

  • BayObLG, 01.02.1995 - 3Z BR 186/94

    Vergütung eines Betreuungsvereins für die Tätigkeit eines Vereinsbetreuers

    Auszug aus KG, 18.07.1996 - 1 W 445/96
    Für die Bemessung der Vergütung ist allerdings nicht auf die konkret entstandenen Bürokosten des Betreuers abzustellen, sondern auf die Kosten, die ein Berufsbetreuer mit entsprechender beruflicher Qualifikation üblicherweise für ein Büro mittleren Zuschnitts aufwenden muß (BayObLGZ 1995, 35/39; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46/47).

    Denn es erscheint nicht sachgerecht, den Betreuten mit Kosten zu belasten, die dadurch entstehen, daß der Betreuer ein besonders aufwendiges Büro unterhält (BayObLGZ 1995, 35, 39/40).

    Auch ist die konkrete Ermittlung der Bürounkosten des einzelnen Betreuers wegen des damit verbundenen Aufwandes wenig praktikabel (vgl. dazu BayObLGZ 1995, 35, 39/40; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46/47).

    Denn sonst wäre eine berufsmäßige Ausübung des Betreueramtes, von deren Notwendigkeit auch das Betreuungsgesetz ausgeht, nicht möglich (BayObLGZ 1992, 151/156; 1993, 323/324; 1995, 35/39; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46).

    Welches Honorar angemessen ist, ist gemäß § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen, insbesondere den Honoraren, die üblicherweise in der Berufsgruppe, der der Betreuer angehört, bezahlt werden (BayObLGZ 1993, 323/324; 1995, 35/39).

  • BayObLG, 16.09.1993 - 3Z BR 158/93

    Betreuer; Aufwendungen; Festsetzung; Vergütung; Vermögende Betreuer; Stundensatz;

    Auszug aus KG, 18.07.1996 - 1 W 445/96
    Der Anspruch des Betreuers auf Ersatz seines Zeitaufwandes und seiner anteiligen Bürounkosten ist auch nicht durch die Sätze nach § 1836 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB nach oben begrenzt (vgl. BayObLGZ 1992, 151/154; 1993, 323/324; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46/47).

    Sie bestimmen, welche Vergütung dem Betreuer auch bei unzureichendem Vermögen des Betroffenen als Mindestvergütung (BayObLG AnwBl. 1994, 42; Barth/Wagenitz, a. a. O., S. 74) zusteht und tragen vor allem dem Umstand Rechnung, daß gemäß § 1836 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 1835 Abs. 4 BGB im Falle der Mittellosigkeit des Betreuten die Staatskasse einzutreten hat (OLG Schleswig FamRZ 1995, 46); die Möglichkeit der Bewilligung einer höheren Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB lassen sie aber gerade unberührt (vgl. (vgl. BT-Drucks. 11/4528, S. 110/111; BayObLGZ 1992, 151/154; 1993, 323/324; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46/47).

    Denn sonst wäre eine berufsmäßige Ausübung des Betreueramtes, von deren Notwendigkeit auch das Betreuungsgesetz ausgeht, nicht möglich (BayObLGZ 1992, 151/156; 1993, 323/324; 1995, 35/39; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46).

    Welches Honorar angemessen ist, ist gemäß § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen, insbesondere den Honoraren, die üblicherweise in der Berufsgruppe, der der Betreuer angehört, bezahlt werden (BayObLGZ 1993, 323/324; 1995, 35/39).

  • OLG Frankfurt, 12.04.1994 - 20 W 145/94

    Vergütung eines Berufsbetreuers; Tatsächlicher Zeitaufwand für Betreuung;

    Auszug aus KG, 18.07.1996 - 1 W 445/96
    Hier hat das Landgericht bei seiner Abwägung aber den wesentlichen Umstand außer acht gelassen, daß in verfassungskonformer Auslegung des § 1836 BGB (vgl. dazu BVerfGE 54, 251/275), bei einem Berufsbetreuer die Vergütung regelmäßig auch dazu bestimmt ist, dem Betreuer die für die Betreuung aufgewendete Zeit und die hierauf entfallenden anteiligen Bürounkosten abzugelten (vgl. dazu bereits Senat in OLGZ 1981, 176/180/181; BayObLGZ 1995, 33/39; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46; OLG Frankfurt FamRZ 1994, 1333; OLG Braunschweig Nds. Rpfl. 1994, 46/47; Knittel, a. a. O., 1836 Nr. 14; HK-BUR/Bauer - Stand August 1995, § 1836 Rdn. 74).

    Der sich aus den genannten Positionen errechnende Betrag bildet die Untergrenze der festzusetzenden Vergütung (vgl. BayObLGZ 1988, 275/278; 1992, 151/154; BayObLG Rpfleger 1992 297/298; JurBüro 1993, 49/50; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46; OLG Frankfurt FamRZ 1994, 1333; Knittel, a. a. O., 1836 Nr. 14; Barth/Wagenitz, a. a. O., S. 74), jedenfalls solange und soweit das Vermögen des Betreuten nicht unzureichend ist (BayObLGZ 1990, 130/133; 1992, 151/156).

    Das Ermessen der Tatsacheninstanzen ist insoweit eingeschränkt (vgl. BayObLGZ 1988, 275/278; 1990, 130/133; 1992, 151/154; Rpfleger 1992, 297/298; JurBüro 1993, 49/50; OLG Frankfurt FamRZ 1994, 1333; sinngemäß wohl auch OLG Schleswig FamRZ 1995, 46).

    Entsprechendes gilt für die Höhe des Honorars, das üblicherweise in der Berufsgruppe, der der Betreuer angehört, bezahlt wird (vgl. BayObLGZ 1988, 275/278; 1990, 130/133; 192, 151/152 und 275 ff.; 1995, 39 ff.; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46/47; OLG Frankfurt FamRZ 1994, 1333; OLG Braunschweig, Nds. Rgpfl. 1994, 46/47).

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 349/75

    Berufsvormund

    Auszug aus KG, 18.07.1996 - 1 W 445/96
    Vielmehr kommt es darauf an, ob nach einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles die Arbeitskraft des Betreuers durch die übertragenen Betreuungen in einem Umfang in Anspruch genommen wird, daß nicht erwartet werden kann, daß der Betreuer seine Betreuerpflichten wie ein Einzelvormund oder ein Einzelbetreuer außerhalb seiner Berufstätigkeit in Erfüllung einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht leistet (vgl. dazu BVerfGE 54, 251/271; BayObLG BtPrax 1996, 27; HK-BUR/Bauer, a. a. O., § 1836 Rdn. 81; Knittel, Betreuungsrecht, Stand: 1. Juli 1995, Nr. 24).

    Jedoch wird bei durchschnittlich aufwendigen Betreuungen in aller Regel jedenfalls dann von einem Berufsbetreuer ausgegangen werden können, wenn dem Betreuer mehr als zwei Betreuungen übertragen worden sind (BVerfGE 54, 251/271; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46; Erman/Holzhauer a. a. O., § 1836 Rdn. 16; MünchKomm/Schwab, a. a. O., § 1836 Rdn. 25; HK-BUR/Bauer, a. a. O., §§ 1835-1836 a Rdn. 83; Knittel a. a. O., § 1836 Nr. 25).

    Hier hat das Landgericht bei seiner Abwägung aber den wesentlichen Umstand außer acht gelassen, daß in verfassungskonformer Auslegung des § 1836 BGB (vgl. dazu BVerfGE 54, 251/275), bei einem Berufsbetreuer die Vergütung regelmäßig auch dazu bestimmt ist, dem Betreuer die für die Betreuung aufgewendete Zeit und die hierauf entfallenden anteiligen Bürounkosten abzugelten (vgl. dazu bereits Senat in OLGZ 1981, 176/180/181; BayObLGZ 1995, 33/39; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46; OLG Frankfurt FamRZ 1994, 1333; OLG Braunschweig Nds. Rpfl. 1994, 46/47; Knittel, a. a. O., 1836 Nr. 14; HK-BUR/Bauer - Stand August 1995, § 1836 Rdn. 74).

    Es ist aber nach Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geboten, dem berufsmäßig tätigen Betreuer, Vormund oder Pfleger zumindest die Vermögenswerte zu ersetzen, die er in Gestalt seines Zeitaufwandes und seiner anteiligen Bürounkosten zugunsten des Betroffenen aufopfert (BVerfGE 54, 251/275).

  • BayObLG, 08.09.1988 - BReg. 3 Z 81/88

    Vergütung eines Berufsvormunds

    Auszug aus KG, 18.07.1996 - 1 W 445/96
    Der sich aus den genannten Positionen errechnende Betrag bildet die Untergrenze der festzusetzenden Vergütung (vgl. BayObLGZ 1988, 275/278; 1992, 151/154; BayObLG Rpfleger 1992 297/298; JurBüro 1993, 49/50; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46; OLG Frankfurt FamRZ 1994, 1333; Knittel, a. a. O., 1836 Nr. 14; Barth/Wagenitz, a. a. O., S. 74), jedenfalls solange und soweit das Vermögen des Betreuten nicht unzureichend ist (BayObLGZ 1990, 130/133; 1992, 151/156).

    Das Ermessen der Tatsacheninstanzen ist insoweit eingeschränkt (vgl. BayObLGZ 1988, 275/278; 1990, 130/133; 1992, 151/154; Rpfleger 1992, 297/298; JurBüro 1993, 49/50; OLG Frankfurt FamRZ 1994, 1333; sinngemäß wohl auch OLG Schleswig FamRZ 1995, 46).

    Entsprechendes gilt für die Höhe des Honorars, das üblicherweise in der Berufsgruppe, der der Betreuer angehört, bezahlt wird (vgl. BayObLGZ 1988, 275/278; 1990, 130/133; 192, 151/152 und 275 ff.; 1995, 39 ff.; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46/47; OLG Frankfurt FamRZ 1994, 1333; OLG Braunschweig, Nds. Rgpfl. 1994, 46/47).

  • BayObLG, 17.05.1990 - BReg. 3 Z 22/90
    Auszug aus KG, 18.07.1996 - 1 W 445/96
    Der sich aus den genannten Positionen errechnende Betrag bildet die Untergrenze der festzusetzenden Vergütung (vgl. BayObLGZ 1988, 275/278; 1992, 151/154; BayObLG Rpfleger 1992 297/298; JurBüro 1993, 49/50; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46; OLG Frankfurt FamRZ 1994, 1333; Knittel, a. a. O., 1836 Nr. 14; Barth/Wagenitz, a. a. O., S. 74), jedenfalls solange und soweit das Vermögen des Betreuten nicht unzureichend ist (BayObLGZ 1990, 130/133; 1992, 151/156).

    Das Ermessen der Tatsacheninstanzen ist insoweit eingeschränkt (vgl. BayObLGZ 1988, 275/278; 1990, 130/133; 1992, 151/154; Rpfleger 1992, 297/298; JurBüro 1993, 49/50; OLG Frankfurt FamRZ 1994, 1333; sinngemäß wohl auch OLG Schleswig FamRZ 1995, 46).

    Entsprechendes gilt für die Höhe des Honorars, das üblicherweise in der Berufsgruppe, der der Betreuer angehört, bezahlt wird (vgl. BayObLGZ 1988, 275/278; 1990, 130/133; 192, 151/152 und 275 ff.; 1995, 39 ff.; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46/47; OLG Frankfurt FamRZ 1994, 1333; OLG Braunschweig, Nds. Rgpfl. 1994, 46/47).

  • BayObLG, 29.07.1992 - 3Z BR 80/92

    Verwirkung des Beschwerderechts im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 1836

    Auszug aus KG, 18.07.1996 - 1 W 445/96
    Der sich aus den genannten Positionen errechnende Betrag bildet die Untergrenze der festzusetzenden Vergütung (vgl. BayObLGZ 1988, 275/278; 1992, 151/154; BayObLG Rpfleger 1992 297/298; JurBüro 1993, 49/50; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46; OLG Frankfurt FamRZ 1994, 1333; Knittel, a. a. O., 1836 Nr. 14; Barth/Wagenitz, a. a. O., S. 74), jedenfalls solange und soweit das Vermögen des Betreuten nicht unzureichend ist (BayObLGZ 1990, 130/133; 1992, 151/156).

    Das Ermessen der Tatsacheninstanzen ist insoweit eingeschränkt (vgl. BayObLGZ 1988, 275/278; 1990, 130/133; 1992, 151/154; Rpfleger 1992, 297/298; JurBüro 1993, 49/50; OLG Frankfurt FamRZ 1994, 1333; sinngemäß wohl auch OLG Schleswig FamRZ 1995, 46).

    Auch eine Schätzung allein anhand der Handakten erscheint möglich (vgl. BayObLG JurBüro 1993, 49).

  • BayObLG, 10.10.1995 - 3Z BR 217/95

    Anerkennung als Berufsbetreuer

    Auszug aus KG, 18.07.1996 - 1 W 445/96
    Vielmehr kommt es darauf an, ob nach einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles die Arbeitskraft des Betreuers durch die übertragenen Betreuungen in einem Umfang in Anspruch genommen wird, daß nicht erwartet werden kann, daß der Betreuer seine Betreuerpflichten wie ein Einzelvormund oder ein Einzelbetreuer außerhalb seiner Berufstätigkeit in Erfüllung einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht leistet (vgl. dazu BVerfGE 54, 251/271; BayObLG BtPrax 1996, 27; HK-BUR/Bauer, a. a. O., § 1836 Rdn. 81; Knittel, Betreuungsrecht, Stand: 1. Juli 1995, Nr. 24).

    Das wird in der Regel nur dann der Fall sein, wenn dem Betreuer mehrere Betreuungen übertragen worden sind (vgl. MünchKomm/ Schwab, BGB, 3. Aufl., § 1836 Rdn. 24; Knittel, Betreuungsrecht, Stand 1. Juli 1995, § 1836 Nr. 25; HK-BUR/Bauer, Stand August 1995, §§ 1835 - 1836 a BGB Rdn. 83; Jürgens/Kröger/ Marschner/Winterstein, Das neue Betreuungsrecht, 3. Aufl., Rdn. 279; Jürgens, Kommentar zum Betreuungsrecht, § 1836 Rdn. 6; Erman/Holzhauer, BGB, 9. Aufl., § 1836 Rdn. 16) wenn auch der Anzahl der Betreuungen nur eine Indizwirkung zukommt (BayObLG BtPrax 1996, 27).

    Die Meinungen darüber, welche Anzahl von Betreuungen die Annahme rechtfertigen, es handele sich um einen Berufsbetreuer, gehen auseinander (vgl. insoweit die Nachweise in BayObLG BtPrax 1996, 27/28).

  • KG, 07.11.1989 - 1 W 4145/89
  • KG, 15.11.1994 - 1 W 3454/94

    Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers bei Mittellosigkeit des

  • BayObLG, 23.09.1993 - 3Z BR 221/93

    Betreuer; Rechtsanwalt; Vermögender Betroffener; Leistung; Beruf;

  • BayObLG, 27.02.1992 - BReg. 3 Z 164/91
  • BAG, 12.03.1992 - 6 AZR 311/90

    Tarifvorrang bei Teilzeitarbeit

  • BayObLG, 06.11.1986 - BReg. 3 Z 79/86

    Berechnung der Vergütung eines Gebrechlichkeitspfleger

  • BayObLG, 27.02.1996 - 3Z BR 341/95

    Bemessung der Betreuervergütung

  • BayObLG, 22.06.1995 - 3Z BR 66/95

    Ersatz von Aufwendungen eines Betreuers eines vermögenden Betreuten

  • OLG Hamm, 17.05.1994 - 15 W 317/93

    Betreuung; Schonvermögen; Vorhandenes Vermögen; Vergütung; Spitzenbetrag;

  • OLG Köln, 13.12.1993 - 26 WF 152/93

    Prozeßkostenhilfe; Entscheidung; Scheidungsverfahren; Steigerung der

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Die Maßstäbe des § 1836 Abs. 2 BGB haben auch zu einer höchst unterschiedlichen Vergütungspraxis geführt (vgl. die Zusammenstellungen bei Dodegge, NJW 1994, S. 2383 ; NJW 1995, S. 2389 ; NJW 1996, S. 2405 ; NJW 1997, S. 2425 ); bei der Vergütung aus dem Vermögen des Betreuten (§ 1836 Abs. 1 BGB) haben die Gerichte hingegen zunehmend die vom Bayerischen Obersten Landesgericht entwickelten Grundsätze übernommen, wonach die Honorare der jeweiligen Berufsgruppe die Angemessenheit der Betreuervergütung bestimmen (vgl. BayObLGZ 1993, S. 323 f.; KG, BtPrax 1996, S. 184 ff.; OLG Köln, FamRZ 1997, S. 1350 f.; NJWE-FER 1997, S. 129; OLG Schleswig, NJWE-FER 1998, S. 8; NJWE-FER 1996, S. 35; OLG Karlsruhe, Rpfleger 1998, S. 245 f.; vgl. auch Dodegge, NJW 1999, S. 2709 ).
  • LG Aachen, 10.07.2000 - 10 XVIII 2383
    Bei der Vergütung eines Berufs betreuers ( und als ein solcher ist der Beteiligte zu 3 unbestritten anzusehen) eines vermögenden Betreuten bilden jedoch der Zeitaufwand sowie die beim Berufsbetreuer anfallenden Bürokosten einschließlich der Personalkosten und die abzuführende Mehrwertsteuer ( als Bemessungsfaktor im Rahmen der Vergütungsbemessung) die Untergrenze der nach § 1836 Abs. 1 BGB a.F. bzw. n.F. zu bewilligenden Vergütung ( Bay JurBüro 1993, 49, 50; OLGSchleswig FamRZ 1995, 46; OLG Frankfurt RamRZ 1994, 1333; KG BtPrax 1996, 184 186).

    Für die Bemessung der Vergütung ist nicht auf die konkret entstandenen Bürokosten des Betreuers abzustellen, sondern auf die Kosten, die ein Berufsbetreuer mit entsprechender beruflicher Qualifikation üblicherweise für ein Büro mittleren Zuschnitts aufwenden muß ( BayObLGZ 1995.35, 39; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46, 47; KG BtPrax 1996, 184, 186).

    ( vgl. KG BtPrax 1996, 184, 186; BayObLGZ 1995, 35, 39; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46; OLG Frankfurt FamRZ 1994, 1333).

    Welches Honorar angemessen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Honorare , die üblicherweise in der Berufsgruppe, der der Betreuer angehört, bezahlt werden ( BayObLGZ 1993, 323, 324; 1995, 35, 39; KG BtPrax 1996, 184, 186; OLG Köln MDR 1997, 652).

    Bei der Entscheidung über die Stundenzahl eines Berufsbetreuers besteht ebenso wie bei der Bemessung des Stundensatzes analog § 287 ZPO ein Schätzungsermessen des Gerichtes (BayObLG BtPrax 1994, 173; BtPrax 1996, 1904, 105; KG BtPrax 1996 184,187), während für die Frage, ob die Tätigkeiten zur pflichtgemäßen Wahrnehmung der Betreueraufgaben erforderlich waren, dem festsetzenden Gericht ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (BayObLG BtPrax 1996, 104,105) .

    Auch dürfen an die Begründung der Notwendigkeit der Tätigkeit durch den Betreuer und an die Feststellungen des Gerichts im Vergütungsfestsetzungsverfahren zum Umfang der aufgewendeten Zeit keine überzogenen Anforderungen gestellt werden ( KG BtPrax 1996, 184, 187; BayObLGZ 1992, 151, 156) .

  • KG, 13.03.2001 - 1 W 10448/99

    Umfang einer angemessenen Vergütung für einen anwaltlichen Berufsbetreuer;

    In der Rechtsprechung des Senats (BtPrax 1996, 184 ff.) und der anderen Oberlandesgerichte (vgl. etwa: BayObLG FamRZ 1996, 1168 [1169]; OLG Hamm BtPrax 1999, 197 [198]; OLG Karlsruhe NJWE-FER 1998, 202; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46 f.) ist die Vorschrift des § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB daraufhin so ausgelegt worden, dass - jedenfalls bei vermögenden Betreuten- die Abgeltung des Zeitaufwands des Berufsbetreuers durch Ersatz seiner anteiligen Bürokosten sowie ein angemessenes Honorar sicherzustellen sind.

    Zur Höhe der Bürokosten ist dabei auf die Kosten abgestellt worden, die ein Berufsbetreuer mit entsprechender beruflicher Qualifikation üblicherweise für ein Büro mittleren Zuschnitts aufwenden muß, und zwar einschließlich der Personalkosten und der Umsatzsteuer (Senat, BtPrax 1996, 184 [186]; BayObLGZ 1997, 578 [579] m.w.Nw.; FamRZ 1996, 1168 [1169]; OLG Hamm BtPrax 1999, 197 [198]; OLG Karlsruhe NJWE-FER 1998, 202; OLG Köln FamRZ 1997, 1303; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46 f.).

    Die Höhe des dem Berufsbetreuer daneben zu gewährenden Honorars ist danach bemessen worden, welches Honorar üblicherweise in der Berufsgruppe des Betreuers bezahlt wird (Senat, BtPrax 1996, 184 [186]; BayObLGZ 1988, 275 [278]; OLG Hamm BtPrax 1999, 197 [198]; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46 [47]).

    Die grundsätzlich nach Zeitaufwand zu bemessende Betreuervergütung war dann nach den genannten Bemessungsfaktoren, die ggf. durch Heranziehung statistischer Erhebungen oder anhand von Sachverständigengutachten zu ermitteln waren, entsprechend § 287 ZPO zu schätzen (vgl. im einzelnen etwa Senat, BtPrax 1996, 184 [186]).

    Deswegen ist die bisherige abweichende Rechtsprechung des Senats (BtPrax 1996, 184 ff.) nicht aufrechtzuerhalten.

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (BtPrax 1996, 184 [186]), der anderer Oberlandesgerichte (etwa BayObLG FamRZ 1996, 1168 [1169] und FamRZ 1995, 35 [39]; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46) und ist auch mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 15. Dezember 1999 (BtPrax 2000, 77 [79]) vereinbar: Dass für ein Betreuerbüro mittleren Zuschnitts ein aus einem Berufsbetreuer und einer Verwaltungskraft bestehendes Büro mit einer nicht auf repräsentative Zwecke ausgerichteten Raum- und Sachausstattung zugrundegelegt worden ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden: Betreuer benötigen nicht in gleicher Weise wie Rechtsanwälte Hilfskräfte für Organisations-, Schreib- und Verwaltungsarbeiten (BVerfG BtPrax 2000, 77 [79]).

  • BayObLG, 15.01.1997 - 3Z BR 279/96

    Vergütung des Rechtsanwaltes bei Betreuung des nicht mittellosen Betreuten

    Die in § 1836 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB angeführten Beträge stellen insoweit lediglich das Mindestmaß der Vergütung dar, begrenzen diese jedoch nicht nach oben (vgl. BayObLGZ 1995, 35; 1996, 37/39; KG BtPrax 1996, 184/186).

    Der dieser Vergütung zugrunde liegende Stundensatz von 200 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) hält sich im Rahmen der vom Senat in diesem Jahr bestätigten Stundensätze von 200 DM (FamRZ 1996, 1171 ) und 230 DM (BtPrax 1996, 151 ) und der Stundensätze, die in der Literatur vertreten werden (Traulsen/Fölster AnwBl 1982, 46/48: 221, 68 DM; Knief AnwBl. 1989, 258/262: 175 DM - 495 DM; Franzen/Apel NJW 1988, 1059/1066: 164 DM - 307 DM) und liegt deutlich unter dem Stundensatz von 300 DM, der vom OLG Schleswig (FamRZ 1995, 46 ) dem Kammergericht (BtPrax 1996, 184) und der Rechtsanwaltskammer (ähnlich Franzen NJW 1993, 438) für angemessen angesehen wird.

    Bei diesem Wert handelt es sich nur um einen Richtwert, für die Bemessung der Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB (vgl. KG BtPrax 1996, 184/186).

  • BayObLG, 05.08.1998 - 3Z BR 96/98

    Vergütungsfähigkeit von Zeitaufwand für Tätigkeiten, die nicht auf Hilfskräfte zu

    Dem Betreuer muß deshalb eine im Sinn von § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB angemessene Vergütung bewilligt werden (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB ; vgl. BayObLGZ 1997, 146/147; 1996, 37 ff. und 47 ff.; 1995, 35 ff.; KG BtPrax 1996, 184).

    Die Sätze des § 1836 Abs. 2 BGB gelten nicht; sie können lediglich eine Mindestvergütung darstellen, aber die Vergütung nach § 1836 Abs. 1 BGB nicht nach oben begrenzen (BayObLGZ 1996, 37/39; 1993, 323/324; KG BtPrax 1996, 184/185; OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 698/699).

  • BayObLG, 27.12.1996 - 3Z BR 266/96
    Die in § 1836 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB angeführten Beträge stellen insoweit lediglich das Mindestmaß der Vergütung dar, begrenzen diese jedoch nicht nach oben (vgl. BayObLGZ 1995, 35; 1996, 37/39; KG BtPrax 1996, 184/186).

    Der dieser Vergütung zugrunde liegende Stundensatz von 220 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) hält sich im Rahmen der vom Senat in diesem Jahr bestätigten Stundensätze von 200 DM (FamRZ 1996, 1171 ) und 230 DM (BtPrax 1996, 151 ) und der Stundensätze, die in der Literatur vertreten werden (Traulsen/Fölster AnwBl 1982, 46/48: 221, 68 DM; Knief AnwBl. 1989, 258/262: 175 DM - 495 DM; Franzen/Apel NJW 1988, 1059/1066.164 DM - 307 DM) und liegt deutlich unter dem Stundensatz von 300 DM, der vom OLG Schleswig (FamRZ 1995, 46 ) dem Kammergericht (BtPrax 1996, 184) und der Rechtsanwaltskammer (ähnlich Franzen NJW 1993, 438) für angemessen angesehen wird.

    Bei diesem Wert handelt es sich nur um einen Richtwert, für die Bemessung der Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB (vgl. KG BtPrax 1996, 184/186).

  • BayObLG, 22.04.1998 - 3Z BR 14/98

    Bindung an eine rechtsfehlerfreie Schätzung des Zeitaufwands des Betreuers durch

    Ist - wie hier - der Betreuer Berufsbetreuer und der Betroffene nicht mittellos, hat der Betreuer Anspruch auf die Bewilligung einer angemessenen Vergütung (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB ; vgl. BayObLGZ 1997, 146/147; 1996, 37 ff. und 47 ff.; 1995, 35 ff.; KG BtPrax 1996, 184).

    Das Gericht der weiteren Beschwerde kann diese Ermessensentscheidung nur auf Rechtsfehler überprüfen (§ 27 Abs. 1 FGG , § 550 ZPO ; BayObLGZ 1997, 146/147; KG BtPrax 1996, 184/185).

    Hinsichtlich des Zeitaufwands steht dem Tatrichter entsprechend § 287 ZPO ein Schätzungsermessen zu (BayObLGZ 1996, 47/50; OLG Zweibrücken BtPrax 1997, 116 ; KG BtPrax 1996, 184/187).

  • BayObLG, 22.04.1998 - 3Z BR 15/98

    Unzulässigkeit eines neuen Sachantrages im Rechtsbeschwerdeverfahren;

    Ist - wie hier - der Betreuer Berufsbetreuer und der Betroffene nicht mittellos, hat der Betreuer Anspruch auf die Bewilligung einer angemessenen Vergütung ( § 1908i Abs. 1 Satz 1 , § 1836 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB ; vgl. BayObLGZ 1997, 146/147; 1996, 37 ff. und 47 ff.; 1995, 35 ff.; KG BtPrax 1996, 184).

    Das Gericht der weiteren Beschwerde kann diese Ermessensentscheidung nur auf Rechtsfehler überprüfen (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO ; BayObLGZ 1997, 146/147; KG BtPrax 1996, 184/185).

    Hinsichtlich des Zeitaufwands steht dem Tatrichter entsprechend § 287 ZPO ein Schätzungsermessen zu (BayObLGZ 1996, 47/50; OLG Zweibrücken BtPrax 1997, 116; KG BtPrax 1996, 184/187).

  • OLG Köln, 28.10.1998 - 16 Wx 153/98

    Vergütung eines Diplomrechtspflegers als Berufsbetreuer

    Wird die Betreuung wie hier im Rahmen der selbständigen Berufsausübung geführt, bestimmt sich der Stundensatz nach den Honoraren, die allgemein in der betreffenden Berufsgruppe, der der Betreuer angehört, gezahlt werden (vgl. Senatsbeschlüsse aaO und vom 25.7.97 16 Wx 148/97 - KG FamRZ 96, 1362, 1365; BayObLG FamRZ 95, 692 und 96, 1174).

    Hilfsweise kann auf ähnliche Berufsgruppen mit gleicher Ausbildung und die dort gezahlten Honorare zurückgegriffen werden ( vgl. BayObLG FamRZ 96, 1168; KG FamRZ 96, 1362).

  • BayObLG, 30.07.1997 - 3Z BR 205/97

    Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers auch bei rückläufigen Betreuungszahlen

    Eine Betreuung wird "im Rahmen der Berufsausübung" geführt, wenn eine Gesamtbetrachtung der vom Betreuer ausgeführten Tätigkeiten zu dem Ergebnis führt, diese seien nur im Rahmen einer Berufstätigkeit zu erwarten (BayObLGZ 1995, 332; vgl. BVerfGEE.54, 251, 272; KG BtPrax 1996, 184/185; Knittel Betreuungsgesetz § 1836 BGB Rn. 24).
  • OLG Hamm, 23.05.2006 - 15 W 472/05

    Berufsmäßigkeit der Führung der Betreuung im "Bochumer Modell"

  • OLG Köln, 20.10.1998 - 16 Wx 153/98

    Vergütung eines Diplomrechtspflegers als Berufsbetreuer

  • BayObLG, 09.10.1998 - 3Z BR 235/98

    Rechtsanwalt als Berufsbetreuer

  • LG Berlin, 05.05.1997 - 87 T 366/96
  • BayObLG, 14.07.1999 - 3Z BR 162/99

    Vergütung eines Berufsbetreuers aus dem Nachlass des Betroffenen

  • OLG Schleswig, 22.08.1997 - 2 W 62/97

    Schätzung des erforderlichen Zeitaufwandes eines Betreuers nach § 287 ZPO

  • BayObLG, 10.07.1998 - 3Z BR 104/98

    Zulässigkeit der Vergütung eines Betreuers aus dem Vermögen des Betroffenen

  • OLG Zweibrücken, 08.12.1998 - 3 W 254/98

    Streit über die Höhe der Vergütung eines Betreuers

  • OLG Zweibrücken, 16.12.1998 - 3 W 234/98

    Streit über die Höhe der Vergütung eines Betreuers

  • OLG Frankfurt, 18.03.1997 - 20 W 342/96

    Vergütungsfestsetzung - Verfahrenspfleger gebraucht?

  • BayObLG, 12.08.1998 - 3Z BR 83/98

    Bewilligung einer Vergütung aus der Staatskasse für einen als Berufsbetreuer

  • BayObLG, 11.12.1996 - 3Z BR 37/96

    Bewilligung der Vergütung eines für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge

  • BayObLG, 09.04.1997 - 3Z BR 352/96

    Vergütung des Betreuers bei mehreren Qualifikationen - Sozialpädagoge und

  • BayObLG, 11.12.1996 - 3Z BR 325/96
  • BayObLG, 08.11.1996 - 3Z BR 210/96

    Anspruch des Berufsbetreuers auf Ermittlung einer angemessenen Vergütung;

  • LG Berlin, 20.11.1998 - 87 T 394/97
  • BayObLG, 19.02.1997 - 3Z BR 362/96

    Vergütung des Rechtsanwalts als Berufsbetreuer

  • BayObLG, 27.12.1996 - 3Z BR 274/96
  • LG Berlin, 07.05.2001 - 87 T 681/00
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 12.06.1996 - 25 Wx 8/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,5525
OLG Düsseldorf, 12.06.1996 - 25 Wx 8/96 (https://dejure.org/1996,5525)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.06.1996 - 25 Wx 8/96 (https://dejure.org/1996,5525)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Juni 1996 - 25 Wx 8/96 (https://dejure.org/1996,5525)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bt-Recht (Leitsatz)

    Anhörung in der üblichen Umgebung, Vorschlag des Betroffenen zur Person des Betreuers

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 1897 Abs. 4; FGG § 68 Abs. 1 Satz 2

Papierfundstellen

  • FamRZ 1996, 1373
  • BtPrax 1996, 195
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BayObLG, 22.08.2001 - 3Z BR 221/01

    Vorschlag eines nicht geschäftsfähigen Betroffenen, eine bestimmte Person zu

    Diese Bindung entfällt, wenn die Bestellung des Vorgeschlagenen dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB; OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 1373/1374).
  • OLG Brandenburg, 02.01.2001 - 9 Wx 21/00

    Beachtlichkeit eines Vorschlags des Betreuten zur Person des Betreuers

    Können diese Feststellungen nicht getroffen werden, so ist dem Vorschlag des Betreuten zu entsprechen; auf eine Geschäftsfähigkeit des Betroffenen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. insgesamt OLG Zweibrücken BtPrax 1997, 164; OLG Hamm FamRZ 1996, 1372: OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 1373; BayObLG FamRZ 1996, 1374; Palandt/Diederichsen, BGB, 58. Aufl., Rz. 20 zu § 1897).
  • OLG München, 06.06.2007 - 33 Wx 73/07

    Beschwerderecht des abgelehnten Berufsbetreuers gegen Auswahlentscheidung bei

    Erst konkrete Gefahren rechtfertigen es, einen Vorschlag zu übergehen (OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 1373).
  • OLG Köln, 16.03.1998 - 16 Wx 48/98

    Berücksichtigung des Willens des Betreuten bei der Betreuerbestellung

    Seine Verwirklichung kann allerdings entfallen, wenn sie dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft, was sich nach der Person des Vorgeschlagenen, dessen Verhältnis zum Betreuten sowie den gesamten Lebensumständen beurteilt (vgl. MünchKomm, a.a.O., Rz. 18, 22 f.; BayObLG FamRZ 96, 1374 m.w.N.; OLG Düsseldorf FamRZ 96, 1373).
  • BayObLG, 09.08.2000 - 3Z BR 230/00

    Betreuer für den Aufgabenkreis Vermögenssorge, der vom Vorschlag des Betroffenen

    Die Bindungswirkung des Vorschlags entfällt nur, wenn die Bestellung des Vorgeschlagenen dem Wohl des Betroffenen zuwiderliefe (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB; vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 1373/1374).
  • BayObLG, 14.12.2001 - 3Z BR 358/01

    Persönliche Anhörung des Betroffenen vor Betreuerbestellung auch bei Bestellung

    Die Äußerungen des Betroffenen zur Person des Betreuers sind keine Willenserklärungen, so dass auch Äußerungen eines Geschäftsunfähigen, wenn sie von seinem natürlichen Willen getragen werden, zu berücksichtigen sind (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1596; OLG Hamm FamRZ 1996, 1372; OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 1373 und FamRZ 1998, 510), wobei dem Wunsch des Betroffenen gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BGB Vorrang eingeräumt ist.
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Rechtsprechung
   KG, 14.05.1996 - 1 W 2379/96, 1 W 2380/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,1984
KG, 14.05.1996 - 1 W 2379/96, 1 W 2380/96 (https://dejure.org/1996,1984)
KG, Entscheidung vom 14.05.1996 - 1 W 2379/96, 1 W 2380/96 (https://dejure.org/1996,1984)
KG, Entscheidung vom 14. Mai 1996 - 1 W 2379/96, 1 W 2380/96 (https://dejure.org/1996,1984)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit i.R.d. Anordnung der Vorführung des Betroffenen zum Zwecke der Erstellung eines Gutachtens über die Frage der Notwendigkeit seiner Betreuung; Vorliegen einer zulässigen richterlichen Durchsuchungsanordnung i.R.d. Anordnung des Vormundschaftsgerichts zum ...

  • Bt-Recht

    Anordnung der Vorführung zur Untersuchung, Fortsetzungsfeststellung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 400
  • FGPrax 1996, 182
  • FamRZ 1997, 442
  • BtPrax 1996, 195
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80

    Zwangsvollstreckung II

    Auszug aus KG, 14.05.1996 - 1 W 2379/96
    Denn es ergibt sich bereits aus Art. 13 II GG selbst, daß eine Durchsuchung einer Wohnung verfassungsrechtlich nur zulässig ist, wenn die sich aus einfachem Recht ergebenden Voraussetzungen für die Durchführung einer solchen Maßnahme in richterlicher Unabhängigkeit geprüft worden sind und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (vgl. BVerfGE 57, 346 [356 f.] = NJW 1981, 2111).

    Der Senat weist aber trotz der Unzulässigkeit der Erstbeschwerde ohne verfahrensrechtliche Bindungswirkung darauf hin, daß der Richter eine Durchsuchungsbewilligung nur erteilen darf, wenn der Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist (BVerfGE 57, 346 [356] = NJW 1981, 2111; BGH, NJW 1982, 755 [756]; BayObLG, MDR 1983, 1032).

    Ferner weist der Senat darauf hin, daß vor Erlaß einer Durchsuchungsanordnung gem. Art. 103 I GG grundsätzlich die vorherige Anhörung des Betroffenen geboten ist, es sei denn, die Sicherung der gefährdeten Interessen würde aufgrund einer besonderen Verfahrenslage einen sofortigen Zugriff notwendig machen, der eine vorherige Anhörung ausschlösse [BVerfGE 51, 97 [111] = NJW 1979, 1539; BVerfGE 57, 346 [359] = NJW 1981, 2111).

  • BayObLG, 23.09.1987 - BReg. 3 Z 142/87
    Auszug aus KG, 14.05.1996 - 1 W 2379/96
    Zwar ist auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anerkannt, daß eine nicht anfechtbare Entscheidung dann anfechtbar sein muß, wenn für sie jede gesetzliche Grundlage fehlt und wenn sie inhaltlich dem Gesetz fremd ist, insbesondere wenn eine Entscheidung dieser Art oder dieses Inhalts oder dieser Stelle oder aufgrund eines derartigen Verfahrens überhaupt nicht vorgesehen ist (vgl. BGH, NJW-RR 1986, 1263 [1264]; BayObLG, NJW 1988, 72; dazu auch Keidel/Kahl, FGG, 13. Aufl., § 19 Rdnr. 39; Jansen, FGG § 19 Rdnr. 31).

    Es genügt aber nicht bereits jeder Verstoß des Gerichts gegen die bei seiner Entscheidung anwendbaren Rechtsvorschriften, um gegen eine an sich unanfechtbare Entscheidung wegen sogenannter "greifbarer Gesetzwidrigkeit" eine neue Instanz zu eröffnen (BGH. NJW-RR 1986, 738; BayObLG, NJW 1988, 72).

    Vielmehr muß die Möglichkeit, eine Entscheidung anzufechten, gegen die im Gesetz kein Rechtsmittel vorgesehen ist, auf wirkliche Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen es darum geht, eine Entscheidung zu beseitigen, die mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (BGH, NJW-RR 1986, 1263 [1264]; BayObLG, NJW 1988, 72; Keidel/Kahl, § 19 Rdnr. 39; Jansen, § 19 Rdnr. 31).

  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 994/76

    Zwangsvollstreckung I

    Auszug aus KG, 14.05.1996 - 1 W 2379/96
    Unter einer Durchsuchung i.S. von Art. 13 II GG ist das gewaltsame Eindringen staatlicher Organe in eine Wohnung zur ziel- und zweckgerichteten Suche nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts zu verstehen (BVerfG, NJW 1979, 1539; BVerfGE 75, 319 [327] = NJW 1987, 2500), insbesondere auch zum Zwecke der Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen {BVerfG, NJW 1979, 1539).

    Ferner weist der Senat darauf hin, daß vor Erlaß einer Durchsuchungsanordnung gem. Art. 103 I GG grundsätzlich die vorherige Anhörung des Betroffenen geboten ist, es sei denn, die Sicherung der gefährdeten Interessen würde aufgrund einer besonderen Verfahrenslage einen sofortigen Zugriff notwendig machen, der eine vorherige Anhörung ausschlösse [BVerfGE 51, 97 [111] = NJW 1979, 1539; BVerfGE 57, 346 [359] = NJW 1981, 2111).

  • BGH, 16.04.1986 - IVb ZB 14/86

    Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde - Umgangsrecht mit nichtehelichem Kind -

    Auszug aus KG, 14.05.1996 - 1 W 2379/96
    Zwar ist auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anerkannt, daß eine nicht anfechtbare Entscheidung dann anfechtbar sein muß, wenn für sie jede gesetzliche Grundlage fehlt und wenn sie inhaltlich dem Gesetz fremd ist, insbesondere wenn eine Entscheidung dieser Art oder dieses Inhalts oder dieser Stelle oder aufgrund eines derartigen Verfahrens überhaupt nicht vorgesehen ist (vgl. BGH, NJW-RR 1986, 1263 [1264]; BayObLG, NJW 1988, 72; dazu auch Keidel/Kahl, FGG, 13. Aufl., § 19 Rdnr. 39; Jansen, FGG § 19 Rdnr. 31).

    Vielmehr muß die Möglichkeit, eine Entscheidung anzufechten, gegen die im Gesetz kein Rechtsmittel vorgesehen ist, auf wirkliche Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen es darum geht, eine Entscheidung zu beseitigen, die mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (BGH, NJW-RR 1986, 1263 [1264]; BayObLG, NJW 1988, 72; Keidel/Kahl, § 19 Rdnr. 39; Jansen, § 19 Rdnr. 31).

  • BGH, 17.12.1981 - VII ZB 9/81

    Polizeiliche Vorführung zum Gesundheitsamt und Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus KG, 14.05.1996 - 1 W 2379/96
    Der Senat weist aber trotz der Unzulässigkeit der Erstbeschwerde ohne verfahrensrechtliche Bindungswirkung darauf hin, daß der Richter eine Durchsuchungsbewilligung nur erteilen darf, wenn der Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist (BVerfGE 57, 346 [356] = NJW 1981, 2111; BGH, NJW 1982, 755 [756]; BayObLG, MDR 1983, 1032).

    In der Regel wird es daher erforderlich sein, daß vor Erlaß einer Anordnung, mit der der Betreuungsbehörde die Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen gestattet wird, die Vorführung zunächst versucht worden und gescheitert sein muß, weil sich der Betroffene in seiner Wohnung aufhält (vgl. BGH, NJW 1982, 755 [756]).

  • BayObLG, 20.01.1994 - 3Z BR 316/93
    Auszug aus KG, 14.05.1996 - 1 W 2379/96
    Denn auch solche Anordnungen sind von der sich aus § 68 b III 1 FGG ergebenden Ermächtigung zur Anordnung der Vorführung des Betroffenen kraft Sachzusammenhangs erfaßt und damit gem. § 68 b III 2 FGG nicht anfechtbar (so auch BayObLG, FamRZ 1994, 1190 L; Damrau/Zimmermann, Betreuung und Vormundschaft, 2. Aufl., § 68 b FGG Rdnr. 21 Fußn. 41 a; Knittel, BtG, Stand Juli 1995, § 68 b Anm. 22).

    Denn bei einer Anordnung des VormG, mit der der Betreuungsbehörde das Betreten und Öffnen der Wohnung des Betroffenen zum Zwecke seiner Vorführung zu einer Untersuchung gestattet wird, handelt es sich nach Auffassung des Senats um eine nach Art. 13 II GG zulässige richterliche Durchsuchungsanordnung (so auch BayObLG, FamRZ 1994, 1190 L) und nicht um einen anderen Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, der nur zu den in Art. 13 II GG genannten Zwecken zulässig wäre (vgl. zur Abgrenzung von Art. 13 II und III GG BVerwGE 28, 285 [289] = NJW 1968, 563).

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 30.11.1983 - 12 B 145/83
    Auszug aus KG, 14.05.1996 - 1 W 2379/96
    Der Senat schließt sich der Ansicht an, nach der das Zusammenleben mehrerer Personen in einer Wohnung ohne Rücksicht auf die mietrechtliche Berechtigung den Erlaß und die Vollziehung einer gegen einen Mitbewohner erforderlichen Durchsuchungsanordnung nicht hindert (vgl. OLG Stuttgart, Rpfleger 1981, 152; OVG Lüneburg, NJW 1984, 1369 [1370]; Arnold, in: MünchKomm-ZPO, § 758 Rdnrn. 16 f.).

    Andernfalls könnte das Zusammenleben mehrerer Personen dazu führen, daß die Vollziehung gerichtlicher Verfügungen, die sich gegen einen Mitbewohner richten und nur durch eine Wohnungsdurchsuchung verwirklicht werden können, durch die Verweigerung eines Einverständnisses anderer Mitbewohner verhindert werden könnte {OVG Lüneburg, NJW 1984, 1369 [1370]).

  • BVerwG, 12.12.1967 - I C 112.64
    Auszug aus KG, 14.05.1996 - 1 W 2379/96
    Denn bei einer Anordnung des VormG, mit der der Betreuungsbehörde das Betreten und Öffnen der Wohnung des Betroffenen zum Zwecke seiner Vorführung zu einer Untersuchung gestattet wird, handelt es sich nach Auffassung des Senats um eine nach Art. 13 II GG zulässige richterliche Durchsuchungsanordnung (so auch BayObLG, FamRZ 1994, 1190 L) und nicht um einen anderen Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, der nur zu den in Art. 13 II GG genannten Zwecken zulässig wäre (vgl. zur Abgrenzung von Art. 13 II und III GG BVerwGE 28, 285 [289] = NJW 1968, 563).
  • BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 531/68

    Zitiergebot

    Auszug aus KG, 14.05.1996 - 1 W 2379/96
    Das Zitiergebot des Art. 19 I 2 GG gilt jedoch nach der Rechtsprechung und der h.L. nur für solche Gesetze, die darauf abzielen, das Grundrecht über in ihm selbst angelegte Grenzen hinaus zu beeinträchtigen (BVerfGE 28, 36 [46] = NJW 1970, 1268; Menger, in: BK, 40. Lfg., Art. 19 I 2 Rdnr. 158; Leihholz/Rinck/Hesselberger, GG, 28. Lfg., Art. 19 Rdnr. 45: v. Münch/Kunig, GG, 4. Aufl., Art. 19 Rdnr. 16; krit. dazu Herzog, in: Maunz/Dürig/Herzog. GG, 31. Lfg., Art. 19 Rdnrn. 57 und 58).
  • BayObLG, 20.07.1983 - BReg. 3 Z 106/83

    Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ; Durchsuchung von Wohnräumen

    Auszug aus KG, 14.05.1996 - 1 W 2379/96
    Der Senat weist aber trotz der Unzulässigkeit der Erstbeschwerde ohne verfahrensrechtliche Bindungswirkung darauf hin, daß der Richter eine Durchsuchungsbewilligung nur erteilen darf, wenn der Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist (BVerfGE 57, 346 [356] = NJW 1981, 2111; BGH, NJW 1982, 755 [756]; BayObLG, MDR 1983, 1032).
  • BGH, 01.10.1985 - VI ZB 13/85

    Anfechtung eines nach den geseztlichen Vorschriften unanfechtbaren Beschlusses

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 1113/85

    Sachverständiger

  • OLG Hamm, 27.05.2004 - 15 W 307/03

    Wohnungsdurchsuchung zum Zweck der Abschiebung

    Es ist daher regelmäßig erforderlich, dass die Vollstreckungsmaßnahme bereits einmal daran gescheitert ist, dass sich der abzuschiebende Ausländer so in der Wohnung verborgen gehalten hat, dass er nur durch eine Durchsuchung, d.h. die zweckgerichtete Suche in der Wohnung nach (verborgenen) Sachen oder Personen (vgl. hierzu BVerwGE 47, 31ff), hätte gefunden werden können, oder aufgrund anderer Umstände konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die geplante Ingewahrsamnahme hieran scheitern könnte (vgl. hierzu BGH NJW 1982, 755, 756; KG NJW 1997, 400, 401; OLG Celle NVwZ 2003, 894ff; vgl. auch Abschnitt 14 der W zum VwVG-NW, wonach Durchsuchungsanordnungen zur Mobiliarvollstreckung nicht vorsorglich beantragt werden sollen).
  • BVerfG, 21.08.2009 - 1 BvR 2104/06

    Verfassungsmäßigkeit des gewaltsamen Betretens einer Wohnung zum Zwecke der

    Dies gilt sowohl dann, wenn man mit der fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur (vgl. KG, Beschluss vom 14. Mai 1996 - 1 W 2379/96, 1 W 2380/96 -, NJW 1997, S. 400 ; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Juni 1996 - 15 W 143/96 -, FamRZ 1997, S. 440 ; ohne nähere Begründung BayObLG, Beschluss vom 20. Januar 1994 - 3Z BR 316, 317 und 320/93 -, FamRZ 1994, S. 1190; Sonnenfeld, in: Jansen, FGG, 3. Aufl., Bd. 2, 2005, § 68b Rn. 48) in der Gestattung der gewaltsamen Öffnung und des Betretens der Wohnung zum Zwecke der Vorführung zu einer Begutachtung in Betreuungsverfahren die Erlaubnis zu einer Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG sieht, als auch bei Annahme, hierbei handele es sich um einen Eingriff und eine Beschränkung im Sinne des Art. 13 Abs. 7 GG.
  • OLG München, 25.07.2005 - 33 Wx 4/05

    Greifbare Gesetzwidrigkeit der Beschwerdeentscheidung bei Versagung des

    In der Vergangenheit wurde bei unanfechtbaren Entscheidungen ausnahmsweise die außerordentliche Beschwerde als gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf zugelassen, wenn das rechtliche Gehör oder ein sonstiges Verfahrensgrundrecht verletzt wurden oder eine greifbare Gesetzwidrigkeit vorlag (BGHZ 119, 372; BGH NJW-RR 1998, 63; BayObLG NJW-RR 1998, 1047; KG FGPrax 1996, 182).
  • OLG Köln, 26.07.2004 - 16 Wx 119/04

    Vorführung eines Betroffenen bei Gericht durch die Betreuungsbehörde

    Es handelt sich hierbei um eine nach Artikel 13 Abs. 2 GG zulässige richterliche Durchsuchungsanordnung, die alleine dem Ziel dient, die Person der Betroffenen aufzufinden, um sie der sachverständigen Untersuchung bzw. richterlichen Anhörung zuzuführen (vgl. KG NJW 1997, 400 ff., 401).
  • BayObLG, 28.08.2002 - 3Z BR 121/02

    Sofortige weitere Beschwerde gegen Beschwerdeentscheidung zur Kostenfestsetzung

    Greifbare Gesetzwidrigkeit setzt voraus, dass die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist, sie also schlechthin unvereinbar mit der geltenden Rechtsordnung ist (vgl. BGH NJW-RR 1998, 63; BayObLG NJW-RR 1998, 1047; KG FGPrax 1996, 182; Bassenge § 19 FGG Rn. 16 m. w. N.).
  • BayObLG, 26.02.1998 - 3Z BR 242/97

    Anfechtung der Nichtzulassung einer sofortigen weiteren Beschwerde

    Vielmehr muß die Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, d.h. jeder gesetzlichen Grundlage entbehren (vgl. BGH NJW-RR 1998, 63 ; BayObLG FamRZ 1996, 1159 ; KG FamRZ 1997, 442/443).

    Eine solche "greifbare Gesetzwidrigkeit" liegt vor, wenn eine Entscheidung dieser Art, dieses Inhalts, von dieser Stelle oder aufgrund eines derartigen Verfahrens gesetzlich überhaupt nicht vorgesehen ist (vgl. BGH NJW-RR 1986, 1263/1264; BayObLG NJW 1988, 72; KG FamRZ 1997, 442/443) oder wenn die Entscheidung auf einer Gesetzesauslegung beruht, die dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes offensichtlich widerspricht und eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (vgl. BGHZ 119, 372 ; BayObLG FamRZ 1996, 1159 ).

  • OLG Zweibrücken, 25.05.2005 - 3 W 63/05

    Unzulässige Beschwerde der Deutschen Telekom AG gegen eine erledigte

    Die Fortsetzung eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens zum Zwecke der Feststellung der Rechtswidrigkeit ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BayObLGZ 1993, 82, 84 und FamRZ 1996, 558; OLG Hamburg FG-Prax 1996, 39; KG FamRZ 1997, 442; SchlHOLG FamRZ 1996, 1344; Senat, etwa Beschluss vom 13. August 2002 - 3 W 10/02 m.w.N.; Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, FG 15. Aufl. § 19 Rdnr. 86).
  • KG, 12.09.2000 - 1 W 6183/00

    Betreuungsverfahren - Gutachten nur bei Anhaltspunkten für eine psychische

    Eine ausdehnende Auslegung des § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG ist zwar hinsichtlich solcher Maßnahmen zulässig, die ihrerseits nur der Durchsetzung der in Satz 1 genannten Anordnungen dienen sollen, wie insbesondere der richterlichen Gestattung, zwecks Vorführung des Betroffenen dessen Wohnung zu öffnen und zu betreten (vgl. Senat FGPrax 1996, 182; OLG Hamm FGPrax 1996, 221; Bienwald, BetreuungsR, 3. Aufl., § 68 b FGG Rn. 57).
  • BayObLG, 04.12.2002 - 2Z BR 120/02

    Rechtsmittel im FGG-Verfahren; insbesondere Wohnungseigentumssachen

    In der Vergangenheit wurde bei unanfechtbaren Entscheidungen ausnahmsweise die außerordentliche Beschwerde als gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf zugelassen, wenn Verfahrensgrundrechte, insbesondere das rechtliche Gehör, verletzt wurden oder eine sonstige greifbare Gesetzwidrigkeit vorlag (BGHZ 119, 372 ; BGH NJW-RR 1998, 63 ; BayObLG NJW-RR 1998, 1047 ; KG FGPrax 1996, 182 ).
  • LG Bielefeld, 13.03.2008 - 25 T 121/06
    Im Übrigen folgt aus der Regelung des § 68b Abs. 3 FGG, dass die Anordnung, ein Sachverständigengutachten zu erstellen, nicht selbständig angegriffen werden kann, da bereits eine zwangsweise Vorführung zum Zwecke der Untersuchung unanfechtbar ist (OLG Hamm FamRZ 97, 442).
  • KG, 07.12.2004 - 1 W 238/04

    Betreuervergütungsverfahren: Unstatthaftigkeit der außerordentlichen Beschwerde

  • BayObLG, 16.05.1997 - 3Z BR 53/97

    Verlängerung der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts - Keine Erledigung der

  • LG Darmstadt, 04.05.2010 - 5 T 86/10

    Betreuerbestellung: Zulässigkeit der nachträglichen Feststellung der

  • BayObLG, 10.07.2002 - 3Z BR 98/02

    Statthaftigkeit der außerordentlichen weiteren Nichtzulassungsbeschwerde wegen

  • BayObLG, 25.09.1997 - 3Z BR 382/97

    Keine Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Haftanordnung nach Erledigung der

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Rechtsprechung
   BayObLG, 14.05.1996 - 3Z AR 31/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,8866
BayObLG, 14.05.1996 - 3Z AR 31/96 (https://dejure.org/1996,8866)
BayObLG, Entscheidung vom 14.05.1996 - 3Z AR 31/96 (https://dejure.org/1996,8866)
BayObLG, Entscheidung vom 14. Mai 1996 - 3Z AR 31/96 (https://dejure.org/1996,8866)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Bt-Recht (Leitsatz)

    Gewöhnlicher Aufenthalt bei Klinikaufenthalt

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 1363
  • BtPrax 1996, 195
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 07.07.1988 - AR 3 Z 43/88

    Zustimmung des Pfleglings zur Abgabe einer Pflegschaft

    Auszug aus BayObLG, 14.05.1996 - 3Z AR 31/96
    Ebenso kann das Interesse des Vormundschaftsgerichts an einer für den Betreuten vorteilhafteren Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben mitbestimmend sein (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLGZ 1993, 351, 352; 1988, 236, 237 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 12.12.1995 - 11 AR 26/95
    Auszug aus BayObLG, 14.05.1996 - 3Z AR 31/96
    Zwar führt selbst ein längerer Klinikaufenthalt grundsätzlich nicht dazu, daß der gewöhnliche Aufenthalt am Klinikort besteht (OLG Karlsruhe BtPrax 1996, 72 ).
  • BayObLG, 11.12.2002 - 3Z BR 227/02

    Beschwerde gegen Abweisung des Abgabeantrags im Betreuungsverfahren

    Zwar mag eine langzeitige Haft unter dem Gesichtspunkt des geänderten gewöhnlichen Aufenthalts Anlass zu einer Abgabe an das Vormundschaftsgericht des Haftortes geben können (zum Klinikaufenthalt vgl. Beschluss des Senats vom 14.5.1996 - 32 AR 31/96, LS in BtPrax 1996, 195).
  • BayObLG, 21.06.1999 - 3Z AR 18/99

    Abgabe des Betreuungsverfahren an das Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk der

    Unabhängig davon, ob die Betroffene aufgrund der bereits mehrere Jahre dauernden Unterbringung in dem Pflegeheim dort inzwischen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 65 a Abs. 1 Satz 2 FGG hat (vgl. hierzu BayObLG, FamRZ 1997, 1363 [LS]; OLG Karlsruhe, FamRZ 1996, 1341 ), stellt bereits der Umstand, daß die weiterhin erforderlichen - voraussichtlich wiederholten - persönlichen Anhörungen der Betroffenen rationeller vom Amtsgericht Dachau durchgeführt werden können, einen die Verfahrensabgabe rechtfertigenden wichtigen Grund im Sinne von § 65 a Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 1 Satz 1 FGG dar (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 109 [LS]; OLG Stuttgart, BtPrax 1996, 191 ).
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